VwGH 2002/07/0106

VwGH2002/07/010617.10.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde der Gemeinde F, vertreten durch Dr. Markus Orgler und Dr. Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, Anichstraße 29, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 3. Juli 2002, Zl. IIIa1-14.206/14, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft M, vertreten durch den Obmann G J in M, dieser vertreten durch Dr. Ewald Jenewein und Dr. Gerhard Zimmermann, Rechtsanwälte in Innsbruck, Bürgerstraße 21), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 15. Jänner 1999 beantragte die mitbeteiligte Partei bei der Bezirkshauptmannschaft I (BH) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen am G-Bach. Als Schutzbauwerk des geplanten Gewerbeparkes S gegenüber dem G-Bach soll ein geschütteter Erddamm mit wasserseitiger Grobsteinschlichtung in einem lang gezogenen Bogen mit einem Abstand von ca. 10 bis 55 m von der Gerinneoberkante des G-Baches entfernt errichtet werden.

In dem über diesen Antrag durchgeführten wasserrechtlichen Verfahren erhob die beschwerdeführende Partei Einwendungen. Sie machte geltend, durch den geplanten Damm sei eine Verschlechterung der Situation bei Murabgängen für das auf der linken Seite des G-Baches gelegene Gemeindegebiet von F zu befürchten. Bei einem Murenabgang und bei Hochwasser bestehe die Gefahr, dass die nicht nur zum Gemeindegebiet der beschwerdeführenden Partei gehörige, sondern auch in ihrem Eigentum stehende Waldfläche unterhalb des M.er Waldes sowie auch das Klärwerk der beschwerdeführenden Partei in Mitleidenschaft gezogen würden.

Ein von der BH beigezogener Sachverständiger der Wildbach- und Lawinenverbauung kam zu dem Ergebnis, dass bei einer Verschwenkung des talseitigen Endes des Dammes mit keiner nachteiligen Beeinflussung fremder Rechte durch den Damm zu rechnen sei.

Mit Bescheid der BH vom 4. Mai 1999 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für den Dammbau erteilt.

Auflage 21 dieses Bescheides lautet:

"Das talseitige Ende des Erddammes ist um 45 m Richtung talwärts zu verlängern. Der Mindestabstand am Dammende von der wasserseitigen Dammkronenoberkante zur orographisch rechten Böschungsoberkante des G-Baches darf nicht kleiner als 10 m sein. Im Profil 1 muss eine Verschwenkung dieser Bezugslinie um 8 m landwärts erfolgen. Die Abrückung des derzeit projektierten Dammendes vom Gerinne beträgt 10 m, wobei die vorgeschriebene Änderung in leicht geschwungener Linienführung landschaftsangepasst erfolgen kann."

Den Einwendungen der beschwerdeführenden Partei wurde keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung.

Der Landeshauptmann von Tirol (LH) holte ein Gutachten eines weiteren Sachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung zur Frage einer möglichen Beeinträchtigung von Rechten der beschwerdeführenden Partei durch den geplanten Dammbau ein.

Der Sachverständige vertrat die Auffassung, bei Ausführung des Dammes nach dem Auflagenpunkt 21 des erstinstanzlichen Bescheides sei eine Beeinflussung des linken Schwemmkegelbereiches nach menschlichem Ermessen auszuschließen.

Mit Bescheid vom 7. September 1999 wies der LH die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den erstinstanzlichen Bescheid ab.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1999, 99/07/0158, wurde der Bescheid des LH vom 7. September 1999 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Grund dafür war, dass der LH dem Begehren der beschwerdeführenden Partei auf Einräumung einer Frist zur Beibringung eines Privatsachverständigengutachtens nicht Rechnung getragen hatte.

Im fortgesetzten Verfahren legte die beschwerdeführende Partei ein Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Wasserschutzbauten Dipl.- Ing. K vor. Dieser kam zu dem Ergebnis, bei Verwirklichung des Projektes der mitbeteiligten Partei sei mit einer Beeinträchtigung der Liegenschaft der beschwerdeführenden Partei zu rechnen.

Der LH holte dazu eine Stellungnahme des von ihm bereits im ersten Verfahrensdurchgang beigezogenen Sachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung ein, der zum gegenteiligen Ergebnis kam.

Mit Bescheid vom 30. Mai 2001 wies der LH die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den erstinstanzlichen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid neuerlich als unbegründet ab.

In der Begründung dieses Bescheides schloss sich der LH der Auffassung des von ihm beigezogenen Sachverständigen an, dass es durch das Projekt der mitbeteiligten Partei zu keiner Beeinträchtigung der Liegenschaft der beschwerdeführenden Partei komme.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hob den Bescheid mit Erkenntnis vom 15. November 2001, 2001/07/0097, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass sich die Gutachten zweier Sachverständiger, nämlich des vom LH beigezogenen Sachverständigen auf der einen und des von der beschwerdeführenden Partei konsultierten Privatsachverständigen auf der anderen Seite mit einander widersprechenden Ergebnissen und Begründungen gegenüber stünden, ohne dass bereits gesagt werden könne, welchem Gutachten zu folgen sei. Zur Klärung dieser Frage böten sich mehrere Wege an, etwa eine Erörterung und Ergänzung der Gutachten im Beisein beider Gutachter oder die Einholung eines Obergutachtens.

Im fortgesetzten Verfahren führte die belangte Behörde zunächst eine Besprechung mit den Parteien des Verfahrens unter Zuziehung der Gutachter durch.

Bei dieser Besprechung am 22. Februar 2002 wurden den Sachverständigen (Sachverständiger der belangten Behörde und Privatsachverständiger der beschwerdeführenden Partei) folgende Aufträge erteilt:

1. Es ist darzulegen, ob und inwieweit die beiden Gutachten von gleichen Befundaufnahmen und Grundlagen (Grundannahmen) ausgehen.

2. Weiters ist von den Gutachtern darzulegen, ob und inwieweit die Schlussfolgerungen aus dem gemeinsamen Befund abweichen und ob und inwieweit sich dadurch wesentliche Beeinträchtigungen für das Grundstück der beschwerdeführenden Partei ergeben.

3. Sollten die Gutachten beider Sachverständiger zu einem unterschiedlichen Ergebnis führen, so ist wiederum gemeinschaftlich darzulegen, welche technisch vertretbaren Maßnahmen ergriffen werden können, um das Restrisiko zu minimieren. Sollte eine technisch vertretbare und zugleich realisierbare Lösung nicht gemeinschaftlich gefunden werden können, ist hiezu getrennt von den Sachverständigen Stellung zu nehmen.

4. Es sollte aus den einzelnen Gutachten hervorgehen, dass die Sachverständigen ihre Fachmeinungen ausgetauscht haben.

Der Sachverständige der belangten Behörde legte mit Schreiben vom 27. März 2002 seine Antworten auf die gestellten Fragen vor.

Er verwies zu den Punkten 1 und 2 auf ein gemeinsam mit dem Privatsachverständigen ausgearbeitetes Protokoll, welches eine Gegenüberstellung der Meinungen des Sachverständigen der belangten Behörde auf der einen und des Privatgutachters auf der anderen Seite enthält und folgenden Inhalt aufweist:

Fachthema:

Stellungnahme Dipl. Ing. B

Stellungnahme Dipl. Ing. K

Einzugsgebiet:

E = 1,5 km2

HQ150:

HQ150 - 16 m3/s

Gf 150:

Gf150 = 14.000 m3 pro Einzelereignis

Schwallartiger Abfluss Murstoßgefährdung

In geringem Ausmaß möglich (1.000 - 2.000 m3 pro Einzelereignis)

In beträchtlichem Ausmaß möglich (3.000 - 5.000 m3 pro Einzelereignis)

Ablauf der Murablagerung am Schwemmkegel, derzeit

Hauptablagerung am Schwemmkegelhals, weitere Ablagerungen nach Zufälligkeiten; die Wahrscheinlichkeit, ob die linke oder rechte Schwemmkegelfläche betroffen wird, ist bei Großereignissen gleich.

Einfluss der Schwemmkegelmorphologie, derzeit

Linksufriger, bewachsener Rücken unter Schwemmkegelhals übt Schutzfunktion auf Parzelle des Berufungswerbers aus

Bei kleinen Ereignissen Übereinstimmung mit Aussage von Bednarz, bei größeren Murereignissen wird ganz oberer Schwemmkegel von Murablagerung betroffen; damit auch die Gp. des Berufungswerbers.

Art der Murablagerung im Bereich der Gp des Berufungswerbers nach Leitdammerrichtung

Keine Verschlechterung auf Gp. des Berufungswerbers durch geplante Dammerrichtung, da maximale Breite des Dammvorfeldes hier vorhanden ist.

Größere Beeinträchtigung bei größeren Murereignissen, weil Ablagerungsfläche orographisch rechts durch Leitdamm vermindert wird.

Wahrscheinlichkeit der Murablagerung im Bereich der Gp. des Berufungswerbers nach Leitdammerrichtung

Keine Verschlechterung auf Gp. des Berufungswerbers durch geplante Dammerrichtung, wie vor - Dammvorfeld und Bewuchs begünstigen eine mögliche Ablagerung - daher ist Gp keiner höheren Gefährdung ausgesetzt.

Erhöhte Wahrscheinlichkeit der Beeinträchtigung der Gp. des Berufungswerbers bei größeren Murereignissen, weil Ablagerungsfläche orographisch rechts durch Leitdamm vermindert wird.

Verwilderung unterhalb der geplanten Dammeinbindung

Orographisch links ist die Beeinflussung durch den Damm nicht größer als bei derzeitigen Ereignissen.

Auf Grund geplanter Dammsituierung ist bei größeren Ereignissen mit verstärkter Erosion orographisch links zu rechnen (Beeinträchtigung Rechter Dritter; die Parzelle der Berufungswerberin ist allerdings durch diese Erosionen nicht betroffen - nur die Parzellen darunter).

Beurteilung des derzeitigen Verbauungsprojektes

Durch den Leitdamm wird nur die orographisch rechte Seite des Schwemmkegels gesichert (Schutzziel des Projektes), Rechte Dritter werden dadurch nicht berührt da sowohl im Dammvorfeld als auch in der Bachstatt jeweils die Gf150 mit rund 14.000 m' Geschiebe pro Einzelereignis Platz findet und somit bei einem rechtsufrigen Ausbruch niemals die linke Schwemmkegelhälfte betroffen werden kann.

Durch den Leitdamm wird ein Teil des Schwemmkegels von der Ablagerung von Murmaterial ausgeschlossen. Daher findet eine erhöhte Ablagerung auf der orographisch linken Seite statt, die natürlich auch auf die Gp. des Berufungswerbers mit verstärkten Murablagerungen und erhöhtem Gefährdungspotential bei größeren Murgängen wirkt! Für den Schutz des orographisch rechten Ufers hinter dem Leitdamm ist der Leitdamm sicher in seiner Funktion ausreichend.

Verbauungskonzept, das von beiden SV zur Vermeidung von erhöhten Beeinträchtigungen des Berufungswerbers durch Muren anerkannt wird G

Geschiebeablagerungsbecken mit Auslaufbauwerk (Balkensperre) am Schwemmkegelhals mit anschließender Sicherung des Bachlaufes bis zur neuen Bundesstraßenbrücke.

Zu Punkt 3 führte der Sachverständige der belangten Behörde aus, hier kämen die beiden Sachverständigen zu keinem übereinstimmenden Ergebnis - nach Meinung des Gutachters der belangten Behörde werde die Grundparzelle 11 der KG F (Grundstück der beschwerdeführenden Partei) am orographisch linken Ufer des G-Baches bei Ausführung des Schutzdammes am orographisch rechten Ufer nicht einer höheren Gefährdung ausgesetzt als dies schon bisher auf Grund lokaler Verhältnisse von Natur aus gegeben sei.

Eine nochmalige Begehung und Beurteilung der Geländeverhältnisse durch den Sachverständigen am 6. März 2002, insbesondere zur Beurteilung der Gefährdungssituation der Grundparzelle 11, habe folgendes Bild ergeben:

Die Grundparzelle liege am orographisch linken Ufer des G-Baches, ca. 160 m südwestlich der G-Brücke, an der ehemaligen B 83. Die Parzelle grenze auf einer Länge von ca. 70 m direkt an den G-Bach an und werde als Mähwiese genutzt. Durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung sei diese Fläche wie auch die übrigen landwirtschaftlichen Flächen auf der orographisch linksufrigen Schwemmkegelhälfte überprägt und damit Spuren ehemaliger Übermurungen nicht mehr feststellbar. Anders verhalte es sich mit einem bestehenden Geländerücken, welcher ca. 70 m bis 80 m südwestlich der vorgenannten Grundparzelle ende und sich bis zum Schluchtausgang fortsetze. Dadurch sei das orographisch rechte Ufer stets deutlich niedriger als das linke Ufer und übe dieser Geländerücken eine deutliche Schutzwirkung auf die Grundparzelle 11 aus. Ein einmal an der Schwemmkegelspitze stattgefundener Bachausbruch nach orographisch rechtsufrig werde auf Grund des Dammvorfeldes und der damit verbundenen hydraulischen Gegebenheiten nicht wieder auf die orographisch linksufrige Schwemmkegelhälfte wechseln, zumal ein ausgeprägter Bachrunst dazwischen liege und dieser erst verfüllt werden müsste. Dazu werde festgestellt, dass das gesamte Bemessungsereignis im Ausmaß von ca. 14.000 m3 in der gesamten Grabenstrecke Platz finden würde. Dies bedeute, dass es nur dann zu einer teilweisen Übermurung des Schwemmkegels komme, wenn es im Bereich der Schwemmkegelspitze zu einem Großausbruch komme. Ein Ausbruch im Ereignisfall führe entweder nach orographisch rechtsufrig entlang der Bachrundst oder linksufrig vom bestehenden Geländerücken. Im letzteren Fall werde die Mure der Falllinie des Schwemmkegels folgend nach Nordwesten gelenkt und treffe ebenfalls nicht die Grundparzelle 11.

Zu Punkt 3 des Aufgabenkataloges für die Sachverständigen werde festgestellt, dass es durchaus andere technische Lösungen gäbe, die aber mit Mehrkosten verbunden seien (es folgt ein Beispiel).

Zu Punkt 4 des Aufgabenkataloges werde festgestellt, dass durch das von beiden Sachverständigen unterzeichnete Protokoll vom 26. März 2002 dokumentiert sei, dass die Sachverständigen ihre Fachmeinungen ausgetauscht hätten.

Abschließend sei vom Sachverständigen nochmals auf vier wesentliche Punkte hinzuweisen, mit denen die Auffassung des Sachverständigen untermauert werde, dass eine verstärkte Gefährdung der Grundparzelle 11 nach Errichtung des Schutzdammes nicht zu befürchten sei.

A) Verklausung:

Die Schlucht- oder Klammstrecke werde im Wesentlichen von Stirnbereichen von Sackungsmaßen in entsprechend stark aufgelockerten Gesteinen geprägt. Auf Grund der Steilheit dieses Abschnittes sei im Rahmen von Verklausungen (durch mit hochstämmige Vegetation bestockte Teilschollen) infolge von Stirnrutschungen zwar prinzipiell mit schwallartigen Abflüssen zu rechnen. Allerdings seien durch die große Steilheit dieses Grabenabschnittes und infolge der zu erwartenden geringen Teilkubaturen der Rutschmassen (ca. 1.000 m3 bis 2.000 m3) sowie der zeitlich differenzierten Einstöße lediglich geringe Einzelvolumen möglich. Dies bedeute, dass - entsprechend der Darstellung des Prozessbereiches als Grundlage für die Massenbilanzen - im Rahmen der Abflussganglinie pulsierende Abflussspitzen erwartet würden. Allerdings könne sich auf Grund der geometrischen Rahmenbedingungen im Graben kein See bilden, welcher in weiterer Folge etwa durch Bruch der Barriere die Transportkapazität des Abflusses wesentlich erhöhen könnte. Diese Rahmenbedingungen gehörten auf Grund des vorhandenen Geo-, Hydro-, Bio-Inventars nicht zu den zu erwartenden Erscheinungsbildern des Griesbaches.

B) Natürliche Gefährdung der Grundparzelle 11, KG F:

Infolge der linksufrigen Ausbruchsmöglichkeit von Muren am Hals des Ablagerungskegels des G-Baches und den Geländemulden unmittelbar unterhalb dieses Geländeteiles seien im Rahmen von Bachausbrüchen insbesondere die südwestlich der Grundparzelle 11 der KG F gelegenen Grundparzellen von einem Abflussereignis mit Feststoffen gefährdet. Dies vor allem deshalb, da im Bereich der gegenständlichen Grundparzelle ein ausgeprägter Rücken bestehe und im orographisch linken Geländeteil damit eine Mulde entstehe. Im Bereich der Grundparzelle 11 sei daher im Rahmen von natürlichen Bachausbrüchen lediglich mit einer Belästigung zu rechnen. Durch die geplante Sicherungsmaßnahme werde dieser natürliche Prozess nicht beeinflusst.

Ein weiteres Erscheinungsbild für eine natürliche Gefährdung der Grundparzelle 11 ergebe sich infolge von Uferanbrüchen im Rahmen von geschiebebelasteten Abflüssen. Dabei könne es - so wie in der Vergangenheit - durch den Umlagerungsprozess zu lokalen Überschüssen in der Transportkapazität kommen und in weiterer Folge zu Uferanbrüchen. Durch die geplanten Schutzmaßnahmen werde dieser Prozess nicht beeinflusst. Der Damm sei allerdings dahingehend an den zu erwartenden Grabenprozess angepasst worden, dass die Böschungssicherungen in jenen Abschnitten bis auf das Niveau der Bachsohle sondiert werden sollen, in welchen das Schutzbauwerk lagemäßig in Gerinnenähe gelange (unterster Abschnitt). C) Dammvorfeld:

Das Dammvorfeld sei auf die erforderlichen prozessorientierten Kriterien angepasst worden, welche sich aus den szenarienorientierten Massenbilanzen ergäben. Entsprechend den ermittelten Wasser- und Feststofffrachten solle im Dammvorfeld ein Wechsel in der Abflussform stattfinden. Durch die Erweiterung (Dammvorfeld) auf bis zu 55 m und hohe Rauigkeit infolge des Waldes werde eine Ausbreitung des bis dahin konzentrierten Abflusses erreicht. Dieser Wechsel im Abfluss folge einfachen Fließgesetzmäßigkeiten, welche durch den hydraulischen Radius (Verhältnis Durchflussfläche zu benetztem Umfang) der Rauigkeit und das flachere Gelände physikalisch-mathematisch bedingt seien. Bei näherungsweiser Ermittlung ergebe sich für das größte Ereignis (Bemessungsereignis: Hochwasserspitze 16,0 m3/sec. und 50 % Feststoffanteil am Gesamtabfluss bei einer Geschwindigkeit von 1 m/sec.) eine rechnerische Abflusstiefe im Bereich der Maximalbreite des Vorfeldes von ca. 6 cm.

Auf Grund dieses Wechsels in der Abflussdynamik erfolge eine Ablagerung der Feststoffe. Eine Materialverlagerung, welche diese Ablagerungen als potentielle Quelle betrachte, sei daher ausgeschlossen.

D) Retentionsraum "Graben":

Für eine Gesamtbilanz des zur Verfügung stehenden Retentionsraumes sei auch der Graben selbst am Ablagerungskegel zu bewerten. Bei einem mittleren Querschnitt für zukünftige Ablagerungen im Gerinne ergäben sich für den Gesamtabschnitt ca. 20.000 m3 Volumen, sodass das Bemessungsereignis insgesamt Platz finden würde, ohne den linksufrigen Bereich zu beeinflussen. Durch den Graben selbst ergäbe sich zudem für Abflüsse im Bereich des Dammvorfeldes ein natürliches Hindernis, das in Richtung der Grundparzelle 11 nicht überwunden werden könne.

Die belangte Behörde übermittelte diese Äußerungen ihres Sachverständigen der beschwerdeführenden Partei und räumte ihr die Gelegenheit ein, hiezu Stellung zu nehmen.

In ihrer Stellungnahme vom 13. Mai 2002 brachte die beschwerdeführende Partei vor, wie sich aus dem gleichzeitig vorgelegten Ergänzungsgutachten des Dipl.-Ing. K ergebe, liege die Parzelle 11 genau innerhalb der Schwemmkegelumhüllungen gemäß dem Einreichprojekt. Aus dem Gutachten des Dipl.-Ing. K ergebe sich weiters, dass große Murereignisse bei Mur- und murstoßfähigen Wildbächen den gesamten oberen Schwemmkegel betreffen, wobei es zu einer plötzlichen und mächtigen Ablagerung von Murmaterial am Schwemmkegelhals komme, welche durch den anhaltenden Wassertransport murzungenartig über den Schwemmkegel verteilt werde. Eine einseitige Einengung durch einen Leitarm erhöhe die Wahrscheinlichkeit von Ablagerungen auf der verbleibenden Schwemmkegelseite.

Der Sachverständige der belangten Behörde leugne dies deshalb, weil zwischen dem Dammvorfeld und dem betroffenen Grundstück der Gemeinde F ein ausgeprägter Bachrunst liege, der erst verfüllt werden müsse. Aus dem Gutachten des Dipl.-Ing. K ergebe sich, dass große Erosionserscheinungen im Bachstattbereich (Verwilderungsstrecken) sich nicht am Dammvorfeld erhielten und während derselben Auflandung oder Abtrag in ein- und demselben Abschnitt einige Male wechselten, wobei Umlegungen des Bachstattbereiches dabei die Regel seien, sodass dann, wenn der Bach sich auf Grund des Leitdammes auf eine Seite nicht mehr verwerfen könne, die andere Seite naturgemäß vermehrt betroffen sei.

Der Sachverständige der belangten Behörde führe weiters aus, dass im Rahmen von Bachausbrüchen insbesondere die südwestlich der Grundparzelle 11 gelegenen Grundparzellen von einem Abflussereignis mit Feststoffen gefährdet seien, weil in diesem Bereich ein ausgeprägter Rücken bestehe, der im orographisch linken Geländeteil damit eine Mulde ausbilde; im Bereich der Parzelle 11 komme es daher lediglich zu Belästigungen, was durch die geplante Sicherungsmaßnahme nicht beeinträchtigt werde. Zum Ersten sei festzuhalten, dass gerade dann, wenn es im Bereich der Parzelle 11 bisher nur zu Belästigungen habe kommen können, aus vorangeführtem Grund und den im Gutachten des Dipl.-Ing. K näher dargestellten Umständen noch mit einer erheblich größeren Beeinträchtigungserhöhung für Parzelle 11 zu rechnen sei, als damit zu rechnen wäre, wenn Parzelle 11 bereits jetzt einer ungeschützten Überstreichung durch Bachausbrüche ausgesetzt gewesen wäre. Zum Zweiten sei darauf hinzuweisen, dass Dipl.- Ing. K ausdrücklich ausführe, dass der Murriegel nicht als Schutz vor Vermurungen der Parzelle 11 diene.

Schlussendlich sei darauf hinzuweisen, dass Dipl.-Ing. K ausführe, entgegen den Darstellungen des Sachverständigen der belangten Behörde sei für alle Überlegungen nicht maßgeblich, ob eine Verklausung mit 1.000 m3 bis 2.000 m3 oder von 3.000 m3 oder mehr bräche. Kurzzeitige schwallartige Erscheinungen seien in allen Fällen die Folge und überschritten in jedem Fall eine Kapazität von 50 m3/s und mehr beim Wasser- und Geschiebeeintrag. Wesentlich seien die kurzzeitigen schwallartigen Erscheinungen in allen Fällen.

Nunmehr komme Dipl.-Ing. K zu dem Ergebnis, dass nur eine - nicht projektgegenständliche - Schutzmaßnahme in Form eines Geschiebeablagerungsbeckens mit Auslaufbauwerk als einzig sinnvolle Verbauungsvariante zur Gewährleistung eines gesamtheitlichen Schutzes am Schwemmkegel und nicht nur des Schutzes des orographisch rechts vom Damm liegenden Schwemmkegelteiles in Frage komme.

Mit dieser Stellungnahme legte die beschwerdeführende Partei auch das Gutachten ihres Privatsachverständigen Dipl.-Ing. K vom 24. April 2002 vor.

In diesem Gutachten heißt es, nach einer nochmaligen Begehung und Begutachtung der Geländeverhältnisse am 22. April 2002 werde ergänzend zu der bereits vorliegenden umfangreichen Befundaufnahme Folgendes festgehalten:

Die Parzelle 11 liege am orographisch linken Ufer des G-Baches, wobei der talwärtige Rand der Parzelle etwa 160 m südöstlich der G-Brücke gelegen sei. Die Grundparzelle werde landwirtschaftlich als Mähwiese genutzt, wobei bedingt durch die Grundzusammenlegung die Grundfläche einplaniert worden sei, sodass keinerlei Spuren von Murereignissen mehr erkennbar seien. Ähnliches gelte auch für die südöstlich daran anschließende Parzelle 108. Bei der noch weiter südöstlich anschließenden Parzelle 109 seien noch keine Planierarbeiten durchgeführt worden, sodass sich diese Parzelle in einem Zustand darstelle, der noch die alte Überprägung der Murereignisse erkennen lasse. Auf der Parzelle 11 sei am nordöstlichen Parzellenende ein Stadel situiert.

Schlussfolgerungen für die Parzelle 11:

Große Murereignisse beträfen bei mur- und murstoßfähigen Wildbächen den gesamten oberen Schwemmkegel (Hinweis auf Abbildung 1 des Gutachtens). Dabei komme es zu einer plötzlichen und mächtigen Ablagerung von Murmaterial am Schwemmkegelhals.

Im weiteren anhaltenden Wassertransport werde dieses Murmaterial murzungenartig über den Schwemmkegel verteilt, wobei der Vorstoß von Murzungen über den gesamten Schwemmkegel durch Zufälligkeiten bestimmt werde (Hinweis auf Abbildung 1). Eine einseitige Einengung durch einen Leitdamm erhöhe natürlich die Wahrscheinlichkeit von Ablagerungen auf der verbleibenden Schwemmkegelseite.

Eine gleichmäßig über längere Strecken laufende konstante Ablagerung des antransportierten Murmaterials im Bachstattbereich - wobei der Bachstattbereich vom Schwemmkegelhals bis zur betroffenen Grundparzelle volumsmäßig unzweifelhaft das zu erwartende Geschiebepotential aufnehmen würde - entspreche jedoch in keiner Weise dem tatsächlich ablaufenden Ablagerungsprozess von Muren am Schwemmkegel (wenn dies der Fall wäre, gäbe es ja keinen Murkegel).

Der deutliche Geländerücken auf Parzelle 109 sei ein noch nicht durch Grundzusammenlegungen einplanierter Murriedel einer derartigen Ablagerung. Das von weiter oben aufgenommene Foto (Hinweis auf Abbildung 2 des Gutachtens) zeige rechts diesen Murriedel und in direkter Stoßrichtung möglicher vorstoßender Murzungen den Stadel auf der gegenständlichen Parzelle 11. Sollten nun Ausbruchsflächen auf der orographisch rechten Seite durch den Leitdamm wegfallen, sei für Murzungenablagerungen entlang dieser Fall-Linie die Häufigkeit bei Extremereignissen jedenfalls höher als im derzeitigen Zustand. Der Murriedel diene daher, wie das Photo zeige, nicht als Schutz vor Übermurungen der Parzelle 11.

Prinzipiell sei angemerkt, dass es vom Prozessablauf ziemlich egal sei, ob eine Verklausung mit 1.000 bis 2.000 m3 oder von 3.000 oder mehr Kubikmetern breche. Kurzzeitige schwallartige Erscheinungen seien in beiden Fällen die Folge (In einem Fall mit etwas weniger, im anderen Fall mit mehr Murmaterial), die in jedem Fall Größenordnungen von sicherlich 50 m3/s und mehr Wasser + Geschiebe abtransportierten, wobei es, wie bereits ausgeführt, zu plötzlichen Ablagerungen am Schwemmkegelhals komme.

Lege man im Bereich der gegenständlichen Grundparzelle einen Schnitt normal auf die Bachachse durch den Schwemmkegel, werde man feststellen, dass bei Ausführung des geplanten Ablenkdammes in diesem Bereich bereits ca. 50 % der Schwemmkegelfläche östlich des Leitdammes für Murablagerungen nicht mehr in Frage kämen, weil sie durch den Leitdamm abgeschnitten worden seien. Demgemäß sei im Bereich der gegenständlichen Grundparzelle mit einer bei einem Extremereignis etwa doppelt so großen Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung zu rechnen als im derzeitigen Zustand (Hinweis auf Abbildung 3 des Gutachtens - Schwarzweiß-Kopie des Orthophotos).

Große Erosionserscheinungen im Bachstattbereich (so genannte Verwilderungsstrecken) hielten sich nicht an Dammvorfelder. Während derartiger Ereignisse wechselten oft Auflandung und Abtrag in ein- und demselben Abschnitt einige Male; Umlegungen des Bachstattbereiches seien dabei die Regel. Könne der Bach sich nach einer Seite nicht mehr verwerfen (Leitdamm), sei die andere Seite natürlich vermehrt betroffen.

Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass die mit dem Sachverständigen der belangten Behörde im Protokoll vom 28. März 2002 angeführte Schutzmaßnahme in Form eines Geschiebeablagerungsbeckens mit Auslaufbauwerk (Balkensperre am Schwemmkegelhals mit anschließender Sicherung des Bachlaufes bis zur neuen Bundesstraßenbrücke) als einzig sinnvolle Verbauungsvariante zur Gewährleistung eines gesamtheitlichen Schutzes am Schwemmkegel zur Vermeidung von Benachteiligungen Dritter, wie dies bei lokalen Schutzmaßnahmen (wie etwa einem Leitdamm) der Fall sei, angesehen werde. Für die Parzelle 11 stelle der beschriebene Murriedel nach Ansicht des Privatsachverständigen keine Schutzbarriere dar (Hinweis auf Abbildung 2 des Gutachtens).

Die belangte Behörde befragte ihren Sachverständigen, ob auf Grund der ergänzten Befundaufnahme im Gutachten des Dipl.-Ing. K vom 24. April 2002 nach wie vor davon auszugehen sei, dass beide Gutachten hinsichtlich des Ortsbefundes von denselben Grundlagen ausgingen, ob davon auszugehen sei, dass das "Amtsgutachten" in den Schlussfolgerungen auch die erwähnte Befundergänzung berücksichtige und ob sich durch die ergänzenden Ausführungen des Privatsachverständigen Änderungen in den amtsgutachterlichen Schlussfolgerungen ergäben.

Diese Fragen beantwortete der Sachverständige der belangten Behörde mit Schreiben vom 28. Juni 2002 wie folgt:

Als wesentliche Grundlagen für die Beurteilung der Murtätigkeit eines Wildbaches gelten u.a. nachfolgende Parameter:

Einzugsgebietsgröße, Geologie, Niederschlag, Lage zu Gewitterstraßen, Bodenbedeckung, Exposition und Neigung, Geschiebepotential etc. Es sei anzunehmen, dass Dipl.-Ing. K - ebenso wie der Sachverständige der belangten Behörde - alle bezughabenden Faktoren, wie sie im Projekt der mitbeteiligten Partei berücksichtigt seien, ebenfalls in seine Überlegungen miteinbezogen habe. Demnach sei festzustellen, dass in beiden Gutachten von denselben Grundlagen ausgegangen worden sei.

Die Befundergänzung vom 24. April 2002 zeige keine neuen und wichtigen Erkenntnisse über den G-Bach und seine Murtätigkeit auf. Alle auch schon bisher getroffenen Feststellungen bzw. Schlussfolgerungen würden nur verstärkt zur "gefährdeten Grundparzelle 11" in Beziehung gesetzt. Das vom Privatgutachter als Beispiel für Murablagerungen in Abbildung 1 gezeigte Bild sei als Lehrbeispiel zutreffend, jedoch nur in der unmittelbaren Entstehungsphase nach der Eiszeit, wo noch große Mengen an Geschiebe vorhanden gewesen seien und demnach große Teile des Schwemmkegels bei einem Ereignis übermurt worden seien. Dieses Beispiel stehe in keinem direkten Zusammenhang mit dem Schwemmkegel des G-Baches - es handle sich dabei um zwei völlig unterschiedliche Wildbäche mit ebensolcher Murtätigkeit. Der Sachverständige der belangten Behörde komme auch unter Berücksichtigung der Befundergänzung des Privatsachverständigen zu keinen anderen Schlussfolgerungen als in seinem Amtsgutachten.

Auf Grund der ergänzenden Ausführungen des Privatsachverständigen, die schwerpunktmäßig in der Beschreibung der Lage und Beschaffenheit der Parzelle 11 lägen und dem Versuch, nochmals zu erklären, weshalb bei einem Murgang der orographisch linksufrige Schwemmkegel, insbesondere die Parzelle 11, betroffen sein sollte, ergäben sich keine Änderungen in den Schlussfolgerungen des Amtsgutachtens.

Die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei sei ein Versuch, das Amtsgutachten mit Hilfe des Privatsachverständigengutachtens in der Weise zu interpretieren, dass in jedem Fall für die Parzelle 11 eine höhere Gefährdung nach Errichtung des Schutzdammes festgestellt werde. Alle im Zusammenhang mit der Gefährdung des orographisch linksufrigen Schwemmkegels des G-Baches relevanten fachlichen Argumente seien in der bisherigen Stellungnahme und in den Gutachten ausgeführt und blieben weiterhin unverändert aufrecht. Im Wesentlichen enthalte die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei bereits getätigte Fachargumente aus dem Gutachten des Dipl.-Ing. K und keine neuen Sachargumente.

Diese Stellungnahme des Sachverständigen wurde der beschwerdeführenden Partei nicht mehr zur Kenntnis gebracht.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 3. Juli 2002 wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den erstinstanzlichen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid neuerlich als unbegründet ab, wobei der Bauvollendungstermin mit 30. Mai 2004 neu festgelegt wurde.

In der Begründung wurde zunächst das Verwaltungsgeschehen, die im fortgesetzten Verfahren eingeholten Gutachten und Stellungnahmen wiedergegeben und dann im Erwägungsteil ausgeführt:

Im Kern gehe es um die strittige Frage, ob durch die zur Bewilligung anstehenden Sicherungsmaßnahmen orographisch rechtsufrig am G-Bach in M zum Schutz des geplanten Gewerbeparkes nachteilige Auswirkungen auf die orographisch linksufrig gelegene Parzelle 11 zu befürchten seien oder nicht. Der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige und der Privatsachverständige der beschwerdeführenden Partei gelangten dabei zu konträren Bewertungen. Der Sachverständige der belangten Behörde verneine einen negativen Einfluss der Schutzmaßnahme auf das orographisch linksufrige Gemeindegebiet von F, während der Privatsachverständige damit rechne, dass durch den geplanten Abweisdamm die orographisch linken Schwemmkegelflächen stärker überflutet und überschottert würden als bisher.

Die Gegenüberstellung der Aussagen der beiden Sachverständigen (Protokolltabelle) zeige, dass deren Beurteilungen hinsichtlich kleinerer Ereignisse bis 5.000 m3 pro Einzelereignis übereinstimmend keine Gefährdung der gegenständlichen Grundparzelle annähmen. Die unterschiedliche Bewertung beschränke sich ausschließlich auf Großereignisse, wenn es im Bereich der Schwemmkegelspitze zu einem Großausbruch komme. Der Sachverständige der belangten Behörde habe sich diesbezüglich in seinem Gutachten ausführlich mit der gegebenen Geländesituation auseinander gesetzt - orographisch rechtes Ufer deutlich niedriger als linkes, ausgeprägter Bachrunst mit Fassungsvermögen über 14.000 m3, Dammvorfeld mit Einfluss auf die Abflussform, Schutz der Grundparzelle durch ausgeprägten Rücken oberhalb. Im Übrigen habe er darauf hingewiesen, dass die gegebene natürliche Gefährdung des linksufrigen Geländes für die südwestlich der Parzelle 11 gelegenen Grundparzellen infolge der vorhandenen Mulden und Erhebungen wesentlich größer sei.

Demgegenüber habe sich der Sachverständige Dipl.-Ing. K in seinen Ausführungen letztlich auf allgemeine Erwägungen beschränkt und nicht im Detail mit den ausführlichen Darlegungen des Sachverständigen der belangten Behörde auseinander gesetzt. Er beschränke sich auf die Darstellung, dass ca. 50 % der Schwemmkegelfläche östlich des Leitdammes für Murablagerungen nicht mehr in Frage kämen, auf die eingehenden Ausführungen zur Wirkung des Dammvorfeldes nehme er zum Beispiel kaum Bezug. Es sei unlogisch, wenn behauptet werde, dass die durch den Leitdamm eingeschränkte linksufrige Schwemmkegelfläche nun plötzlich überhaupt nicht mehr in Anspruch genommen werden solle und Murereignisse überwiegend das Gelände oberhalb der Parzelle 11 betreffen sollten. Auch die Behauptung, dass der Murriedel keine Schutzbarriere für die gegenständliche Grundparzelle darstelle, entspreche in ihrer Absolutheit nicht den tatsächlichen Gegebenheiten.

Was die Ausführungen von Dipl.-Ing. K zu den Murablagerungen bei Schwemmkegeln von Wildbächen betreffe, so erscheine die diesbezügliche Aussage des Sachverständigen der belangten Behörde, dass es sich um eine Lehrbuchdarstellung handle, die mit der gegenständlichen Wirklichkeit nicht verglichen werden könne, durchaus schlüssig.

Dem Argument, dass eine "laufend konstante Ablagerung des antransportierten Murmaterials im Bachstattbereich" nicht sehr wahrscheinlich sei, sei entgegen zu halten, dass in der Berechung des Sachverständigen der belangten Behörde nur auf das Gerinne Bezug genommen worden sei und das gesamte Dammvorfeld ebenfalls noch zur Verfügung stehe. Wenn Dipl.-Ing. K unter Hinweis auf die Darstellung im von ihm vorgelegten Orthophoto mit einer doppelt so großen Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung der Parzelle 11 rechne, so könne ihm diesbezüglich nicht gefolgt werden. Anhand des Photos sei eindeutig ersichtlich, dass eine nach orographisch rechts ausbrechende Mure vom Damm gehindert werde, sich weiter nach Osten auszubreiten. Ein Zurückprallen auf die orographisch linke Seite sei aber auf Grund des bewaldeten Dammvorfeldes und des höheren linken Ufers jedenfalls im Bereich der Parzelle 11 nicht zu erwarten. Finde der Murbruch aber bereits weiter oberhalb des Dammes statt, so sei keine schlimmere Beeinträchtigung zu erwarten als sie derzeit ohne Damm eintreten würde.

Zusammenfassend erscheine der belangten Behörde somit das Gutachten des Sachverständigen schlüssiger, weshalb den Ausführungen des Dipl.-Ing. K nicht zu folgen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Die beschwerdeführende Partei bringt vor, das abschließende Ergänzungsgutachten des Sachverständigen der belangten Behörde sei ihr nicht mehr zur Kenntnis gebracht worden. Dies stelle eine Verletzung des Parteiengehörs dar. Hätte die beschwerdeführende Partei Gelegenheit gehabt, zu diesem Ergänzungsgutachten Stellung zu nehmen, hätte sie die Möglichkeit gehabt, die Auffassung des Sachverständigen der belangten Behörde zu widerlegen, dass das vom Privatsachverständigen gegebene Beispiel zwar als Lehrbeispiel zutreffend sei, jedoch in keinem direkten Zusammenhang mit dem Schwemmkegel des G-Baches stehe.

Aber auch hinsichtlich der Bewertung der beiden einander widersprechenden Gutachten habe die belangte Behörde den Vorgaben im Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht Rechnung getragen. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde lägen nicht Fragen der Logik vor, sondern Sachfragen, die die belangte Behörde allein nicht beantworten könne. Ohne Zuhilfenahme von Sachverständigen habe die belangte Behörde nicht entscheiden können, welches der beiden unterschiedlichen Gutachten richtig sei. Dass die Ausführungen des Privatgutachters sich auf allgemeine Erwägungen beschränkten und sich dieser nicht im Detail mit den ausführlichen Darlegungen des Sachverständigen der belangten Behörde auseinander setze, sei seinerseits nur eine Meinung des Sachverständigen der belangten Behörde, deren fachliche Richtigkeit die belangte Behörde nicht überprüfen könne. Wenn dem Privatsachverständigen vorgehalten werde, er beschränke sich nur auf bestimmte Darstellungen, so sei dies nicht richtig, weil er die eigenen Befunde und die Befunde des Sachverständigen der belangten Behörde sowie die Ausführungen des Letztgenannten und insoweit zugrunde lege, als er ihnen nicht entgegen trete. Wiederholen müsse er sie aber nicht. Der Privatsachverständige verweise in allen seinen Stellungnahmen regelmäßig auf den bereits vorliegenden konkreten Sachbefund. So führe er etwa in seinem letzten Ergänzungsgutachten vom 24. April 2002 ausdrücklich als Grundlage die gemeinsam mit dem Sachverständigen der belangten Behörde erarbeitete Darstellung an. Im Übrigen seien alle seine Ausführungen konkret auf die örtliche Situation bezogen. Einzig und allein die Ausführungen über das Verhalten der transportierten Massen bei großen Murereignissen seien allgemeiner Natur. Konkreter Natur könne man diese Ausführungen aber gar nicht erstatten, wie sogar der Sachverständige der belangten Behörde zugeben müsse, der im Vorgutachten bereits ausdrücklich zugestanden habe, dass exakte mathematische Berechnungen über den Modellfall hinaus nicht möglich seien. Es werde also immer darum gehen, allgemeine Kenntnisse zu verarbeiten. Wenn es aber in keiner Weise dem tatsächlich ablaufenden Ablagerungsprozess von Muren am Schwemmkegel entspreche, gleichmäßig und über längere Strecken laufend konstant abzulagern, so gelte das ja wohl auch für den gegenständlichen Fall.

Mit der Behauptung, es sei "unlogisch", wenn Dipl.-Ing. K behaupte, dass die durch den Leitdamm eingeschränkte linksufrige Schwemmkegelfläche nun plötzlich überhaupt nicht mehr in Anspruch genommen werden solle und Murereignisse überwiegend das Gelände oberhalb der Parzelle 11 betreffen sollten, versuche die belangte Behörde zwar, die Argumentation auf das Feld der Logik zu ziehen, sie gehe aber in Prämissen und Folgerungen inkonsequent vor. Einerseits sage Dipl.-Ing. K das nicht, was man ihm damit unterstelle, weil er nicht behaupte, dass die durch den Leitdamm eingeschränkte linksufrige Schwemmkegelfläche nun plötzlich überhaupt nicht mehr in Anspruch genommen werden solle. Im Gegenteil behaupte er, die rechtsufrige Schwemmkegelfläche falle teilweise zur Aufnahme dieser Materialien aus. Das sei aber nicht unlogisch, sondern geradezu der Sinn des Dammes. Selbst wenn man von einem offenbaren Schreibfehler ausginge, sage Dipl.-Ing. K aber nicht, dass das rechtsufrige Gelände überhaupt nicht mehr in Anspruch genommen werden solle. Er sage nur, dass durch den Damm die rechtsufrige Fläche maßgeblich eingeschränkt werde und ca. 50 % der Schwemmkegelfläche östlich des Leitdammes (= rechtsufrig) für Murablagerungen nicht mehr in Frage komme, weil sie durch den Leitdamm abgeschnitten würden. Von "überhaupt" könne gar keine Rede sein, weil selbstverständlich das "Dammvorfeld" sehr wohl verbleibe. Der Privatgutachter führe nur aus, dass dann, wenn Ausbruchsflächen auf der orographisch rechten Seite durch den Leitdamm wegfielen, für Murzungenablagerungen entlang der Murriedel in direkter Stoßrichtung auf Parzelle 11 die Häufigkeit bei Extremereignissen jedenfalls höher sei als im derzeitigen Zustand und dass sich große Erosionserscheinungen im Bachstattbereich nicht am Dammvorfeld erhielten, sondern während derartiger Ereignisse oft Auflandung und Abtrag in ein - und demselben Abschnitt einige Male wechselten und Umlegungen des Bachstattbereiches dabei die Regel seien. Könne sich der Bach nach der einen Seite nicht mehr verwerfen, sei die andere Seite natürlich vermehrt betroffen. Das habe nichts mit Logik zu tun, sondern mit wasserbautechnischen Kenntnissen. Die belangte Behörde verfüge über solche aber nicht. Gleiches gelte für die Behauptung der belangten Behörde, die Ausführung des Privatsachverständigen, der Murriedel sei keine Schutzbarriere für die gegenständliche Grundparzelle, entspreche in ihrer Absolutheit nicht den tatsächlichen Gegebenheiten.

Unerforschlich bleibe auch, wie die belangte Behörde beurteilen könne, ob die Aussagen ihres Sachverständigen über den "Lehrbuchcharakter" der Ausführungen des Dipl.-Ing. K schlüssig seien. Auch hier handle es sich um eine Fachfrage, die die belangte Behörde nicht beurteilen könne.

Völlig unnachvollziehbar werde die Bescheidbegründung dort, wo behauptet werde, dass an Hand "des Photos" (gemeint vermutlich Anlage 1 des Ergänzungsgutachtens des Privatsachverständigen) "eindeutig" ersichtlich sei, dass eine orographisch nach rechts ausbrechende Mure vom Damm gehindert werde, sich weiter nach Osten auszubreiten und ein Zurückprallen auf die orographisch linke Seite aber auf Grund des bewaldeten Dammvorfeldes und das höhere linke Ufer jedenfalls im Bereich der Parzelle 11 nicht zu erwarten sei. Aus dem Photo sei ganz sicher nicht eindeutig erkennbar, dass ein Zurückprallen auf die orographisch linke Seite auf Grund des bewaldeten Dammvorfeldes und des höheren linken Ufers nicht zu erwarten sei. Man ersehe aus dem Orthophoto weder die Höhenverhältnisse der Ufer zueinander noch könne man daraus irgendeinen Schluss ziehen, wie sich Murmaterial auf bewaldeten Flächen verhalte und wie es auf verschieden hohe Bachufer reagiere. Das setze Fachkenntnisse und nicht Photobetrachtung voraus.

Wenn weiters die belangte Behörde behaupte, dem Argument, dass eine laufend konstante Ablagerung des antransportierten Murmaterials im Bachstattbereich nicht sehr wahrscheinlich sei, sei entgegen zu halten, dass in der Berechnung des Sachverständigen der belangten Behörde nur auf das Gerinne Bezug genommen worden sei und das gesamte Dammvorfeld ebenfalls noch zur Verfügung stehe, so bleibe die belangte Behörde auch die Erklärung für die Scheinbegründung schuldig. Es werde damit schon vorausgesetzt, dass das Dammvorfeld dann eben in der Lage wäre, alles was nicht im Gerinne Platz habe und was nicht ohnedies nach links ausgeronnen wäre, aufzunehmen. Genau für diese Prämisse könne sich die belangte Behörde aber allerhöchstens auf das Gutachten ihres Sachverständigen stützen, wenn man dieses Gutachten so großzügig auslegen wolle, nicht aber auf eine objektivierte Grundlage.

Schließlich bringt die beschwerdeführende Partei vor, der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige sei kein Amtssachverständiger, sondern gehöre dem forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung an. Dies sei deswegen von Bedeutung, weil ein anderer Sachverständiger gerade auf Grund der Fachkenntnis und Unabhängigkeit (er habe nicht an der Ausarbeitung des Projektes mitgewirkt, sei daher nicht kompromittiert oder zumindest voreingenommen) ein anderes Gutachten, und zwar ein solches im Sinne des Privatsachverständigengutachters erstattet hätte. Der von der belangten Behörde beigezogene Gutachter sei in die Projektserstellung involviert gewesen.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Was die Einwände der beschwerdeführenden Partei gegen den von der belangten Behörde beigezogenen Sachverständigen betrifft, wird auf die Erkenntnisse vom 25. November 1999, 99/07/0158 und vom 15. November 2001, 2001/07/0097, verwiesen. Darin hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit den Argumenten der beschwerdeführenden Partei auseinander gesetzt und sie für nicht stichhaltig befunden.

Der belangten Behörde lagen zu der Frage, ob bei Verwirklichung des Projektes der mitbeteiligten Partei eine Beeinträchtigung der Liegenschaft der beschwerdeführenden Partei zu befürchten sei, eine Reihe einander im Ergebnis widersprechender Gutachten und Stellungnahmen zweier Sachverständiger vor.

Die belangte Behörde hat den Gutachten ihres Sachverständigen den Vorzug gegeben und zur Begründung einzelne Aspekte aus diesem Gutachten hervorgehoben, die der Privatsachverständige ihrer Meinung nach nicht berücksichtigt hat.

Diese Vorgangsweise reicht aber nicht aus, um darzulegen, dass dem "Amtsgutachten" der Vorzug vor dem Privatsachverständigengutachten gebührt. Es ist nicht erkennbar, dass die von der belangten Behörde herausgehobenen Aspekte den entscheidenden Umstand darstellen und dass diese Aspekte im Privatsachverständigengutachten vernachlässigt worden sein.

Die belangte Behörde gibt den Gutachtensaussagen ihres Sachverständigen den Vorrang vor jenen des Privatsachverständigen der beschwerdeführenden Partei, weil ersterer sich mit der gegebenen Geländesituation auseinander gesetzt habe, während sich der Privatsachverständige "letztlich auf allgemeine Erwägungen" beschränke.

Im Zusammenhang mit der Geländesituation, deren Berücksichtigung durch ihren Sachverständigen nach Meinung der belangten Behörde eines der Elemente ist, warum dessen Gutachten der Vorzug gebührt, führt die belangte Behörde folgende Faktoren an:

"Orographisch rechtes Ufer deutlich niedriger als linkes, ausgeprägter Bachrunst mit Fassungsvermögen über 14.000 m2, Dammvorfeld mit Einfluss auf die Abflussform, Schutz der Grundparzelle durch ausgeprägten Rücken oberhalb."

Die Existenz des Geländerückens bewirkt nach dem Gutachten des Sachverständigen der belangten Behörde, dass das orographisch rechte Ufer stets deutlich niedriger sei als das linke Ufer und dass damit dieser Geländerücken eine deutliche Schutzwirkung auf die Parzelle 11 ausübe. Geländerücken und unterschiedliches Niveau der beiden Ufer hängen demnach miteinander zusammen.

Mit diesem Geländerücken hat sich aber auch der Privatsachverständige beschäftigt und ist zu dem Ergebnis gekommen, das dieser Rücken keine Schutzfunktion für die Parzelle 11 ausübe. Er hat hiefür auch eine Begründung gegeben. Es stehen sich also zwei einander widersprechende Sachverständigenaussagen gegenüber, ohne dass ohne nähere Begründung zu erkennen wäre, welcher der Vorzug gebührt. Der bloße Hinweis auf eine angeblich eingehendere Berücksichtigung der Geländesituation durch den Sachverständigen der belangten Behörde ist angesichts dieser Konstellation keine ausreichende Begründung.

Was das Vorhandensein einer Bachrunse und des Dammvorfeldes und deren Bedeutung betrifft, so ist die beschwerdeführende Partei in ihrer Stellungnahme zum "Amtsgutachten" den diesbezüglichen Ausführungen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen der belangten Behörde mit dem Hinweis auf Passagen im gleichzeitig vorgelegten Ergänzungsgutachten ihres Privatsachverständigen entgegengetreten und hat behauptet, durch diese Passagen würde das "Amtsgutachten" entkräftet. Es hätte daher einer Auseinandersetzung mit dieser Stellungnahme und einer Darlegung bedurft, dass und warum die Ausführungen des Privatsachverständigen nicht geeignet seien, das "Amtsgutachten" zu widerlegen. Die pauschale Behauptung, der Privatsachverständige habe sich "letztlich" auf allgemeine Erwägungen beschränkt, reicht in dieser Situation nicht aus.

Die belangte Behörde legt auch nicht dar, was sie mit den "eingehenden Ausführungen zur Wirkung des Dammvorfeldes" im Gutachtens ihres Sachverständigen meint und welche Bedeutung dem zukommt.

Unklar ist, auf welche Ausführungen des Privatsachverständigen sich die belangte Behörde bezieht, wenn sie meint, dessen Auffassung, die durch den Leitdamm eingeschränkte linksufrige Schwemmkegelhälfte solle plötzlich überhaupt nicht mehr in Anspruch genommen werden, sei unlogisch.

Ebenfalls unklar ist, was die belangte Behörde meint, wenn sie dem Argument des Privatsachverständigen bezüglich der Unwahrscheinlichkeit einer laufend konstanten Ablagerung des antransportierten Murmaterials im Bachstattbereich entgegenhält, in der Berechnung ihres Sachverständigen sei nur auf das Gerinne Bezug genommen worden und es stehe das gesamte Dammvorfeld noch zur Verfügung.

Schließlich kann der belangten Behörde auch nicht gefolgt werden, wenn sie ohne entsprechende Untermauerung durch Sachverständigenaussagen behauptet, aus einem vom Privatsachverständigen vorgelegten Orthophoto sei eindeutig ersichtlich, dass eine nach orographisch rechts ausbrechende Mure vom Damm gehindert werde, sich weiter nach Osten auszubreiten.

Hiezu kommt, dass die belangte Behörde die abschließende Äußerung des Sachverständigen, in welcher dieser Ausführungen des Privatsachverständigen als "Lehrbuchdarstellung" bezeichnet hat, die mit der Realität nichts zu tun habe, der beschwerdeführenden Partei nicht mehr zur Stellungnahme übermittelt hat, gleichzeitig aber diese Aussage im angefochtenen Bescheid zur Widerlegung des Privatsachverständigengutachtens verwendet hat. Auch darin liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel.

Zusammenfassend ist fest zu halten, dass die belangte Behörde zunächst einen richtigen und Erfolg versprechenden Weg gewählt hat, indem sie die Sachverständigen dazu verhielt, darzulegen, worin sie übereinstimmen und in welchen Punkten ihre Auffassungen sich unterscheiden.

Nicht ausreichend ist aber die Begründung der belangten Behörde, warum sie im Ergebnis das Gutachten ihres Sachverständigen für richtig und jenes des Privatsachverständigen für unzutreffend hält. Es fehlt eine zusammenhängende Darstellung jenes Sachverhaltes, den die belangte Behörde als gegeben annimmt. Es werden nur die einander widersprechenden Gutachten wiedergegeben und daran anschließend einzelne Aspekte herausgehoben, aus denen sich angeblich der Vorzug des "Amtsgutachtens" ergeben soll, ohne dass dies nachvollziehbar ist.

Erforderlich wäre in einer zusammenhängenden Sachverhaltsschilderung eine eingehende Darstellung, wie mögliche kritische Ereignisse, die das Grundstück der beschwerdeführenden Partei gefährden könnten (Murenabgänge, Hochwasser etc) verlaufen, worauf sich die Annahme eines solchen Verlaufes stützt und warum den Argumenten über einen gegenteiligen Verlauf nicht zu folgen ist.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 17. Oktober 2002

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