Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 26. April 2000 (eingelangt am 3. Mai 2000) kamen die erst- und die zweitmitbeteiligte Partei (in der Folge kurz: Bauwerber) bei der Baubehörde erster Instanz um baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Zubaues zu einem Wohnhaus ein.
Mit Erledigung der erstinstanzlichen Baubehörde vom 9. Mai 2000 wurde hiezu die Bauverhandlung für den 18. Mai 2000, 10.00 Uhr vormittags, anberaumt. In dieser Erledigung heißt es unter anderem:
"Rechtsgrundlage: §§ 40 bis 42 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes
...
Als sonst Beteiligter beachten Sie bitte, dass Einwendungen gegen den Gegenstand der Verhandlung, die nicht spätestens am Tag der Verhandlung der Behörde bekannt gegeben oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung mehr finden und angenommen wird, dass Sie dem Gegenstand der Verhandlung zustimmen".
Diese Erledigung wurde dem Beschwerdeführer als Nachbar am 17. Mai 2000 zugestellt (den Akten zufolge sollte sie auch durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde öffentlich bekanntgemacht werden).
Der Beschwerdeführer nahm an der Bauverhandlung vom 18. Mai 2000 teil. Einwendungen seinerseits sind der Niederschrift nicht zu entnehmen; vielmehr heißt es darin, dass er und ein weiterer Anrainer "bei plangerechter Ausführung mit dem Vorhaben einverstanden" seien. Die Niederschrift weist eine Reihe von Unterschriften auf; eine Unterschrift, die (eindeutig) dem Beschwerdeführer zuzuordnen wäre, ist daraus nicht ersichtlich.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 5. Juni 2000 wurde den Bauwerbern die angestrebte Baubewilligung erteilt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17. Juni 2000 Berufung, die mit Berufungsbescheid vom 24. Juli 2000 als unbegründet abgewiesen wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, die mit dem nun angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen wurde.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Bauwerber hätten mit Eingabe vom 24. April 2000 bei der Baubehörde um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Zubaues zu einem bestimmten Wohnhaus angesucht. Am 18. Mai 2000 sei durch den Bürgermeister eine mündliche Bauverhandlung durchgeführt worden. Laut dem bei dieser Verhandlung aufgenommenen Protokoll habe sich (unter anderem) der Beschwerdeführer als Anrainer bei plangerechter Ausführung mit dem Bauvorhaben einverstanden erklärt. In der Folge sei mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 5. Juni 2000 die Baubewilligung erteilt worden.
Dagegen habe der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juni 2000 berufen und darin ausgeführt, dass ihm die Ladung zur Bauverhandlung am 18. Mai 2000 nicht zeitgerecht, nämlich erst am 17. Mai, zugestellt worden sei. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen, Akteneinsicht zu nehmen. Der Inhalt der bei der Bauverhandlung aufgenommenen Verhandlungsschrift sei von ihm nicht akzeptiert und auch nicht unterschrieben worden. Das Bauverfahren müsse daher entsprechend den gesetzlichen Vorschriften wiederholt werden. Er habe jedenfalls nie eine Zustimmung zum gegenständlichen Bauvorhaben erteilt und auch einer Verringerung von Abstandsflächen nicht zugestimmt. Diese müssten jedenfalls auf dem Grund der Bauwerber platziert werden. Zu klären sei jedenfalls, weshalb seine Einwendungen nicht in die Niederschrift über die Bauverhandlung aufgenommen worden seien. Weiters sei festzuhalten, dass durch die Baumaßnahme die landwirtschaftliche Nutzung in keiner Weise beeinträchtigt werden dürfe. Zur Sicherung vor Beeinträchtigungen seien während aller baulichen Tätigkeiten entsprechende Schutzmaßnahmen in ausreichender Höhe auf dem Grundstück der Bauwerber vorzusehen. Das Herabfallen von Schnee auf ein näher bezeichnetes Grundstück müsse ebenso wie die Verstaubung und sonstige Verschmutzung verhindert werden. Weiters sei die schadlose Verbringung bzw. Versickerung von Oberflächenwässern und Dachabwässern auf dem Eigengrund der Bauwerber vorzuschreiben.
Diese Berufung sei mit dem Berufungsbescheid vom 24. Juli 2000 als unbegründet abgewiesen worden. Dies sei im Wesentlichen damit begründet worden, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Bauverhandlung keine Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben habe. Soweit er die Meinung vertrete, dass er sich auf die Bauverhandlung nicht ordnungsgemäß habe vorbereiten können, hätte er die Möglichkeit gehabt, einen Vertagungsantrag zu stellen. Bezüglich des Vorbringens hinsichtlich der Abstandsflächen werde auf die Bestimmung des § 9 der Kärntner Bauvorschriften verwiesen. In Bezug auf seine Einwendungen betreffend Schnee und Vereisung seien Regelungen in den Auflagen des Baubewilligungsbescheides getroffen worden.
Dagegen habe der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung erhoben und darin vorgebracht, dass der Verhandlungsleiter anlässlich der Bauverhandlung nicht bereit gewesen sei, seine Einwendungen betreffend die Einhaltung der bisherigen Mindestabstände zur Grundstücksgrenze, die Vorschreibung der Beseitigung von Abwässern und anderes in die Niederschrift aufzunehmen. Hingegen sei in der Niederschrift vermerkt worden, dass alle Anrainer bei plangerechter Ausführung mit dem Vorhaben einverstanden seien. Aus diesem Grund habe er die Verhandlungsschrift nicht unterfertigt und auch keine Zustimmung gegeben. Die zu späte Verständigung von der Bauverhandlung sei von ihm zu Beginn der Verhandlung eingewendet worden, dieser Einwand sei aber vom Verhandlungsleiter abgewiesen und nicht in die Niederschrift aufgenommen worden. In Bezug auf die Abstandsflächen sei festzuhalten, dass das zu errichtende Gebäude den Gegebenheiten des Grundstückes anzupassen sei. Die Einbeziehung seines Grundeigentums in die Abstandsflächen stelle eine unzulässige Einschränkung der Verfügung über sein Eigentum dar, womit er nicht einverstanden sei. Die Baubehörde habe es unterlassen, die bisherigen Abstände zu seiner Grundstücksgrenze festzustellen und dies in den Bauakt aufzunehmen. Auch in den Einreichplänen seien keine Abstände zur Grundstücksgrenze enthalten. Weiters habe es die Baubehörde unterlassen, die Abwasserbeseitigung gemäß § 42 der Kärntner Bauvorschriften vorzuschreiben.
Im Zuge des Vorstellungsverfahrens habe die belangte Behörde die zuständige Bezirkshauptmannschaft ersucht, sämtliche Personen, welche an der Bauverhandlung am 18. Mai 2000 teilgenommen hätten, zu folgenden Fragen zeugenschaftlich zu vernehmen:
a) Habe der Beschwerdeführer anlässlich dieser Bauverhandlung Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben erhoben und wenn ja, welche?
b) Habe der Beschwerdeführer, wie in der Verhandlungsschrift vom 18. Mai 2000 protokolliert worden sei, erklärt, bei plangemäßer Ausführung mit dem Vorhaben einverstanden zu sein?
c) Habe der Beschwerdeführer bei dieser Bauverhandlung einen Vertagungsantrag gestellt?
Die Protokolle über die durchgeführten Zeugeneinvernahmen seien dem Beschwerdeführer im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und es sei ihm Gelegenheit gegeben worden, eine Stellungnahme abzugeben.
Nach Hinweis auf die Bestimmungen des § 42 Abs. 1 und 2 AVG führte die belangte Behörde weiter aus, nach diesen Gesetzesstellen habe die Versäumung der Frist zur Erhebung von Einwendungen den Verlust der Parteistellung zur Folge. Daher entfielen mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Rechte, die an die Parteistellung anknüpften, insbesondere das Recht zur Erhebung einer Berufung. Freilich komme es auch dann zum Verlust der Parteistellung, wenn lediglich unzulässige Einwendungen erhoben würden.
Der "Eintritt der Rechtsfolgen der Präklusion" sei dann anzunehmen, wenn in einer gemäß § 14 AVG verfassten Verhandlungsschrift, welcher gemäß § 15 AVG volle Beweiskraft zukomme, keine Einwendungen des Nachbarn enthalten seien.
Vorliegendenfalls sei der anlässlich der Bauverhandlung am 18. Mai 2000 aufgenommenen Verhandlungsschrift zu entnehmen, dass (unter anderem) der bei der Verhandlung anwesende Beschwerdeführer, welcher mit der Kundmachung vom 9. Mai 2000 zu dieser Verhandlung persönlich geladen worden sei, sich bei plangerechter Ausführung mit dem Bauvorhaben einverstanden erklärt habe. Diese Niederschrift sei vom Beschwerdeführer, welcher sowohl in seiner Berufung als auch in seiner Vorstellung behaupte, verschiedene Einwendungen erhoben zu haben, nicht unterfertigt worden. Der Verhandlungsschrift sei nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen er die Niederschrift nicht unterfertigt habe.
§ 14 Abs. 5 AVG ordne jedoch an, dass die Niederschrift von den beigezogenen Personen durch Beisetzung ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen sei. Unterbleibe dies, so sei dies unter Angabe des dafür maßgebenden Grundes in der Niederschrift festzuhalten.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne sich die Behörde nur dann zu Recht auf die qualifizierte Beweiskraft einer Niederschrift berufen, wenn bei deren Abfassung die Formvorschriften des § 14 AVG eingehalten worden seien. Da, wie bereits ausgeführt, der Niederschrift nicht zu entnehmen sei, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer diese nicht unterfertigt habe, komme ihr keine volle Beweiskraft zu.
Sofern eine Partei im Rechtsmittel vorbringe, bestimmte - nicht protokollierte - Einwendungen erhoben zu haben, sei "in Ermangelung der vollen Beweiskraft der Niederschrift" ein ergänzendes Ermittlungsverfahren über deren Vollständigkeit durchzuführen. Ergebe sich im fortgesetzten Verfahren, dass die Partei in Wahrheit keine Einwendungen erhoben habe, so habe die Berufungsbehörde im Hinblick auf die eingetretenen Rechtsfolgen des § 42 AVG die Berufung zurückzuweisen.
Vorliegendenfalls habe die belangte Behörde ein solches ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Dabei habe der "überwiegende Teil der Zeugen" (es werden sechs Personen namentlich aufgezählt) übereinstimmend ausgesagt, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Bauverhandlung erklärt, dass er bei plangemäßer Ausführung mit dem Bauvorhaben einverstanden sei, und dass er gegen das Bauvorhaben keine Einwendungen erhoben habe. Lediglich ein bestimmter Zeuge, welcher als bautechnischer Amtssachverständiger an der Bauverhandlung teilgenommen habe, habe angegeben, nicht mehr genau sagen zu können, ob der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben habe. In Bezug auf die Behauptungen des Beschwerdeführers, anlässlich der Bauverhandlung deren Vertagung beantragt zu haben, hätten alle vernommenen Zeugen ausgesagt, dass dies nicht der Fall gewesen sei.
Auf Grund dieser übereinstimmenden Ermittlungsergebnisse sei die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer bei der Bauverhandlung keine Einwendungen erhoben habe.
Da er somit rechtzeitig keine zulässigen Einwendungen erhoben habe, habe er im gegenständlichen Bauverfahren sämtliche an die Parteistellung geknüpften Rechte verloren. Seine Berufung wäre daher zurückzuweisen gewesen. Dadurch, dass die Berufung nicht zurück-, sondern abgewiesen worden sei, sei jedoch der Beschwerdeführer in keinen Rechten verletzt worden.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Beschwerdevorbringen zu den tatsächlichen Vorgängen in diesem Verfahren lässt sich dahin zusammenfassen, dass dem Beschwerdeführer die Ladung zur Bauverhandlung (am 18. Mai 2000, 10.00 Uhr vormittag) erst am frühen Nachmittag des 17. Mai 2000 zugestellt worden sei. Er habe daher keinerlei Möglichkeit mehr gehabt, bei der Behörde Akteneinsicht zu nehmen, sich Kenntnis vom Projekt zu verschaffen und sich ordnungsgemäß auf die Verhandlung vorzubereiten oder einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung zu betrauen. In der Verhandlung habe er ausdrücklich gerügt, dass er erst am Vortag geladen worden sei. Dies sei aber ebenso wenig protokolliert worden, wie die Einwendungen, die er erhoben habe (diese werden näher dargestellt). Da er mit dem Bauvorhaben nicht einverstanden gewesen sei und seine Bedenken vorgebracht habe, sei er auch nicht bereit gewesen, die aufgenommene Niederschrift zu unterfertigen. Der Vermerk in der Niederschrift, dass er bei plangerechter Ausführung mit dem Vorhaben einverstanden sei, sei unrichtig. Gegen den Baubewilligungsbescheid vom 5. Juni 2000 habe er rechtzeitig mit Schriftsatz vom 17. Juni 2000 berufen (und darin seinen Standpunkt dargelegt). Auch in der Vorstellung gegen den abweislichen Berufungsbescheid habe er seinen Standpunkt dargelegt. Im Verfahren vor der belangten Behörde habe er zu den ihm vorgehaltenen Zeugenaussagen mit Schreiben vom 11. Oktober 2000, welches bei der belangten Behörde am 13. Oktober 2000 eingegangen sei, Stellung genommen (diese wird in der Beschwerde wiedergegeben).
Die Beschwerde ist berechtigt.
Im Beschwerdefall ist die Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62 (K-BO 1996), anzuwenden. § 23 leg. cit. (überschrieben mit "Parteien, Einwendungen") enthält nähere Bestimmungen über die Parteien des Baubewilligungsverfahrens und insbesondere auch über den Verlust der Parteistellung von Anrainern, die keine Einwendungen erhoben haben.
Die §§ 41 und 42 AVG lauten (§ 41 Abs. 2 in der Fassung der Wiederverlautbarung BGBl. Nr. 51/1991, ansonsten in der Fassung der Novelle BGBL I Nr. 158/1998 - idF kurz: nF):
"§ 41. (1) Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.
(2) Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 42 eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekannt zu geben.
§ 42. (1) Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(3) Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
(4) Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden."
Der Verwaltungsgerichtshof tritt der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Auffassung der belangten Behörde bei, dass im Beschwerdefall die Frage der Beibehaltung bzw. des Verlustes der Parteistellung des Beschwerdeführers auf Grund der Derogationsvorschrift des § 82 Abs. 7 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 gemäß § 42 AVG in der Fassung dieser Novelle zu beurteilen ist (der somit, soweit hier erheblich, den abweichenden, vor dem 30. Juni 1998 kundgemachten Bestimmungen im § 23 Abs. 5 K-BO 1996 derogierte).
Der Verwaltungsgerichtshof ist allerdings der Auffassung, dass ein Verlust der Parteistellung nach § 42 AVG dann nicht eintreten kann, wenn in der Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung - entgegen § 41 Abs. 2, zweiter Satz AVG - nicht auf diese im § 42 AVG vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen wird, wobei die bloße Anführung von Paragraphenbezeichnungen, hier ua. des § 42 AVG, nicht ausreicht (vgl. zur Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1999, Zl. 98/06/0158, mwN).
Da vorliegendenfalls in der Verständigung über die Anberaumung der mündlichen Bauverhandlung nicht auf die im § 42 AVG (nF) vorgesehenen Rechtsfolgen hinsichtlich des Verlustes der Parteistellung verwiesen wird (die darin enthaltene Belehrung für die "sonst Beteiligten" lehnt sich vielmehr an die frühere Fassung des § 42 AVG an, ohne dieser aber ganz zu entsprechen), hat der Beschwerdeführer schon deshalb entgegen der Auffassung der belangten Behörde seine Parteistellung im Bauverfahren nicht verloren. Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
Damit hat im Beschwerdefall eine Auseinandersetzung mit der Frage zu unterbleiben, ob dem Umstand, dass die Ladung dem Beschwerdeführer erst am Tag vor der Verhandlung zugestellt wurde, rechtserhebliche Bedeutung zukommen könnte. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass eine "doppelte Kundmachung" der Bauverhandlung im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG nF den Akten nicht zu entnehmen ist; es ist im Übrigen auch die den Akten zufolge vorgesehen gewesene öffentliche Kundmachung an der Amtstafel nicht dokumentiert). Ebenso kann die Frage dahingestellt bleiben, ob, ginge man davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Parteistellung im Sinne des § 42 AVG (nF) verloren hätte, dem Umstand Bedeutung zukommen könnte, dass in der Verständigung über die Anberaumung der Bauverhandlung (auch) nicht auf die im § 42 Abs. 3 AVG (nF) vorgesehenen Möglichkeiten verwiesen wird.
Abschließend ist zu bemerken, dass die belangte Behörde entgegen der in ihrer Gegenschrift vertretenen Auffassung im angefochtenen Bescheid nur festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer bei der Bauverhandlung keine Einwendungen erhoben hatte; Feststellungen dahingehend, dass er keinen Vertagungsantrag gestellt und erklärt habe, bei plangemäßer Ausführung mit dem Bauvorhaben einverstanden zu sein, wurden im angefochtenen Bescheid nicht getroffen; die Wiedergabe entsprechender Beweisergebnisse vermochte solche Feststellungen (samt entsprechender Beweiswürdigung) nicht zu ersetzen. Es kann daher im Beschwerdefall auch dahingestellt bleiben, wie die Sache zu beurteilen wäre, hätte die belangte Behörde nicht nur festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben hatte, sondern darüber hinaus auch, dass er keinen Vertagungsantrag gestellt und erklärt hatte, bei plangemäßer Ausführung mit dem Bauvorhaben einverstanden zu sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 22. Mai 2001
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