VwGH 97/09/0327

VwGH97/09/032727.2.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hanslik, in der Beschwerdesache des Dipl.-Ing. Dr. L in W, vertreten durch DDr. Rene Laurer, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schwarzenbergplatz (Eingang Gußhausstraße 2), gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 24. September 1997, Zl. 71/6-DOK/97, betreffend Zurückweisung eines Antrages des Beschwerdeführers auf "Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens", den Beschluss gefasst:

Normen

BDG 1979 §118 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;
BDG 1979 §118 Abs2;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

1. Die Beschwerde wird in jenem Umfang zurückgewiesen, soweit sie sich gegen eine Entscheidung hinsichtlich eines Antrages auf "Wiederaufnahme des Verfahrens im Zusammenhang" mit der Suspendierung des Beschwerdeführers richtet.

2. Die Beschwerde wird in jenem Umfang, als sie die Entscheidung über den Antrag auf "Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens" betrifft, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung des Sachverhalts in den hg. Erkenntnissen vom 29. November 2002, Zl. 95/09/0039, betreffend die Suspendierung des Beschwerdeführers vom Dienst, vom 31. Jänner 2001, Zl. 2000/09/0144, betreffend die Entlassung des Beschwerdeführers, sowie auf die Beschlüsse vom 27. Juni 2001, Zl. 95/09/0090, betreffend die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, und Zl. 98/09/0007, betreffend Verhandlungsbeschluss in einer Disziplinarsache, verwiesen.

Ergänzend ist darüber hinaus für den gegenständlichen Fall wesentlich, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Mai 1997 "die Wiederaufnahme des Verfahrens im Zusammenhang mit meiner Suspendierung, mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens sowie mit dem Verbot der Nebenbeschäftigung" beantragte.

Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Rechnungshof vom 26. Mai 1997 wurde der Antrag "auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens" zurückgewiesen; der Bescheid enthält den "Hinweis", dass "eine Kopie des Wiederaufnahmeantrages

a) hinsichtlich des Antragspunktes 'Suspendierung' an die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt zur Entscheidung vorgelegt" werde. Wie sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt, wurde hingegen der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des Antragspunktes "Suspendierung" mit Schreiben vom gleichen Tag durch den Senatsvorsitzenden der Disziplinarkommission beim Rechnungshof an die Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt zur Entscheidung vorgelegt. In diesem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass die Disziplinarkommission beim Rechnungshof den Antrag des Beschwerdeführers "hinsichtlich des Antragspunktes 'Disziplinarverfahren' zurückgewiesen" habe.

Gleichfalls mit Schreiben vom 26. Mai 1997 legte die Disziplinarkommission beim Rechnungshof eine Kopie des Antrages des Beschwerdeführers vom 9. Mai 1997 auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des Antragspunktes "Verbot der Nebenbeschäftigung" mangels Zuständigkeit der Disziplinarbehörden dem Präsidium des Rechnungshofes als Dienstbehörde vor.

Auch aus der Begründung des Bescheides der Disziplinarkommission beim Rechnungshof vom 26. Mai 1997 ergibt sich kein Hinweis darauf, dass diese Behörde auch über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Zusammenhang mit der "Suspendierung" des Beschwerdeführers habe entscheiden wollen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, die belangte Behörde gab der Berufung nicht Folge und bestätigte den Bescheid der Disziplinarkommission beim Rechnungshof.

ad Spruchpunkt 1.) Wie der Beschwerdeführer in der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde richtig bemerkt, ist dem angefochtenen Bescheid "hinsichtlich der Suspendierung ... eine Begründung nicht entnehmbar".

Für den Verwaltungsgerichtshof besteht kein Zweifel, dass mit dem angefochtenen Bescheid über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Suspendierung nicht abgesprochen wurde, weshalb die Beschwerde in jenem Umfang, in dem sie sich gegen eine vermeintliche Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Zusammenhang mit der Suspendierung des Beschwerdeführers richtet, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zur Erhebung ohne weiteres Verfahren in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war.

ad Spruchpunkt 2.) Insoferne sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers betreffend "Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens" richtet, erübrigt es sich im Hinblick auf die mit Bescheid der Disziplinaroberkommission vom 13. Juni 2000 erfolgte Entlassung, mit dessen Zustellung das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers beendet worden war, dieses Verfahren weiter zu führen. Die Entlassung des Beschwerdeführers hat nämlich zur Folge, dass das mit dem Bescheid der Disziplinarkommission beim Rechnungshof vom 11. November 1994 eingeleitete (und in der Folge zu den im Verdachtsbereich zur Last gelegten Taten formell nicht mit einem Disziplinarerkenntnis abgeschlossene) Disziplinarverfahren als eingestellt gilt (vgl. hiezu die hg. Beschlüsse vom 27. Juni 2001, Zl. 95/09/0090 und Zl. 98/09/0007, auf deren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird). Auf Grund dieses Umstandes kann es dahingestellt bleiben, ob die Disziplinarkommission beim Rechnungshof mit der missverständlichen Umschreibung "Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens" nur über den Antrag des Beschwerdeführers auf "Wiederaufnahme des Verfahrens im Zusammenhang mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens" abgesprochen hat oder darüber hinaus in Auslegung des Antrages des Beschwerdeführers auch über einen Antrag auf Wiederaufnahme des zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht abgeschlossen gewesenen Disziplinarverfahrens entschieden hat, weil selbst eine stattgebende Beschwerdeerledigung keine rechtliche Besserstellung des Beschwerdeführers bewirken könnte.

Daran können auch die in der umfangreichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30. Dezember 2002 zu der vom Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 29. November 2002, Zl. 97/09/0327-5, zur Kenntnis gebrachten (vorläufigen) Rechtsansicht, dass hinsichtlich dieses Teiles der gegenständlichen Beschwerde Gegenstandslosigkeit eingetreten sei, vorgebrachten Gründe nichts ändern.

Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des Einleitungsverfahrens gerichtet war, diesbezüglich keine Zuständigkeit der Disziplinaroberkommission gegeben war, sondern gemäß § 70 Abs. 3 AVG iVm dem gemäß § 284 Abs. 25 Z. 7 BDG 1979 im 1. Juli 1997 in Kraft getretenen § 123 Abs. 2 zweiter Satz BDG 1979 die Berufungskommission zur Entscheidung über die Berufung zuständig gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer - ungeachtet der Gegenstandslosigkeit und zeitlichen Überholung des gesamten Verfahrens - in diesem Umfang mit seiner Beschwerde obsiegt, weshalb ihm die Kosten gemäß § 50 VwGG zugesprochen werden.

Das Mehrbegehren hinsichtlich des Schriftsatzaufwandes war abzuweisen, weil neben dem pauschalierten Ersatz des Schriftsatzaufwandes ein Kostenersatz unter dem Titel der Umsatzsteuer nicht zusteht.

Wien, am 27. Februar 2003

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