Spruch:
1. Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. Die Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 291,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem erstangefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 25. August 2000 wurde die Beschwerdeführerin, eine armenische Staatsangehörige, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.
Mit diesem Bescheid wies die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren (der Berufungsbescheid vom 30. Jänner 1998 wurde mit hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2000, Zl. 98/18/0210 aufgehoben) abermals die Berufung gegen den von der Bundespolizeidirektion Wien erlassenen Bescheid vom 30. Juni 1997 ab.
Die Beschwerdeführerin sei am 18. August 1995 mit ihrem Ehemann und ihren drei Kindern illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe in weiterer Folge einen Asylantrag gestellt. Dieser sei mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3. März 2000 rechtskräftig negativ entschieden worden. Mit der Rechtskraft dieser Entscheidung sei auch die der Beschwerdeführerin seit 3. Juli 1998 zuerkannte vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz erloschen. Seither sei der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet (wieder) unrechtmäßig. Angesichts dieses unrechtmäßigen Aufenthalts seien die Voraussetzungen für die Erlassung der Ausweisung - vorbehaltlich der Bestimmung des § 37 Abs. 1 FrG - im Grund des § 33 Abs. 1 leg. cit. gegeben gewesen.
Die Beschwerdeführerin sei verheiratet und für drei Kinder sorgepflichtig. Auch angesichts der mehrjährigen Aufenthaltsdauer sei daher von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- bzw. Familienleben der Beschwerdeführerin auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch gerechtfertigt, da er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiete des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften komme aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu. Gegen dieses Interesse habe die Beschwerdeführerin nicht unerheblich verstoßen, habe sie doch weder eine Bestrafung wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes noch die rechtskräftige Abweisung ihres Asylantrages zur Ausreise bewegen können. In den fünf Jahren ihres Aufenthaltes in Österreich sei sie lediglich ein Jahr und neun Monate zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen. Dieses Aufenthaltsrecht basiere auf einem Asylantrag, der sich letztlich als unbegründet erwiesen habe. Dasselbe gelte im Übrigen sowohl für den Ehemann als auch für die drei minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin. Vor Zuerkennung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung am 3. Juli 1998 sei der Beschwerdeführerin weder ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz 1991 noch nach § 19 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 zugekommen, da sie weder "über einen Flugplatz" noch direkt aus ihrem Heimatstaat nach Österreich eingereist sei. Weder die Beschwerdeführerin noch ihre Familienangehörigen seien unter den aktenkundigen Gegebenheiten rechtens in der Lage, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet vom Inland aus zu legalisieren. Die solcherart bewirkte Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Wahrung und Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens sei von solchem Gewicht, dass sich die Erlassung der Ausweisung auch unter Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin als dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG erweise.
Darüber hinaus seien keine besonderen, zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechenden Umstände aktenkundig, sodass die erkennende Behörde auch im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens von der Erlassung der Ausweisung nicht habe Abstand nehmen können.
2. Mit dem zweitangefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 20. Dezember 2000 wurde die Beschwerdeführerin ebenfalls gemäß § 33 Abs. 1 FrG aus Österreich ausgewiesen. Dieser Bescheid enthält den gleichen Spruch und die gleiche Begründung wie der erstangefochtene Bescheid.
3. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden mit dem Begehren, sie wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
4. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete jeweils eine Gegenschrift mit dem Antrag, die jeweilige Beschwerde abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerdesachen wegen ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Behandlung verbunden und erwogen:
1. Die Zustellverfügung des erstangefochtenen Bescheides vom 25. August 2000 lautet:
"Ergeht an:
Frau
Anahit EREMIAN
zu Hd. Frau Mag. Barbara H.
Herrn
Artemis Ther H.
Bevollmächtigte
gasse 1
WIEN"
Da der angefochtene Bescheid nach der besagten Zustellverfügung somit auch für die Beschwerdeführerin als Empfänger bestimmt war, und ihr - sie hat diesen Bescheid dem Verwaltungsgerichtshof mit ihrem Verfahrenshilfeantrag vom 28. September 2000 (Zl. VH 2000/18/0077) vorgelegt - tatsächlich zugekommen ist, wurde ein allfälliger Zustellmangel, selbst wenn die Vollmacht an die in der Zustellverfügung genannten Personen inzwischen erloschen war, gemäß § 7 des Zustellgesetzes saniert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 1996, Zl. 95/10/0052, mwH).
2. Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die Auffassung der belangten Behörde, dass ihr Asylantrag mit Bescheid vom 3. März 2000 rechtskräftig negativ entschieden wurde und ihr Aufenthalt seither unrechtmäßig ist (vgl. oben I.1.). Von daher ist die Beurteilung der belangten Behörde, dass im Beschwerdefall die Voraussetzung des § 33 Abs. 1 FrG (zweiter Halbsatz) gegeben sei, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Daran vermag der Hinweis der Beschwerdeführerin auf "das bereits laufende Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 Fremdengesetz 1997" nichts zu ändern, kann ihr doch ein solches noch offenes Verwaltungsverfahren keine Aufenthaltsberechtigung verschaffen. Die Verfahrensrüge, diesbezüglich seien keine Erhebungen gepflogen worden, geht daher fehl.
3.1. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin werde durch ihre Anwesenheit die öffentliche Ordnung in Österreich nicht gefährdet. Sie befinde sich bereits seit mehr als fünf Jahren in Österreich, es seien ihrerseits keinerlei Verstöße, gegen welche Rechtsvorschriften auch immer, aktenkundig. Der Unterhalt der Beschwerdeführerin werde von ihrem Ehemann bestritten, die Krankenversicherung erfolge durch die Caritas Österreich. Ihre Unterkunft (wie auch die ihrer Familie) werde ebenfalls von der Caritas zur Verfügung gestellt, der Republik Österreich seien daher bislang "keine nennenswerten Kosten entstanden". Die Beschwerdeführerin lebe in Österreich mit ihrem Ehemann und ihren drei minderjährigen Kindern (Gurgen Eremian, geb. 23.11.1985, Lucine Eremian, geb. 21.12.1986, und Andranik Eremian, geb. 11.9.1990). Die Kinder der Beschwerdeführerin seien (über Vermittlung der Caritas) zur Schule geschickt worden. Die Beschwerdeführerin spreche zwischenzeitlich Deutsch und sämtliche Verpflichtungen, die an ihren Aufenthalt in Österreich gebunden seien, würden von der Beschwerdeführerin erfüllt "(Krankenversicherung, etc.)". Zugunsten der Beschwerdeführerin spreche auch, dass sie sofort nach ihrer Ankunft in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, und auch in weiterer Folge sämtliche Schritte unternommen habe, um alle Voraussetzungen zu schaffen, die den Aufenthalt in Österreich auf rechtlich gefestigte Grundlagen stützen könnten. Die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Ankunft in Österreich bemüht gewesen, der Republik Österreich keine Kosten zu verursachen, es seien sämtliche Schritte unternommen worden, um eine Integration und eine Aufenthaltsverfestigung zu erreichen. Unter Berücksichtigung des schon erwähnten Verfahrens nach § 10 Abs. 4 FrG könne im Beschwerdefall keinesfalls von einem "zwingenden sozialen Bedürfnis" im Sinn des Art. 8 EMRK an der Erlassung der vorliegenden Ausweisung ausgegangen werden. Bei einer Trennung der Beschwerdeführerin von ihren Kindern infolge der vorliegenden fremdenpolizeilichen Maßnahme könne diese auch das elterliche Erziehungsrecht und das Sorgerecht, das zum Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK zähle, nicht mehr ausüben. Weiters bestehe gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin keine rechtskräftige Ausweisung, auch die Trennung von diesem wiederspräche "vehementest dem Prinzip eines Art. 8 Abs. 1 EMRK", zumal auch für diesen und die minderjährigen Kinder ein Verfahren gemäß § 10 Abs. 4 FrG auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen anhängig sei.
3.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. In Anbetracht der Dauer ihres inländischen Aufenthaltes und ihrer familiären Bindungen hat die belangte Behörde zutreffend einen mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin angenommen. Ebenso zutreffend ist sie aber zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Ausweisung im Grund des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten ist. Die aus der Dauer ihres Aufenthaltes ableitbare Integration ist in ihrem Gewicht dadurch entscheidend gemindert, dass der rechtmäßige Aufenthalt auf Grund der ihr im Jahr 1998 (nach dem angefochtenen Bescheid am 3. Juli 1998, nach der Beschwerde schon früher "zumindest um den 6.4.1998") erteilten vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz auf einen Asylantrag zurückzuführen ist, der sich letztlich als unbegründet erwiesen hat, und ihr (unstrittig) vor dieser Zuerkennung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich zukam. Ihre familiären Interessen werden dadurch relativiert, dass (ebenfalls unstrittig) auch der Ehemann (dessen Asylantrag gleichfalls abgewiesen wurde) und die drei minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich verfügen. Ferner können die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die familiären Beziehungen der Beschwerdeführerin (für Gegenteiliges besteht kein Anhaltspunkt) dadurch gemildert werden, dass sie von ihrem Ehemann und ihren Kindern im Ausland besucht oder allenfalls dorthin begleitet wird. Diesen solcherart geminderten persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 2000, Zl. 99/18/0339, mwH), gegenüber, gegen das die Beschwerdeführerin durch ihren seit der rechtskräftigen Abweisung ihres Asylantrages unberechtigten Aufenthalt in der Dauer von etwa 17 Monaten gravierend verstoßen hat. Dazu kommt, dass ihr auch vor der Zuerkennung dieser vorläufigen Aufenthaltsberechtigung, somit (geht man von der Beschwerde aus) für die Dauer von etwa zwei Jahren und acht Monaten nach ihrer Einreise, keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich zukam. Von daher kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin als dringend geboten und sohin zulässig im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Der Hinweis der Beschwerdeführerin auf anhängige Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 10 Abs. 4 FrG vermag zugunsten der Beschwerdeführerin nicht entscheidend ins Gewicht zu fallen, besteht doch nach dieser Bestimmung kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels.
4. Die belangte Behörde hat infolge einer Mitteilung der in der Zustellverfügung des erstangefochtenen Bescheides genannten Bevollmächtigten (oben II.1.) und eines Ersuchens durch die "Kzl. Dr. Bauer" mit einem neuen, mit 20. Dezember 2000 datierten und vom selben Genehmigenden unterschriebenen, im Übrigen wortgleichen (zweitangefochtenen) Bescheid neuerlich über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 30. Juni 1997 entschieden (vgl. Blatt 198 verso ff der vorgelegten Verwaltungsakten). Damit hat sie zwar entgegen dem § 68 Abs. 1 AVG in der von ihr schon mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 25. August 2000 formell rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit neuerlich entschieden und ist solcherart objektiv rechtswidrig vorgegangen. Die Beschwerdeführerin wurde dadurch aber in keinem Recht verletzt, zumal die belangte Behörde damit lediglich ihre - rechtskräftige - Entscheidung vom 25. August 2000 wiederholte. Eine Verschlechterung der Rechtsposition der Beschwerdeführerin ist darin nicht zu erkennen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1990, Zl. 89/08/0200, mwH).
5. Da nach dem Gesagten den angefochtenen Bescheiden die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Das Mehrbegehren in Ansehung des zweitangefochtenen Bescheides war abzuweisen, weil die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof ihre Verwaltungsakten lediglich einmal vorlegte und der Behörde somit Ersatz für Vorlageaufwand lediglich einmal zusteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. März 2000, Zl. 98/18/0322).
Wien, am 24. Mai 2002
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