VwGH 99/11/0372

VwGH99/11/037223.5.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard, Dr. Graf, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des G in B, vertreten durch Winkler - Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 28. Juli 1999, Zl. IVa-341-91-1999, betreffend Ersatz von Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Normen

SHG Vlbg 1998 §10;
SHG Vlbg 1998 §11 Abs2;
SHG Vlbg 1998;
SHG Vlbg 1998 §10;
SHG Vlbg 1998 §11 Abs2;
SHG Vlbg 1998;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 des Vorarlberger Sozialhilfegesetzes verpflichtet, zur teilweisen Deckung der für seine in einem Altersheim untergebrachte Mutter ab 1. Oktober 1998 anfallenden und aus Mitteln der Sozialhilfe übernommenen Unterkunfts- und Verpflegskosten einen monatlichen Kostenbeitrag in der Höhe von S 7.309,-- zu leisten.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 14. Oktober 1999, B 1539/99, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG mit Beschluss vom 13. Dezember 1999 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die §§ 10 und 11 des Vorarlberger Sozialhilfegesetzes LGBl. Nr. 1/1998 (Vlbg SHG) lauten:

"§ 10 Ersatz durch Dritte

Die zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen haben im Rahmen

ihrer Unterhaltspflicht die Kosten der Sozialhilfe einschließlich

der Kosten im Sinne des § 13 Abs. 3 zu ersetzen.

§ 11 Geltendmachung von Ersatzansprüchen

(1) Ersatzansprüche nach den §§ 9 und 10 können nicht mehr gestellt werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Sozialhilfe gewährt worden ist, in den Fällen des § 9 mehr als zehn Jahre und im Falle des § 10 mehr als drei Jahre verstrichen sind, wobei für die Wahrung der Frist sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) gelten. Ausgenommen hievon sind grundbücherlich sichergestellte Ersatzansprüche.

(2) Über den Kostenersatz nach § 10 können mit den Ersatzpflichtigen Vergleiche abgeschlossen werden. Solchen Vergleichen kommt, wenn sie von der Bezirkshauptmannschaft beurkundet werden, die Wirkung gerichtlicher Vergleiche (§ 1 Z. 15 der Exekutionsordnung) zu.

(3) Über den Kostenersatz nach § 9 und, wenn kein Vergleich zustande kommt, über den Kostenersatz nach § 10 ist im Verwaltungsweg zu entscheiden."

Der größte Teil der Beschwerdeausführungen basiert auf der Behauptung, bei der Verpflichtung zum Ersatz geleisteter Sozialhilfe gemäß § 10 Vlbg SHG handle es sich um eine zivilrechtliche Verpflichtung im Sinne des Art. 6 EMRK. Dazu genügt es, darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. März 1993, Zl. 92/08/0190 (Slg. Nr. 13 794/A), unter Hinweis auf Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ausgeführt hat, die in Rede stehende Ersatzpflicht nach dem Vlbg SHG sei eine - zwar an die privatrechtliche Unterhaltspflicht anknüpfende und durch sie begrenzte - öffentlich-rechtliche Verpflichtung. In seinem Ablehnungsbeschluss vom 14. Oktober 1999 kommt der Verfassungsgerichtshof zu einer gleich lautenden Aussage. Der Verwaltungsgerichtshof braucht sich daher mit dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen nicht weiter auseinanderzusetzen, insbesondere auch nicht im Hinblick darauf, dass er gemäß Art 133 Z. 1 B-VG nicht zuständig ist, über eine Beschwerdebehauptung zu entscheiden, in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt zu sein.

Der Beschwerdeführer führt im Übrigen aus, dass er die von ihm verlangten monatlichen Ersatzleistungen ohnehin tatsächlich erbringe und dass er sich dazu der Behörde gegenüber auch in einem Schreiben vom 5. Februar 1999 bereit erklärt habe, was die Erlassung eines Bescheides über seine Ersatzpflicht unzulässig mache; nur zum Abschluss eines (schriftlichen) Vergleiches im Sinne des § 11 Abs. 2 Vlbg SHG sei er nicht bereit, da ihn dies im Falle der Verringerung seiner Unterhaltspflicht schlechter stellen würde. Zu diesem Vorbringen ist einerseits zu sagen, dass unter einem Vergleich, der eine Entscheidung über die Ersatzpflicht gemäß § 10 Vlbg SHG entbehrlich macht, nur ein Vergleich im Sinne des § 11 Abs. 2 Vlbg SHG - also ein von der Bezirkshauptmannschaft beurkundeter Vergleich - zu verstehen ist. Zum Anderen schließt das Gesetz auch für den Fall der regelmäßigen tatsächlichen Erbringung geschuldeter Ersatzleistungen die bescheidmäßige Vorschreibung dieser Leistungen nicht aus. Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Behauptung, die belangte Behörde sei zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zuständig gewesen.

Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 23. Mai 2000

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