VwGH 2000/03/0346

VwGH2000/03/034616.10.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerden des T in Taxenbach, vertreten durch Dr. Wolfgang Aigner, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Gartenstraße 38, 1) gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 24. November 1999, Zl. UVS-5/10.298/7-1999 (zur Zl. 2000/03/0346), und 2) gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 20. Dezember 1999, Zl. UVS-5/10.248/10-1999 (zur Zl. 2000/03/0347), jeweils betreffend Übertretung des Schifffahrtsgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

SchiffahrtsG 1997 §42 Abs1;
SchiffahrtspolizeiV Salzach 1996 §1 Abs1;
SchiffahrtspolizeiV Salzach 1996 §2 Z1;
SchiffahrtspolizeiV Salzach 1996 §6 Abs1;
SchiffahrtspolizeiV Salzach 1996 §6 Abs2 Z1;
StGB §34 Abs1 Z17;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
SchiffahrtsG 1997 §42 Abs1;
SchiffahrtspolizeiV Salzach 1996 §1 Abs1;
SchiffahrtspolizeiV Salzach 1996 §2 Z1;
SchiffahrtspolizeiV Salzach 1996 §6 Abs1;
SchiffahrtspolizeiV Salzach 1996 §6 Abs2 Z1;
StGB §34 Abs1 Z17;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von je EUR 332,--, insgesamt daher EUR 664,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 10. November 1998 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 31. Mai 1997 in der Zeit von 18.00 Uhr bis 18.30 Uhr, ein Raftingboot, besetzt mit insgesamt neun Personen, auf der Salzach, von Taxenbach kommend in Richtung Schwarzach i. Pg., zwischen der Eisenbahnbrücke in Lend und dem "Ederhäusl" geführt, obwohl das Befahren der Salzach mit aufblasbaren Ruderbooten nur innerhalb der im § 2 Z. 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 24. Juli 1996 über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf der Salzach, LGBl. Nr. 82/1996 in der Fassung LGBl. Nr. 54/1998 genannten Zeiten, also nur von 1. Mai bis 15. September jeweils von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr und auch nur für Personen, die auf Grund einer aufrechten Schifffahrtskonzession gewerbsmäßig die Schifffahrt ausüben, erlaubt sei; außerhalb dieses Zeitraumes sei das Befahren der Salzach mit aufblasbaren Ruderbooten generell verboten, weshalb er entgegen dem § 1 der genannten Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg die Salzach unbefugt mit einem aufblasbaren Ruderboot befahren habe. Er habe hierdurch die Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 1, § 2 Z. 1, § 6 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 Z. 1 dieser Verordnung in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Schifffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 62/1997, begangen, weshalb er unter Anwendung der Strafbestimmung des § 42 Abs. 1 Schifffahrtsgesetz sowie § 6 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 Z. 1 der zitierten Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 14.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) bestraft worden sei.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 iVm § 24 VStG als unbegründet abgewiesen, wobei der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses mit der Maßgabe bestätigt wurde, dass bei den Zitaten der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 24. Juli 1996 über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf der Salzach, LGBl. Nr. 82/1996, die Wendung "in der Fassung LGBl. Nr. 54/1998" zu entfallen habe.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe zwar in seiner Berufung vorgebracht, die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen zu haben, er habe aber in der Berufungsverhandlung den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Übertretung nicht mehr in Abrede gestellt. Es sei als erwiesen anzunehmen, dass er den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Übertretung erfüllt habe. Zu prüfen sei daher lediglich noch, ob ihm auch ein Verschulden anzulasten sei bzw. ob Schuldausschließungsgründe vorlägen. Dem Beschwerdeführer sei - laut eigenen Angaben - bewusst gewesen, dass er die gegenständliche Fahrt, welche er erst um 16 Uhr begonnen habe, nicht innerhalb der erlaubten Zeit (bis 17 Uhr) werde beenden können. Ferner sei der durch das Nichtdurchführen der Fahrt allenfalls zu erwartende wirtschaftliche Nachteil nicht geeignet, einen Schuldausschließungsgrund im Sinne des § 6 VStG darzutun.

Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde aus, dass die übertretene Norm die Intention habe, das Befahren der Salzach außerhalb der ausdrücklich erlaubten Zeit vom 1. Mai bis 15. September, jeweils von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr, zur Wahrung der Interessen der Fischerei zu verbieten. Der gegenständlichen Übertretung liege daher ein nicht unbeträchtlicher Unrechtsgehalt zu Grunde. Für die gegenständliche Übertretung sei gemäß § 42 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes eine Geldstrafe von S 1.000,-- bis S 50.000,-- vorgesehen. Es seien keine strafmildernden Umstände hervorgekommen, hingegen seien als straferschwerend zwei rechtskräftige einschlägige Vormerkungen im Verwaltungsstrafregister zu werten. Der Beschwerdeführer weise zahlreiche weitere rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretung des Schifffahrtsgesetzes auf, die darauf schließen ließen, dass er gegenüber rechtlich geschützten Werten eine gleichgültige bis ablehnende Haltung einnehme. An Verschulden sei ihm bedingter Vorsatz anzulasten, ferner seien die von ihm angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Einkommen nahezu null, kein Vermögen, Kreditverbindlichkeiten in der Höhe von ca. 1,5 Mio, Sorgepflichten für drei Kinder) berücksichtigt worden. Vor dem Hintergrund der vorangeführten Umstände, insbesondere der Straferschwerungsgründe und des beträchtlichen Unrechtsgehaltes der Tat, würden aber auch die ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten keine Strafreduktion zu bewirken vermögen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG lägen nicht vor, da die begangene Übertretung dem Tatbild der übertretenen Norm voll entspreche und keine Rede davon sein könne, dass das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibe. Es werde noch darauf hingewiesen, dass den persönlichen Verhältnissen schon nach dem Wortlaut und der Systematik des § 19 VStG gegenüber den sonstigen Kriterien der Strafbemessung eine vergleichsweise nachgeordnete Bedeutung zukomme, und dass es dem Beschuldigten zudem offen stehe, gemäß § 54 Abs. 2 VStG bei der Strafvollzugsbehörde um Teilzahlung anzusuchen, wenn ihm aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten sei.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 26. September 2000, B 91/00-7, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten und hier zu Zl. 2000/03/0346 protokolliert.

2. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 8. Oktober 1998 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 27. September 1997 um 14.10 Uhr (Spruchpunkt I) bzw. am 27. September 1997 um 16.35 Uhr (Spruchpunkt II) auf der Salzach von Taxenbach kommend in Richtung Schwarzach i. Pg., auf Höhe Strkm 1,40 der L 270 ein Raftingboot geführt, obwohl das Befahren der Salzach mit aufblasbaren Ruderbooten nur innerhalb der im § 2 Z. 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 24. Juli 1996 über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf der Salzach, LGBl. Nr. 82/1996 idF LGBl. Nr. 54/1998 genannten Zeiten, also nur vom 1. Mai bis 15. September jeweils von 10.00 Uhr bis 17.00 Uhr und auch nur für Personen, die auf Grund einer aufrechten Schifffahrtskonzession gewerbsmäßig die Schifffahrt ausübten, erlaubt sei; außerhalb dieses Zeitraumes sei das Befahren der Salzach mit aufblasbaren Ruderbooten generell verboten, weshalb er entgegen § 1 der zitierten Verordnung die Salzach unbefugt mit einem aufblasbaren Ruderboot befahren habe. Weiters habe der Beschwerdeführer als persönlich haftender Gesellschafter der Raftingcenter Taxenbach, T...H... KEG, somit als die gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Person der Verfügungsberechtigten über die aufblasbaren Ruderboote mit den Zulassungsnummern S 15012 und S 15043, auf schriftliches Verlangen der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 14. Jänner 1998 innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Verlangens keine Auskunft darüber erteilt, wer am 27. September 1997 gegen 14.10 Uhr (Spruchpunkt III) bzw. am 27. September 1997 gegen 16.35 Uhr (Spruchpunkt IV) die aufblasbaren Ruderboote mit den oben angeführten Zulassungsnummern auf der Salzach auf Höhe Strkm 1,4 der L 270 als Bootsführer geführt habe.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Z. 1, § 6 Abs. 1, § 6 Abs. 2 Z. 1 der genannten Verordnung iVm § 42 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 62/1997 (zu I und II), und gemäß § 42 Abs. 2 Z.8 iVm § 5 Abs. 8 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 62/1997 iVm § 9 VStG (zu III und IV) seien über den Beschwerdeführer die nachstehend angeführten Strafen verhängt worden: Gemäß § 42 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 62/1997 iVm § 6 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 Z. 1 dieser Verordnung eine Geldstrafe in der Höhe von je S 17.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von je 124 Stunden (zu I und II). Gemäß § 42 Abs. 2 Z. 8 des Schifffahrtsgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von je S 12.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von je 120 Stunden (zu III und IV).

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde die Berufung hinsichtlich Spruchpunkt I gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG als unbegründet abgewiesen und dieser Spruchteil mit der Maßgabe bestätigt, dass bei den Zitaten der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 24. Juli 1996 über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen auf der Salzach, LGBl. Nr. 82/1996, die Wendung "in der Fassung LGBl. Nr. 54/1998" zu entfallen habe. Hinsichtlich der Spruchteile II, III und IV wurde der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben und das anhängige Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich des Spruchpunktes II gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG und hinsichtlich der Spruchpunkte III und IV gemäß § 45 Abs. 1 Z. 3 VStG eingestellt.

Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I im Wesentlichen gleich lautend wie in der Begründung des erstangefochtenen Bescheides aus, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand in der Berufungsverhandlung (letztlich) nicht bestritten habe, dass ihm eine vorsätzliche Begehung anzulasten sei, zumal er auf Grund zahlreicher Anzeigen und Verwaltungsstrafen gewusst habe, dass das Befahren der Salzach lediglich zwischen 1. Mai und 15. September erlaubt sei, und dass der gegenständlichen Übertretung ein nicht unbeträchtlicher Unrechtsgehalt zu Grunde liege, weil die übertretene Norm die Intention habe, zur Wahrung der Interessen der Fischerei das Befahren der Salzach außerhalb der ausdrücklich erlaubten Zeiten zu verbieten. Es seien keine strafmildernden Umstände im Verfahren hervorgekommen, straferschwerend hingegen würden zwei rechtskräftige einschlägige Vormerkungen im Verwaltungsstrafregister wirken. Die Begründung der belangten Behörde bezüglich der Strafbemessung deckt sich inhaltlich mit dem entsprechenden Begründungsteil des erstangefochtenen Bescheides.

Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 26. September 2000, B 325/00-4, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten und hier zu Zl. 2000/03/0347 protokolliert.

3. Gegen diese beiden Bescheide richten sich die vorliegenden im Wesentlichen gleich lautenden Beschwerden mit dem Begehren, die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete je eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragte.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, die beiden Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden. Er hat sodann erwogen:

1. Der Beschwerdeführer rügt hinsichtlich des erstangefochtenen Bescheides, dass "die vorsätzliche Begehung der Tat gar nicht als letztlich erwiesen anzunehmen sei", weil im Berufungsverfahren hervorgekommen sei, dass die gegenständliche Fahrtstrecke in etwa einer Stunde und 15 Minuten bewältigt werden könne, und er - weil die Fahrt um 16 Uhr begonnen worden sei - die berechtigte Chance gehabt hätte, die Fahrt "gerade noch" um 17 Uhr beenden zu können. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit dieses Bescheides aufzuzeigen, hat doch (unstrittig) der Beschwerdeführer bei der Berufungsverhandlung am 6. Oktober 1999 selbst angegeben, dass die (zuletzt aufgebrochene) Gruppe, die mit Steinen beworfen worden sei, um ca. 16 Uhr weggefahren sei, und dass er "zur Abfahrtszeit ... damit gewusst" habe, dass die Ankunft am Zielort innerhalb der erlaubten Zeit nicht möglich sein werde.

2. Der Beschwerdeführer macht in seinen Beschwerden weiters geltend, dass er sich in seinem Recht auf fehlerfreie Handhabung des bei der Festlegung der Strafe auszuübenden Ermessens gemäß § 19 VStG und in dem Recht, dass von der Behörde das Ermessen der Gewährung einer außerordentlichen Strafmilderung der Strafe gemäß § 20 VStG und betreffend Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG fehlerfrei gehandhabt werde, verletzt erachte.

Damit wendet er sich zunächst gegen die Aussprüche betreffend die Strafen bzw. deren Bemessung. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) sind nach Abs. 2 der genannten Bestimmung überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung der Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Ermessensentscheidung dar. Gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessensrechts Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfung des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2001, Zl. 2001/03/0027). Dass die belangte Behörde gegen diese Grundsätze verstoßen hätte, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Das Vorbringen, die belangte Behörde habe seine Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse viel zu wenig berücksichtigt, ist nicht zielführend. Zum einen hat sie bei ihrer Beurteilung ohnehin berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer (entsprechend seinen Angaben) über kein Vermögen, über nahezu kein Einkommen und über Kreditverbindlichkeiten in der Höhe von ca. 1,5 Millionen Schilling verfügt sowie für drei Kinder sorgepflichtig ist. Zum anderen zeigt der Beschwerdeführer auch mit seinem Hinweis auf seine gegenüber seiner Ehefrau bestehende Sorgepflicht keinen Ermessensfehler der Behörde bei der Handhabung des § 19 VStG auf, zumal der Strafrahmen nach § 42 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes in seiner Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 32/2002 bis zu S 50.000,-- reichte, sich die verhängten Verwaltungsstrafen daher im unteren Bereich dieses Strafrahmens bewegen und die geltend gemachten Umstände insgesamt nicht die Verhängung einer (jeweils) geringeren Geldstrafe verlangen. Die belangte Behörde hat im obgenannten Sinne ferner als "straferschwerend zwei rechtskräftige einschlägige Vormerkungen im Verwaltungsstrafregister gewertet" und somit den Erschwerungsgrund des § 33 Z. 2 StGB herangezogen. Für die auf die Verwendung des Wortes "Straferschwerungsgründe" gestützte Annahme des Beschwerdeführers, die belangte Behörde hätte zur Strafbemessung außer § 33 Abs. 2 StGB einen weiteren Straferschwerungsgrund herangezogen, finden sich in den angefochtenen Bescheiden keine Anhaltspunkte. Mit seinem Vorbringen, zwei einschlägige Vormerkungen bezogen auf den langen Zeitraum (acht Jahre) seiner Tätigkeit als Bootsführer in Österreich stellten keinen "wesentlich gewichtigen Erschwerungsgrund" dar, zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, hat doch die belangte Behörde ihre Überlegungen betreffend straferschwerende Umstände nicht alleine auf diese Vormerkungen gestützt, sondern vielmehr auch auf die nicht in Abrede gestellten zahlreichen rechtskräftigen Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen Übertretung des Schifffahrtsgesetzes Bedacht genommen.

Der Beschwerdeführer rügt ferner, es sei ein wesentlicher Milderungsgrund unberücksichtigt geblieben, weil die belangte Behörde völlig unbeachtet gelassen habe, dass er in der Berufungsverhandlung geständig gewesen sei. Auch damit zeigt er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Der Milderungsgrund nach § 34 Z. 17 StGB verlangt ein "qualifiziertes Geständnis" und liegt in diesem Sinne nur dann vor, wenn der Täter ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat. Das bloße Unterbleiben des Leugnens der Tat kann nicht unter diesen Milderungsgrund fallen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1993, Zl. 93/11/0234), auch jedes bloßes Zugeben des Tatsächlichen ist nicht schon als solcher mildernder Umstand zu werten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 93/02/0057). Für ein "qualifiziertes Geständnis" in diesem Sinn besteht aber vorliegend kein Anhaltspunkt, ergibt sich doch (in Übereinstimmung den vorgelegten Verwaltungsstrafakten) auch aus den Beschwerden, dass der Beschwerdeführer erst im Zuge der Berufungsverhandlungen auf dem Boden der Ermittlungen die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der Verwaltungsübertretungen nicht mehr abgestritten hat.

Wenn der Beschwerdeführer gegen den erstangefochtenen Bescheid weiters einwendet, es hätte zu seinen Gunsten festgehalten werden müssen, dass er aus Rücksicht auf die Gäste aus Frankfurt dennoch versucht habe, die bereits gebuchte Raftingfahrt dieser Urlauber durchzuführen, nachdem sich in dieser Gruppe zuvor ein Unfall "bei einem anderen Unternehmen ereignet" habe, und dass dieser Sachverhalt - wenn auch kein schuldausschließender Notstand vorliege - einem Milderungsgrund sehr nahe gekommen sei, weshalb die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwogen hätten, so ist ihm entgegenzuhalten, dass der durch das Nichtdurchführen der Fahrt allenfalls zu erwartenden wirtschaftliche Nachteil nicht geeignet sei, einen Milderungsgrund darzutun, der im Sinne des § 19 Abs. 2 VStG zu berücksichtigen gewesen wäre.

Da im Beschwerdefall somit kein Milderungsgrund gegeben war, lagen auch die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 20 VStG erster Fall - wonach die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen - nicht vor, weshalb die belangte Behörde eine Anwendung des § 20 VStG zu Recht nicht in Betracht gezogen hat.

Auch zu der vom Beschwerdeführer geforderten Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG war die belangte Behörde nicht verhalten. Gemäß § 21 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist das Verschulden geringfügig, wenn - unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) - das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. März 2002, Zl. 2000/03/0139). Dass diese Voraussetzung in den Beschwerdefällen gegeben sei, hat der Beschwerdeführer aber nicht konkret behauptet; für das Vorliegen dieser Voraussetzung findet sich auch weder in den angefochtenen Bescheiden noch in den vorgelegten Verwaltungsakten ein Anhaltspunkt.

3. Die sich somit als unbegründet erweisenden Beschwerden waren gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 16. Oktober 2002

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