Normen
AVG §41 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §42 idF 1998/I/158;
AVG §8;
AVG §82 Abs7 idF 1998/I/158;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §26;
BauG Stmk 1995 §27 Abs1;
BauRallg;
AVG §41 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §42 idF 1998/I/158;
AVG §8;
AVG §82 Abs7 idF 1998/I/158;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §26;
BauG Stmk 1995 §27 Abs1;
BauRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben jeweils zu gleichen Teilen dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und den mitbeteiligten Parteien je EUR 1089,69 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ. 185/1, KG U, die zweitmitbeteiligte Partei ist Bauwerberin für eine zwei mal 4 Wohneinheiten umfassende Wohnhausanlage mit 8 gedeckten und weiteren 8 ungedeckten PKW-Abstellplätzen auf dem Grundstück Nr. 192/8 der KG U, welches von der Liegenschaft der Beschwerdeführer durch den als öffentliches Gut - Weg, Grstk. Nr. 655/1, getrennt ist. Das Baugrundstück ist als reines Wohngebiet gewidmet.
Mit Kundmachung vom 15. Oktober 1999 wurde die Bauverhandlung für den 29. Oktober 1999 unter Hinweis auf § 42 AVG in der Fassung der Wiederverlautbarung BGBl. 51/1991, mit dem Beisatz anberaumt, dass Einwendungen, die nicht spätestens am Tag vor Beginn der Bauverhandlung beim Gemeindeamt eingebracht oder während der Verhandlung vorgebracht würden, keine Berücksichtigung finden würden. Bei Beteiligten, die trotz Ladung/Verlautbarung nicht erschienen und keine Einwendungen erhoben hätten, werde angenommen, dass sie dem Bauvorhaben zustimmten. Abgesehen von der Kundmachung wurden die Beschwerdeführer auch persönlich geladen. Dennoch nahmen sie an der Bauverhandlung nicht teil, lediglich der Erstbeschwerdeführer brachte am Tag der Bauverhandlung, dem 29. Oktober 1999, (nur von ihm unterfertigte) schriftliche Einwendungen ein, in denen er die mangelnde Absteckung des geplanten Bauwerks und zu befürchtende unzumutbare Lärm-, Staub- und Schmutzimmissionen geltend machte.
Mit Bescheid der Bürgermeisterin der erstmitbeteiligten Gemeinde vom 10. November 1999 wurde der zweitmitbeteiligten Partei die Baubewilligung unter Auflagen erteilt.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung.
Mit Bescheid des Gemeinderates der erstmitbeteiligten Gemeinde vom 10. Dezember 1999 wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die von den Beschwerdeführern gegen den Bescheid des Gemeinderates der erstmitbeteiligten Gemeinde vom 10. Dezember 1999 erhobene Vorstellung als unbegründet ab.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen Rechtslage führte sie begründend aus, die Ladung zur mündlichen Bauverhandlung am 29. Oktober 1999 habe auch den Hinweis auf die Präklusionsfolgen enthalten. Die schriftlichen Einwendungen des Erstbeschwerdeführers, die mit 28. Oktober 1999 datiert seien, seien laut Eingangsstempel am 29. Oktober 1999 beim Gemeindeamt Ungerdorf eingelangt. Auch aus dem Text dieser Einwendungen lasse sich erkennen, dass diese erst am 28. Oktober 1999 nach 18.00 Uhr geschrieben worden sein und zweifellos erst am darauf folgenden Tag, dem Tag der Bauverhandlung, bei der Gemeinde eingelangt sein könnten. Das Gemeindeamt habe donnerstags (der 28. Oktober 1999 sei ein Donnerstag gewesen) von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Amtsstunden. Die Zweitbeschwerdeführerin habe überhaupt keine Einwendungen erhoben. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdeführer ihre Parteistellung mangels Erhebung rechtzeitiger Einwendungen verloren hätten. Lediglich als "Hinweis" ging die belangte Behörde noch meritorisch auf die konkreten Ausführungen in der Vorstellung ein und kam auch auf diesem Weg zur Feststellung der mangelnden Rechtsverletzung der Beschwerdeführer.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie beide mitbeteiligte Parteien, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der § 42 Abs. 1 und 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 lautet:
"(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben."
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinen Erkenntnissen vom 22. Mai 2001, Zl. 2000/05/0271 und vom 23. Mai 2001, Zl. 2000/06/0056, ausgesprochen, dass ein Verlust der Parteistellung nach § 42 AVG nF dann nicht eintreten kann, wenn in der Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung - entgegen § 41 Abs. 2, 2. Satz AVG nF - nicht auf diese im § 42 AVG nF vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen wird. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt des Weiteren die Auffassung, dass im Beschwerdefall die Frage der Beibehaltung bzw. des Verlustes der Parteistellung der Beschwerdeführer auf Grund der Derogationsvorschrift des § 82 Abs. 7 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 gemäß § 42 AVG in der Fassung dieser Novelle zu beurteilen ist (der somit, soweit hier erheblich, der abweichenden, vor dem 30. Juni 1998 kundgemachten Bestimmung im § 27 Abs. 1 Stmk. BauG derogierte).
Im Beschwerdefall enthielten Ladung und Kundmachung zur Bauverhandlung lediglich einen Verweis auf § 42 aF und auf die dort vorgesehenen Rechtsfolgen.
Die von den Beschwerdeführern im Berufungsverfahren erhobenen Einwendungen erweisen sich zwar als zulässig erhoben. Ihre Beurteilung durch den angefochtenen Bescheid kann aber weder unter dem Gesichtspunkt einer behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch unter jenem einer behaupteten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als rechtswidrig erkannt werden:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt auch für den Nachbarn, der i.S. des § 42 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998, die Parteistellung behalten hat.
Gemäß § 26 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
- 2. die Abstände (§ 13);
- 3. den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
- 4. die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
- 5. die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);
6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)."
Daraus ergibt sich zunächst, dass den Beschwerdeführern als Nachbarn (mangels Aufzählung im Katalog des § 26 Abs. 1 Stmk. BauG) weder hinsichtlich der befürchteten mangelhaften Bodenbeschaffenheit ("Überschwemmungsgefährdung"), noch hinsichtlich einer unterlassenen Absteckung des geplanten Projektes ein Mitspracherecht zukommt, auch nicht hinsichtlich der Frage, ob die Ausgestaltung des Projektes mit dem Ortsbild in Widerspruch steht.
Insoweit sie gesundheitsgefährdende Lärm-, Staub- und Schmutzimmissionen durch eine Anhäufung von PKW-Abstellplätzen geltend machen ist ihnen zu entgegnen, dass die in Rede stehende Liegenschaft gemäß dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan 4.0 der Gemeinde Ungerdorf als "Reines Wohngebiet" ausgewiesen ist und somit Immissionen hinzunehmen sind, wenn sie eine typische Folge der flächenwidmungsgemäßen Bebauung dieser Grundstücke mit Wohnhäusern sind. Das ist für 8 von den 16 projektierten Abstellplätzen ins Treffen zu führen, die Pflichtstellplätze darstellen. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung erforderten, liegen nicht vor und wurden auch nicht vorgetragen (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, Zl. 96/06/0226). Im Hinblick auf die weiteren 8 Parkplätze und die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Immissionsbelästigung ist ihnen entgegenzuhalten, dass ihnen in Bezug auf die daraus allenfalls resultierende Vergrößerung des Verkehrs auf der zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück der Beschwerdeführer gelegenen Gemeindestraße kein Mitspracherecht zukommt und im Übrigen im Hinblick auf die Lage der Parkplätze (die aus der Sicht des Grundstückes der Beschwerdeführer hinter den beiden Wohnobjekten gelegen sind), nicht ersichtlich ist, warum die Beschwerdeführer vom Verkehr auf bzw. zu diesen Abstellplätzen immissionsmäßig überhaupt berührt werden sollten, zumal die Gemeindestraße und der sich darauf ereignende Verkehr davor liegt.
In Bezug auf die behaupteten Immissionen erweisen sich die Einwendungen daher als nicht berechtigt.
Deshalb war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 31. Jänner 2002
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