VwGH 2002/07/0052

VwGH2002/07/005218.9.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde

1. der Sch Gesellschaft m.b.H. in T, 2. der O Aktiengesellschaft in T, 3. der L Ges.m.b.H. in T, 4. der V-Ges.m.b.H. in W, 5. der S Ges.m.b.H. & Co KG in T, 6. der E Aktiengesellschaft in T, 7. der

B AG in T, und 8. der R Beratungsgesellschaft m.b.H. in N, alle vertreten durch Foglar-Deinhardstein & Brandstätter KEG, Rechtsanwälte in Wien, Plankengasse 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft vom 28. Februar 2002, Zl. 61 3605/4-VI/1/02-Gl, betreffend Duldungspflichten nach dem Altlastensanierungsgesetz,

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde der drittbeschwerdeführenden Partei wird zurückgewiesen;

2. zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
AVG §59 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde der übrigen beschwerdeführenden Parteien wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Unter dem Datum des 9. Februar 2001 erließ der Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) gegenüber 22 Parteien, darunter auch die beschwerdeführenden Parteien, einen Bescheid, dessen Spruch folgenden Wortlaut hat:

"Der Landeshauptmann von Niederösterreich verpflichtet gemäß § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 AlSAG (Altlastensanierungsgesetz BGBl. 1989/299 in der geltenden Fassung) in der Katastralgemeinde Dunkelstein die (beschwerdeführenden Parteien und andere) zur Duldung der Errichtung von insgesamt mindestens 86 Stück Bodenluftuntersuchungsstellen, 7 Grundwassersonden sowie 49 Kernbohrungen sowie der Betretung der jeweiligen Grundstücke zur Vornahme der erforderlichen Probenahmen an diesen und bereits vorhandenen Untersuchungseinrichtungen, wobei die annähernde örtliche Lage der Untersuchungsstellen im Lageplan der ÖKOTEC GmbH, Wiener Neustadt, GZ. 1243, vom 26. Mai 2000, 'Darstellung der vorgesehenen Untersuchungsmaßnahmen', dargestellt ist. Dieser Plan ist diesem Bescheid beigelegt und bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides.

Die Verpflichtung zur Duldung erstreckt sich dabei darüber hinaus im Sinne einer schrittweisen Vorgangsweise und einer Verfeinerung des Untersuchungsrasters auch auf weitere Untersuchungen der beschriebenen Art, soweit diese - nach Auswertung der Untersuchungsergebnisse von vorangehenden Untersuchungen - zur Erreichung des Untersuchungszieles unbedingt erforderlich sind.

Ziel der Untersuchungen ist es, eine Erfassung, Abschätzung und Bewertung dieser Verdachtsfläche sowie eine Prioritätenklassifizierung zu ermöglichen, wobei

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