VwGH 2001/09/0183

VwGH2001/09/018323.5.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Germ und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des N in S, vertreten durch Dr. Christian Purkarthofer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 6, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen vom 1. August 2001, Zl. OB. 610-404302-009, betreffend Dienstbeschädigung und Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §52;
HVG §2;
HVG §21;
AVG §37;
AVG §52;
HVG §2;
HVG §21;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund eines Antrags des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2000 wurde mit Bescheid der Behörde erster Instanz vom 5. Oktober 2000 eine schon früher anerkannte Dienstbeschädigung mit "geheilter Bruch des Hakenbeines und des vierten Mittelhandknochens der rechten Hand" (kausaler Anteil 1/1) neu bezeichnet, die angemeldete Gesundheitsschädigung "Funktionsbehinderung des rechten Handgelenkes nach Kahnbeinbruch" nicht als Dienstbeschädigung anerkannt und der Anspruch auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente abgelehnt. Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung ließ die belangte Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten durch den Facharzt für Chirurgie Dr. G erstellen.

Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 45 AVG übermittelt. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 25. April 2001 folgendermaßen Stellung:

"Richtigerweise gelangt der medizinische Sachverständige Dr. G im Rahmen des von ihm erstellten Gutachtens zur Ansicht, dass beim Antragsteller auf Grund des Dienstunfalles vom 16.04.1999 eine Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenkes nach Bruch des vierten Mittelhandknochens und nach Bruch des Hakenbeines, welches in Fehlstellung geheilt ist, insgesamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 % vorliegt.

Des Weiteren bestätigt der Sachverständige die Berufungsausführungen der Berufung vom 16.11.2000 dahingehend, 'dass die Bewegungseinschränkung am rechten Handgelenk doch als vollkausal zum erlittenen Dienstunfall vom 16.04.1999 zu bewerten ist'.

Basierend auf dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 20.03.2001 hält der Antragsteller und Berufungswerber an den in der Berufung vom 16.11.2000 gestellten Berufungsanträgen fest.

..."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 1. August 2001 wurde der Berufung teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 82 Abs. 1 Heeresversorgungsgesetz (HVG) dahingehend abgeändert, dass als Dienstbeschädigung 1.) gemäß § 2 HVG anerkannt werde:

"Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenkes nach Bruch des vierten Mittelhandknochens und nach Bruch des Hakenbeines, in Fehlstellung geheilt".

Es bestehe gemäß § 21 HVG kein Anspruch auf Beschädigtenrente.

In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das Gutachten des Dr. G, welches als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt werde. Da die Minderung der Erwerbsfähigkeit gemäß § 21 HVG 20 v.H. betrage, sohin weniger als 25 v.H., bestehe kein Anspruch auf Beschädigtenrente.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23. August 2001 zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung ein amtsärztliches Gutachten vom 20. März 2001 zugrundegelegt, in dem - im Gegensatz zu dem im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten ärztlichen Gutachten - auch die Bewegungseinschränkung des rechten Handgelenkes (mit einer MdE von 20 v.H.) Berücksichtigung fand. Die für die Bewegungseinschränkung angesetzte MdE von 20 v.H. lag in der Mitte der in der Richtsatztabelle (Abschnitt I, lit. c, Handgelenk, Position 58) vorgesehenen MdE für eine Bewegungseinschränkung am Gebrauchsarm. Im Gutachten wird auch angegeben, warum keine höhere Einschätzung erfolgen könne. Trotz der ihm im Verwaltungsverfahren gebotenen Möglichkeit hat der Beschwerdeführer dieses Gutachten nicht bemängelt, sondern sogar als richtig bezeichnet. Die belangte Behörde ging bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht über die inhaltlichen Feststellungen dieses Gutachtens hinaus. In der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird dieses ärztliche Gutachten ausschließlich unter Hinweis auf ein im Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 19. September 2001 (betreffend eine Angelegenheit nach dem Behinderteneinstellungsgesetz) verwertetes ärztliches Gutachten vom 16. August 2001 bekämpft, in welchem die Fraktur der rechten Hand als "nicht verheilt" bezeichnet und mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt worden sei.

Wenn der Beschwerdeführer aber erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Gutachten als unrichtig bekämpft, so handelt es sich um keine Rüge des Inhaltes des Bescheides, sondern um eine Verfahrensrüge. Da die Partei trotz des Grundsatzes, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat, an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken hat, ist eine solche Verfahrensrüge einer Partei erst im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässig, weil die Beschwerde nicht als ein Mittel zur Nachholung der im Verwaltungsverfahren versäumten Handlungen zu betrachten ist. Dem Beschwerdevorbringen steht insoweit das aus § 41 Abs. 1 VwGG ableitbare Neuerungsverbot entgegen (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. März 1995, Zl. 93/09/0473, mit weiteren Nachweisen). Bei dieser Sachlage - keinerlei Bestreitung des Sachverständigengutachtens im Verwaltungsverfahren - war die belangte Behörde auch nicht gehalten Ergänzungsgutachten einzuholen, zumal der Beschwerdeführer in keiner Weise aufzeigt, dass der belangten Behörde das im Verfahren nach dem Behinderteneinstellungsgesetz erstattete Gutachten vor Erlassung des angefochtenen Bescheides bekannt gewesen wäre.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Wien, am 23. Mai 2002

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