Normen
AVG §8;
GewO 1994 §153a;
GewO 1994 §356 Abs1;
GewO 1994 §77 Abs1;
AVG §8;
GewO 1994 §153a;
GewO 1994 §356 Abs1;
GewO 1994 §77 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. Oktober 1999 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und Zuerkennung der Parteistellung im durchzuführenden Betriebsanlagengenehmigungsverfahren hinsichtlich einer näher bezeichneten gastgewerblichen Betriebsanlage als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Landeshauptmann, soweit dies für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung ist, aus, beim gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren handle es sich um ein antragsgebundenes Verwaltungsverfahren und es könne daher schon aus diesem Grund, da der ursprünglich eingebrachte Antrag des Inhabers der in Rede stehenden Betriebsanlage zurückgezogen worden sei, ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren bzw. die Anberaumung einer Augenscheinsverhandlung mangels eines Antrages nicht von Amts wegen durchgeführt werden. Darüber hinaus sei die in Rede stehende Betriebsanlage (aus näher dargestellten Gründen) im Hinblick auf einen bestehenden Bescheid über die Erteilung der Gastgewerbekonzession gemäß § 153 a GewO 1994 als gemäß § 74 Abs. 2 leg. cit. genehmigte Betriebsanlage anzusehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens unter Beiziehung seiner Person als Partei (Nachbar) und in seinem Recht auf Durchführung eines den Bestimmungen des AVG entsprechenden Verwaltungsverfahrens verletzt. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes macht er geltend, da die belangte Behörde selbst davon ausgehe, die fragliche Anlage sei in dem Umfang, auf den die Konzession laute, so zu behandeln, wie eine Anlage, bei der ein Betriebsanlagengenehmigungsverfahren durchgeführt worden sei, wäre die Frage der übergangenen Partei sehr wohl zu prüfen gewesen und es könne sich die Behörde nicht darauf berufen, dass eben kein Betriebsanlagengenehmigungsverfahren stattgefunden habe. Im Fall einer übergangenen Partei müsse das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren wiederholt und insbesondere eine neue Augenscheinsverhandlung durchgeführt werden. Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt er vor, die belangte Behörde stütze sich auf von ihr beigeschaffte Akten, ohne dass sie deren Inhalt vorher dem Beschwerdeführer bekannt gegeben habe, obwohl dieser ausdrücklich Akteneinsicht beantragt habe. Dadurch werde ein Kardinalgrundsatz des Verwaltungsverfahrens, nämlich das rechtliche Gehör, verletzt.
Gemäß § 153 a GewO 1994 gilt die Betriebsanlage eines Gastgewerbebetriebes, für den die Konzession gemäß den Bestimmungen der GewO 1973 in der Fassung vor dem Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993, erteilt worden ist, im Umfang der Betriebsräume und der Betriebsfläche, auf die die Gastgewerbekonzession gemäß dem Konzessionserteilungsbescheid lautet, als gemäß § 74 Abs. 2 genehmigte Betriebsanlage.
Wie sich aus dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle zweifelsfrei ergibt, ersetzt in jenen Fällen, auf die die Tatbestandsvoraussetzungen des § 153 a GewO 1994 zutreffen, der Konzessionserteilungsbescheid den Bescheid über die Genehmigung der Betriebsanlage, auf die sich der Konzessionserteilungsbescheid bezieht. Das bedeutet, dass bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Gesetzesstelle die fragliche Betriebsanlage keiner weiteren Genehmigung im Sinne des § 77 GewO 1994 bedarf und daher ein
"Betriebsanlagengenehmigungsverfahren" darüber nicht abzuführen ist. Der Beschwerdeführer verkennt daher die Rechtslage, wenn er meint, im Fall einer "übergangenen Partei" (was immer er im gegebenen Zusammenhang darunter verstehen mag) müsse "das Betriebsanlagengenehmigungsverfahren" wiederholt werden.
Da im vorliegenden Fall, wie auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Ansehung der in Rede stehenden Betriebsanlage ein Verfahren im Sinne des § 77 GewO 1994 nicht stattgefunden hat, kommt auch die "Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens" unter Beiziehung des Beschwerdeführers als Partei in einem solchen Verfahren nicht in Betracht. Auch handelt es sich bei der Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage, wie sich aus § 353 GewO 1994 ergibt, um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt, wobei die Antragslegitimation allein dem Inhaber der Anlage zusteht (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 17. April 1998, Zl. 96/04/0087). Es erwiese sich der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers daher selbst dann als unzulässig, wenn er als Antrag auf Einleitung eines Verfahrens nach § 77 GewO 1994 in Ansehung der in Rede stehenden Betriebsanlage verstanden werden sollte.
Da somit schon das Vorbringen in der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 2. Februar 2000
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