Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Tir 1997 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2 lita Z1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2 lita Z2;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Tir 1997 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2 lita Z1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2 lita Z2;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragte bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (BH) die Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Weges zur Nößlachjochhütte. Begründet wurde dieser Antrag damit, dem Beschwerdeführer als Bewirtschafter des Bergrestaurants Nößlachjoch sei die Errichtung einer teilbiologischen Kläranlage vorgeschrieben worden. Hiefür und zur weiteren Bewirtschaftung des Bergrestaurants sei der Weg dringend erforderlich. Die Weganlage werde auch von der Alm-Alpinteressentschaft Nößlachjoch sehr befürwortet, weil sie diesen Weg ebenfalls für die Bewirtschaftung der Nößlachjoch-Alm benötige. Auch die Steinacher Bergbahnen AG sei an diesem sehr interessiert, weil sie ihn für die Wartung und Betreuung für die Bergstation ebenfalls dringend benötige.
Die BH beraumte für 27. Oktober 1998 eine mündliche Verhandlung an und holte ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Naturschutz ein. Dieses Gutachten vom 22. Oktober 1998 lautet:
"1. Sachverhalt:
Das gegenständliche Wegprojekt wurde am 21.10.1998 an Ort und Stelle besichtigt. Die geplante Wegtrasse war ausgepflockt. Zum Zeitpunkt dieses Lokalaugenscheines lag zwar schon 10 - 20 cm Schnee, es konnte aber trotzdem eine grundsätzliche naturkundliche Beurteilung erfolgen. Festgestellt wird, dass das Wegprojekt nicht im Landschaftsschutzgebiet Nößlachjoch-Obernberger See-Tribulaune liegt (die Grenze verläuft im gegenständlichen Bereich entlang der Gemeindegrenze Steinach-Trins), aber im unmittelbaren Nahebereich zu diesem. Die naturschutzrechtliche Bewilligungspflicht wird daher aus den §§ 6 lit. d und 7 Abs. 1 lit. b Tiroler Naturschutzgesetz 1997 begründet, dazu noch aus § 3 Ziff. 3 der Naturschutzverordnung 1997, wie im folgenden dargestellt. Die geplante Wegtrasse verläuft durchwegs in der Kampfzone des Waldes in Höhenlagen zwischen 1900 und ca. 2000 m. Die Vegetation ist von aufgelockerten Zwergstrauchheiden (rostrote Alpenrose) bestimmt, durchsetzt mit almwirtschaftlich genutzten Bürstlingsrasen. Zahlreiche alte Einzelbäume und Baumgruppen (Lärchen) verleihen mit ihren bizarren Wuchsformen dem berührten Landschaftsteil ein besonderes und "uriges" Gepräge. Bei hm 5,7 muss ein Quellhorizont, aus dem 2 kleine Bäche entspringen, gequert werden, bei hm 8,5 wird ein weiteres - periodisches - Fließgewässer gequert. Während das Gelände vom Wegbeginn bis ca. hm 6 nur mäßig geneigt ist und zahlreiche Verflachungen auftreten, werden zwischen hm 6 und 9 Steilhangbereiche berührt. Nur die letzten ca. 150 m der Wegtrasse verlaufen über die seinerzeit planierte (und schlecht begrünte) Schipiste und damit über naturferne Landschaftsteile. Die Wegtrasse liegt in einer geologischen Mischzone, wo auf Quarzphylliten paläozoische Kalke aufgelagert sind. Auch diese - sichtbaren - geologischen Verhältnisse verleihen dem Landschaftsbild ein besonderes Gepräge.
Nach der Querung der Quellen bei hm 5,7 wird ein Gelände mit auffallend zahlreichen Murmeltierbauten von der Wegtrasse durchschnitten. Das Vorkommen der Murmeltiere ist in dem Gebiet auf diese eine Stelle beschränkt. Außerdem wird im gesamten Wegverlauf Lebensraum des Birkhuhns berührt.
Der allergrößte Teil der Wegtrasse verläuft entlang oder im unmittelbaren Nahebereich von markierten Wanderwegen (Nr. 40 und 44), welche in der Sommersaison sehr stark von Erholungssuchenden frequentiert sind.
Die Wegtrasse ist von der gegenüberliegenden Talseite des Gschnitztales, insbesondere vom Blaser aus, praktisch zur Gänze und deutlich einsehbar.
2. Gutachten:
Durch das Wegprojekt werden die Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes, nämlich Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur, natürliche Lebensräume der Tier- und Pflanzenwelt und der Erholungswert der Landschaft wesentlich beeinträchtigt. Es werden insbesondere Gewässer natürlicher Ausprägung bereits an ihrem Ursprung in einen naturfernen Zustand übergeführt;
die stark gegliederte Landschaft durch das mehr oder weniger geradlinige Element des Fahrweges zerschnitten;
ein in diesem Gebiet einzigartiger tierischer Lebensraum zerschnitten und damit weitgehend zerstört;
eine Barriere für die Wanderung von Kleintieren aufgebaut;
besonders geschützte Vegetationsstandorte (Bürstlingsrasen) zerschnitten und im Bereich der Bauführung zerstört;
der hohe Erholungswert der Landschaft, begründet durch die Naturnähe in Synthese mit der traditionellen bäuerlichen Kultur, dauerhaft geschädigt.
Gerade dem Erholungswert kommt sowohl im Landschaftsschutzgebiet als auch in seiner unmittelbaren Umgebung wie im gegenständlichen Bereich eine ganz besondere Bedeutung zu, ein Faktor, der auch für die Wirtschaftlichkeit des Sommerbetriebes der Steinacher Bergbahnen von ausschlaggebender Bedeutung ist!
Es wird nicht möglich sein, durch Nebenbestimmungen, Bedingungen und Auflagen das Vorhaben so zu gestalten, dass die Bewilligungsvoraussetzung des § 27 Abs. 1 lit. a Tiroler Naturschutzgesetz 1997 erfüllt werden kann.
3. Schlussbemerkungen:
Es ist zu bemerken, dass der seinerzeitige Bau des Bergrestaurants, der neuerdings erfolgte Anbau an dieses (Garage) und auch der Bau des Sesselliftes ohne entsprechende Fahrwegerschließung bewerkstelligt werden konnte. Die derzeitige Zufahrt erfolgt über die Schipiste und ist bei trockenem Boden für geländegängige Transportfahrzeuge und Arbeitsmaschinen ohne weiteres möglich (Steigungen bis maximal ca. 40 %). Die Wegbaukosten werden ca. S 350.000,-- bis 400.000,-- betragen. Es sollten daher als Alternative auch Hubschraubertransporte geprüft werden; es ist vorstellbar, dass der Aufwand für diese bei den möglichen kurzen Flugstrecken den finanziellen Aufwand für den Wegbau unterschreitet.
Es gibt also Alternativen, mit denen der beabsichtigte Zweck (Kläranlagenbau) auf eine Weise erreicht werden kann, welche die dargestellten Eingriffe in die Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes vermeidet.
Wie erwähnt, ist die Naturnähe als Basis für den hohen Erholungswert der Landschaft für die Wirtschaftlichkeit des Sommerbetriebes der Steinacher Bergbahnen von ausschlaggebender Bedeutung. Es sollte daher auch im Sinne dieses Wirtschaftsfaktors von dafür nachteiligen Landschaftsveränderungen Abstand genommen werden".
Der Landesumweltanwalt sprach sich in einer Stellungnahme vom 23. Oktober 1998 gegen den Wegebau aus. Er begründete dies damit, die geplante Wegtrasse verlaufe durchwegs in der Kampfzone des Waldes in Höhenlagen zwischen 1900 und ca. 2000 m. Außerdem müsse ein Quellhorizont, aus dem 2 kleine Bäche entspringen, gequert werden. Durch das Wegprojekt würden die Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes, nämlich Landschaftsbild, Naturhaushalt, Lebensräume von Tier- und Pflanzenarten sowie der Erholungswert der Landschaft stark und nachteilig beeinträchtigt. Insbesondere würden Gewässer natürlicher Ausprägung bereits an ihrem Ursprung in einen naturfernen Zustand übergeführt. Die stark gegliederte Landschaft werde durch das mehr oder weniger geradlinige Element des Fahrweges zerschnitten. Dadurch werde ein in diesem Gebiet einzigartiger tierischer Lebensraum zerschnitten und damit weitgehend zerstört (Vorkommen von Murmeltieren, Birkhuhn).
Die Alpinteressentschaft Nößlachjoch teilte der BH in einem Schreiben vom 17. Oktober 1998 mit, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Projektbeschreibung keine Absprache mit den Grundeigentümern der Nößlachjochalpe geführt. Die Alpinteressentschaft sei grundsätzlich nicht gegen die Errichtung des Weges, benötige ihn aber auch nicht zur Bewirtschaftung der Alm. Bei Erfüllung einer Reihe näher genannter Bedingungen könne der Beschwerdeführer den Weg im Bereich des Nößlachjoches errichten. Bei der mündlichen Verhandlung am 27. Oktober 1998 erklärte die Agrargemeinschaft Steinach, grundsätzlich werde der Wegerrichtung auf ihrem Grundstück 1058 der KG Steinach zugestimmt. Die Wegerrichtung werde begrüßt. Es sei vorgesehen, den Bereich insbesondere oberhalb des gegenständlichen Weges in Zukunft wieder verstärkt als Almgebiet zu nutzen, um das Weidevieh nach Möglichkeit mehr von der Waldweide abzubringen. Eine Betreuung des Weideviehs sei durch diesen Wegbau leichter möglich und daher interessanter.
Die Alpinteressentschaft Nößlachjoch verwies auf ihre Stellungnahme vom 17. Oktober 1998.
Die Steinacher Bergbahnen AG begrüßte die Errichtung des geplanten Weges und erklärte, insbesondere sei es von Vorteil, wenn die Bergstation des Liftes mit einem Fahrzeug erreicht werden könne; dies für den Fall von Service- oder Reparaturarbeiten. Bisher sei in einem solchen Fall immer mit einem so genannten "Sommerratrack" die Schiabfahrt befahren worden. Dabei seien jedoch auch bei trockener Witterung immer größere Schäden an der Bodenvegetation entstanden. Bei nassem oder bereits feuchtem Untergrund sei jedoch ein Befahren der Schipiste nicht möglich.
Der Beschwerdeführer erklärte, der Wegbau sei nicht nur für die Errichtung der neuen Kläranlage erforderlich, sondern auch für den Betrieb der Nößlachjochhütte. Die Versorgung sei bisher durch den Lift bzw. über die Schipiste erfolgt. Das Befahren der Schipiste sei jedoch nur bei gänzlicher Trockenheit möglich, da auf Grund der Steilheit bereits bei leicht feuchtem Untergrund ein Befahren sehr gefährlich bzw. unmöglich sei. Auch entstünden durch das Befahren - auch bei trockenem Untergrund - immer Schäden an der Bodenvegetation.
Die BH holte noch eine Stellungnahme des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung mittleres Inntal ein.
In dieser Stellungnahme heißt es, der geplante Wegbau durchschneide den dort befindlichen Quellhorizont sämtlicher Bergwässer. Die Erstellung des beantragten Weges scheine aus technischer Sicht durchaus möglich, es müssten jedoch die entsprechenden erforderlichen Kunstbauten (Drainagen, Abstützung der Wegböschungen in Steilbereichen mittels Steinschlichtungen, Rohrdurchlässe, Furtquerungen) in den kritischen Bereichen unbedingt erstellt werden. Weiters wäre erforderlich, die gesamte Wegtrasse mit einer leichten Querneigung talwärts auszuführen sowie Wegauskehren in Mindestabständen von 20 m einzubauen. Die im Technischen Bericht angeführte geplante Wegbreite von 5 m werde in Anbetracht der kritischen Hangwassersituation mit den im Zusammenhang stehenden konzentrierten Oberflächenwassereinleitungen definitiv abgelehnt und sollte auf ein erforderliches Mindestmaß reduziert werden. Hinsichtlich der Anfrage, ob eine gänzliche Befahrbarkeit möglich sei (Lawinengefahr), werde festgestellt, dass diese auf Grund der gegebenen Geländesituation (mittlere Neigung 45 % bis 60 %) offensichtlich nicht akut und auch nicht augenscheinlich sei, bei entsprechender Schneelage/Schneedeckenaufbau jedoch nicht ausgeschlossen werden könne.
Mit Bescheid vom 18. Juni 1999 versagte die BH dem Beschwerdeführer gemäß § 6 lit. d und § 7 Abs. 1 lit. b iVm § 27 Abs. 1 und 2 lit. a und 6 des Tiroler Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 33/1997 (TNSchG) die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung des Weges zur Nößlachjochhütte.
In der Begründung heißt es nach Wiedergabe der eingeholten Gutachten und Stellungnahmen, aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Naturkunde gehe hervor, dass bei Errichtung des beantragten Weges mit Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 TNSchG zu rechnen sein werde. Es sei daher zu prüfen gewesen, ob ein langfristiges öffentliches Interesse an der beantragten Wegerrichtung vorliege und ob dieses gegebenenfalls das öffentliche Interesse des Naturschutzes überwiege.
Der geplante Weg solle ausgehend vom bestehenden Weg auf die Fallmeritzalm mit einer Länge von 1.100 lfm auf die Nößlachjochhütte führen. Vom Beschwerdeführer sei die Notwendigkeit dieser Wegerrichtung einerseits mit dem erforderlichen und vorgeschriebenen Neubau der Kläranlage und andererseits für die Bewirtschaftung der Hütte begründet worden. Die Hütte sei bisher lediglich über die bestehende Schipiste bzw. mit dem Lift erreichbar.
Die Errichtung einer ordnungsgemäßen Kläranlage liege sicherlich im langfristigen öffentlichen Interesse, ebenso eine weitere Bewirtschaftung der Nößlachjochhütte, welche Ausgangspunkt für viele Wanderungen im Bereich des Nößlachjoches darstelle. Zudem wäre dadurch ein Befahren der Schipiste mit Fahrzeugen nicht mehr notwendig, sodass dieser Bereich in Zukunft weniger beeinträchtigt würde (Bodenverwundungen).
Es könne daher davon ausgegangen werden, dass ein gewisses langfristiges öffentliches Interesse an der Errichtung des Weges bestehe.
Der Amtssachverständige für Wildbach- und Lawinenverbauung habe in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass aus technischer Sicht grundsätzlich der geplante Weg errichtet werden könne. Auf Grund der Gegebenheiten sei jedoch damit zu rechnen, dass mehrere Kunstbauten wie Drainagen, Steinschlichtungen, Rohrdurchlässe, Furten eingebaut werden müssten. Zudem sei nicht ausgeschlossen, dass bei entsprechender Schneelage eine gewisse Lawinengefahr bestünde und der Weg daher gesperrt werden müsste.
Der Amtssachverständige für Naturkunde habe in seinem Gutachten festgestellt, dass im Falle einer Errichtung dieses Weges verschiedene Schutzgüter des TNSchG wesentlich beeinträchtigt würden, insbesondere das Landschaftsbild (zudem noch in unmittelbarer Nähe eines Landschaftsschutzgebietes), der Erholungswert, Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren sowie der Naturhaushalt. Weiters habe er festgestellt, dass eine Abminderung dieser Beeinträchtigungen durch Vorschreibungen von Nebenbestimmungen nicht möglich sei. Insbesondere sei diesbezüglich zu berücksichtigen, dass - wie vom Amtssachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung angeführt - mehrere Kunstbauten erforderlich wären. Insbesondere für die Errichtung der Kläranlagen kämen auch Alternativen, vor allem eine Hubschrauberlieferung in Frage, welche zwar eine kurzfristige Lärmbeeinträchtigung zur Folge habe, jedoch auf Dauer gesehen keine Beeinträchtigungen der Schutzgüter des Naturschutzgesetzes mit sich brächte. Die Versorgung der Nößlachjochhütte sei auch zur Zeit bereits sowohl über die Schipiste als auch über den Lift möglich. Dass ein Zufahrtsweg bis unmittelbar zur Hütte insbesondere für den Betreiber der Hütte von Vorteil wäre, bleibe unbestritten, ebenso der Vorteil für den Liftbetreiber bei allfälligen Reparaturarbeiten und für die Agrargemeinschaft Steinach für die Bewirtschaftung des Almgebietes. Unbestritten blieben jedoch auch die gravierenden und dauerhaften Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach dem TNSchG. Hinsichtlich der Vorteile für den Liftbetreiber und die Agrargemeinschaft sei sicherlich zu berücksichtigen, dass einerseits für Reparaturarbeiten an der Bergstation die Möglichkeit des Zufahrens über die Schipiste bestehe und andererseits für allfällige zukünftige Beweidungen bereits ein Forstweg vorhanden sei, der bis auf eine Seehöhe von 1900 m führe und somit sicherlich bereits von einer Erschließung des Almgebietes gesprochen werden könne.
Die BH sei jedoch zu dem Schluss gekommen, dass das langfristige öffentliche Interesse an der Errichtung des geplanten Weges die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 TNSchG nicht überwiege. Die beantragte Bewilligung sei daher zu versagen gewesen.
Der Beschwerdeführer berief. Er brachte vor, es werde nicht bestritten, dass mit einer Wegführung im Freiland gravierende Beeinträchtigungen der bis dahin unberührten Natur einhergingen; dies liege aber in der Natur der Sache. Die Anlage von Wegen außerhalb bebauten Gebietes, die das Kriterium der gravierenden Beeinträchtigung nicht erfüllten, sei weder technisch noch praktisch möglich. Ebenso unbestreitbar sei auch, dass unter Umständen ein Wegbau auch in der freien Natur notwendig und sinnvoll sein könne. Die widerstreitenden Interessen seien im Zuge des naturschutzrechtlichen Verfahrens zu erheben und in eine angemessene Relation zueinander zu setzen. Der erstinstanzliche Bescheid leide an einem wesentlichen Begründungsmangel, weil er die tatsächlichen Grundlagen, die für die Interessenabwägung ausschlaggebend gewesen seien, nicht erkennen lasse. Die Erstbehörde habe sich darauf beschränkt, die eingeholten Stellungnahmen nahezu wortgleich und systematisch unverbunden zu wiederholen. Das führe dazu, dass es schon im Bereich der Erarbeitung der tatsächlichen Grundlagen des Bescheides zu widersprüchlichen Ergebnissen komme, welche die von der Behörde gezogenen Schlussfolgerungen nicht zu tragen vermöchten. So werde etwa im Zusammenhang mit der Stellungnahme des Landesumweltanwaltes einerseits festgestellt, dass mit der Errichtung des Weges die stark gegliederte Landschaft durch das geradlinige Element des Fahrweges zerschnitten werde; auch werde durch den Weg Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur beeinträchtigt. Durch diese Feststellungen werde der Eindruck vermittelt, als ob es sich bei dem in Rede stehenden Gebiet um von Menschenhand völlig unberührte Natur handle, die durch das beabsichtigte Projekt unrettbar zerstört würde. Tatsächlich gehe aus den aufgenommenen Beweisen aber eindeutig hervor, dass der gegenständliche Naturraum nicht nur stark alpwirtschaftlich geprägt sei, sondern darüber hinaus auch einer mechanischen Beanspruchung durch Sommerratracks der Steinacher Bergbahnen ausgesetzt sei. Sowohl die alpine Nutzung als auch das Befahren mit dem Ratrack hinterließen deutliche Spuren in der Bodenbeschaffenheit. Darüber hinaus stelle der Amtssachverständige für Naturkunde selbst fest, dass der allergrößte Teil der Wegtrasse entweder entlang oder zumindest doch im unmittelbaren Nahebereich von markierten Wanderwegen verlaufe. Die durch den beabsichtigten Wegebau bewirkte Zerschneidung des Geländes werde daher zu keiner bzw. zu einer nur unwesentlichen Erhöhung der bereits vorhandenen technischen Strukturierung der Landschaft führen. Darüber hinaus zerschnitten die Transporte, die über die Schipiste stattfänden, die Landschaft deutlich sichtbar. Eine Beeinträchtigung einer völlig unberührten Landschaft finde sohin nachweislich nicht statt. Es handle sich um kein Landschaftsschutzgebiet. Auch weise die vorhandene Oberflächenstruktur des Geländes auf Grund der nordnordwestlichen Lage sowie der bisherigen Nutzung starke Erosionserscheinungen auf, wodurch sich der ästhetische Landschaftswert als solcher sowie seine Funktion als Lebensraum für Tiere und Vegetation von selbst stark vermindere. Auf Grund dieser Umstände sei davon auszugehen, dass das Gebiet für sich genommen nur einen relativen Landschafts- und Erholungswert besitze. Negative Auswirkungen des Weges auf den Tier- und Pflanzenbestand seien nur behauptet worden, hätten aber nicht nachgewiesen werden können. Unaufgelöste Widersprüche im Bereich der Sachverhaltsfeststellungen führten dazu, dass die BH ein Überwiegen der Interessen des Naturschutzes gegenüber den bestehenden langfristigen anderen öffentlichen Interessen annehme. Die in diesem Zusammenhang vorgenommene Gewichtung sei besonders unverständlich, wenn man sich die Gründe vor Augen führe, die für die Errichtung des Weges sprächen. Tatsache sei, dass auf dem Nößlachjoch eine Berghütte bestehe, die touristischen Zwecken diene. Diese Hütte werde gerade während der Sommermonate sehr stark von Wanderern frequentiert. Es handle sich um ein beliebtes Ausflugsziel für Erholungssuchende. Aus diesem Grund sei dem Beschwerdeführer die Errichtung einer teilbiologischen Kläranlage verpflichtend vorgeschrieben worden. Unbestritten sei, dass das gesamte Gebiet am Nößlachjoch alpinwirtschaftlich genutzt werde. Darüber hinaus führe ein Sessellift zur Nößlachjochhütte. Die Errichtung des Weges werde von sämtlichen betroffenen Parteien befürwortet. Auch der Bürgermeister von Steinach am Brenner habe sich nachhaltig für die Erteilung der Bewilligung ausgesprochen. Der Beschwerdeführer benötige den Weg nicht nur zum Transport der für die teilbiologische Kläranlage erforderlichen Materialien, sondern auch in der nachfolgenden Zeit für den Abtransport des laufend anfallenden Klärschlammes. Auch ließen sich sonstige Transporte zur Nößlachjochhütte dadurch künftig bei weitem leichter bewerkstelligen. Die Agrargemeinschaft Steinach sehe in dem Weg die Möglichkeit, den oberhalb des Weges gelegenen Weideraum, der mangels Zugänglichkeit für Weidevieh bis jetzt ungenutzt geblieben sei, in Zukunft nutzbar zu machen. Die Betreuung des Weideviehs sei durch den Wegebau leichter möglich und daher für die Agrargemeinschaft auch interessanter. Eine sinnvolle Bewirtschaftung der höher gelegenen Gebiete über den von der erstinstanzlichen Behörde kurz angesprochenen Forstweg sei nicht möglich. Für die Steinacher Bergbahnen bringe der Weg unschätzbare Vorteile, weil dadurch nunmehr auch bei feuchter Wetterlage die Bergstation des Liftes erreicht werden könne. Dies sei derzeit technisch nicht möglich. Dadurch würden die durch den Ratrack bewirkten erheblichen Schädigungen an der Oberflächennarbe bei Benutzung des Weges durch die Inspektionsteams nicht mehr erfolgen. Auch würden die bisherigen Transporte über die Schipiste wegfallen, sodass der durch diese Transporte entstandene deutlich sichtbare Weg wegfallen würde und so im Laufe der Zeit wieder verheilen könnte. Für die Gemeinde Steinach brächte der Weg erhebliche fremdenverkehrsmäßige Vorteile mit sich, weil das Gebiet um das Nößlachjoch dadurch bei weitem besser erschlossen wäre als dies derzeit der Fall sei. Zudem würde die Gefahr für Touristen, auf dem Weg zur Nößlachjochhütte zu verunfallen, stark gesenkt werden. Darüber hinaus sei es im Interesse der Gemeinde gelegen, dass die erforderlichen Revisonsarbeiten am Lift jederzeit und bei jeder Witterung durchgeführt werden könnten, da nur so höchstmögliche Gewähr für die Sicherheit der Liftbenutzer garantiert sei. Die BH habe es unterlassen, Feststellungen zu den entscheidungsrelevanten Umständen zu treffen. So fehle es vollkommen an inhaltlich nachvollziehbaren Aussagen darüber, welche Schädigungen an der Natur mit dem bislang über die Piste stattfindenden Gütertransport sowie dem als zumutbar erachteten Hubschraubertransport zwangsläufig verbunden sei. Auch finde sich keine Tatsachenerhebung bezüglich der sonstigen Vorteile, die mit der Wegerrichtung verbunden seien. Der erstinstanzliche Bescheid lege selbst den Schluss nahe, dass auch die BH davon überzeugt gewesen sei, dass der Weg aus naturschutzrechtlicher Sicht prinzipiell zu bewilligen sei, wenn sie im Rahmen ihrer Schlussfolgerungen ausführe, dass die geplante Wegbreite von 5 m abgelehnt und auf ein erforderliches Mindestmaß reduziert werden solle. Die Ablehnung scheine darauf zurückzuführen zu sein, dass die BH vom Vorliegen alternativer Transportwege durch die Luft und über den Sessellift ausgehe. Diese Annahme sei aus mehreren Gründen unzutreffend. Schon die Annahme der BH, der Weg solle nur für den Transport der für die Errichtung der Kläranlage erforderlichen Materialien dienen, sei falsch. Es fielen mit dem Betrieb der Kläranlage fortlaufend größere Mengen von Klärschlamm (ca. 6 m3) an, die nicht auf der Hütte verbleiben könnten, sondern talwärts abtransportiert werden müssten. Ein solcher Transport habe regelmäßig ganzjährig stattzufinden. Darüber hinaus müsse die Hütte auch ganzjährig mit den entsprechenden Ausrüstungsgegenständen versorgt werden. Der Weg diene daher einem langfristigen Erfordernis. Der Transport über den Sessellift sei deswegen nicht ausreichend, weil dieser nur saisonal betrieben werde. Die bestehenden Betriebszeiten (Anfang Dezember bis Ostern und Mitte Juli bis Ende September) schlössen eine ganzjährig gesicherte Transportverbindung zur Hütte von vornherein aus. Darüber hinaus sei die Liftanlage so beschaffen, dass sowohl gewichts- als auch verpackungsmäßig nur kleine Gütermengen transportiert werden könnten. Sperrige Güter oder schwergewichtiges Gut sei auf diesem Weg überhaupt nicht transportierbar. Die in Erwägung gezogene Alternative des Hubschraubertransportes sei schließlich sowohl aus umwelt- und naturschutzrechtlichen als auch aus wirtschaftlichen Gründen keine akzeptable Variante. Zum einen seien mit Hubschraubertransporten erhebliche Lärm- und Abgasemissionen verbunden, die die Fauna und Flora rund um das Nößlachjoch bei weitem stärker beeinträchtigten als Fahrten auf einer Straße. Insbesondere sei davon auszugehen, dass sich die in dem Gebiet beobachtete Birkhuhnpopulation infolge der fortlaufenden Störung ein anderes Revier suchen werde. Auch seien Hubschraubertransporte stets von entsprechenden Wetterbedingungen abhängig, wobei für Transporte nicht nur niederschlagsfreie Tage erforderlich seien, sondern darüber hinaus auch die Windverhältnisse stimmen müssten. Zum anderen überstiegen die mit einem Hubschraubertransport verbundenen Kosten die Kosten der Errichtung und Erhaltung des Weges auf Dauer doch erheblich, da regelmäßig auch die Anflug- und Heimflugzeit in die Kalkulation mit einbezogen werden müsse. Überdies könnten auch per Hubschraubertransport nur Güter von mittlerem Gewicht transportiert werden. So wären beispielsweise nur für den Abtransport des regelmäßig anfallenden Klärschlammes jeweils 10 bis 15 Flüge notwendig. Gefahrguttransporte (Gaskartuschen, Brennstoffe etc.) könnten per Hubschrauber - wenn überhaupt - schon aus Sicherheitsgründen nur in ganz geringem Umfang durchgeführt werden. Da auf Grund der derzeitigen Situation ein dauerhafter Hüttenbetrieb nur über den geplanten Weg aufrecht erhalten werden könne, dieser sohin eine Existenzbedingung für die Hütte und damit den Beschwerdeführer bilde und da eine wesentliche Beeinträchtigung der natürlichen Landschaft im Sinne eines unwiederbringlichen Verlustes der durch das TNSchG geschützten Güter (insbesondere des landwirtschaftlichen Erholungswertes sowie der Zerstörung der Lebensgrundlagen der dort ansässigen Fauna) im vom Wegebau betroffenen Gebiet nicht zu befürchten sei, hätte die Interessenabwägung zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 3. April 2000 wies die belangte Behörde die Berufungen als unbegründet ab.
In der Begründung heißt es, folgender Sachverhalt sei für die belangte Behörde entscheidungswesentlich:
Geplant sei die Errichtung eines traktorbefahrbaren Zufahrtsweges ausgehend vom Fallmeritzerweg in ca. 1900 m Seehöhe mit durchschnittlich 10 % bis 15 % Steigung durch nordgerichtete Hänge bis zur Bergstation der Sektion II des Steinacher Bergliftes und zur Nößlachjochhütte. Die Gesamtlänge des Weges betrage
1.100 lfm. Die Wegtrasse verlaufe durchwegs in der Kampfzone des Waldes. Bei hm 5,7 müsse ein Quellhorizont, aus dem 2 kleine Bäche entspringen, gequert werden. Bei hm 8,5 werde ein weiteres - periodisches - Fließgewässer gequert. Während das Gelände vom Wegbeginn bis ca. hm 6 nur mäßig geneigt sei und zahlreiche Verflachungen aufträten, würden zwischen hm 6 und 9 Steilhangbereiche berührt. Nur die letzten ca. 150 m der Wegtrasse verliefen über die seinerzeit planierte Schipiste und damit über naturferne Landschaftsteile. Nach der Querung der Quellen bei hm 5,7 werde ein Gelände mit auffallenden und zahlreichen Murmeltierbauten von der Wegtrasse durchschnitten. Das Vorkommen der Murmeltiere sei in dem Gebiet auf diese eine Stelle beschränkt. Außerdem werde im gesamten Wegverlauf der Lebensraum des Birkhuhns berührt. Der allergrößte Teil der Wegtrasse verlaufe entlang oder im unmittelbaren Nahebereich von markierten Wanderwegen, welche in der Sommersaison sehr stark von Erholungssuchenden frequentiert seien. Die Wegtrasse sei von der gegenüberliegenden Talseite des Gschnitztales, insbesondere vom Blaser aus, praktisch zur Gänze und deutlich einsehbar. Das Wegprojekt liege nicht im Landschaftsschutzgebiet Nößlachjoch-Obernberger See-Tribulaune, aber im unmittelbaren Nahebereich zu diesem. Durch das Wegprojekt würden die Schutzgüter des TNSchG wesentlich beeinträchtigt. Es würden insbesondere Gewässer natürlicher Ausprägung bereits in ihrem Ursprung in einen naturfernen Zustand überführt. Weiters werde die stark gegliederte Landschaft durch das mehr oder weniger geradlinige Element des Fahrweges zerschnitten. Ein in diesem Gebiet einzigartiger tierischer Lebensraum werde ebenfalls zerschnitten und damit weitgehend zerstört. Durch den Wegbau werde eine Barriere für die Wanderung von Kleintieren aufgebaut. Besonders geschützte Vegetationsstandorte (Bürstlingsrasen) würden zerschnitten und im Bereich der Bauführung zerstört. Der hohe Erholungswert der Landschaft, dem gerade im gegenständlichen Bereich eine ganz besondere Bedeutung zukomme und der ein Faktor sei, der auch für die Wirtschaftlichkeit des Sommerbetriebes der Steinacher Bergbahnen von ausschlaggebender Bedeutung sei, werde dauerhaft beschädigt. Aus technischer Sicht sei die Errichtung des beantragten Weges durchaus möglich, es müssten jedoch die entsprechenden erforderlichen Kunstbauten (Drainagenabstützung der Wegböschungen in Steilhangbereichen mittels Steinschlichtung, Rohrdurchlässe, Furtquerungen) in den kritischen Bereichen erstellt werden. Die im Technischen Bericht angeführte Wegbreite von 5 m sei in Anbetracht der kritischen Hangwassersituation mit den im Zusammenhang stehenden konzentrierten Oberflächenwassereinleitungen abzulehnen. Von dem beantragten Wegbau als Grundeigentümer betroffen seien die Agrargemeinschaft Steinach und die Agrargemeinschaft Nößlachjochalpe. Beide hätten ihre Zustimmungen erteilt. Von der Agrargemeinschaft Steinach werde die Wegerrichtung begrüßt, da dadurch eine bessere Betreuung des Weideviehs ermöglicht würde. Für die Steinacher Bergbahnen bringe die Errichtung des geplanten Weges den Vorteil, dass die Bergstation des Liftes im Falle von Service- oder Reparaturarbeiten leichter erreicht werden könne. Derzeit werde in einem solchen Fall mit einem so genannten "Sommerratrack" die Schiabfahrt befahren. Nach Ansicht des naturkundlichen Sachverständigen sei die Zufahrt über die Schipiste bei trockenem Boden und für geländegängige Transportfahrzeuge und Arbeitsmaschinen ohne weiteres möglich.
Rechtlich ergebe sich daraus Folgendes:
Die beantragte Wegtrasse befinde sich einerseits in einer Höhenlage zwischen 1900 und ca. 2000 m und habe andererseits eine Länge von 1.100 lfm. Die Bewilligungspflicht gemäß § 6 lit. d TNSchG sei daher gegeben. Da die Wegtrasse an mehreren Stellen wasserläufig wäre, sei auch der Bewilligungstatbestand des § 7 Abs. 1 lit. b TNSchG erfüllt. Die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Anlage, die fließende Gewässer quere, dürfe nach § 27 Abs. 2 lit. a TNSchG nur dann erteilt werden, wenn die Anlage die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 TNSchG nicht beeinträchtige oder wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes überwögen. Die Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes seien im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt und auch nicht bestritten worden. Demnach sei eine Interessenabwägung vorzunehmen. Aus den Ermittlungsergebnissen des erstinstanzlichen Verfahrens sei für die belangte Behörde erwiesen, dass die geplante Wegtrasse schwere Beeinträchtigungen des Lebensraumes heimischer Tier- und Pflanzenarten verursachen würde. So würden nach den Aussagen im naturkundefachlichen Gutachten Gewässer natürlicher Ausprägung bereits in ihrem Ursprung in einen naturfernen Zustand überführt. Die stark gegliederte Landschaft werde durch das mehr oder weniger geradlinige Element des Fahrweges zerschnitten. Ein in diesem Gebiet einzigartiger tierischer Lebensraum werde weitgehend zerstört, ebenso besonders geschützte Vegetationsstandorte (Bürstlingsrasen). Der Amtssachverständige weise besonders darauf hin, dass die Naturnähe für den hohen Erholungswert der Landschaft und damit für die Wirtschaftlichkeit des Sommerbetriebes der Steinacher Bergbahnen von ausschlaggebender Bedeutung sei. Diese Feststellungen würden durch die Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung unterstützt, nach der zwar die Errichtung des beantragten Weges aus technischer Sicht möglich sei, jedoch entsprechende Kunstbauten erforderlich wären. Aus diesen Ausführungen ergebe sich, dass eine schonende und naturnahe Errichtung des Weges nicht möglich sei. Nach Ansicht des naturkundlichen Amtssachverständigen sei es nicht möglich, durch Nebenbestimmungen, Bedingungen und Auflagen das Vorhaben so zu gestalten, dass diese schwer wiegenden Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes verminderbar wären. Den Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes stünden die Interessen vor allem des Beschwerdeführers, aber auch der Agrargemeinschaft Steinach sowie der Bergbahn Steinach gegenüber, für die der Weg Erleichterungen bringen würde. Hinsichtlich der Vorteile für den Liftbetreiber sei jedoch darauf hinzuweisen, dass alle Service- und Reparaturarbeiten bereits bisher durch Benützung des Liftes oder mit Hilfe des Ratracks durchgeführt hätten werden können. Dem Einwand in der Berufung, durch die Verwendung des Ratracks entstünden jedenfalls Schäden an der Vegetation, die bei einem Wegbau wegfielen, sei entgegenzuhalten, dass es sich dabei im Vergleich zum geplanten Wegbau zweifellos um geringere Eingriffe und Auswirkungen handle, die zudem nur vorübergehend bestünden. Für die Agrargemeinschaft Steinach sei eine ordnungsgemäße Viehhaltung und Beweidung in diesem Gebiet bereits jetzt möglich, da das Gebiet durch den Fallmeritzerweg bis in eine Seehöhe von 1900 m erschlossen sei. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er benötige den Weg für die bessere Bewirtschaftung seines Bergrestaurants, ergebe sich ebenfalls kein langfristiges öffentliches Interesse, das für den Wegbau spreche. Es handle sich im überwiegenden Maße um ein Privatinteresse des Beschwerdeführers; andererseits gebe es zahlreiche andere Berggasthöfe und Almhütten, die ebenfalls nicht durch einen Weg erschlossen seien und trotzdem bewirtschaftet werden könnten. Der Beschwerdeführer sei noch dazu in der günstigen Lage, dass sich die Bergstation des Sesselliftes in unmittelbarer Nähe befinde, wodurch eine Transportmöglichkeit gegeben sei. Aus der Errichtung der Kläranlage lasse sich hingegen ein langfristiges öffentliches Interesse an einer geordneten und sachgemäßen Entsorgung von anfallenden Abwässern ableiten. Dieses öffentliche Interesse allein aber wiege nach Ansicht der belangten Behörde die durch den Wegbau entstehenden Beeinträchtigungen der Natur als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als Erholungsraum für Menschen nicht auf.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde stütze die Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung auf § 27 Abs. 1 TNSchG, gebe aber nicht an, welcher der Tatbestände dieser Bestimmung heranzuziehen sei. Schon deswegen sei der angefochtenen Bescheid rechtswidrig. Dem weiteren Inhalt des angefochtenen Bescheides sei indirekt zu entnehmen, dass die belangte Behörde wohl in eine Prüfung nach § 27 Abs. 1 lit. b TNSchG eingetreten sei und die Bewilligung mangels Überwiegen anderer öffentlicher Interessen versagt worden sei. Die vorgenommene Interessenabwägung entspreche aber nicht dem Gesetz, da ihre Grundlagen nicht ausreichend erarbeitet worden seien.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 6 lit. d TNSchG bedarf außerhalb geschlossener Ortschaften der Neubau von Straßen und Wegen oberhalb der Seehöhe von 1700 m oder mit einer Länge von mehr 500 m, mit Ausnahme von Straßen, für die in einem Bebauungsplan die Straßenfluchtlinien festgelegt sind, und von Güterwegen nach § 4 Abs. 1 des Güter- und Seilwege- Landesgesetzes einer Bewilligung.
Nach § 7 Abs. 1 lit. b TNSchG bedarf außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2000 m2 die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen einer Bewilligung.
Es ist unbestritten, dass das Vorhaben des Beschwerdeführers beide erwähnten Tatbestände erfüllt.
Da das Wegebauprojekt des Beschwerdeführers auch den Tatbestand des § 7 Abs. 1 lit. b TNSchG erfüllt, darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 lit. a leg. cit. vorliegen. Auf diese Bestimmung hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid gestützt. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, der angefochtene Bescheid lasse die rechtliche Grundlage der Interessenabwägung nicht erkennen, ist daher unzutreffend.
Nach § 27 Abs. 2 lit. a darf eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2 nur erteilt werden,
1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder
2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.
Nach § 1 Abs. 1 TNSchG, auf den § 27 Abs. 2 lit. a Z. 1 leg. cit. verweist, hat dieses Gesetz zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass
- a) ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
- b) ihr Erholungswert,
- c) der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume
- d) ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt
bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet oder durch den Menschen gestaltet wurde. Der ökologisch orientierten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur soweit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.
Dass durch das Wegebauvorhaben des Beschwerdeführers die Interessen des Naturschutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 TNSchG beeinträchtigt werden, wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Es bedurfte daher einer Interessenabwägung.
Der Beschwerdeführer ist im Ergebnis im Recht, wenn er die Auffassung vertritt, die Grundlagen für diese Interessenabwägung seien nicht ausreichend.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, hat die Behörde in einem Verfahren über eine Bewilligung nach § 27 Abs. 2 TNSchG in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 TNSchG durch das Vorhaben zukommt. Dem hat sie die langfristigen öffentlichen Interessen, denen die Verwirklichung des Vorhabens dienen soll, gegenüberzustellen. Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein auf Grund einer Interessenabwägung ergangener Bescheid nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen im Sinne des § 1 Abs. 1 TNSchG abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist und über jene Tatsachen, die das langfristige öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 2000, 98/10/0343, und die dort angeführte Vorjudikatur).
Das Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung beruht auf der Annahme, der geplante Weg verletze in mehrfacher Hinsicht die Schutzgüter des TNSchG 1997, weil er gravierende negative Auswirkungen auf die Landschaft, den Erholungswert der Natur und den Lebensraum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt habe. Dass eine dieser Beeinträchtigungen für sich allein so gewichtig sei, dass sie schon für sich allein ein negatives Ergebnis der Interessenabwägung nach sich ziehen könnte, lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Eine der Voraussetzungen für dessen Rechtmäßigkeit ist daher, dass sich die angenommenen Beeinträchtigungen der Schutzgüter des TNSchG 1997 im Wesentlichen in ihrer Gesamtheit durch die Begründung des angefochtenen Bescheides als ausreichend abgesichert erweisen. Dies ist indes nicht der Fall.
Die belangte Behörde betont, dass dem Erholungswert der betroffenen Landschaft ein hoher Stellenwert zukomme und dass dieser Erholungswert durch den Wegebau dauerhaft geschädigt werde. Eine nachvollziehbare Begründung für diese Annahme fehlt. Eine solche Begründung ist auch nicht dem von der BH eingeholten Gutachten des Amtssachverständigen zu entnehmen.
Im Zusammenhang mit der angenommenen Beeinträchtigung des Lebensraumes der Tier- und Pflanzenwelt wird im Amtssachverständigengutachten erwähnt, dass der Lebensraum des Birkhuhnes "berührt" und eine Barriere für die Wanderung von Kleintieren aufgebaut werde. Nähere Ausführungen, insbesondere darüber, für welche Kleintiere der Weg eine Barriere bedeuten würde und welche Bedeutung dies sowie die "Berührung" des Lebensraumes des Birkhuhnes in quantitativer und qualitativer Hinsicht für die Schutzgüter des TNSchG1997 hätte, fehlen. An ausreichend konkretisiertem Sachverhalt verbleibt im Zusammenhang mit einer Beeinträchtigung des Lebensraumes von Tieren die Durchschneidung einer Murmeltiersiedlung. Dass dies allein gewichtig genug wäre, um die beantragte Bewilligung zu versagen, bedürfte einer entsprechenden Begründung, welche der angefochtene Bescheid nicht aufweist.
Ins Treffen geführt wird auch eine Beeinträchtigung eines "Bürstlingrasens", welcher besonders geschützt sei. Warum es sich dabei um ein besonders geschütztes Objekt handeln soll, wird nicht erläutert. Ob es sich bei dem "Bürstlingrasen" um den in § 3 Z. 3 der Naturschutzverordnung, LGBl. Nr. 95/1997, angeführten "Borstgrasrasen" handelt, dessen Standorte nicht so behandelt werden dürfen, dass ihr Fortbestand unmöglich wird, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Selbst wenn es sich bei dem "Bürstlingrasen" um den "Borstgrasrasen" handelte, könnte die Beeinträchtigung dieses Rasens nur dann für sich allein einen Grund für die Versagung der angestrebten Bewilligung bilden, wenn ihr eine im Hinblick auf die Zielsetzungen des TNSchG 1997 entsprechend große Bedeutung zukäme, was aber eingehend zu begründen wäre. Ein absoluter Versagungsgrund wird durch die Erklärung zur geschützten Pflanzenart nicht statuiert, wie sich aus § 27 Abs. 3 TNSchG 1997 ergibt, der eine Bewilligung für Ausnahmen von den in Verordnungen nach den §§ 22 Abs. 1 oder 23 Abs. 1 festgesetzten Verboten vorsieht, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.
Es fehlen also schon insofern die Voraussetzungen für eine gesetzmäßige Interessenabwägung, als das Gewicht der Eingriffe in die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 TNSchG nicht ordnungsgemäß erhoben wurde.
Mängel weist der angefochtene Bescheid aber auch bezüglich der "anderen langfristigen öffentlichen Interessen" auf.
Zwar hat die belangte Behörde zu Recht die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten möglichen (bloßen) Erleichterungen für die Steinacher Bergbahnen AG und die Agrargemeinschaft Steinach nicht als ins Gewicht fallende langfristige öffentliche Interessen an der Errichtung des geplanten Weges gewertet. Sie hat es aber verabsäumt, sich mit der Argumentation des Beschwerdeführers über die Unerlässlichkeit des Weges für seinen Betrieb auseinander zu setzen. Der Beschwerdeführer hat der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides entgegen gehalten, der Weg sei für seinen Betrieb, insbesondere im Zusammenhang mit der ihm vorgeschriebenen biologischen Kläranlage - und zwar nicht nur für deren Errichtung, sondern auch für ihren Betrieb - unbedingt erforderlich und die von der Erstbehörde angeführte Benutzung des Liftes sei ebenso wenig ein ausreichender Ersatz wie der Einsatz eines Hubschraubers. Für diese Behauptung hat der Beschwerdeführer auch Gründe vorgebracht, die nicht von vornherein als unzutreffend zu erkennen sind. Die belangte Behörde hat es aber verabsäumt, sich damit auseinander zu setzen. Sie hat zwar anerkannt, dass sich aus der Errichtung der Kläranlage ein langfristiges öffentliches Interesse an einer geordneten und sachgemäßen Entsorgung von anfallenden Abwässern auch auf Berghütten ableiten lässt, begnügte sich aber dann mit der Erklärung, dieses zweifellos vorhandene langfristige öffentliche Interesse allein wiege die durch den Wegbau entstehenden Beeinträchtigungen der Natur nicht auf. Diese Begründung lässt nicht erkennen, dass und warum das gegenteilige Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Berufung nicht stichhaltig ist.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wien, am 4. September 2000
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