Normen
MEG 1950 §63 Abs1;
MEG 1950 §7 Abs2;
MEG 1950 §8 Abs1 Z3 litb;
VStG §44a Z1;
MEG 1950 §63 Abs1;
MEG 1950 §7 Abs2;
MEG 1950 §8 Abs1 Z3 litb;
VStG §44a Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Ladungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 28. Juni 1999 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der L. GmbH mit dem näher bezeichneten Standort zu verantworten, dass "die Gesellschaft die Messanlagen auf den nachstehenden Tankfahrzeugen im rechtsgeschäftlichen Verkehr bereitgehalten hat, ohne dass diese Messgeräte im Zeitraum vom 1.1. bis 12.1. 1999 einer Nacheichung zugeführt worden wären, obwohl alle Messgeräte mit Eichstempel 996 versehen waren und die Nacheichung bis spätestens 31. Dezember 1998 erfolgen hätte müssen"; in der Folge werden (mit fortlaufender Nummerierung) sieben Messanlagen auf Tankfahrzeugen näher bezeichnet.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der L. GmbH schuldig erkannt, "dass diese Gesellschaft am
Betriebsstandort ... vom 01.01.1999 bis 12.01.1999 folgende
Tankfahrzeuge mit folgenden Messgeräten zur Benützung bereitstehen hatte, obwohl alle Messgeräte den Eichstempel 996 trugen und bis längstens 31.12.1998 hätten nachgeeicht werden müssen"; in der Folge werden (mit fortlaufender Nummerierung) sieben Messanlagen auf Tankfahrzeugen näher bezeichnet. Es wurden Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 1.000,-- verhängt
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wer ein eichpflichtiges Messgerät verwendet oder bereithält, ist dafür gemäß § 7 Abs. 2 Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950 i. d.F. BGBl. Nr. 636/1994, verantwortlich, dass das Messgerät geeicht ist.
Der Eichpflicht unterliegen (u.a.) Mengenmessgeräte für Flüssigkeiten (§ 8 Abs. 1 Z. 3 lit. b). leg. cit. § 63 Abs. 1 leg. cit. bestimmt, dass Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu S 150.000,-- bestraft werden, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.
Entscheidend für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist zunächst die Lösung der Frage, ob gegen den Beschwerdeführer innerhalb der Verjährungsfrist eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG vorgenommen wurde, was in der Beschwerde bestritten wird.
Schon damit ist der Beschwerdeführer im Recht:
Als Verfolgungshandlung kommt im Beschwerdefall (zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unstrittig) lediglich der Ladungsbescheid vom 28. Juni 1999 in Betracht.
Die Verfolgungshandlung gegen eine Beschuldigten muss das ihm zur Last gelegte Handeln unter Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 44a Z. 1 VStG in den Spruch des Straferkenntnisses aufzunehmenden Tatbestandselemente der verletzten Verwaltungsvorschriften gemäß § 44a Z. 2 VStG näher konkretisieren und individualisieren (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2000, Zl. 97/03/0081, und die dort zitierte Vorjudikatur, in dem auch ausgeführt wird, dass eine Verfolgungshandlung einer "berichtigenden" Auslegung nicht zugänglich ist).
Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 6. November 1995, Zl. 95/04/0005) wäre es erforderlich gewesen - um dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG zu genügen -, spruchgemäß zu umschreiben, worin das Bereithalten der Messanlagen im rechtsgeschäftlichen Verkehr bestanden habe. Dies wäre insbesondere deshalb von Bedeutung gewesen, weil - wie der Verwaltungsgerichtshof im vorzitierten Erkenntnis unter Hinweis auf Vorjudikatur dargelegt hat - eine Eichpflicht dann nicht besteht, wenn das Messgerät nur dem innerbetrieblichen Gebrauch dient.
Der oben wiedergegebene Ladungsbescheid vom 28. Juni 1999 entspricht diesem Erfordernis nicht. Schon aus diesem Grund liegt eine dem Gesetz entsprechende Verfolgungshandlung nicht vor; es war daher auch auf das Beschwerdevorbringen über die mangelnde Konkretisierung der Tatzeit nicht (mehr) einzugehen.
Da die belangte Behörde trotz bereits eingetretener Verfolgungsverjährung mit dem angefochtenen Bescheid den Beschwerdeführer der ihm zur Last gelegten Taten schuldig erkannte und über ihn Strafen verhängte, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon aus diesem Grund - ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war - mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Umrechnung beruht auf § 3 Abs. 2 Z. 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000.
Wien, am 15. Oktober 2003
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