VwGH 98/11/0318

VwGH98/11/031829.4.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der Ärztekammer für Kärnten, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1A/VII, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 4. November 1998, Zl. 14-Ges- 728/9/98, betreffend Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt (mitbeteiligte Partei: Evangelisches Diakoniewerk W in Feldkirchen), zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art131 Abs2;
KAO Krnt 1992 §10 Abs2;
KAO Krnt 1992 §41 Abs1 litc;
KAO Krnt 1992 §5 Abs2;
KAO Krnt 1992 §8 Abs2 lita;
B-VG Art131 Abs2;
KAO Krnt 1992 §10 Abs2;
KAO Krnt 1992 §41 Abs1 litc;
KAO Krnt 1992 §5 Abs2;
KAO Krnt 1992 §8 Abs2 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,--, der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,--, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution, zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei, Betreiberin des öffentlichen Krankenhauses W. in Feldkirchen, stellte am 20. November 1997 bei der Kärntner Landesregierung den Antrag auf Bewilligung der von ihr geplanten Ausgliederung der im Krankenhaus bestehenden Station für Physiotherapie aus dem öffentlichen Krankenhaus und die Errichtung eines Institutes für Physiotherapie am gleichen Standort.

Im von der Kärntner Landesregierung eingeleiteten Ermittlungsverfahren gab die Ärztekammer für Kärnten mit Schreiben vom 5. Februar 1998 eine ablehnende Stellungnahme zur Errichtung eines Institutes für Physiotherapie im dritten Stock des öffentlichen Krankenhauses in W. ab. Sowohl der Landessanitätsrat für Kärnten als auch die Kärntner Gebietskrankenkasse gaben hingehend Stellungnahmen ab, in denen sie den Bedarf für das Behandlungsangebot für Physiotherapie in der beantragten Form bejahten.

Mit Spruchpunkt I. ihres Bescheides vom 4. November 1998 bewilligte die Kärntner Landesregierung der mitbeteiligten Partei die Errichtung des bisher als Station im Rahmen des öffentlichen Krankenhauses betriebenen sanitätsbehördlich genehmigten Institutes für Physiotherapie als organisatorisch selbstständige, jedoch unter derselben Rechtsträgerschaft stehende Einrichtung in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums im Sinne des § 2 Z. 7 der Krankenanstaltenordnung 1992 mit der Bezeichnung "Institut für Physiotherapie W.". In der Begründung führte die Kärntner Landesregierung zur Bedarfsfrage im Wesentlichen aus, unbestritten bleibe das Vorbringen der Ärztekammer für Kärnten, dass von den niedergelassenen Ärzten im Einzugsgebiet des Krankenhauses W. physiotherapeutische Leistungen erbracht würden. Dass diese jedoch nicht das gesamte Leistungsangebot des im Rahmen des öffentlichen Krankenhauses W. betriebenen Institutes für Physiotherapie, wie z.B. Fango- und Hydrotherapiebehandlungen sowie eine Vielzahl elektrotherapeutischer Anwendungen, umfassten, gehe aus den bisherigen Zuweisungen dieser niedergelassenen Ärzte in die dortige Einrichtung hervor. Nunmehr solle das aus organisatorischen Gründen ausgegliederte geplante Institut für Physiotherapie dieses Angebot ohne bauliche Änderungen, Änderungen in der Ausstattung und des Leistungsangebotes, übernehmen. Der bisher gegebene Bedarf für das bestehende Institut für Physiotherapie werde sich demnach infolge der lediglich beabsichtigten Änderung der krankenanstaltenrechtlichen Betriebsform keinesfalls ändern. Diesfalls sei auch auf die zutreffenden Stellungnahmen des Landessanitätsrates für Kärnten und der Kärntner Gebietskrankenkasse hinzuweisen, welche insbesondere den Bedarf für eine physiotherapeutische Einrichtung im Bezirk Feldkirchen auch weiterhin als gegeben ansähen. Darüber hinaus habe die Ärztekammer für Kärnten selbst in ihrer Stellungnahme den Bedarf für physiotherapeutische Behandlungen insoferne als gegeben festgestellt, als sie vorgebracht habe, dass es sinnvoll wäre, wenn in Feldkirchen ein Facharzt für physikalische Medizin eine Praxis eröffnete.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Im Beschwerdefall ist für die Beurteilung der Beschwerde die Krankenanstaltenordnung, LGBl. Nr. 2/1993 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 82/1997, maßgeblich. Die einschlägigen Bestimmungen lauten (auszugsweise):

"§ 2

Einteilung der Krankenanstalten

Die Krankenanstalten werden eingeteilt in

...

7. selbstständige Ambulatorien (Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen), das sind organisatorisch selbstständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. ...

...

§ 5

Bewilligung zur Errichtung

(1) Krankenanstalten können von physischen oder juristischen Personen errichtet und betrieben werden.

(2) Die Errichtung einer Krankenanstalt bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung haben den Anstaltszweck (§ 2) zu bezeichnen und das in Aussicht genommene Leistungsangebot offen zu legen. ...

...

§ 8

Sachliche Voraussetzungen

(1) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 und die Mindestanforderungen nach Abs. 3 erfüllt werden.

(2) Die Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt darf nur erteilt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a) es muss nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater, gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen, bei Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Dentisten mit Kassenvertrag, ein Bedarf gegeben sein;

...

§ 10

Einholung von Stellungnahmen

(1) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt. Hiebei ist der Landessanitätsrat zu hören.

(2) Im Verfahren gemäß Abs. 1 haben die gesetzlichen Interessenvertretungen privater Krankenanstalten und betroffene Sozialversicherungsträger, bei selbstständigen Ambulatorien auch die Ärztekammer für Kärnten, sowie bei Zahnambulatorien auch die Österreichische Dentistenkammer hinsichtlich des zu prüfenden Bedarfes (§ 8 Abs. 2 lit. a) Parteistellung im Sinne des § 8 AVG und das Recht gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG Beschwerde zu erheben.

...

§ 41

Anstaltsambulanzen

(1) In öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Z. 1 und 2 angeführten Arten sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn es

...

c) zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen,

...

notwendig ist."

2.1. Wie sich aus § 10 Abs. 2 der Krankenanstaltenordnung 1992 ergibt, ist die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin kraft Gesetzes gegeben, sie ist jedoch auf die Bedarfsfrage eingeschränkt (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 24. März 1999, Zl. 98/11/0085, zur Rechtslage nach dem Wiener Krankenanstaltengesetz 1987). Soweit die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin erblickt, dass die Einrichtung eines selbstständigen Ambulatoriums in einer allgemeinen Krankenanstalt unzulässig sei, weil krankenanstaltenrechtliche Mischtypen zu vermeiden wären und auch eine Zurückreihung eines Teiles einer öffentlichen Krankenanstalt in ein selbstständiges Ambulatorium unzulässig sei, braucht auf dieses Beschwerdevorbringen, das sich nicht auf die Bedarfsfrage bezieht, nicht eingegangen zu werden.

2.2. In der Bedarfsfrage erblickt die Beschwerdeführerin die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vor allem darin, dass der Bedarf offenkundig nicht vorliege, wenn bereits derselbe Rechtsträger im Rahmen seines öffentlichen Krankenhausbetriebes dieselben ärztlichen Leistungen anbiete und erbringe, wie sie von den rechtlich anders "kategorisierten Betriebsteil" künftig angeboten und erbracht werden sollen. Zuvor müssten zumindest die bestehenden krankenanstaltenrechtlichen Bescheide über die Errichtung und den Betrieb der künftig konkurrenzierten Anstaltsambulanz behoben werden. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem zur Krankenanstaltenordnung 1992 ergangenen Erkenntnis vom 4. Oktober 2000, Zl. 99/11/0318, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegt hat, hat die medizinische Betreuung in Anstaltsambulanzen gegenüber der so genannten extramuralen medizinischen Versorgung der Bevölkerung subsidiären Charakter, woraus folgt, dass bei der Beurteilung des Bedarfes nach medizinischen Leistungen im nicht stationären Bereich - dazu zählen die von der Beschwerdeführerin in Aussicht genommenen Leistungen - privater erwerbswirtschaftlich geführter Ambulatorien die Kapazitäten von Ambulanzen öffentlicher Krankenanstalten nicht herangezogen werden dürfen, um einen Bedarf zu verneinen. In der Nichteinbeziehung des Ambulanzangebots in die Bedarfsprüfung kann daher keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.

Die Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid über die Bedarfslage in Feldkirchen werden von der Beschwerdeführerin schließlich nicht mit konkretem, sachverhaltsbezogenem Vorbringen bestritten. Insbesondere tritt die Beschwerdeführerin der Feststellung der belangten Behörde über die bereits "derzeit" erfolgten Zuweisungen an die Ambulanz durch die niedergelassenen Ärzte nicht entgegen.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.

Wien, am 29. April 2003

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