Normen
AVG §37;
AVG §52;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §37;
AVG §52;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Eingabe vom 15. Jänner 1999 beantragte die mitbeteiligte Partei bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (BH) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen am G-Bach. Als Schutzbauwerk des geplanten Gewerbeparkes St gegenüber dem G-Bach soll ein geschütteter Erddamm mit wasserseitiger Grobsteinschlichtung in einem lang gezogenen Bogen mit einem Abstand von ca. 10 bis 55 m von der Gerinneoberkante des G-Baches entfernt errichtet werden.
In dem über diesen Antrag durchgeführten wasserrechtlichen Verfahren erhob die beschwerdeführende Partei Einwendungen. Sie machte geltend, durch den geplanten Damm sei eine Verschlechterung der Situation bei Murabgängen für das auf der linken Seite des G-Baches gelegene Gemeindegebiet von F zu befürchten. Bei einem Murenabgang und bei Hochwasser bestehe die Gefahr, dass die nicht nur zum Gemeindegebiet der beschwerdeführenden Partei gehörige, sondern auch in ihrem Eigentum stehende Waldfläche unterhalb des M-Waldes sowie auch das Klärwerk der beschwerdeführenden Partei in Mitleidenschaft gezogen würden.
Ein von der BH beigezogener Sachverständiger der Wildbach- und Lawinenverbauung kam zu dem Ergebnis, dass bei einer Verschwenkung des talseitigen Endes des Dammes mit keiner nachteiligen Beeinflussung fremder Rechte durch den Damm zu rechnen sei.
Mit Bescheid der BH vom 4. Mai 1999 wurde der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für den Dammbau erteilt.
Auflage 21 dieses Bescheides lautet:
"Das talseitige Ende des Erddammes ist um 45 m Richtung talwärts zu verlängern. Der Mindestabstand am Dammende von der wasserseitigen Dammkronenoberkante zur orographisch rechten Böschungsoberkante des G-Baches darf nicht kleiner als 10 m sein. Im Profil 1 muss eine Verschwenkung dieser Bezugslinie um 8 m landwärts erfolgen. Die Abrückung des derzeit projektierten Dammendes vom Gerinne beträgt 10 m, wobei die vorgeschriebene Änderung in leicht geschwungener Linienführung landschaftsangepasst erfolgen kann."
Den Einwendungen der beschwerdeführenden Partei wurde keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung.
Der Landeshauptmann von Tirol (LH) holte ein Gutachten eines weiteren Sachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung zur Frage einer möglichen Beeinträchtigung von Rechten der beschwerdeführenden Partei durch den geplanten Dammbau ein.
Der Sachverständige vertrat die Auffassung, bei Ausführung des Dammes nach dem Auflagenpunkt 21 des erstinstanzlichen Bescheides sei eine Beeinflussung des linken Schwemmkegelbereiches nach menschlichem Ermessen auszuschließen.
Die beschwerdeführende Partei beantragte die Einräumung einer Frist zur Beibringung eines Privatsachverständigengutachtens.
Mit Bescheid vom 7. September 1999 wies der LH die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den erstinstanzlichen Bescheid ab.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1999, 99/07/0158, wurde der Bescheid des LH vom 7. September 1999 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Grund dafür war, dass der LH dem Begehren der beschwerdeführenden Partei auf Einräumung einer Frist zur Beibringung eines Privatsachverständigengutachtens nicht Rechnung getragen hatte.
Im fortgesetzten Verfahren legte die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 19. Juli 2001 ein Gutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Wasserschutzbauten Dipl.-Ing. K vor.
Im Befund dieses Gutachtens vom 18. Juli 2000 heißt es, der G-Bach durchlaufe seinen für das kleine Einzugsgebiet doch sehr mächtigen Mur- und Schwemmkegel weitgehend mittig und sei in den Kegel zwischen 3 m und 7 m tief eingeschnitten. Ein tief in den Schwemmkegel eingeschnittener Bachlauf weise auf den fossilen Charakter eines Schwemmkegels hin. Im gegenständlichen Fall sei allerdings der Bach, speziell im Bereich des Schwemmkegelhalses, im Verhältnis zum möglichen Geschiebepotential pro Einzelereignis nicht so tief in den Schwemmkegel eingeschnitten, als dass nicht Auflandungen bei Murgängen mit großflächigen Überschotterungen möglich wären. Dies sei auch durch den forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung im Gefahrenzonenplan der Gemeinde F für den G-Bach dokumentiert. Auch sei das verfügbare Geschiebepotential des Einzugsgebietes sowohl in der Bachsohle als auch in den Einhängen erheblich, wie im Einreichprojekt detailliert dargestellt. Ein schwemmkegelmittiger Bachverlauf sei eher untypisch. Üblicherweise fließe der Bach bei großen Mur- und Schwemmkegeln in einer der beiden "Ichsen" (Verschnittlinien Hang-Schwemmkegel) ab. Betrachte man die Morphologie des Baches, so finde man auch orographisch rechts, also auf Seite von M, eine nur am Schwemmkegelhals durch Murablagerungen natürlich abgeschnittene Abflussrinne, die bei Auflandungen durch Murereignisse rasch wieder aktiviert werde und Auflandungen seien gerade am Schwemmkegelhals als erste Stelle, bei der die Bachstatt breiter werde und an Schleppkraft verliere, sehr wahrscheinlich. Speziell im Bereich unterhalb des Schwemmkegelhalses liege das linke Umland etwas tiefer als das orographisch rechte. Unterhalb des Schwemmkegelhalses mache die Achse des Baches einen leichten Schwenk nach orographisch links. Das über den gesamten Schwemmkegel in einigen Bögen eingeschnittene Gerinne sei sowohl in der Sohle als auch in den Einhängen völlig ungesichert, sehe man von einigen lokalen Steinschlichtungen ab, die allerdings vermutlich nur als Sofortmaßnahmen vorgesehen worden seien und bei größeren Abflussereignissen sicher keine Dauerhaftigkeit aufwiesen. Die oberen Bruchränder seien überhängend und wiesen auf die rezente Dynamik des Baches hin. Das Gefälle des Bachlaufes betrage im Bereich des Schwemmkegelhalses ca. 15 %. Der darüber anschließende Mittellauf sei wesentlich steiler. Die Profilform ändere sich beginnend am Schwemmkegelhals gegenüber dem Mittellauf ebenfalls, das Querprofil gehe von einer V-Form mit einer Bachstattbreite von etwa 5 m im Mittellauf auf eine U-Form mit einer Breite von etwa 7 m bis 8 m am Schwemmkegel über.
Im Gutachtensteil führte der Privatsachverständige Folgendes aus:
Auf Grund des hohen Geschiebepotentials im Einzugsgebiet und der erheblichen potentiellen Wildholzeinträge bei Lateralerosionen (wie im Einreichprojekt beschrieben) sei die Gefahr von Verklausungen und schwallartigen Erscheinungen (Murstoßerscheinungen) auf alle Fälle relevant. Bei Verklausungen und Murstoßerscheinungen könne das Geschiebepotential am Schwemmkegel gegenüber den Angaben im Einreichprojekt noch wesentlich erhöht werden (ein derartiges Ereignis müsse letztendlich auch der Grund der Bildung des für das kleine Einzugsgebiet doch sehr mächtigen Schwemm- und Murkegels gewesen sein). Bei einem derartigen Ereignis steige aber auch die Erosionsgefährdung durch höhere Abflussspitzenwerte im unteren Schwemmkegelbereich nach erfolgter Ablagerung der Masse des Murmaterials im oberen Schwemmkegelbereich (erosive Kraft des geschiebeentlastenden Wassers).
Bei großen Murereignissen könne sich das Mur- und Geschiebematerial nach Durchführung der geplanten Maßnahmen, wie gut aus dem Orthophoto zu erkennen sei, nicht mehr auf dem gesamten Schwemm- und Murkegel ausbreiten, sondern nur mehr auf einer entsprechend verminderten Fläche. Diese potentielle Ablagerungsfläche reduziere sich um so mehr, je weiter die Überschotterung nach unten reiche. Bis zum unteren Ende des geplanten Abweisdammes würden bereits ca. 50 % des natürlichen Schwemmkegels durch den Damm vor Überflutungen/Überschotterungen abgetrennt. Dementsprechend größer müsse natürlich die Ablagerung am weiterhin als Überflutungs-/Überschotterungsfläche zur Verfügung stehenden Teil des Schwemmkegels sein.
Bei dem im Einreichprojekt und auch durch die Wildbach- und Lawinenverbauung angegebenen Bemessungsereignis (Hq 150) komme es bei einer Murfracht von 13.000 m3 zu einer Ablagerung des größten Teiles der Feststoffe im oberen Teil des Schwemmkegels (wie im Gefahrenzonenplan und allen Gutachten und Stellungnahmen bestätigt). Bei einem derartigen Ereignis betrage die durchschnittliche Überschotterungshöhe bei einer Gesamtablagerung des Geschiebes oberhalb 985 m Seehöhe derzeit etwa 50 cm (bei 13.000 m3 Geschiebe und ca. 25.000 m2 Schwemmkegelfläche zwischen 985 m Seehöhe und dem Schwemmkegelhals). Schließe man, wie durch den Abweisdamm vorgesehen, ein Drittel der Ablagerungsfläche von der Ablagerung aus, erhöhe sich die durchschnittliche Überschotterungsfläche auf der Restfläche auf ca. 75 cm (derartige Überlegungen seien auch bei der Wildbach- und Lawinenverbauung durchaus üblich). Mittle man die unterschiedlichen Ablagerungshöhen im Bereich der Vermurungsflächen beim unterstellten Bemessungsereignis, bedeute das, dass die verbleibenden zwei Drittel der Fläche, von der sich der Großteil orographisch links, also auf Gemeindegebiet von F befinde, nach Durchführung der geplanten Maßnahmen um ca. ein Drittel stärker übermurt und überschottert würden als bis jetzt.
Bei mittleren und großen Murereignissen werde eine erste deutliche Geschiebeablagerung im Bereich oberhalb der markanten Grobsteinquergurte stattfinden. Grund hiefür seien die Gefällsreduktion und die Bachstattverbreiterung. Derartige Murkopfablagerungen führten zu einem seitlichen Verschlagen des nachfolgenden wieder weitgehend geschiebefreien Abflusses in eine der beiden Ichsen. Komme es nun zu starken Geschiebeablagerungen im Bereich des Schwemmkegelhalses (wie in allen bis dato erstellten Gutachten und im Gefahrenzonenplan außer Zweifel gestellt), werde nach Errichtung des Ablenkdammes eine Bachverwerfung in die orographisch rechte Ichse de facto ausgeschlossen. Das weitgehend geschiebeentlastete Hochwasser (abklingende Hochwasserwelle) müsse nach erfolgter Murablagerung durch die linke Ichse abfließen. Dass ein Verschlagen des Abflusses nach erfolgter Geschiebeablagerung nach orographisch rechts durchaus wahrscheinlich sei, zeige die alte bestehende Abflussmulde, die durch den Dammbau ebenfalls zugeschüttet werde bzw. durch den bereits erfolgten Wegbau teilweise bereits zugeschüttet worden sei. Das geschiebeentlastete Wasser werde daher gezwungen, sich dann einen neuen Weg (= neu, vermutlich tief eingeschnittene Erosionsrinne) über die Felder der Gemeinde F Richtung Tal zu suchen.
Bei mittleren Hochwässern mit Energieüberschuss (keine Deckung der Schleppspannung durch Geschiebetrieb) komme es zu Erosionen der Uferböschungen im Bereich der Außenbögen, wobei orographisch rechts die Erosion zukünftig bis zum Rand der "versteckten Verbauung" reichen könne. Wie im Befund beschrieben, verschwenke der Bachlauf seine Achsrichtung direkt nach der Grobsteingurte am Schwemmkegelhals in einem relativ weiten Bogen nach orographisch links. Mit der Planung eines Leitdammes, der gleichzeitig als versteckte Verbauung bis auf Niveau der bestehenden Bachsohle des G-Baches reiche, sei vom Projektanten ja prinzipiell - wenn auch nicht textlich beschrieben - angenommen worden, dass Erosionen bis zu diesem Böschungsfuß möglich seien. Auf Grund des geplanten Heranziehens des Dammes an den derzeitigen Bachlauf im unteren Teil (zwischen 960 m Seehöhe und 970 m Seehöhe) würden dann wieder Wasser und Geschiebe nach orographisch links abgelenkt und führten wieder verstärkt zu Erosionen und/oder Vermurungen auf der Seite von F.
Es sei somit entgegen dem geplanten Sicherheitsgrundgedanken des Projektes auf alle Fälle damit zu rechnen, dass Rechte Dritter beeinträchtigt würden. Das heiße, bei einem größeren Ereignis könne nach Verwirklichung des Projektes keine gleichmäßige Ausbreitung des Geschiebes und des Abflusses entlang des gesamten Schwemmkegels wie bis dato erfolgen, sondern Abfluss und Geschiebe würden auf den orographisch linken Schwemmkegelbereich konzentriert. Diesbezüglich werde auch auf zahlreiche Stellungnahmen und Gutachten des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung verwiesen, bei denen schon bei viel geringfügigeren Geländeveränderungen bei Bächen Beeinträchtigungen Dritter durch geänderte Abfluss- und Ablagerungsverhältnisse attestiert worden seien.
Die belangte Behörde holte dazu eine Stellungnahme des von ihr bereits im ersten Verfahrensdurchgang beigezogenen Sachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung ein.
Dieser führte in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2001 zum Privatsachverständigengutachten des Dipl.-Ing. K Folgendes aus:
1. Allfällige Murstoßereignisse stünden in keinem kausalen Zusammenhang mit der Schwemmkegelgröße, sondern seien primär in geologischen und geomorphologischen Gründen zu sehen. Ein schwallartiger Murstoß bedinge, dass im Bachverlauf so genannte Klammstrecken mit Felsen in der Sohle und in den Ufern auf mehreren Metern Höhe vorhanden seien, um so einen bedeutenden Wasser- und Geschieberückstau zu bewirken. Im gegenständlichen Fall fehle eine derartige Strecke und das Wasser werde im Lockermaterial die Verklausung umfließen und zu keinem großen Rück- bzw. Aufstau führen.
2. Eine Ausbreitung des Mur- und Geschiebematerials auf dem gesamten ca. 27 ha großen Schwemmkegel könne nicht unterstellt werden - auch nicht in dem vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft genehmigten Gefahrenzonenplan für die Gemeinde F. Die im Gefahrenzonenplan ausgewiesenen Wildbach-gelben und Wildbach-roten Gefahrenzonen stellten eine so genannte Summenfläche möglicher Einzelereignisse dar, was bedeute, dass durch Zufälligkeiten beim Ereignis Bachausbrüche an bestimmten Stellen erzeugt und Wasser- und Geschiebeabflüsse in der Falllinie Schäden verursachten. Die Feststellung, dass durch die Errichtung des Schutzdammes Überschotterungs- oder Überflutungsflächen ausgeschaltet würden, stimme, treffe aber nur für das jeweilige Einzelereignis mit einem begrenzten Flächenausmaß zu, wie dies das vorhandene Abflussgerinne am orographisch rechtsufrigen Schwemmkegel zeige. Sollten tatsächlich die dem Zonenplanereignis unterstellten Geschiebemengen auftreten, dann werde geländebedingt (orograhisch linkes Ufer an der Schwemmkegelspitze um 2,8 m tiefer als das rechte Ufer) ein großer Teil der Mure ohne Einfluss des Schutzdammes bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt linksufrig abfließen. Werde z.B. der Verschluss der Bachstatt durch nachfolgende Erosion beseitigt, so bestehe auch die Möglichkeit, dass sich im Bachbett zwischen Schluchtausgang und Gemeindestraßenbrücke Geschiebe im Gesamtausmaß von bis zu 15.000 m3 bei Totalverlandung ablagere. Dies gelte nur insofern, als nicht an jenen Stellen, wo das orographisch rechte Ufer niedriger sei und ein abermaliger Ausbruch bis zum geplanten Leitdamm erfolge und eine Ausbreitmöglichkeit auf ca. 0,8 ha Fläche für den Rest des Geschiebes verbleibe.
3. Beim unterstellten Szenario werde beim Schlussausgang eine erhebliche Geschiebemenge abgelagert, ein weiterer Teil werde geländebedingt linksufrig auftreten und der Rest sich Richtung Schutzdamm bewegen - jeweils ca. ein Drittel des unterstellten Geschiebes von insgesamt ca. 13.000 m3. Erfahrungsgemäß wirkten gepflasterte Schutzdämme gleich wie Leitwerke - die Mure bzw. das geschiebeentlastete Hochwasser fließe auf Grund des geringeren Reibungswiderstandes entlang des befestigten Dammes ab und gelange am untersten Ende desselben wieder in das natürliche Gerinne. Keinesfalls könne unterstellt werden, dass einmal rechtsufrig ausgetretenes Wasser und Geschiebe im Bereich des Schutzdammes eine größere Gefährdung des linksufrigen Schwemmkegelbereiches zur Folge haben könne. Ob das Murereignis stärker den linken oder rechten Schwemmkegelbereich betreffe, werde bereits an der Schwemmkegelspitze bachaufwärts der Dammeinbindung in den Hang durch Zufälligkeiten im Ereignisablauf entschieden und nicht durch den Damm selbst.
4. Bei mittleren Hochwässern mit zu geringem Geschiebeanteil - also Erosionserscheinungen in der Sohle und in den Ufern werde es kaum zu Bachaufbrüchen kommen; diese Form des Ereignisablaufes führe viel häufiger zu wechselnden Formen des Geschiebeabtrages und der Geschiebeauflandung. Im Bereich der Querung mit der Gemeindestraße (Durchlass 3 x 3 m) sei es infolge des zu geringen Durchflussquerschnittes auch bisher immer zu Verschlüssen des Profils und in der Folge zu Überflutungen gekommen. Hier werde sich in der Häufigkeit der Ereignisse auf Grund des geplanten Dammes und dem Schadensausmaß kein Nachteil für das orographisch linke Ufer ergeben.
5. Die Annahme, dass bei einem größeren Ereignis der gesamte Schwemmkegel (27 ha) betroffen werde, sei unrichtig - es seien gerade bei großen Schwemmkegeln immer nur Teilbereiche desselben - und daher sei auch der Schluss, dass für die Restfläche eine höhere Gefährdung eintrete, nicht zulässig.
Der Sachverständige komme daher auf Grund seiner Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet des Wildbachschutzes zum Ergebnis, dass die geplante Schutzmaßnahme orographisch rechtsufrig keine negativen Einflüsse auf die orographisch linksufrige Schwemmkegelhälfte ausübe.
Auf diese Stellungnahme reagierte die beschwerdeführende Partei mit einem Ergänzungsgutachten ihres Privatsachverständigen vom 19. März 2001.
Darin setzte sich der Privatsachverständige mit den Ausführungen des Sachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 1. Februar 2001 auseinander und führte dazu Folgendes aus:
1. Sicherlich korrekt sei, dass der Schwemmkegel in seiner gegebenen Ausgestaltung und Größe nichts mit der derzeitigen Situation zu tun habe. Der Schwemmkegel sei mit großer Wahrscheinlichkeit in Zeiten der frühpostglazialen Talausräumung gebildet und durch nachfolgende kleinere Ereignisse nur überprägt worden. Große Feststofftransporte, wie sie auch bei kleineren Ereignissen laut Projekt (bis knapp 15.000 m3 pro Einzelereignis) gegeben seien, seien bei kleinen Einzugsgebieten allerdings nur in Form schwallartiger Abflussvorgänge (pulsierender Abfluss bis Murstoßerscheinungen) vorstellbar. Warum schwallartige Murstöße nur in Klammstrecken mit Felssohle und felsigen Ufern auf mehreren Metern Höhe möglich sein sollten und entsprechend den Angaben des Sachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung in Schlucht- und Klammstrecken im Lockergestein, wie sie laut Projekt zwischen
1.180 m und 1.030 m Seehöhe gegeben seien, nicht möglich sein sollten, sei für den Privatsachverständigen fachlich nicht nachvollziehbar. Die Art des Untergrundmaterials sei in Schlucht- oder Klammstrecken völlig irrelevant für die Ausbildung von Verklausungen und für die Gefahr des Brechens dieser Verklausungen, die letztendlich zu diesen schwallartigen Erscheinungen führten. Zudem werde die Gefährdung derartiger Verklausungen ja auch im technischen Bericht des Einreichprojektes auf Seite 8 insofern dokumentiert, als im untersten Abschnitt (1.180 m bis 1.030 m Seehöhe) ausgedehnte aktive Nachböschungsprozesse (mit Wildholz) als Folge der Grabenentwicklung beschrieben seien. Es könne demnach schon entsprechend den Angaben des Projektes davon ausgegangen werden, dass speziell im unteren Schluchtabschnitt Verklausungen auftreten könnten, deren Bruch zu schwall- bis murstoßartigen Erscheinungen im Unterlauf führe.
2. Zugestimmt werde dem Sachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung darin, dass bei großen Murereignissen sich nicht das Mur- und Geschiebematerial auf dem gesamten Schwemm- und Murkegel ausbreiten werde. Gemeint gewesen sei mit dieser möglicherweise missverständlich interpretierbaren Aussage im Erstgutachten des Privatsachverständigen genau das, was der Sachverständige der Wildbach- und Lawinenverbauung in seiner Stellungnahme auch ausführe, nämlich, dass durch Zufälligkeiten beim Ereignis Bachaufbrüche an beliebigen Stellen möglich seien und Wasser- und Geschiebeabflüsse in der Falllinie Schäden verursachen könnten. Dem widerspreche jedoch der zweite Absatz der Stellungnahme des Sachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung, wobei als einziger katastrophenrelevanter Auflandungsabschnitt der Bereich angeführt worden sei, in welchem das linke Ufer etwas tiefer liege als das rechte Ufer (eine Differenz von 2,8 m sei dem Privatsachverständigen allerdings in der Natur unbekannt; Hinweis auf Photo 2 seines Gutachtens). Sollte dies tatsächlich der einzig mögliche Punkt der Auflandung und Überflutung sein können, müsste die Gefahrenzonenabgrenzung wesentlich eingeschränkter erfolgt sein. Nachdem die rote und gelbe Gefahrenzone des G-Baches jedoch den größten Teil des Schwemmkegels überstreiche und auch in der Stellungnahme des Sachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung angeführt worden sei, dass die ausgewiesene Wildbach-gelbe und Wildbach-rote Gefahrenzone eine so genannte Summenfläche möglicher Einzelereignisse darstelle, seien demnach Bachaustritte an jeder beliebigen Stelle unterhalb des Schwemmkegelhalses durchaus wahrscheinlich. Ein orographisch rechter Abweisdamm verhindere in all diesen Fällen allerdings dann eine Ausbreitung des Geschiebes auf der orographisch rechten Seite und führe zwangsweise zu einer erhöhten Geschiebeausbreitung und -ablagerung auf der orographisch linken Bachseite.
3. In Punkt 3 der Stellungnahme des Sachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung sei ausgeführt worden, dass bereits an der Schwemmkegelspitze durch Zufälligkeiten im Ereignisablauf entschieden werde, ob das Murereignis stärker den linken oder den rechten Schwemmkegelbereich betreffe. Im derzeitigen Zustand sei diese gleiche, durch Zufälligkeiten bestimmte Wahrscheinlichkeit von Bachausbrüchen in der orographisch linken oder rechten Ichse nach erfolgter Murablagerung unterhalb des Schwemmkegelhalses sicherlich gegeben (Hinweis auf eine beigefügte Skizze). Nach Errichtung des geplanten Abweisdammes müsse das weitgehend geschiebeentlastete Hochwasser nach erfolgter Murablagerung unterhalb des Schwemmkegelhalses durch die linke Ichse abfließen, nachdem ein Abfließen in der orographisch rechten Ichse, bedingt durch bachnahe und sehr hohe Einbindung des geplanten Abweisdammes in der Hangböschung (der Damm solle im Einbindungsbereich in den Hang 6 m über derzeitiges Gelände reichen), gar nicht mehr möglich sei (Hinweis auf eine beigefügte Skizze B). Dem gemäß sei bei einem derartigen Ereignis ein Abfließen des geschiebeentlasteten Hochwassers entlang des befestigten Dammes, wie in der Stellungnahme des Sachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung beschrieben, überhaupt nicht mehr vorstellbar. Zudem werde auch die bestehende in der rechten Schwemmkegelhälfte abziehende markante Abflussmulde durch den Damm abgeschnitten bzw. sei durch Schüttungen bereits abgeschnitten worden.
4. Zu der Feststellung, dass es bei mittleren Hochwässern mit Energieüberschuss kaum zu Bachausbrüchen kommen könne, dränge sich die Frage auf, warum dann im Einreichprojekt mit derart großer Sorgfalt eine Fundierung der bachseitigen Steinschlichtung des Abweisdammes und der Bachnivelette in verdeckter Ausführung vorgesehen worden sei, wenn doch dieser Abweisdamm zum Teil bis zu 50 m weit von der Bachachse entfernt sei. Eine derart massive bachseitige Befestigung des Abweisdammes, die teilweise 6 m in den gewachsenen Boden hinabreiche, lasse doch zumindest schließen, dass der Projektant mit der prinzipiellen Möglichkeit großer Erosionserscheinungen in diesem Bereich gerechnet habe. Beim Eintreten derartiger Erosionserscheinungen sei jedenfalls wiederum eine weitere Ausbreitung nach orographisch rechts wie im Urzustand möglich, nicht mehr möglich und demnach erfolge eine verstärkte Verwilderung des gesamten Bachstattbereiches orographisch links des geplanten Dammes. In einem derartigen Fall würden dann, wie im Erstgutachten des Privatsachverständigen ausgeführt, auf Grund des im unteren Teil (zwischen 960 m und 970 m Seehöhe) geplanten Heranziehens des Dammes an den derzeitigen Bachlauf wieder Wasser und Geschiebe nach orographisch links abgelenkt und führten wieder verstärkt zu Erosionen und/oder Vermurungen auf der Seite von F.
Zusammenfassend könne daher Folgendes festgehalten werden:
Bei einem Murereignis mit Ablagerung des Murkopfes knapp unterhalb des Schwemmkegelhalses (wahrscheinlichstes Ereignis) sei ein Abfließen des geschiebeentlasteten Wassers nach orographisch rechts durch die geplante 6 m hohe Einbindung des Abweisdammes nicht mehr möglich, der Abfluss des geschiebeentlasteten Wassers müsse dann nach orographisch links erfolgen.
Bei Murkopfablagerungen im daran anschließenden Gerinnebereich sei eine Ausbreitung des Geschiebes nach orographisch rechts nur mehr in einem verminderten Ausmaß möglich. In solchen Fällen komme es bei größeren Ereignissen zu einer erhöhten Schotterablagerung auf der orographisch linken Seite. Zudem sei auch eine markante, nach orographisch rechts führende Abflussmulde durch den Damm abgeschnitten.
Bei Erosionserscheinungen, die bis zum Abweisdamm reichten (wie augenscheinlich vom Projektanten unterstellt, sonst würde die Steinschlichtung nicht bis unter Bachsohle reichen, obwohl der Abweisdamm sehr weit vom Gerinne entfernt sei) komme es zu einer Konzentration im untersten Abschnitt des Abweisdammes, wo dieser wieder an das Gerinne herangeführt werde und in der Folge zu Erosionen/Überschotterungen auf der orographisch linken Seite.
Es könne daher der Fachansicht des Sachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung nicht gefolgt werden, dass die geplante Schutzmaßnahme orographisch rechtsufrig keinen negativen Einfluss auf die orographisch linksufrige Schwemmkegelhälfte ausübe. Vielmehr sei, wie bereits im Erstgutachten des Privatsachverständigen ausgeführt, damit zu rechnen, dass durch den geplanten Abweisdamm Rechte Dritter insofern beeinträchtigt würden, als die orographisch linken Schwemmkegelflächen bei Murereignissen stärker überflutet und überschottert würden als sie dies im ursprünglichen Zustand geworden wären.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 30. Mai 2001 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den erstinstanzlichen Bescheid neuerlich als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, es lägen einander widersprechende Gutachten des Sachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung auf der einen und des Privatsachverständigen der beschwerdeführenden Partei auf der anderen Seite vor. Völlig unterschiedlich beurteilten die beiden Sachverständigen die Frage der Auswirkungen der geplanten Sicherungsmaßnahme am G-Bach auf die orographisch linke Seite des Schwemmkegelbereiches. Während der Sachverständige der Wildbach- und Lawinenverbauung zum Schluss gelange, dass die Maßnahme keinen negativen Einfluss auf die orographisch linksufrige Schwemmkegelhälfte ausübe, gehe der von der beschwerdeführenden Partei beauftragte Privatsachverständige davon aus, dass infolge des geplanten Abweisdammes die orographisch linken Schwemmkegelflächen bei Murereignissen stärker überflutet und überschottert würden. Nach Auffassung der belangten Behörde sei die Fachbeurteilung des Sachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung überzeugender als die Fachbeurteilung durch den Privatsachverständigen. Der Sachverständige der Wildbach- und Lawinenverbauung lege nämlich in für die belangte Behörde nachvollziehbarer Weise dar, dass Schadensereignisse immer nur einen Teil des ca. 27 ha großen Schwemmkegelbereiches beträfen und Zufälligkeiten im Ereignisablauf insbesondere an der Schwemmkegelspitze entschieden, ob mehr der rechte oder der linke Schwemmkegelbereich vom Schadensereignis betroffen werde. Weiters zeige der Sachverständige auf, dass im kritischen Bereich der Schwemmkegelspitze das orographisch linke Ufer tiefer liege als das orographisch rechte Ufer, weshalb bereits derzeit die Gefahr für das Gemeindegebiet von F größer sei als für das Gemeindegebiet von M. Von diesen Gegebenheiten ausgehend befasse sich der Amtssachverständige dann mit der geplanten Sicherungsmaßnahme auf der orographisch rechten Seite und insbesondere mit der Frage, ob das vorgesehene Vorfeld des Abweisdammes ausreichend sei. Der Amtssachverständige lege diesbezüglich dar, dass der geplante Abweisdamm nicht am Ufer des G-Baches errichtet werde, sondern unter Belassung eines Vorfeldes landeinwärts auf der orographisch rechten Seite des G-Baches. Zweck dieses Vorfeldes sei es, dem G-Bach auch künftig auf der orographisch rechten Seite eine Ausbruchsfläche für Bachausbrüche und eine Ablagerungsfläche bei Murereignissen zu belassen, damit ein die rechte Seite betreffendes Schadensereignis auch weiterhin ohne Schaden für die linke Seite auf der rechten Seite ablaufen könne. Der Amtssachverständige zeige weiters auf, dass die Ausbruchssituation an der Schwemmkegelspitze durch das Projekt nicht verändert werde, münde doch der geplante Abweisdamm weiter bachabwärts bereits in den Hang ein. Der Amtssachverständige beurteile die auf der rechten Seite verbleibende Ausbruchsfläche von 0,8 ha als ausreichend für die Ausbreitung des zu erwartenden Geschiebes auf der rechten Seite, sollte durch Zufälligkeiten im Ereignisablauf an der entscheidenden Stelle der Schwemmkegelspitze, welche durch das Gegenstandsprojekt nicht berührt werde, Wasser- und Geschiebe rechtsufrig austreten. Diesfalls breite sich das Wasser und Geschiebe nach Beurteilung durch den Amtssachverständigen in nachvollziehbarer Weise bis zum Leitdamm aus und gleite entlang diesem talabwärts bis zum natürlichen Bachbett, wodurch die linke Seite (Gemeindegebiet von F) nicht stärker als bisher betroffen werde.
Bezüglich der Vorfeldbemessung im Bereich des Profiles 1 führe der Amtssachverständige noch aus, dass diese Vorfeldbemessung im Einreichprojekt nicht ausreichend gewesen sei und daher aus fachlicher Sicht die Auflage A/I/21 des erstinstanzlichen Bescheides, wonach im Profil 1 eine Verschwenkung des Dammes landeinwärts zu erfolgen habe, notwendig gewesen sei. Zur Untermauerung seiner Beurteilung, dass die orographisch rechts belassene Ausbruchsfläche ausreichend bemessen sei, lege der Amtssachverständige dar, dass beim anzunehmenden Bemessungsereignis mit einer Murfracht von 13.000 m3 die Mure einen Querschnitt von ca. 30 m2 habe, welche Menge im rechtsufrigen Verlandungsraum ausreichend Platz habe.'
Dem gegenüber vermögen die fachlichen Ausführungen des Privatsachverständigen vor allem deshalb nicht zu überzeugen, weil sich dieser nur ungenügend mit dem orographisch rechts verbleibenden Vorfeld auseinander setze. Der Privatsachverständige begnüge sich vielmehr damit, ganz allgemein aufzuzeigen, dass mit dem geplanten Abweisdamm auf der orographisch rechten Seite Überschotterungs- und Überschwemmungsflächen verloren gingen. Daraus ziehe er den Schluss, dass die verbleibende Restfläche auf der orographisch linken Seite künftig nach Errichtung des Abweisdammes stärker von Schadensereignissen betroffen werde. Diese vereinfachende Schlussfolgerung, wonach eine verminderte Ausbreitungsfläche für Mur- und Geschiebematerial zwingend eine stärkere Betroffenheit der verbleibenden Restfläche zur Folge haben müsse, stehe allerdings im Widerspruch zu der auch vom Privatsachverständigen vertretenen Meinung, dass selbst bei großen Murereignissen nicht angenommen werden könne, dass sich das Mur- und Geschiebematerial auf dem gesamten Schwemm- und Murkegel ausbreiten werde. Angesichts des Umstandes, dass auch der Privatsachverständige davon ausgehe, dass die Schadensereignisse immer nur einen Teil des gesamten Schwemmkegelbereiches betreffen würden, sei es für die belangte Behörde vollkommen unverständlich, dass sich der Privatsachverständige nicht auch ausführlich mit der Angemessenheit des Dammvorfeldes und der damit orographisch rechts verbleibenden Ausbruchsfläche auseinander setze. Der Privatsachverständige begnüge sich in diesem entscheidenden Punkt der Bemessung des Dammvorfeldes auf der orographisch rechten Seite vielmehr mit dem sehr allgemein dargelegten Argument, dass ein orographisch rechter Abweisdamm eine Ausbreitung des Geschiebes auf der orographisch rechten Seite verhindere, was zwangsweise zu einer erhöhten Geschiebeausbreitung und -ablagerung auf der orographisch linken Bachseite führen müsse. Die Überzeugungskraft dieser fachlichen Beurteilung leide dabei aber nach Meinung der belangten Behörde ganz wesentlich darunter, dass sich der Privatsachverständige in diesem Zusammenhang mit der Angemessenheit des orographisch rechten Dammvorfeldes (Ausbruchsfläche auf Gemeindegebiet von M) nicht näher auseinander setze, obwohl es ganz offenkundig sei, dass das Dammvorfeld bei der Beurteilung der Frage, welche Auswirkungen der Abweisdamm auf die orographische linke Seite haben werde, mit zu berücksichtigen sei; dies insbesondere angesichts der von beiden Sachverständigen gleich lautend vertretenen Meinung, dass Schadensereignisse immer nur einen Teil des Schwemmkegelbereiches betreffend würden.
Dem gegenüber habe sich der Amtssachverständige mit der Angemessenheit des Dammvorfeldes ausreichend auseinander gesetzt und komme somit nach Meinung der belangten Behörde den diesbezüglichen Fachbeurteilungen des Amtssachverständigen höhere Überzeugungskraft zu.
Soweit der Privatsachverständige in seinem Gutachten ausführe, dass nach der Errichtung des Abweisdammes im Falle einer anzunehmenden Murablagerung am Schwemmkegelhals das geschiebeentlastete Wasser durch die linke Ichse abfließen müsse, weil eine Bachverwerfung nach orographisch rechts wegen des Dammes nicht mehr möglich sei, übersehe er dabei nach Meinung der belangten Behörde wiederum, dass orographisch rechts ein Dammvorfeld belassen werde, um dem G-Bach auch in Zukunft auf der orographisch rechten Seite eine Ausbreitungsmöglichkeit zu belassen. Auch hier wäre es nach dem Dafürhalten der belangten Behörde angebracht gewesen, sich mit den Wirkungen des Dammvorfeldes auseinander zu setzen, um die Fachaussagen in überzeugender Weise zu erhärten.
Dass sich der Privatsachverständige mit der Frage der Angemessenheit der Bemessung des orographisch rechten Dammvorfeldes nicht näher auseinander gesetzt habe, sei um so unverständlicher, als er im Zusammenhang mit der Frage möglicher Erosionserscheinungen sehr wohl damit argumentiert habe, dass der Abweisdamm zum Teil bis zu 50 m weit von der Bachachse entfernt sei. Diese Entfernung des Abweisdammes von der Bachachse nehme der Privatsachverständige zum Anlass, die Fundierungstiefe des Abweisdammes zu hinterfragen, wobei er zum Ergebnis gelange, dass mit großen Erosionserscheinungen bis zum Abweisdamm zu rechnen sei. Davon ausgehend ziehe er den weiteren Schluss, dass der Abweisdamm bei großen Erosionserscheinungen eine weitere Ausbreitung nach orografisch rechts verhindere und demnach eine verstärkte Verwilderung des gesamten Bachstattbereiches orographisch links des geplanten Dammes erfolge. Auch hier vermisse die belangte Behörde wiederum eine Beurteilung des Privatsachverständigen, ob das nach seinen eigenen Angaben bis zu 50 m breite Dammvorfeld ausreichend sei. In diesem Zusammenhang belasse es der Privatsachverständige bei der Beurteilung, dass eine verstärkte Verwilderung des gesamten Bachstattbereiches orographisch links des geplanten Dammes erfolgen werde, ohne sich dabei näher festzulegen, ob im Falle derartiger Erosionserscheinungen auch das Gemeindegebiet von F orographisch links des G-Baches betroffen werde.
Wenn der Privatsachverständige schon den Umstand besonders hervorhebe, dass in einer Entfernung von 50 m von der Bachachse der geplante Abweisdamm bis zu 6 m tief fundiert werde, so hätte doch erwartet werden können, dass sich der Sachverständige auch mit der Frage der Angemessenheit des Dammvorfeldes ausreichend auseinander setze; dies umso mehr, als auch der Privatsachverständige die Meinung des Amtssachverständigen teile, dass die anzunehmenden Schadensereignisse immer nur einen Teil des gesamten Gefährdungsbereiches beträfen.
Inwieweit Schadensereignisse anzunehmen seien, die nur die orographisch rechte Seite des Schwemmkegels beträfen und im belassenen Vorfeld des Abweisdammes nicht genügend Raum vorfänden und deshalb auf die orographisch linke Seite übergriffen, habe der Privatsachverständige nicht näher aufgezeigt, sondern er habe es bei der allgemeinen Aussage belassen, dass die Schutzmaßnahmen auf der rechten Seite zwingend stärkere Auswirkungen auf die linke Seite zeitigen würden. Diese allgemeinen und vereinfachenden Aussagen vermöchten aber nicht zu überzeugen, wenn der wesentliche Umstand der Belassung eines Vorfeldes auf der orographisch rechten Seite in der Betrachtung fehle.
Soweit der Privatsachverständige schließlich darlege, dass auf Grund des im unteren Teil geplanten Heranziehens des Dammes an den derzeitigen Bachlauf Wasser und Geschiebe nach orographisch links abgelenkt würden, was wieder zu verstärkten Erosionen und/oder Vermurungen auf dem Gemeindegebiet von F führe, übersehe er dabei augenscheinlich die Auflage A/I/21 des erstinstanzlichen Bescheides, wonach in diesem Bereich eine Verschwenkung des geplanten Dammes landeinwärts zu erfolgen habe. Dass der Privatsachverständige diesen Vorschreibungspunkt offensichtlich übersehen habe, lasse sich nach Meinung der belangten Behörde aus dem Umstand erschließen, dass der Privatsachverständige in keiner Weise und mit keinem Wort auf diesen Auflagenpunkt eingegangen sei. Nach fester Überzeugung der belangten Behörde hätte er sich aber mit dieser vorschreibungsmäßigen Abschwenkung des Dammes auseinander setzen und in diesem Zusammenhang fachlich darlegen müssen, ob die aufgetragene Abschwenkung des Dammes ausreichend sei oder nicht. Jedenfalls werde der Abweisdamm nicht an den derzeitigen Bachlauf herangezogen, sondern nach dem klaren Wortlaut der Auflage A/I/21 werde ein Mindestabstand zum G-Bach vorgegeben. Dadurch, dass der Privatsachverständige die Vorschreibung A/I/21 übergehe, verliere seine diesbezügliche Aussage an Überzeugungskraft. Im Gegensatz dazu habe sich der Amtssachverständige mit dieser Auflage auseinander gesetzt und die vorgeschriebene Abrückung des Dammes als ausreichend beurteilt.
Wenn der Privatsachverständige letztlich die Abtrennung einer orographisch rechts vorhandenen Abflussmulde durch den geplanten Abweisdamm hervorhebe, um seine Ausführungen zu untermauern, dass auch orographisch rechts bei Schadensereignissen Geschiebe und Wasser abfließe, so befinde er sich nach Meinung der belangten Behörde damit nicht im Widerspruch zum Amtsachverständigen. Während sich der Amtssachverständige in diesem Zusammenhang allerdings mit der Frage auseinander setze, ob für den rechten Schwemmkegelbereich betreffende Schadensereignisse ein ausreichendes Dammvorfeld (Ausbruchsfläche) belassen worden sei und dies bejahe, fehle beim Privatsachverständigen eine diesbezügliche Problemauseinandersetzung.
Aus den dargelegten Gründen gelange die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass die Beurteilung des Amtssachverständigen überzeugender sei als jene des Privatsachverständigen, fehlten doch bei dessen Problemauseinandersetzung wesentliche Projektaspekte, wie insbesondere eine Vorfeldbetrachtung und eine Auseinandersetzung mit der Auflage A/I/21.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die beschwerdeführende Partei bringt vor, die belangte Behörde verfüge nicht über die Fachkenntnis, um die Relevanz der von ihr selbst als für die fachliche Abwägung maßgeblich herangezogenen Kriterien in wasserbautechnischer Hinsicht überprüfen zu können. Einer Verwaltungsbehörde sei gestattet, denklogische Überprüfungen von Sachverständigengutachten durchzuführen; es sei ihr aber mangels Fachkenntnis verwehrt, die Richtigkeit fachlicher Prämissen zu prüfen. Wenn die belangte Behörde schon meine, der Privatsachverständige habe sich mit dem Dammvorfeld zu wenig auseinander gesetzt, so hätte sie zuerst einmal klären müssen, ob das Dammvorfeld wasserbautechnisch überhaupt das entscheidende Kriterium sei. Im Übrigen seien die Ausführungen der belangten Behörde schon von den Behauptungen her nicht richtig. In der Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung zum ersten Privatsachverständigengutachten werde keineswegs ausgeführt, dass das Dammvorfeld trotz der sachlichen Einwände des Privatsachverständigen ausreichend zur Aufnahme aller Wässergeschiebeeinträge sei; dies, obwohl noch in der mündlichen Verhandlung vom 11. August 1999 ohne nähere Begründung oder gar rechnerische oder modellhaft physikalische Ableitung die angeblich ausreichende Dimensionierung behauptet und ihr implizit im Erstgutachten des Privatsachverständigen widersprochen worden sei. Der Sachverständige der Wildbach- und Lawinenverbauung vertrete in seiner Stellungnahme lediglich die Meinung, dass auf Grund der geologischen Gegebenheiten ohnedies das linke Ufer ohne Einfluss des Schutzdammes größere Abflussmengen aufnehmen müsse, weil es tiefer liege. Das aber habe nichts mit dem Vorfeld zu tun. Dass das Dammvorfeld für die Ausbreitung des Geschiebes ausreichend sei, werde vom Sachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung nicht dargetan. Hingegen werde den Ausführungen dieses Sachverständigen in der Erwiderung des Privatsachverständigen ausdrücklich entgegen gehalten, dass schon durch die bachnahe und sehr hohe Einbindung des geplanten Ablenkdammes in der Hangböschung bereits am Schwemmkegelhals eine Verwerfung des Geschiebematerials nach orographisch links erfolgen müsse und demgemäß bei einem derartigen Ereignis ein abfließendes geschiebeentlasteten Hochwassers entlang des befestigten Dammes überhaupt nicht mehr vorstellbar sei. Damit werde den Ausführungen des Sachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung eindeutig widersprochen und wenn in diesen Ausführungen das Dammfeld eine Rolle spielen sollte, dann bezögen sich diese Ausführungen des Privatsachverständigen genau darauf. Es lasse also auch eine genaue Lesart der Gutachten keinen Anhaltspunkt für die nunmehr angemaßte Fachmeinung der belangten Behörde erkennen.
Selbst bei einer Relevanz der Erörterung des Dammvorfeldes weise aber das Gutachten des Privatsachverständigen diese klar auf. Gerade im Zusammenhang mit der Dammbauweise werde im Ergänzungsgutachten detailliert ausgeführt, dass dieser Abweisdamm zum Teil bis zu 50 m weit von der Bachachse entfernt sein solle. Damit werde genau auf die Größe des Dammvorfeldes Bezug genommen und zwar nicht nur im Zusammenhang mit der Frage möglicher Erosionserscheinungen, sondern gerade auch im Zusammenhalt mit der Aufnahmefähigkeit des Dammvorfeldes. Was selbst potentiell erodiere, sei ja gerade nicht ein dem Sammelbecken zugeführtes Erosionsmaterial, sondern geradezu eine potentielle weitere Quelle für Materialverlagerungen.
Der Sachverständige der Wildbach- und Lawinenverbauung führe nirgends nachvollziehbar an, warum das Dammvorfeld das Geschiebe so aufnehmen solle, dass es nicht nach links abgedrängt würde. Eine physikalische oder mathematische Begründung habe er trotz entsprechender Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht gegeben. Er berufe sich lediglich auf nicht näher präzisierte Erfahrungen. Da offenbar die Erfahrungen des Privatsachverständigen genau gegenteilig seien, müssten mathematische Modelle oder zumindest empirisch abgesicherte wissenschaftliche Ergebnisse gefordert werden. Die inhaltlich substantiierten Ausführungen des Privatsachverständigen in seiner Erwiderung auf die Stellungnahme des Sachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung widerlegten die durch nichts begründeten Behauptungen, dass bereits an der Schwemmkegelspitze bachaufwärts der Dammeinbindung in den Hang durch Zufälligkeiten und nicht durch den Damm selbst entschieden werde, ob das Murereignis den linken oder rechten Schwemmkegelbereich betreffe. Weiters lasse die belangte Behörde völlig außer Acht, dass der Privatsachverständige auch darauf hingewiesen habe, dass der Projektant schon damit gerechnet habe, dass gerade im Dammvorfeld die prinzipielle Möglichkeit großer Erosionserscheinungen gegeben sei. Wenn aber das Dammvorfeld selbst erodiere, bringe es ja seinerseits neue Massen in Bewegung und nehme nicht Massen auf. Im ergänzenden Gutachten des Privatsachverständigen werde auch ausdrücklich ausgeführt, dass bei Eintreten derartiger Erodierungserscheinungen jedenfalls wiederum eine weitere Ausbreitung nach orographisch rechts wie im Urzustand nicht mehr möglich sei und demnach schon dadurch eine verstärkte Verwilderung des gesamten Bachstattbereiches orographisch links des Dammes erfolgen werde.
Die Behauptung der belangten Behörde, der Privatsachverständige habe nicht registriert, dass der geplante Damm im unteren Bereich nach Auflage A/I/21 des erstinstanzlichen Bescheides vom Bach abgeschwenkt werde, sei eine durch nichts begründete Unterstellung. Das relativ geringfügige Abrücken im untersten Dammbereich führe übrigens keineswegs dazu, dass dort ein exorbitant höherer Abstand zur Bachachse bestünde als im ursprünglichen Projekt. Dies ergebe sich aus den vorhandenen Unterlagen.
Die belangte Behörde hätte, da es sich dabei um Sachverhaltsgrundlagenermittlung und nicht um Überlegungen zur Beweiswürdigung handle, mit der beschwerdeführenden Partei zumindest im Rahmen der Aufforderung zur Äußerung erörtern müssen, dass auch zur Dimensionierung des Dammvorfeldes explizit Stellung zu beziehen sei; Gleiches gelte für die Frage, ob der Privatsachverständige vom Projektsstand oder vom Erstgutachten des Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung ausgegangen sei.
Die beschwerdeführende Partei bringt weiters vor, jener Organwalter, der den angefochtenen Bescheid genehmigt habe, sei befangen. Schon der im ersten Verfahrensdurchgang eingeschrittene Organwalter habe die beschwerdeführende Partei grob benachteiligt. Dies habe sich im fortgesetzten Verfahren wiederholt. Entgegen den Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1999, 99/07/0158, sei der beschwerdeführenden Partei zunächst keine Frist zur Beibringung eines Privatsachverständigengutachtens gesetzt, sondern versucht worden, aus der Nichtbeibringung eines solchen Gutachtens ein Versäumnis abzuleiten. Die Fristen, die der beschwerdeführenden Partei auf der einen und den Sachverständigen der belangten Behörde auf der anderen Seite gesetzt worden seien, seien völlig unterschiedlich gewesen. Der beschwerdeführenden Partei seien äußerst kurze Fristen vorgegeben worden. Auch die Beweiswürdigung der belangten Behörde lasse auf eine Befangenheit schließen. Der beschwerdeführenden Partei sei nicht vorgehalten worden, dass die belangte Behörde davon ausgehe, der Privatsachverständige habe sich nicht ausreichend mit der Dimensionierung des Dammvorfeldes auseinander gesetzt.
Schließlich meint die beschwerdeführende Partei, der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige der Wildbach- und Lawinenverbauung sei kein Amtssachverständiger und hätte daher nicht beigezogen werden dürfen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mitbeteiligte Partei hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Es kann dahingestellt bleiben, ob Sachverständige des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung als amtliche Sachverständige im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG anzusehen sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet es eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Behörde ohne Vorliegen eines der im § 52 AVG normierten Ausnahmefälle nichtamtliche Sachverständige heranzieht (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, 817, angeführte Rechtsprechung).
Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt aber nur dann zur Aufhebung des Bescheides, wenn die Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Dass dies der Fall ist, hat die beschwerdeführende Partei darzutun. Solche Darlegungen fehlen aber in der Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei begnügt sich damit, auszuführen, ein anderer Sachverständiger hätte zu einem anderen Ergebnis kommen können. Mit dieser bloßen Vermutung zeigt die beschwerdeführende Partei aber keinen relevanten Mangel auf, der in der Beiziehung eines Sachverständigen der Wildbach- und Lawinenverbauung gelegen sein könnte.
In ihren Ausführungen zur behaupteten Befangenheit des den angefochtenen Bescheid genehmigenden Organwalters verweist die beschwerdeführende Partei auch auf Vorgangsweisen, die sich im ersten Verfahrensdurchgang ereignet haben. Ob es sich bei diesen Vorgangsweisen um solche handelte, die zu einer Befangenheit des damals einschreitenden Organwalters hätten führen können, braucht nicht erörtert zu werden, da im ersten Verfahrensdurchgang ein anderer Organwalter für die belangte Behörde tätig gewesen ist als der nunmehrige.
Die Verhaltensweisen aber, aus denen die beschwerdeführende Partei eine Befangenheit des den angefochtenen Bescheid genehmigenden Organwalters ableitet, können eine solche Befangenheit nicht begründen.
Dass die belangte Behörde dem von ihr beigezogenen Gutachten den Vorrang gegenüber den Ausführungen des Privatsachverständigen gegeben hat, begründet auch dann, wenn dies zu Unrecht geschah, keine Befangenheit.
Aus der unterschiedlichen Handhabung von Fristen für die beschwerdeführende Partei auf der einen und den Sachverständigen der belangten Behörde auf der anderen Seite kann ebenfalls keine Befangenheit abgeleitet werden.
Ein Versuch der belangten Behörde, im zweiten Verfahrensdurchgang die Vorlage eines Privatsachverständigengutachtens durch die beschwerdeführende Partei zu verhindern oder zu erschweren, liegt nicht vor.
Die belangte Behörde ersuchte die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 17. Mai 2000 um Vorlage des in der mündlichen Verhandlung vom 11. August 1999 angekündigten Privatsachverständigengutachtens, für welches eine Frist von zwei Monaten gefordert worden sei, da seit der Zustellung des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses vom 25. November 1999 ein Zeitraum von zwei Monaten vergangen sei.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2000 setzte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei eine Frist bis 19. Juli 2000 für die Beibringung des Gutachtens.
In dieser Vorgangsweise kann nichts erblickt werden, was eine Befangenheit begründen könnte.
Hingegen ist die beschwerdeführende Partei im Ergebnis im Recht, wenn sie die Auffassung vertritt, die Ausführungen der belangten Behörde, warum sie dem Gutachten des von ihr beigezogenen Sachverständigen mehr Gewicht beimisst als jenem des Privatsachverständigen, seien unzureichend.
Es stehen einander zwei Fachmeinungen hinsichtlich der Frage einer Beeinträchtigung von Rechten der beschwerdeführenden Partei durch den geplanten Dammbau gegenüber. Der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige vertritt die Meinung, eine solche Beeinträchtigung sei nicht zu befürchten, der Privatsachverständige der beschwerdeführenden Partei ist der gegenteiligen Auffassung.
Die belangte Behörde stützt nun ihre Auffassung, dem Gutachten des von ihr beigezogenen Sachverständigen komme das größere Gewicht zu, auf behauptete Mängel im Gutachten des Privatsachverständigen. Sie vertritt im Wesentlichen die Auffassung, der Privatsachverständige habe sich nicht hinreichend mit der Frage auseinander gesetzt, ob das Dammvorfeld ausreichend sei, um eine Beeinträchtigung von Grundstücken auf dem linken Ufer zu vermeiden und er habe die Auflage A/I/21 des erstinstanzlichen Bescheides übersehen.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides geht implizit davon aus, dass die Dimensionierung des Dammvorfeldes der für die Beeinträchtigung fremder Rechte durch den Dammbau entscheidende Umstand ist. Zu Recht weist die beschwerdeführende Partei darauf hin, dass es eine durch einen Fachmann zu klärende Frage ist, ob das Dammvorfeld das allein entscheidende Kriterium ist. Da dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist, dass diese Frage auf fachmännischer Basis zweifelsfrei geklärt wurde, beruht die Begründung des angefochtenen Bescheides auf unzulänglichen Grundlagen und erweist sich schon aus diesem Grund als unzureichend.
Bei Betrachtung der einander widersprechenden Gutachten zeigt sich, dass diese von unterschiedlichen Sachverhaltsannahmen in einer Reihe von Punkten ausgehen, die nicht oder nicht allein die Dimensionierung des Dammvorfeldes betreffen, wohl aber für die Beantwortung der Frage von Bedeutung sein könnten, ob das Dammvorfeld ausreichend dimensioniert ist oder nicht. So ist der Privatsachverständige in seinem Erstgutachten von bestimmten Annahmen über die Gefahr von Verklausungen und Murstoßerscheinungen, die Ausbreitung von Mur- und Geschiebematerial nach Errichtung des Dammes, den Ort der Geschiebeablagerung bei mittleren und großen Murereignissen, die Richtung der Bachverwerfung und das Auftreten von Erosionen bei mittleren Hochwässern mit Energieüberschuss ausgegangen. Der Sachverständige der belangten Behörde hat diese Annahmen in seiner Stellungnahme bestritten, der Privatsachverständige hat in seinem Ergänzungsgutachten seine Annahmen aufrechterhalten.
Welche dieser Annahmen zutreffen, ist für den Nichtfachmann nicht zu erkennen und auch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht ableitbar. Die belangte Behörde hat den Aspekt des Dammvorfeldes herausgegriffen, ohne sich mit den divergierenden Grundannahmen der Gutachter auseinander zu setzen. Da aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese unterschiedlichen Grundannahmen ihrerseits für die Frage von entscheidender Bedeutung sind, ob das Dammvorfeld ausreichend dimensioniert ist, greift die Beschäftigung mit dem Dammvorfeld allein zu kurz.
Aber auch die Ansicht, der Privatsachverständige habe sich nicht ausreichend mit dem Dammvorfeld auseinander gesetzt, während der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige dargetan habe, dass das Dammvorfeld ausreichend sei, erweist sich als nicht tragfähig.
Dass sich der Privatsachverständige mit dem Dammvorfeld beschäftigt hat, ergibt sich aus zahlreichen Stellen seiner Gutachten. So führt der Privatgutachter in seinem Erstgutachten aus, bei großen Murereignissen könne sich das Mur- und Geschiebematerial nach Durchführung der geplanten Maßnahmen nicht mehr auf dem gesamten Schwemm- und Murkegel ausbreiten, sondern nur mehr auf einer entsprechend verminderten Fläche. Diese potentielle Ablagerungsfläche reduziere sich um so mehr, je weiter die Überschotterung nach unten reiche. Bis zum unteren Ende des geplanten Abweisdammes würden bereits ca. 50% des natürlichen Schwemmkegels durch den Damm von Überflutungen/Überschotterungen abgetrennt. Dementsprechend größer müsse natürlich die Ablagerung am weiterhin als Überflutungs-/Überschotterungsfläche zur Verfügung stehenden Teil des Schwemmkegels sein.
An anderer Stelle des Erstgutachtens des Privatsachverständigen heißt es, wenn man, wie durch den Abweisdamm vorgesehen, ein Drittel der Ablagerungsfläche von der Ablagerung ausschließe, erhöhe sich die durchschnittliche Überschotterungsfläche auf der Restfläche auf ca. 75 cm. Mittle man die unterschiedlichen Ablagerungshöhen im Bereich der Vermurungsflächen beim unterstellten Bemessungsereignis, bedeute das, dass die verbleibenden zwei Drittel der Fläche, von der sich der Großteil orographisch links, also auf Gemeindegebiet von F befinde, nach Durchführung der geplanten Maßnahmen um ca. ein Drittel stärker übermurt und überschottert würden als bis jetzt.
Aus diesen Ausführungen geht im Zusammenhang mit den übrigen Annahmen des Gutachtens hervor, dass und warum nach Ansicht des Privatsachverständigen durch den Damm die für Ablagerungen verbleibende Fläche so verändert wird, dass sich nachteilige Auswirkungen auf das linke Ufer ergeben. Daraus ergibt sich aber auch, dass das Dammvorfeld allein nach Meinung des Privatsachverständigen nicht ausreicht, diese Auswirkungen zu verhindern. Ob diese Auffassung oder die gegenteilige des Sachverständigen der belangten Behörde richtig ist, ist eine Fachfrage, die durch weitere Ermittlungen zu klären ist. Es ist auch nicht erkennbar, worin die nachvollziehbare Darlegung der ausreichenden Dimension des Dammvorfeldes durch den Sachverständigen der belangten Behörde gelegen sein soll. Mit der Begründung allein, der Privatsachverständige habe sich zu wenig mit dem Dammvorfeld auseinander gesetzt, ist es daher nicht getan. In diesem Zusammenhang ist auch noch darauf hin zu weisen, dass der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige in seiner Auseinandersetzung mit dem Gutachten des Privatsachverständigen an keiner Stelle damit argumentiert, dieser habe sich nicht ausreichend mit dem Dammvorfeld auseinander gesetzt.
Ihre Annahme, der Privatsachverständige habe die Auflage A/I/21 übersehen, begründet die belangte Behörde damit, dass er auf diese Auflage nicht eingegangen sei. Das aber ist keine ausreichende Begründung für diese Annahme.
Zusammenfassend ist somit fest zu halten, dass sich die Gutachten zweier Sachverständiger mit einander widersprechenden Ergebnissen und Begründungen gegenüber stehen, ohne dass bereits gesagt werden könnte, welchem Gutachten zu folgen ist. Zur Klärung dieser Frage bieten sich mehrere Wege an, etwa eine Erörterung und Ergänzung der Gutachten im Beisein beider Gutachter oder die Einholung eines Obergutachtens. Die Begründung der belangten Behörde hingegen vermag den Vorrang ihres Gutachters vor dem Privatgutachter nicht zu belegen.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Das Gesetz sieht die Vergütung von Umsatzsteuer neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwandersatz nicht vor (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. November 1999, 99/07/0158). Das diesbezügliche Mehrbegehren war daher abzuweisen.
Wien, am 15. November 2001
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