VwGH 2001/10/0007

VwGH2001/10/00074.11.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft P, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurnerstraße 16, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27. November 2000, Zl. U- 13.397/2, betreffend naturschutzrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Tir 1997 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Tir 1997 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei beantragte bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (BH) die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Wirtschaftsweges im Bereich der Padrins-Alm im Landschaftsschutzgebiet Nösslachjoch-Obernberger See-Tribulaune im Gemeindegebiet von Obernberg am Brenner. Die BH beraumte eine mündliche Verhandlung mit Lokalaugenschein ein, in der vom Amtssachverständigen für Naturkunde das folgende Gutachten erstattet wurde:

"Befund:

Im Bereich der Padrins-Alm soll ein Almerschließungsweg mit einer Länge 1.180 m errichtet werden. Der Weg beginnt im Anschluss an einen bestehenden Fahrweg im Bereich 'Feichter' und führt zu Beginn Richtung Süden durch vor allem Grünerlengebüsch, das mit Almrosen sowie zahlreichen Zwergsträuchern (Heidelbeere etc.) und Gräsern bewachsen ist. Diese ersten 250 m führen durch stark vernässte Bereiche, in denen u.a. geschützte Pflanzenarten wie Steinbrech und auch Frühlingsenzian gedeihen. In diesem Bereich bilden sich auch kleinflächige Niedermoore aus. Der Weg führt in diesem Abschnitt weiters über einen Bach und anschließend über freie Flächen, die mit Zwergsträuchern bewachsen sind (Almrosen, Heidelbeere, Preiselbeere) um schließlich einen Latschengürtel zu durchschneiden. Nach einer Kehre bei ca. hm 3,5 führt der Weg entlang freier Flächen Richtung Westen um schließlich im Bereich einer Hangverflachung eine weitere Kehre auszubilden. Im Bereich von hm 6 wird wieder ein großer Latschengürtel durchschnitten und anschließend quert der Weg im Bereich eines kleinen Talkessels Niedermoorbereiche, unterhalb der Trasse bilden sich auch Quellen aus. Der Weg quert wiederum ein Bachbett und führt durch einen Hangbereich auf einen weiteren Rücken hinauf, der im Bereich von hm 9 eine große Kehre ausbildet, die sich ebenfalls in einem weiträumigen Latschengürtel befindet. Im Bereich der zuvor genannten Bachquerung werden sich auf Grund der Hangsteilheit größere steilere Böschungsbereiche ausbilden. Weiter führt der Weg im Bereich von hm 10 bis hm 11 wieder durch dichten Latschenbestand, um nach hm 11 oberhalb eines Bachbettes entlang dessen Böschungsoberkante bis zum Umkehrplatz, der sich auf einer freien Wiese befindet, zu führen. Der Bereich von hm 11 an führt entlang der zuvor genannten steilen Böschung, sodass hier größere Erdarbeiten bzw. Kunstbauten notwendig sein werden, um den Weg gegenüber dem Bachbett zu stabilisieren. In einer Entfernung von ca. 50 m vom Umkehrplatz befindet sich das Almgebäude, in dessen näheren Umgebung sich ein großes Niedermoor ausgebildet hat.

Insgesamt kann festgestellt werden, dass der Weg mehrere Gerinne quert und auch Grünerlenwälder, Vernässungsbereiche, Niedermoore und große Latschenbestände durchschneidet. An geschützten Pflanzenarten wurden, wie bereits erwähnt, Steinbrech, Frühlingsenzian sowie Anemonen festgestellt. Das im Almbereich befindliche Niedermoor ist durch den Viehtritt bereits in Mitleidenschaft gezogen (es beginnt am unteren Rand z.T. etwas auszurinnen), sodass eine stärkere Nutzung des Almbereiches zu einer Verschlechterung des derzeitigen Zustandes führen würde.

Einsehbarkeit besteht auf diesen Talabschnitt vor allem vom Bergkamm zwischen der Allerleigrubenspitze und dem Sandjöchl sowie z. T. auch von den Bereichen entlang des Bergkammes westlich des Eggerjochs. Diese Gebiete stellen im Sommer sehr interessante Wandergebiete dar, wobei diese Bereiche, in denen der Weg geplant ist, von diesen markierten Wanderwegen gut einsehbar ist.

Weiters wird festgehalten, dass vor ca. 2 - 3 Jahren eine Begehung dieser Trasse mit Ing. Egger stattgefunden hat und bei der Begehung ausdrücklich vom Sachverständigen darauf hingewiesen wurde, dass dieser Weg starke Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach dem TNSchG bewirken würde.

Gutachten:

Der Bereich, in dem der Almerschließungsweg geführt werden soll, stellt einen der landschaftlich reizvollsten Abschnitte des Obernberger Tales dar und ist auf Grund seiner Lage ein abgeschlossenes Hochtal, das sich unmittelbar nach einer Steilstufe im Anschluss des Obernberger Sees befindet. Das Gebiet ist von den umliegenden markierten Wanderwegen gut einsehbar. Die geplante Trasse würde zahlreiche Latschengürtel durchschneiden sowie einen größeren zusammenhängenden Grünerlenwald durchqueren und z.T. steilere Böschungsabschnitte bewirken. Somit wird die Trasse dem Betrachter optisch sofort als technisches Element in dieser traditionellen Almlandschaft erscheinen. Dies bewirkt starke Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild.

Auch der Erholungswert wird durch gegenständliche Maßnahmen stark beeinträchtigt, da dieser Bereich auf Grund seiner Abgeschiedenheit und Unerschlossenheit als Erholungsressource angesehen werden kann. Eine technische Erschließung würde diesem kleinräumig stark gegliederten Raum seinen Reiz mindern und somit das Naturerlebnis und den Gesamteindruck des Tales auf den Erholungssuchenden mindern. Auch im Winter wird dieser Bereich von Erholungssuchenden (Schitourengeher) stark genutzt.

Auf Grund der zahlreichen Querungen von Vernässungen, Niedermooren, Grünerlenwäldern und Latschengürtel kommt es durch die Errichtung gegenständlicher Trasse auch zu starken Beeinträchtigungen für den Lebensraum von Pflanzen und Tieren sowie für den Naturhaushalt. Es wird auch darauf hingewiesen, dass eine Intensivierung der Alm zu einer größeren negativen Beeinflussung des dort vorkommenden großen Niedermoorbereiches führen kann."

Mit Bescheid vom 18. Oktober 2000 versagte die BH die beantragte Bewilligung. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der angewendeten Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dem Gutachten des Amtssachverständigen für Naturkunde sei zu entnehmen, dass im Falle einer Ausführung des geplanten Vorhabens mit starken Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 NatSchG zu rechnen sei. Aus almwirtschaftlicher Sicht sei - wie dem vorgelegten Projekt zu entnehmen - zwar eine Erschließung des Almgebietes erforderlich. Somit bestehe an der Errichtung des Wirtschaftsweges ein "gewisses langfristiges öffentliches Interesse". Angesichts der schwer wiegenden Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen könne das langfristige öffentliche Interesse an der Errichtung des Weges aber das öffentliche Interesse des Naturschutzes nicht überwiegen, sodass die beantragte Bewilligung zu versagen gewesen sei.

Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung und legte dar, dass der Wirtschaftsweg erforderlich sei, um eine nachhaltige Bewirtschaftung der Alm im erschlossenen Bereich zu sichern. Die Querung der Bäche sei mit Furten möglich, es seien keine Kunstbauten erforderlich. Negative Auswirkungen auf die Tierwelt seien nicht zu erwarten. Almrosen- und Latschenbestände würden nur unmerklich dezimiert. Eine Einsehbarkeit des Weges sei nur in geringem Ausmaß gegeben. Die angenommene Beeinträchtigung des Erholungswertes sei nicht nachvollziehbar, weil durch den Weg die Begehbarkeit des Geländes für den Erholungssuchenden erleichtert werde. Um den vorgebrachten Argumenten aber auf gleicher fachlicher Ebene entgegen treten zu können, werde beantragt, für die Einholung des Gutachtens eines privaten Sachverständigen eine Frist bis zum 31. Juli 2001 zu erstrecken, um eine Begutachtung des Geländes im späten Frühjahr bzw. Frühsommer (nach Ausaperung) zu ermöglichen.

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27. November 2000 wurde die Berufung abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es ergebe sich aus den erstinstanzlichen Ermittlungsergebnissen nachvollziehbar eine wesentliche Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 NatSchG. Das von der beschwerdeführenden Partei dargelegte öffentliche Interesse erscheine der belangten Behörde allerdings nicht ausreichend, zumal eine bloße Erleichterung der Bewirtschaftung kein öffentliches Interesse im Sinne des § 27 NatSchG darstelle. Die BH habe daher zu Recht kein die Naturschutzinteressen überwiegendes öffentliches Interesse angenommen. Es werde kein Anlass gesehen, von der von der BH vorgenommenen Gewichtung der gegenläufigen Interessen abzugehen. Die Einholung des von der beschwerdeführenden Partei erwähnten privaten Gutachtens sei nicht erforderlich, weil der naturkundefachliche Amtssachverständige einschlägig und speziell für die Beurteilung einer möglichen Beeinträchtigung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 1 NatSchG ausgebildet sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist die Bewilligungspflicht des beantragten Wirtschaftsweges im Grunde des § 3 lit. c der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet Nösslachjoch-Obernberger See-Tribulaune, sowie der §§ 7 und 9 Tiroler Naturschutzgesetz unbestritten.

Eine naturschutzrechtliche Bewilligung für dieses Vorhaben darf daher gemäß § 27 Abs. 2 NatSchG nur erteilt werden,

1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder

2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.

Nach § 1 Abs. 1 TNSchG, auf den § 27 Abs. 2 lit. a Z. 1 leg. cit. verweist, hat dieses Gesetz zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass

  1. a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
  2. b) ihr Erholungswert,
  3. c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume

    d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt

    bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet oder durch den Menschen gestaltet wurde. Der ökologisch orientierten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur soweit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.

    Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, hat die Behörde in einem Verfahren über eine Bewilligung nach § 27 Abs. 2 TNSchG in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 TNSchG durch das Vorhaben zukommt. Dem hat sie die langfristigen öffentlichen Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dienen soll, gegenüberzustellen. Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein auf Grund einer Interessenabwägung ergangener Bescheid nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen im Sinne des § 1 Abs. 1 TNSchG abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist und über jene Tatsachen, die das langfristige öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 2000, Zl. 2000/10/0081, und die dort zitierte Vorjudikatur).

    Dem angefochtenen Bescheid liegt die Annahme zugrunde, der beantragte Wirtschaftsweg verletze die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 NatSchG in mehrfacher Hinsicht. Schwer wiegende Beeinträchtigungen ergäben sich sowohl in Ansehung des Lebensraumes von Pflanzen und Tieren als auch in Ansehung des Landschaftsbildes und des Erholungswertes der Landschaft.

    Was zunächst den Erholungswert anlangt, sieht die belangte Behörde dessen Beeinträchtigung in der technischen Erschließung des bisher abgeschiedenen und unerschlossenen Raumes, wodurch dessen Reiz und damit das Naturerlebnis und der Gesamteindruck des Tales gemindert werde. Mit dieser Begründung wird allerdings nicht nachvollziehbar dargetan, dass und inwieweit die "technische Erschließung" eines Gebietes durch einen Wirtschaftweg eine Maßnahme darstellt, die geeignet wäre, die Möglichkeit, in diesem Gebiet Erholung zu finden bzw. die Natur zu erleben, zu beeinträchtigen.

    Die angenommene Beeinträchtigung des Lebensraumes von Tieren und Pflanzen sowie des Naturhaushaltes werden - dem Gutachten des Amtssachverständigen folgend - mit den "zahlreichen Querungen von Vernässungen, Niedermooren, Grünerlenwäldern und Latschengürtel" begründet. Nähere Ausführungen darüber, welche Auswirkungen diese Querungen in quantitativer wie qualitativer Hinsicht auf die Schutzgüter des NatSchG hätten, fehlen jedoch.

    Entsprechend nachvollziehbare Feststellungen lässt der angefochtene Bescheid aber auch in Ansehung der angenommenen "starken Beeinträchtigung" des Landschaftsbildes vermissen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Frage einer Verletzung von Interessen des Naturschutzes in landschaftsbildlicher (ästhetischer) Hinsicht bereits wiederholt ausgesprochen hat, erlaubt erst eine auf hinreichenden Ermittlungsergebnissen - insbesondere auf sachverständiger Basis - beruhende großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen. Für die Lösung der Frage, ob das solcherart ermittelte Bild der Landschaft durch das beantragte Vorhaben nachteilig beeinflusst wird, ist dann entscheidend, wie sich dieses Vorhaben in das vorgefundene Bild einfügt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2000, Zl. 98/10/0343, und die dort zitierte Vorjudikatur).

    Den - aus dem erstbehördlichen Bescheid übernommenen - Feststellungen lässt sich in diesem Punkt lediglich entnehmen, die geplante Trasse würde zahlreiche Latschengürtel durchschneiden, einen größeren zusammenhängenden Grünerlenwald queren und zum Teil steilere Böschungsabschnitte bewirken. Solcherart würde die Trasse dem Betrachter als technisches Element in der traditionellen Almlandschaft erscheinen. Nicht dargelegt wird allerdings, welche das Bild der "traditionellen Almlandschaft" prägenden Landschaftselemente durch die Trassenführung eines solche Veränderung erführen, dass von einer ins Gewicht fallenden Beeinträchtigung des Bildes der Landschaft gesprochen werden könnte.

    Die Feststellungen der belangten Behörde, durch das Projekt der beschwerdeführenden Partei würden Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 NatSchG beeinträchtigt, beruhen somit nicht auf einem mängelfreien Verfahren. Die aufgezeigten Verfahrensmängel sind auch relevant im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG, weil nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei deren Vermeidung zum Ergebnis gelangt wäre, eine Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 NatSchG sei durch den beantragten Wirtschaftsweg nicht oder zumindest nicht im angenommenen Ausmaß zu befürchten und weiters, weil - wie dargelegt - ohne ausreichende Feststellungen über das Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 NatSchG eine Abwägung mit konkurrierenden anderen langfristigen öffentlichen Interessen im Sinne des § 27 Abs. 2 NatSchG nicht möglich ist. Ein "gewisses" langfristiges öffentliches Interesse am Projekt der beschwerdeführenden Partei wird von der belangten Behörde selbst nicht in Abrede gestellt.

    Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grunde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben, ohne dass auf das übrige Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Wien, am 4. November 2002

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