VwGH 2000/04/0193

VwGH2000/04/019315.10.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des E in G, vertreten durch Dr. Bernhard Krump, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Heinrichstraße 16, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26. September 2000, Zl. 04-15/391-99/18, betreffend Vorschreibung eines Sanierungskonzeptes nach § 79 Abs. 3 GewO 1994, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art10 Abs1 Z8;
GewO 1994 §153a;
GewO 1994 §376 Z14b idF 2002/I/111 impl;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77;
GewO 1994 §79 Abs1;
GewO 1994 §79 Abs2;
GewO 1994 §79 Abs3;
GewO 1994 §79;
VwRallg;
B-VG Art10 Abs1 Z8;
GewO 1994 §153a;
GewO 1994 §376 Z14b idF 2002/I/111 impl;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77;
GewO 1994 §79 Abs1;
GewO 1994 §79 Abs2;
GewO 1994 §79 Abs3;
GewO 1994 §79;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 27. August 1999 wurde gemäß § 79 Abs. 3 GewO 1994 dem Beschwerdeführer aufgetragen, "ein brandschutztechnisches Sanierungskonzept

hinsichtlich des Gastgewerbebetriebes am Standort ... der

Gewerbebehörde bis längstens 31.10.1999 zur Genehmigung vorzulegen".

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid abgewiesen und die Frist für die Vorlage des brandschutztechnischen Sanierungskonzeptes mit 30. November 2000 festgesetzt. In einem weiteren Spruchpunkt wurde der Berufung insofern Folge gegeben, als die im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides enthaltene Kostenvorschreibung entfällt.

In der Begründung dieses Bescheides heißt es - nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, eines brandschutztechnischen Befundes und Gutachtens sowie gesetzlicher Grundlagen - im Wesentlichen:

"...

Bei gegenständlicher Betriebsanlage handelt es sich um einen Beherbergungsbetrieb, dessen Stiegenhaus auf Grund der Bettenanzahl und der Geschossanzahl als Sicherheitsstiegenhaus ausgebildet sein müsste.

Eine Vorschreibung von Auflagen gem. § 79 Abs. 1 GewO, wie sie der Berufungswerber fordert, ist im Gegenstande nicht möglich, da die Behörde keine Reduzierung der Bettenanzahl bzw. keinen Umbau des Hauses vorschreiben kann.

Die Betriebsbeschreibung (dazu gehört die Angabe über die Bettenanzahl) ist in einem ausdrücklich erklärten Willensakt des Konsenswerbers als Ausfluss seiner Antragslegitimation vorbehalten und daher einer Änderung durch Auflagen nicht zugänglich (VwGH 25.4.1995, 93/04/0105 u.a.).

Dies bzw. die Vorschreibung eines Umbaues des Hauses würde eine Vorschreibung von das Wesen der Betriebsanlage verändernde Auflagen bedeuten, sodass in diesem Falle das amtswegige Verfahren nach § 79 Abs. 3 GewO greift: Dieses gliedert sich in den bescheidmäßigen Auftrag zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes, die Vorlage des Sanierungskonzeptes durch den Anlageninhaber sowie die Genehmigung der Sanierung der Betriebsanlage durch die Behörde.

Zum Einwand des Berufungswerbers, es dürften nur Auflagen vorgeschrieben werden, die nicht unverhältnismäßig sind, wird bemerkt, dass dies wohl richtig ist, dass es aber am Betreiber liegt, ein Sanierungskonzept vorzulegen, welches dem Schutz der gem. § 74 Abs. 2 GewO wahrzunehmenden Interessen gerecht wird und auch für ihn wirtschaftlich tragbar ist.

Die Betriebsanlage stellt sich der Behörde als Mittelbetrieb dar mit insgesamt 65 betrieblich genutzten Beherbergungsbetten. Bei einem Betrieb dieser Größe, der sich über 5 Geschosse erstreckt, wobei die Geschosse durch eine 3-läufige, gerade, innenliegende Verbindungsstiege erschlossen sind und zwischen den einzelnen Räumen und den Stiegen- und Gangbereichen keine Türen bzw. Trennungen vorhanden sind, ist das Gefährdungspotential im Brandfalle offensichtlich.

Zu den privat und betrieblich genutzten Räumlichkeiten:

In den technischen Richtlinien für vorbeugenden Brandschutz ist es bei gemischt genutzten Gebäuden notwendig, Brandabschnittsbildungen von allen Räumen, die nicht zur Beherbergungsstätte gehören, einzurichten. Insofern sind privat genutzte Räumlichkeiten daher relevant, sie sind jedoch vom Schutz durch die Gewerbeordnung nicht umfasst, daher ist von 65 Beherbergungsbetten auszugehen.

Zum Einwand des Berufungswerbers, der beigezogene Amtssachverständige sei nicht befähigt, in Brandschutzfragen eine kompetente Fachmeinung abzugeben, wird bemerkt, dass gem. Innerer Organisation im Landesdienst zu den Bereichen der bautechnischen Beurteilung auch der Detailbereich des Brandschutzes gehört und dieser daher in die bautechnische Beurteilung einfließt.

Des Weiteren wird ausgeführt, dass die vom Berufungswerber behaupteten Wettbewerbsverzerrungen im Hinblick auf andere, in brandschutztechnischer Hinsicht gefährliche Bauwerke hier nicht eingegangen werden kann, da "Sache" im gegenständlichen Berufungsverfahren allein die Frage ist, ob der in Berufung gezogene Bescheid der BH Liezen vom 27.08.1999 zu Recht ergangen ist oder nicht. Daher sind alle Darstellungen des Berufungswerbers hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten der Feuerwehr, des vorhandenen Löschwassers etc. für dieses Verfahren irrelevant.

Im Gutachten des bau- und brandschutztechnischen Amtssachverständigen vom 25.08.2000 wird nachvollziehbar und schlüssig dargestellt, dass die Betriebsanlage, wie sie gegenwärtig besteht, im Brandfalle eine Gefahr für die Gäste darstellt und wesentliche Änderungen vorzunehmen sind, um der Gefahr begegnen zu können. Dies ist nur durch Vorlage eines Sanierungskonzeptes möglich, da der hinreichende Schutz nur durch Vorschreibung von Auflagen erreicht werden könnte, durch die die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert würde.

..."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Abs. 1 bis 3 des § 79 GewO 1994 (in der Fassung vor dem Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 65/2002) haben folgenden

Wortlaut:

"§ 79. (1) Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen; die Behörde hat festzulegen, dass bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (zB bei Betriebsübernahmen) höchstens fünf Jahre, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, dass ihm (zB wegen der mit der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.

(2) Zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 geworden sind, sind Auflagen im Sinne des Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind. Auflagen im Sinne des Abs. 1 zur Vermeidung einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belastung durch Luftschadstoffe, Lärm oder gefährliche Abfälle sind, sofern sie nicht unter den ersten Satz fallen, zugunsten solcher Personen nur dann vorzuschreiben, wenn diese Auflagen im Sinne des Abs. 1 verhältnismäßig sind.

(3) Könnte der hinreichende Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen nach Abs. 1 oder 2 nur durch die Vorschreibung solcher anderer oder zusätzlicher Auflagen erreicht werden, durch die die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert würde, so hat die Behörde dem Inhaber der Anlage mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Begrenzung der Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für dieses Sanierungskonzept ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Abs. 1) maßgebend. Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen. § 81 Abs. 1 ist auf diese Sanierung nicht anzuwenden.

..."

Die Vorschreibung gemäß § 79 Abs. 3 GewO 1994, ein Sanierungskonzept vorzulegen, ist für jenen Fall vorgesehen, in dem der Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen Maßnahmen erfordert, die dem Betriebsinhaber als Auflagen gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 nicht vorgeschrieben werden dürfen, weil sie die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen veränderten. Gerade weil die erforderlichen Auflagen "wesensverändernd" wären, hat sich die Behörde darauf zu beschränken, dem Betriebsinhaber die Vorlage eines Konzeptes zur Sanierung der festgestellten Mängel vorzuschreiben.

Das Ziel der Sanierung liegt in der Behebung der festgestellten Mängel; dieses Ziel muss dem Betriebsinhaber als notwendige Grundlage für die Erstellung des Sanierungskonzeptes vorgegeben werden. Durch welche (tauglichen) Maßnahmen dieses Ziel in der Folge erreicht werden soll, liegt im alleinigen Entscheidungsbereich des Betriebsinhabers und kommt im Sanierungskonzept zum Ausdruck.

Der Bescheid, mit dem ein Auftrag zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes erteilt wird, hat daher darzulegen, inwieferne ein hinreichender Schutz der Interessen des § 74 Abs. 2 GewO 1994 trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht gewährleistet ist (bzw. die Emissionen von Luftschadstoffen nicht nach dem Stand der Technik begrenzt sind) und weiters, inwieferne eine Sanierung dieses Mangels Maßnahmen erfordert, die die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen veränderten.

Zu beachten ist weiters, dass § 79 Abs. 3 GewO 1994 den Anlageninhaber bei Erstellung des Sanierungskonzeptes nicht dazu verpflichtet, unverhältnismäßige Sanierungsmaßnahmen vorzusehen, d. h. Maßnahmen, deren Aufwand außer Verhältnis zu dem damit erzielbaren Erfolg stünde. Vielmehr ist für das "Sanierungskonzept ... der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Abs. 1) maßgebend". Daraus folgt auch eine Einschränkung in der Ermächtigung der Behörde zur Vorschreibung eines Sanierungskonzeptes: Für den Fall, dass angesichts der festgestellten Mängel eine Sanierung mit vertretbarem Aufwand unter allen Umständen unmöglich ist, darf auch kein Sanierungskonzept vorgeschrieben werden.

Insoweit ist der Beschwerdeführer im Recht, wenn er meint, es sei unzulässig, vom Betriebsinhaber die Ausarbeitung eines Sanierungskonzeptes zu verlangen, wenn es "dann ohnedies nicht realisiert zu werden braucht", weil von vornherein feststehe, dass eine Sanierung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand durchführbar sei. Damit vermag aber dennoch eine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt zu werden, weil in der Frage, ob es - in der Art einer Prognoseentscheidung - überhaupt möglich sei, ein Sanierungskonzept (im Hinblick auf die darin enthaltenen Sanierungsmaßnahmen) unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erstatten, der amtswegigen behördlichen Erhebung im Hinblick auf die nach den materiell-rechtlichen Verwaltungsvorschriften zu beachtenden Tatbestandsmerkmale (wobei die Ausarbeitung des Sanierungskonzeptes eben dem Anlageninhaber obliegt) faktische Grenzen - und zwar im besonderen Maße - gesetzt sind, was notwendigerweise ein entsprechendes Vorbringen und Bescheinigungsanbieten der Partei voraussetzt. Dass der Beschwerdeführer dieser Mitwirkungspflicht nachgekommen wäre, ist auf dem Boden des Beschwerdevorbringens nicht zu sehen; dies auch nicht mit dem (im Übrigen nicht näher konkretisierten) Vorbringen einer "ruinbringenden Sanierung". Wie der Verwaltungsgerichtshof nämlich zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nach § 79 Abs. 1 GewO 1994 - auf den § 79 Abs. 3 GewO 1994 verweist - ausgesprochen hat, kommt einem Maßstab der "wirtschaftlichen Zumutbarkeit" in einem subjektiven Sinn (nach der konkreten Wirtschaftssituation eines Unternehmens) bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung keine rechtliche Relevanz zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 2002/04/0037).

Damit wird aber auch die Wesentlichkeit der Verfahrensrüge, die Behörde habe "die Frage der Unverhältnismäßigkeit der Sanierung nicht hinreichend geprüft", nicht dargetan.

Wenn der Beschwerdeführer eine "Unzuständigkeit und Inkompetenz der Gewerbebehörde" mit dem Argument geltend macht, der Gewerbebehörde fehle für feuerpolizeiliche Maßnahmen die verfassungsrechtliche Kompetenz, weil Gesetzgebung und Vollziehung von Maßnahmen der Feuerpolizei nach Art. 15 B-VG in den Kompetenzbereich der Länder falle, so ist er insbesondere auf das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1969, Slg. Nr. 7.658/A, zu verweisen, wonach schon nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kompetenztatbestände der Bundesverfassung (am 1. Oktober 1925) es der Gewerbebehörde oblag, bei der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage auch den Schutz der Nachbarschaft vor der "durch die Anlage spezifizierten Feuergefahr" wahrzunehmen hatte (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1996, Zl. 96/04/0005, in dem der Verwaltungsgerichtshof - in einem eine Auflagenvorschreibung nach § 79 GewO 1994 betreffenden Beschwerdefall - ausgesprochen hat, dass der Gefahrenschutz im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 jegliche von einer gewerblichen Betriebsanlage ausgehende Feuergefahr umfasst).

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vermag auch nicht mit dem unter "kein Anwendungsfall des § 79 GewO" gemachten Beschwerdevorbringen aufgezeigt zu werden. Wenn der Beschwerdeführer dabei ins Treffen führt, es stehe nicht fest, dass in seinem Beherbergungsbetrieb "die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt seien", so vermag der Verwaltungsgerichtshof dem nicht beizutreten. Ist der belangten Behörde doch nicht entgegen zu treten, wenn sie auf dem Boden des Gutachtens des bau- und brandschutztechnischen Amtssachverständigen zum Schluss kommt, die Betriebsanlage in ihrem gegenwärtigen Bestand stelle im Brandfall eine Gefahr für die Gäste dar. Es mag zutreffen, dass in diesem Gutachten - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - nicht dezidiert klargestellt wird, welchen Anforderungen der technischen Richtlinien vorbeugenden Brandschutzes der gegenständliche Beherbergungsbetrieb nicht entspreche. Mit dem Vorbringen aber, von den Gängen könne man direkt auf Balkone gelangen, jedes Zimmer habe einen Balkon, sodass jeder Gast im Brandfall direkt vom Zimmer nach Außen gelange, unmittelbar neben dem Neubau befinde sich ein großes, ganzjährig gefülltes Schwimmbad mit genügend Löschwasser für den Brandfall, die Feuerwehr sei ebenfalls unmittelbar neben dem Betriebsgebäude situiert und der Feuerwehrhauptmann sei der nächste Nachbar des Beschwerdeführers, wird die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan. Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend (und im Einklang mit dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut) ausführt, bilde nicht der direkte Brand die Gefahr, sondern die dabei entstehenden Rauchgase, die sich im Stiegenhaus vom Keller bis ins oberste Geschoss ungehindert ausbreiten und die schlafenden Gäste überraschen könnten.

Soweit sich der Beschwerdeführer auf § 153a GewO 1994 (nach der Gewerberechtsnovelle 2002 nunmehr § 376 Z 14b) beruft und meint, dass auf Grund dieser Sonderbestimmung vom Gesetzgeber billigend in Kauf genommen worden sei, dass diese Altbauten, auch wenn sie nicht den (Brandschutz)-Anforderungen eines Neubaues entsprächen, dennoch die Interessen nach § 74 Abs. 2 GewO 1994 hinreichend "schützen" und Vorschreibungen nach § 79 GewO 1994 unzulässig seien, weil sich "seit Inkrafttreten der GewO 1994 bzw. 1997 (Novelle) der Sicherheitsstandard im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes für Beherbergungsbetriebe gegenüber dem Status im Jahr 1994/1997 nicht soweit verändert/verbessert hat, dass der damals konsentierte Schutz der Interessen nach § 74 Abs. 2 GewO nicht mehr gewährleistet sei", so wird verkannt, dass sich der normative Gehalt dieser Regelung darin erschöpft, dass bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Gesetzesstelle die fragliche Betriebsanlage keiner weiteren Genehmigung im Sinne des § 77 GewO 1994 bedarf (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 2. Februar 2000, Zl. 99/04/0214). Im Übrigen erfasst der Wortlaut des § 79 auch jene Fälle, in denen die Behörde schon im Zeitpunkt der Erlassung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides weiter gehende Auflagen hätte erteilen können (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 1986, Zl. 86/04/0033).

Auch dem Beschwerdeeinwand, es liege ein Anwendungsfall des § 79 Abs. 1 GewO 1994 und nicht ein solcher des § 79 Abs. 3 GewO 1994 vor, kommt keine Berechtigung zu. Voraussetzung für die Erteilung eines Auftrages zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes ist zwar, dass der hinreichende Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen nach § 79 Abs. 1 oder 2 nur durch die Vorschreibung solcher anderer oder zusätzlicher Auflagen erreicht werden könnte, durch die die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändert würde. Eine Auflage - bezogen auf eine Vorschreibung nach § 79 GewO 1994 - ändert dann "die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen", wenn sie in die Substanz des verliehenen Rechtes - in die Summe der im Rahmen der Gewerbeberechtigung zu verrichtenden Tätigkeiten - eingreift (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2002, Zl. 2002/04/0037, und die dort zitierte Rechtsprechung und Lehre). Dass mit den von der belangten Behörde herangezogenen Maßnahmen einer Bettenreduktion bzw. eines Umbaues des Hauses nicht in diesem Sinn in die Substanz des verliehenen Rechtes eingegriffen würde, ist auf dem Boden des Beschwerdevorbringens nicht zu finden; wenn in der Beschwerde lediglich hinsichtlich der Bettenreduktion geltend gemacht wird, "eine (zusätzliche oder alternativ anheim gestellte) Sanierung durch Reduktion der Bettenzahl auf einen Kleinbetrieb (ist) letztlich noch immer die angenehmere Auflage als kostspielige Auflagen für einen Mittelbetrieb in Kauf nehmen zu müssen, die sich wirtschaftlich wegen des in Landl stagnierenden Fremdenverkehrs ohnedies nicht rentieren", so wird damit gar nicht behauptet, eine solche Bettenreduktion stelle keinen Substanzverlust des erworbenen Rechtes dar.

Wenn aber in der Beschwerde (allgemein) als Verfahrensrüge geltend gemacht wird, die belangte Behörde habe nicht hinreichend geprüft und ermittelt, ob Vorschreibungen nach § 79 Abs. 1 GewO 1994 möglich seien, so wird es unterlassen, die Wesentlichkeit eines Verfahrensmangels darzulegen; es wird nicht einmal angedeutet, welche Auflagen, durch die die genehmigte Betriebsanlage nicht in ihrem Wesen verändert würde, in Betracht gekommen wäre.

Auch den Standpunkt des Beschwerdeführers, es sei keine angemessene Frist zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes bestimmt worden, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen. Dass die gesetzte Frist, gemessen an den gegebenen Verhältnissen, nicht ausreichend sei, wird nicht schon mit dem Beschwerdevorbringen dargetan, der von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige habe rund ein Jahr gebraucht, um ein schriftliches Gutachten zu erstatten bzw. im Hinblick auf den von der Behörde bekundeten großen Umfang der Sanierung hätte "zumindest ebenfalls ein Jahr Frist" zur Vorlage eines Sanierungskonzeptes zugestanden werden müssen. Damit wird aber nicht dargetan, dass die Frist objektiv ungeeignet sei, dem Beschwerdeführer unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (vgl. auch die zu § 59 Abs. 2 AVG ergangene Judikatur bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 1037).

Ähnlich verhält es sich schließlich mit den Ausführungen in der Beschwerde, die sich gegen die fachliche Qualifikation des Sachverständigen richten. Der Beschwerdeführer vermag mit seinem pauschalen, fachlich nicht substantiierten Vorbringen keine Gründe aufzuzeigen, an der fachlichen Qualifikation des beigezogenen brandschutztechnischen Amtssachverständigen zu zweifeln.

Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 15. Oktober 2003

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