Normen
31992R0684 Grenzüberschreitender Personenverkehr Omnibussen Art2;
EURallg;
KflG 1952 §1 Abs1 idF 1993/128;
KflG 1952 §1 Abs2 Z1 idF 1993/128;
KflG 1952 §1 Abs2;
KflG 1952 §1 Abs3 idF 1993/128;
KflG 1952 §1 Abs3;
KflG 1952 §16 Abs1;
StGB §34;
VStG §19 Abs1;
VStG §19 Abs2;
31992R0684 Grenzüberschreitender Personenverkehr Omnibussen Art2;
EURallg;
KflG 1952 §1 Abs1 idF 1993/128;
KflG 1952 §1 Abs2 Z1 idF 1993/128;
KflG 1952 §1 Abs2;
KflG 1952 §1 Abs3 idF 1993/128;
KflG 1952 §1 Abs3;
KflG 1952 §16 Abs1;
StGB §34;
VStG §19 Abs1;
VStG §19 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in Höhe von je EUR 332,--, insgesamt daher EUR 664,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenbegehren des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr (nunmehr: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) wird zurückgewiesen.
Begründung
Hinsichtlich der Vorgeschichte zum angefochtenen Bescheid vom 10. Mai 2000 wird auf das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 97/03/0024, verwiesen, mit dem der Bescheid der belangten Behörde vom 13. Jänner 1997 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde. Im fortgesetzten Verfahren ergänzte die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren insofern, als sie Feststellungen dazu traf, dass die Personenbeförderung nicht nur einer bestimmten Benützergruppe (Jugendlichen), sondern jedermann angeboten wurde. Mit dem nun angefochtenen Ersatzbescheid vom 10. Mai 2000 und dem angefochtenen Bescheid vom 19. Juni 2000 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe im Zeitraum von 20. Oktober 1995 bis 1. März 1996 und im Zeitraum vom 14. September 1996 bis 31. März 1999 in A an einer näher bezeichneten Örtlichkeit als Personenkraftverkehrsunternehmer eine regelmäßige (jeweils von Samstag auf Sonntag) angebotene für jedermann benützbare Personenbeförderung mit drei nach den Kennzeichen bestimmten Omnibussen, die dazu bestimmt seien, mehr als neun Personen zu befördern, in einer vorher bestimmten Verkehrsverbindung zwischen A und I, zwischen W und F sowie zwischen N und I laut vorliegenden Fahrplänen mit vorher festgesetzten Haltestellen in jeder Ortschaft der Verkehrsverbindung, gegen Vergütung durch Dritte (Elternvereine) sowie durch Vergütung durch die beförderte Person selbst (20 S), somit eine Kraftfahrlinie, welche als "Discobus" bezeichnet worden sei, ohne die erforderliche Konzession nach dem Kraftfahrliniengesetz betrieben. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 16 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 1 Abs. 2 Z. 1 und 1 Abs. 3 Kraftfahrliniengesetz 1952 übertreten, weshalb über ihn mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Mai 2000 eine Geldstrafe in der Höhe von S 20.000,-- (bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen) und mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. Juni 2000 eine Geldstrafe in der Höhe von S 30.000,-- (bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Wochen) verhängt wurden.
Dagegen richten sich die vorliegenden Beschwerden, mit denen der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragte in ihren Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden. Auch der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie beantragte in seinen Stellungnahmen vom 10. Juli 2000 und vom 13. September 2000 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrliniengesetzes 1952 - KflG 1952, BGBl. Nr. 84 i.d.F. BGBl. Nr. 819/1994, lauten:
"§ 1. (1) Kraftfahrlinienverkehr ist die regelmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen durch Personenkraftverkehrsunternehmer in einer bestimmten Verkehrsverbindung, wobei Fahrgäste an vorher festgesetzten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können. Der Kraftfahrlinienverkehr ist ungeachtet einer etwaigen Verpflichtung zur Buchung für jedermann zugänglich.
(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als
1. der Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers die Tätigkeit jedes Unternehmens, das eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benützergruppen angebotene Personenbeförderung gegen Vergütung durch die beförderte Person oder durch Dritte ausführt, und zwar regelmäßig mit Kraftfahrzeugen, welche nach ihrer Bauart und ihrer Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen, - einschließlich Fahrer - zu befördern;
2. Unternehmen jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit und mit oder ohne Erwerbszweck sowie jedes staatliche Organ, unabhängig davon, ob dieses über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt.
(3) Der Kraftfahrlinienverkehr nach Abs. 1 bedarf einer Konzession, der Kraftfahrlinienverkehr mit Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes nach Abs. 1 bedarf einer dieser gleichzuhaltenden Genehmigung.
(4) (...)
§ 16. (1) Übertretungen der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen werden von den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 30.000 S oder Arrest bis zu zwei Wochen bestraft. Bei erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden."
In seinem Erkenntnis vom 26. Mai 1999, Zl. 97/03/0024, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dem Begriff "jedermann" in § 1 Abs. 1 zweiter Satz KflG 1952 in der Fassung der KflG-Novelle 1992 das Verständnis zuzuordnen ist, dass ein Kraftfahrlinienverkehr nur dann betrieben wird, wenn er für jedermann ohne Einschränkung auf eine bestimmte Benützergruppe zugänglich ist. Im vorliegenden Fall kam es wesentlich darauf an, ob der vom Beschwerdeführer angebotene Kraftfahrlinienverkehr für jedermann ohne Einschränkung auf eine bestimmte Benutzergruppe zugänglich war. Die belangte Behörde hat das Ermittlungsverfahren im Hinblick auf diese Tatbestandsvoraussetzung ergänzt und zwei der Buschauffeure einvernommen.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Tathandlungen als solche nicht, rügt jedoch, dass die belangte Behörde auf Grund der Zeugenaussagen der Chauffeure im fortgesetzten Verfahren zu Unrecht zu dem Schluss gekommen sei, dass die vom Beschwerdeführer angebotene Personenbeförderung eine "jedermann" angebotene Personenbeförderung ohne Einschränkung auf eine bestimmte Benützergruppe und damit konzessionspflichtig gewesen sei. Die Personenbeförderung sei nur einem bestimmten Personenkreis, nämlich jenen Jugendlichen offeriert worden, die entsprechend dem Wunsch und Auftrag der Elternvereine von Diskothek zu Diskothek befördert werden sollten. Eine Verpflichtung zum Transport habe für den Beschwerdeführer nur hinsichtlich der jugendlichen Diskothekenbesucher bestanden; alle anderen Personen hätten von der Benützung des Busses ausgeschlossen werden können und seien dies nach dem Willen des Beschwerdeführers auch worden. Die vernommenen Chauffeure seien nicht in die Vereinbarungen mit den Gemeinden und Elternvereinen eingebunden gewesen. Darüber hinaus prozessiere einer der beiden Chauffeure seit Jahren erbittert gegen den Beschwerdeführer. Beide Zeugen hätten gewusst, dass praktisch nur die Gruppe der Diskobesucher das Recht gehabt hätte, den Bus zu benützen. Im Übrigen hätten beide Zeugen bestätigt, dass fast nur Jugendliche den Bus benützten. Weiters sehe man nicht "jedermann " an, ob er Diskobesucher sei oder nicht. Wenn tatsächlich andere Personen befördert worden seien, sage dies nichts über die Verpflichtung aus, "jedermann" im Diskobus mitzunehmen. Vertragspartner des Beschwerdeführers sei nicht der einzelne Fahrgast, sondern der Elternverein gewesen. Wenn jemand mitgenommen worden sei, der möglicherweise nicht dahingehend von den Chauffeuren untersucht worden sei, ob er Diskobesucher sei, könne diese darauf zurückzuführen sein, dass sich der eine oder andere Buschauffeur nebenbei etwas habe verdienen wollen. Ein vom Angebot des Beschwerdeführers abweichendes Verhalten der Chauffeure sei diesem nicht zuzurechnen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde klar ergeben hat, dass jeder an einer Haltestelle Wartende, der das Entgelt von ATS 20,-- entrichtet hat, befördert wurde, ohne dass es eine Beschränkung auf eine bestimmte Benützergruppe gab. Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinem Vorbringen nicht, eine Unschlüssigkeit der im angefochtenen Bescheid enthaltenen, bei der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde angestellten Erwägungen aufzuzeigen. Wenn die Chauffeure - wie vom Beschwerdeführer behauptet - nicht in die Vereinbarung mit dem Elternvereinen und Gemeinden eingebunden gewesen waren, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es eine Beschränkung auf eine bestimmte Benützergruppe gab, weil diese Beschränkung in keiner Weise nach außen hin in Erscheinung trat. Für die Behauptung des Beschwerdeführers, dass andere Fahrgäste als jugendliche Diskothekbesucher von der Benützung des Busses ausgeschlossen worden wären, findet sich kein Anhaltspunkt.
Auch der Hinweis, dass einer der beiden Zeugen mit dem Beschwerdeführer in einem Rechtsstreit verfangen sei, lässt noch nicht die Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde erkennen. Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer im Konkreten nicht auf, durch welche andere Beweismittel, die die belangte Behörde im Einzelnen aufzunehmen unterlassen habe, andere, für den Standpunkt des Beschwerdeführers günstigere Feststellungen getroffen hätten werden müssen.
Das Argument, man sehe nicht "jedermann" an, ob er Diskobesucher sei und die Beförderung älterer Personen sage nichts über die Verpflichtung aus, "jedermann" im Diskobus mitzunehmen, verfängt mangels Rechtserheblichkeit für den Ausgang der hier in Rede stehenden Verwaltungsstrafverfahren nicht, abgesehen davon, dass die Erkennbarkeit der Passagiere für die Lenker in der Weise, ob der Fahrgast "jünger" oder "älter" sei, offensichtlich gegeben war.
Auch mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, auf Grund welcher Vereinbarungen die Fahrten durchgeführt worden seien, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eines Kraftfahrlinienverkehrs zu widerlegen. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe Verträge mit den Elternvereinen und nicht mit den einzelnen Fahrgästen geschlossen, erweist sich als nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen. Auf Grund welcher der Errichtung der Kraftfahrlinie zu Grunde liegenden Vereinbarung die Beförderung erfolgt, ist nämlich für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eines Kraftfahrlinienverkehrs ohne Belang. Im Übrigen hatte jeder Fahrgast unbestritten für die Beförderung ein Entgelt in der Höhe von S 20,-- zu entrichten, weshalb ein zweiseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft zwischen dem Beschwerdeführer und jedem einzelnen Fahrgast zu Stande kam. Da es im gegebenen Zusammenhang auf den finanziellen Hintergrund des Kraftfahrlinienverkehrs nicht ankommt, ändern auch die Zahlungen durch die Elternvereine nichts am Vorliegen des Tatbestandes "konzessionspflichtiger Kraftfahrlinienverkehr". Für das Vorliegen der Tatbestandvoraussetzungen i.S.d. § 1 Abs. 2 KflG 1952 ist es nämlich erforderlich, dass die Tätigkeit des die angebotene Personenbeförderung ausführenden Unternehmens - diesem gegenüber - gegen Vergütung durch die beförderten Personen oder durch Dritte erfolgt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1999, Zl. 96/03/0277).
Die Behauptung des Beschwerdeführers, eine Beförderung von Personen, die nicht die Disko besucht hätten, sei möglicherweise darauf zurückzuführen, dass sich der eine oder andere Buschauffeur nebenbei etwas habe verdienen wollen, widerspricht den Feststellungen der angefochtenen Bescheide, denen zur Folge nicht die Rede davon sein kann, das Entgelt sei nicht dem Kraftfahrlinienunternehmer sondern den Lenkern persönlich zugeflossen. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass ihm dieses Verhalten der Buschauffeure nicht zuzurechnen sei, geht aus dem selben Grund ins Leere.
Insoweit sich der Beschwerdeführer darauf bezieht, es habe kein Kontrahierungszwang bestanden, ist ihm zu entgegnen, dass Kontrahierungszwang nicht Tatbestandsvoraussetzung für das Vorliegen von konzessionspflichtigem Kraftfahrlinienverkehr, sondern eine Folge der Konzessionierung.
Der Beschwerdeführer rügt weiters den Hinweis der belangten Behörde auf die Verordnung Nr. 684/92 /EWG des Rates vom 26. März 1992. Dieser sei rechtlich verfehlt und könne nicht zur Stützung des angefochtenen Bescheids herangezogen werden. Die Verordnung sei zum Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1999 bereits in Kraft gestanden und könne nicht dazu herangezogen werden, die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes zu widerlegen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde die Begründung des angefochtenen Bescheid nicht auf die zitierte Verordnung stützte, sondern lediglich auf diese hinwies, weshalb auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen ist.
Aber auch insoweit der Beschwerdeführer die Höhe der über ihn verhängten Strafen rügt, ist sein Vorbringen im Ergebnis nicht zielführend: Der Beschwerdeführer wendet sich mit dem Hinweis, er beziehe ein Monatseinkommen in der Höhe S 15.000,--, besitze kein Vermögen und habe Sorgepflicht für ein Kind gegen die Strafbemessung der belangten Behörde. Er bringt vor, dass es im Hinblick auf die tatgegenständliche Personenbeförderung keine Mitbewerber gegeben habe, sodass ein Interesse auf Chancengleichheit im Wettbewerb nicht geschädigt habe werden können. Auch Sicherheitsinteressen beim Personentransport hätten beim Betrieb des Diskobusses nicht beeinträchtigt werden können, da "er ja über eine Konzession zur Personenbeförderung verfügt" habe, wodurch zum Ausdruck komme, dass er in der Lage gewesen sei, die relevanten gesetzlichen Sicherheitsinteressen der Fahrgäste wahrzunehmen.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass gemäß § 19 Abs. 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Das hinter der Bestrafung des Betriebs von Kraftfahrlinienverkehr ohne die dafür notwendige Konzession (abstrakt) stehende Interesse ist eindeutig darauf gerichtet, dass der Zweck eines Konzessionssystems nicht unterlaufen werden soll:
Dieser ist zum einen Konkurrenzschutz, zum anderen sind es aber auch Sicherheitsinteressen. Ob dabei ein konkreter Mitbewerber in seinen Interessen verletzt wurde, darauf kommt es dabei nicht an. Wie die belangte Behörde richtig feststellte, wurden diese Interessen durch das Verhalten des Beschwerdeführer gefährdet. Auch wenn er irgendeine Konzession zur Personenbeförderung innehatte, kann nicht darüber hinweggesehen werden, dass er nicht über die im vorliegenden Fall notwendige Konzession verfügte.
Der Beschwerdeführer rügt weiters, die belangte Behörde hätte zu Unrecht nicht als Milderungsgrund bewertet, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers einem massiven öffentlichen Interesse, nämlich der Verringerung der Zahl der jugendlichen Unfallopfer nach Diskothekbesuchen gedient habe. Die Personenbeförderung durch den Beschwerdeführer sei über ausdrückliches Verlangen der Gemeinden, der Elternvereine und der Diskothekenbesitzer durchgeführt worden.
Auch mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide auf. Zum einen kann es nicht als Milderungsgrund im Sinne des § 34 StGB angesehen werden, wenn ein strafbares Verhalten einem - behaupteten - öffentlichen Interesse dient; zum anderen entfernt sich der Beschwerdeführer erneut von den Feststellungen der angefochtenen Bescheide, aus denen folgt, dass eine allgemein zugängliche Kraftfahrlinie gegen Entgelt betrieben, und nicht ausschließlich die Beförderung einer individuell eingeschränkten Benützergruppe (um diese vor den Gefahren aus Anlass eines nächtlichen Diskobesuches zu schützen) vorgenommen wurde. Derart kann nicht erkannt werden, die belangte Behörde sei bei Ausmessung der Strafen rechtswidrig vorgegangen
Die Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Das Kostenbegehren der weiteren Partei war zurückzuweisen, weil ein diesbezüglicher Kostenantrag im VwGG nicht vorgesehen ist.
Wien, am 25. Juni 2003
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