VwGH 2000/05/0247

VwGH2000/05/024712.11.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde des Joachim Lesjak in Velden am Wörthersee, vertreten durch Dr. Ludwig Druml, Rechtsanwalt in Villach, Bambergergasse 10, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 25. September 2000, Zl. 8 B-BRM- 458/2/2000, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Karl Freiberger in Wien, vertreten durch Dr. Bernhard Gittler, Rechtsanwalt in Wien IV, Schwarzenbergplatz 13, 2. Marktgemeinde Velden am Wörthersee, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §41 Abs2;
AVG §42 idF 1998/I/158;
AVG §8;
AVG §82 Abs7 idF 1998/I/158;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 lita;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 liti;
BauO Krnt 1996 §23 Abs5;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1995 §6;
LStG Krnt 1991 §4;
AVG §41 Abs2;
AVG §42 idF 1998/I/158;
AVG §8;
AVG §82 Abs7 idF 1998/I/158;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 lita;
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 liti;
BauO Krnt 1996 §23 Abs5;
BauRallg;
GdPlanungsG Krnt 1995 §6;
LStG Krnt 1991 §4;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren des Beschwerdeführers wird abgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe vom 3. Dezember 1999 (bei der Baubehörde am 29. Dezember 1999 eingelangt) ersuchte die zweitmitbeteiligte Partei (in der Folge kurz: Bauwerber) um baubehördliche Bewilligung zur Errichtung von "Garagen und Kfz-Abstellplätzen" auf einem Grundstück im Gemeindegebiet, welches als "Verkehrsfläche in der Gemeinde" gewidmet ist. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines angrenzenden Grundstückes.

Das Erdgeschoss des geplanten Gebäudes besteht aus einer Halle mit 16 Kfz-Abstellplätzen sowie aus einer Einzelgarage und der Zufahrt. Auf der (ebenen) Fläche des (offenen) Obergeschosses sollten 18 Kfz-Abstellplätze errichtet werden.

Mit Kundmachung (Ladung) vom 10. Jänner 2000, welche auch an den Beschwerdeführer erging, wurde die Bauverhandlung für den 3. Feber 2000 anberaumt. In dieser Kundmachung heißt es unter anderem:

"Die rechtzeitige Verständigung - Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel - von der Anberaumung der mündlichen Verhandlung hat zur Folge, dass Einwendungen, die nicht spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und angenommen wurde, dass die Parteien dem Parteiantrag, dem Vorhaben oder der Maßnahme, die den Gegenstand der Verhandlung bilden, zustimmen.

Etwaige Vorbehalte hinsichtlich nachträglicher Erklärungen können gemäß den vorstehenden Bestimmungen nach § 42 AVG nicht berücksichtigt werden."

Der Beschwerdeführer erhob in der Bauverhandlung die Einwendung, das zur Bewilligung anstehende Bauvorhaben widerspreche dem geltenden Flächenwidmungsplan. Die Kärntner Bauordnung und das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz stünden einer Bebauung dieses als Verkehrsfläche gewidmeten Grundstücks entgegen. Er erklärte: "Ich beeinspruche hiermit ausdrücklich die widmungswidrige Verwendung dieses Grundstückes".

Mit Bescheid vom 9. Feber 2000 wurde dem Bauwerber die angestrebte Baubewilligung mit verschiedenen Vorschreibungen erteilt. In der Begründung dieses Bescheides heißt es zur Einwendung des Beschwerdeführers, das zu bebauende Grundstück sei im Flächenwidmungsplan als "Verkehrsfläche in der Gemeinde" gewidmet. Als Verkehrsflächen seien die für den fließenden und den ruhenden Verkehr bestimmten Flächen festzulegen. Dazu gehörten auch Parkplätze. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 20. September 1977, Zl. 1598/76, Slg. Nr. 9387/A, ausgesprochen, dass die Widmung "Verkehrsfläche" der Baubewilligung für einen überdachten Pkw-Einstellplatz dann entgegenstehe, wenn der Zweck der Widmung offensichtlich darin gelegen sei, einen unübersichtlichen Kreuzungsbereich den Erfordernissen des Straßenverkehrs entsprechend auszugestalten. Das bedeute, dass die Errichtung eines Objektes, das mit der Widmung "Verkehrsfläche" (im gegenständlichen Fall für den ruhenden Verkehr) in einem ursächlichen Zusammenhang stehe, erlaubt sei.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in welcher er ausführte, die Flächenwidmung "Verkehrsfläche" gestatte nicht die Errichtung des gegenständlichen Garagenobjektes, vielmehr bedürfte es einer Widmung als Bauland. Die Vorgangsweise der Baubehörde führe dazu, dass rechtswidrig, nämlich ohne entsprechende Baulandwidmung und ohne Bebauungsplan eine Bebauung durchgeführt werde. Im Beschwerdefall führe dies sogar soweit, dass der Bauwerber ein zweigeschossiges Objekt bis an die Grundgrenze heran errichten dürfe, was nicht die Zustimmung des Beschwerdeführers finde. Unabhängig von der nicht gegebenen Baulandwidmung sei die Bewilligung für die Errichtung eines derart großen Garagenobjektes auf Grund der räumlichen Lage, des Charakters des Umlandes und der von dieser Anlage im Betrieb ausgehenden Geruchs- und Lärmbelästigung, welche die Ortsüblichkeit bei weitem überschreite, zu versagen.

Mit Berufungsbescheid vom 29. Mai 2000 wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend heißt es zusammengefasst, das Grundstück sei als Verkehrsfläche deshalb gewidmet worden, um seine Verwendung als Parkplatz für eine bestimmte Hotelanlage sicherzustellen (ein Verkauf als Bauland sei damit verhindert worden). Das geplante Bauwerk sei soweit im Erdreich versenkt, dass die Bestimmungen über die Abstandsflächen keine Anwendung fänden. Wenn auch für dieses Vorhaben kein Bebauungsplan anzuwenden sei, so sei (doch) das Bauwerk der Umgebung angepasst und nicht als Fremdkörper zu betrachten. Die Errichtung dieses Objektes bewirke ebenfalls eine "Verbesserung der Lärm- und Geruchsbelästigung". Ob sich ein Garagenplatz am Oberdeck oder am Boden befinde, sei für die Lärm- oder Geruchsbelästigung ohne Belang. Weiters sei dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass das Bauwerk nicht auf einem als öffentliche Verkehrsfläche gewidmeten Grundstück errichtet werden solle, vielmehr sei die Widmung "Verkehrsfläche in der Gemeinde", sodass "der Tatbestand der 'Öffentlichkeit' nicht gefordert" werde.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, in welcher er im Wesentlichen auf seinem bisherigen Standpunkt verblieb.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Begründend heißt es insbesondere, das Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 enthalte kein Verbot der Errichtung von Bauwerken auf Verkehrsflächen. Die Bestimmung des § 6 dieses Gesetzes verweise auf § 4 des Kärntner Straßengesetzes 1991; diese Bestimmung sehe Bauwerke auf Verkehrsflächen vor. Daraus ergebe sich, dass auch auf Verkehrsflächen gemäß § 6 GemeindeplanungsG Bauten insoweit zulässig seien, als sie dem Zweck der Widmung entsprächen. Nach § 6 GemeindeplanungG seien Parkplätze ausdrücklich zulässig. Nun diene ein Parkplatz dem (länger) dauernden Abstellen von Fahrzeugen, sodass die Errichtung von solchen Bauten, die für das Abstellen bzw. Einstellen von Fahrzeugen bestimmt seien, mit der Widmung "Verkehrsfläche" vereinbar sei. Im Übrigen müsse im Sinne der Baufreiheit als Auslegungsgrundsatz im Zweifel von der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit der Flächenwidmung ausgegangen werden (Hinweis auf hg. Judikatur). Abgesehen davon behaupte der Beschwerdeführer nicht einmal, dass das Vorhaben den Interessen des Verkehrs entgegenstünde. Die Regelung im GemeindeplanungsG, wonach als Bauland nur jene Flächen festzusetzen seien, welche für die Bebauung geeignet seien, sage überhaupt nichts darüber aus, dass Verkehrsflächen für jegliche Bebauung ungeeignet wären. Auch sei die vom Beschwerdeführer offensichtlich vertretene Auffassung verfehlt, dass mangels eines Bebauungsplanes die Baubewilligung nicht hätte erteilt werden dürfen. Eine derartige Regelung lasse sich der Kärntner Bauordnung 1996 nicht entnehmen.

Der Beschwerdeführer sei zur Bauverhandlung gehörig geladen worden und habe rechtzeitig im Sinne des § 42 AVG nur den Einwand der mangelnden Vereinbarkeit des Vorhabens mit der Flächenwidmung erhoben. Deshalb sei hinsichtlich der übrigen Einwendungen, insbesondere hinsichtlich der zu erwartenden Immissionen, Präklusion eingetreten. Sowohl die Berufungsbehörde als auch die Vorstellungsbehörde hätten die Rechtsfolgen dieser Präklusion zu beachten.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung der Widmung "Verkehrsfläche" für das verfahrensgegenständliche Grundstück verletzt, daraus folgend sei (auch) sein subjektivöffentliches Recht auf Wahrung des Immissionsschutzes, abgeleitet von dieser Widmungskategorie, verletzt. Nach dem weiteren Vorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer allerdings auch in seinem Recht auf Einhaltung der Abstandsbestimmungen verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie der mitbeteiligte Bauwerber, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die mitbeteiligte Gemeinde hat in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt auch für den Nachbarn, der i.S. des § 42 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998, insoweit er die Parteistellung behalten hat.

Im Beschwerdefall ist die Kärntner Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 62 (K-BO 1996), anzuwenden. § 23 leg. cit. (überschrieben mit "Parteien, Einwendungen") enthält nähere Bestimmungen über die Parteien des Baubewilligungsverfahrens und insbesondere auch über den Verlust der Parteistellung von Anrainern, die keine Einwendungen erhoben haben.

Im Hinblick auf die zeitliche Lagerung des Beschwerdefalles ist die Frage der Beibehaltung bzw. des Verlustes der Parteistellung des Beschwerdeführers auf Grund der Derogationsvorschrift des § 82 Abs. 7 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 gemäß § 42 AVG in der Fassung dieser Novelle zu beurteilen (kurz: nF), der somit, soweit hier erheblich, den abweichenden, vor dem 30. Juni 1998 kundgemachten Bestimmungen des § 23 Abs. 5 K-BO 1996 derogierte. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon (unter anderem) zwischenzeitig in seinem ebenfalls zur K-BO 1996 ergangenen Erkenntnis vom 22. Mai 2001, Zl. 2000/05/0271, dargelegt hat, kann ein Verlust der Parteistellung nach § 42 AVG nF dann nicht eintreten, wenn in der Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung - entgegen § 41 Abs. 2, 2. Satz AVG - nicht auf diese im § 42 AVG (nF) vorgesehenen Rechtsfolgen verwiesen wird. Da dies im Beschwerdefall nicht erfolgte, sondern die in der Verständigung (Kundmachung) enthaltene Belehrung jener der früheren Fassung des § 42 AVG entspricht, hat der Beschwerdeführer seine Parteistellung im Bauverfahren auch nicht teilweise verloren. Die von der belangten Behörde angenommene Präklusion ist daher nicht eingetreten. Eine - von der Parteistellung losgelöste - Präklusion im Sinne der früheren Fassung des § 42 AVG ist nämlich im § 42 AVG (nF) nicht vorgesehen, konnte daher auch durch den - nicht der maßgeblichen Rechtslage entsprechenden - Hinweis in der Kundmachung vom 10. Jänner 2000 nicht herbeigeführt werden.

Der Beschwerdeführer hat (zunächst) die widmungswidrige Verwendung des gegenständlichen Grundstückes eingewendet.

Gemäß § 23 Abs. 3 lit. a K-BO 1996 steht ihm hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitspracherecht zu, und zwar - weil das Gesetz diesbezüglich keine Einschränkung vorsieht -, unabhängig davon, ob die betreffende Widmung einen Immissionsschutz einräumt oder nicht (entgegen der Annahme in Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht4, Anmerkung 10 zu § 23 K-BO, ergibt sich aus dem hg. Erkenntnis vom 31. August 1999, Zl. 99/05/0093, nichts Gegenteiliges. Dort ging es um Immissionen von einem widmungskonformen Vorhaben).

Gemäß § 6 GemeindeplanungsG, LGBl. Nr. 23/1995, sind als Verkehrsflächen die für den fließenden und den ruhenden Verkehr bestimmten Flächen festzulegen, die für die örtliche Gemeinschaft von besonderer Verkehrsbedeutung sind. Dazu gehören neben den Bestandteilen öffentlicher Straßen (§ 4 des Kärntner Straßengesetzes 1991) auch "Parkplätze". Damit hat sich der Gesetzgeber keines der in § 129 der Kärntner Bauvorschriften, LGBL. Nr. 56/1985 (K-BV), genannten Begriffe (Garagen, Stellplätze) bedient, sodass jedenfalls nicht davon auszugehen ist, dass nur Stellplätze im Sinne des § 129 Abs. 2 K-BV zulässig sind.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes steht ein Vorhaben wie das gegenständliche, welches bestimmungsgemäß (sozusagen als "zweigeschossiger Parkplatz") nur dem Abstellen von Fahrzeugen, also dem ruhenden Verkehr dient, wobei nach den Projektunterlagen offenkundig mehr Fahrzeuge abgestellt werden können, als dies auf der reinen Grundfläche (also ohne Gebäude) möglich wäre, im Einklang mit den im § 6 GemeindeplanungsG umschriebenen Zielsetzungen und damit im Einklang mit der gegenständlichen Flächenwidmung. (Die Frage der Widmungskonformität eines Bauwerkes, welches nicht dazu dienen soll, die Abstellfläche zu vergrößern und/oder mit gemischter Nutzung, ist im Beschwerdefall nicht zu erörtern.) Der Einwand des Beschwerdeführers, die Flächenwidmung gestatte (von vornherein) keine solche Bebauung, geht somit fehl.

Allerdings müssen nach § 6 GemeindeplanungsG Verkehrsflächen Flächen sein, "die für die örtliche Gemeinschaft von besonderer Verkehrsbedeutung sind". Das gegenständliche Bauvorhaben dürfte daher nur dann bewilligt werden, wenn es sich um einen Parkplatz handelte, der eine Verkehrsbedeutung im genannten Sinn hat, wobei nach dieser Bestimmung zu den "Verkehrsflächen" neben den Bestandteilen öffentlicher Straßen nicht Parkplätze schlechthin, sondern nur öffentliche Parkplätze gehören (siehe das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10¨Dezember 2001, V 74/01). Ob dies im Beschwerdefall zutrifft, kann vom Verwaltungsgerichtshof aber mangels entsprechender Ermittlungsergebnisse nicht beurteilt werden.

Die Widmungskategorie "Verkehrsfläche" gemäß § 6 GemeindeplanungsG sieht keinen Immissionsschutz vor. Damit kann der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht im ausdrücklich (eingeschränkt) formulierten Beschwerdepunkt auf Wahrung eines Immissionsschutzes, der sich von der gegenständlichen Widmungskategorie ableite, verletzt sein.

Der Beschwerdeführer macht aber im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch, wie schon im Verwaltungsverfahren, die Verletzung von Abstandsvorschriften geltend. Diesbezüglich kommt ihm gemäß § 23 Abs. 3 lit. e K-BO 1996 ein Mitspracherecht zu. Die belangte Behörde hat sich mit diesem Einwand aber nicht auseinander gesetzt, weil sie in Verkennung der Rechtslage Präklusion annahm.

Dadurch und deshalb, weil die belangte Behörde nicht geprüft hat, ob es sich um einen Parkplatz handelt, welchem Verkehrsbedeutung im Sinne des § 6 GemeindeplanungsG zukommt, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde aber auch mit den Einwendungen des Beschwerdeführers in Bezug auf Lärm- und Geruchsbelästigungen zu befassen und zu prüfen haben, ob der Beschwerdeführer allenfalls durch das Vorhaben in Nachbarrechten aus Bestimmungen über den Immissionsschutz der Anrainer im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. i verletzt wurde (eine Beschränkung auf einen ausdrücklich formulierten Beschwerdepunkt, wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, hat im Verfahren vor der Vorstellungsbehörde nicht stattzufinden).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Da der pauschalierte Schriftsatzaufwand bereits die Umsatzsteuer enthält, ist sie nicht darüber hinaus zuzusprechen (siehe die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 697 wiedergegebene hg. Judikatur). Das entsprechende Kostenmehrbegehren war daher abzuweisen.

Wien, am 12. November 2002

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