Normen
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §63 Abs1;
VStG §46 Abs1;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §56;
AVG §62 Abs1;
AVG §63 Abs1;
VStG §46 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (belangte Behörde) vom 23. Juni 1999 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin, einer ungarischen Staatsbürgerin, gegen ein Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 30. April 1999, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Fremdengesetzes 1997, gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin in dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wegen des Vorwurfes einer Übertretung des Fremdengesetzes 1997 durch einen Rechtsanwalt vertreten worden sei. Die Beschwerdeführerin habe bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 28. April 1999 (Gegenstand der Amtshandlung: beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, Abschiebung) darauf hingewiesen, dass sie einen namentlich angeführten Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt habe. Auch habe sie eine Äußerung vom 29. April 1999 (im Verfahren betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes) durch diesen Rechtsanwalt erstattet. Die Beschwerdeführerin habe bei der Strafverhandlung vor der Bundespolizeidirektion Wien am 30. April 1999 auf ihre Angaben in den Niederschriften vom 28. April und vom 30. April 1999 verwiesen, das Straferkenntnis sei am Ende der Strafverhandlung mündlich verkündet worden, dabei sei ihr Rechtsanwalt nicht anwesend gewesen. Die mündliche Verkündung des Straferkenntnisses sei somit nicht rechtswirksam gewesen, weshalb die dagegen von der Beschwerdeführerin eingebrachte Berufung als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil sich ihre Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes nur auf das Aufenthaltsverbots-Verfahren, nicht aber auf das fremdenrechtliche Verwaltungsstrafverfahren bezogen habe. Sie erachtet sich in ihrem Recht auf meritorische Entscheidung über ihre Berufung verletzt.
Wie die beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts mehrfach ausgesprochen haben, zeitigt eine Bevollmächtigung ungeachtet ihres Umfangs zwar nur in dem Verfahren, in dem der Bevollmächtigte durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen ist (oder sich als Rechtsanwalt oder Notar auf die ihm erteilte Vollmacht berufen hat), verfahrensrechtliche Wirkungen. In anderen Verfahren kann auf eine Vollmacht, die in einem bei der Behörde anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren ausgewiesen ist, aber verwiesen werden. Die Entscheidung, ob von einer schon beigebrachten Vollmacht auch in anderen Verfahren Gebrauch gemacht wird, bleibt der Partei und ihrem Vertreter überlassen und muss in dem jeweiligen anderen Verfahren gegenüber der Behörde unmissverständlich unter Bezugnahme auf das die Vollmacht ausweisende Verfahren zum Ausdruck gebracht werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 1998, Zl. 97/21/0341, m.w.N.).
Auch ein derart namhaft gemachter Vertreter darf bei der Verkündung eines mündlichen Bescheides - sofern die Partei sich nicht ungeachtet des vorliegenden Vollmachtsverhältnisses mit der Verkündung ihr gegenüber einverstanden erklärt - nicht übergangen werden. Ein Bescheid kann in einem solchen Fall nicht rechtswirksam gegenüber der Partei mündlich verkündet werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 13. Dezember 1982, VwSlg. 10.920/A, und vom 13. November 1996, Zl. 96/03/0126, m.w.N.).
Im vorliegenden Fall kann die Auffassung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig angesehen werden, die Beschwerdeführerin sei auch im fremdenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahren von ihrem Rechtsanwalt vertreten gewesen. Die belangte Behörde zeigt im angefochtenen Bescheid nämlich zutreffend auf, dass die Beschwerdeführerin in der Strafverhandlung vor der Bundespolizeidirektion Wien am 30. April 1999 auf ihre Angaben in der Niederschrift vom 28. April 1999 verwiesen hat; darin hat sie angegeben, vom Rechtsanwalt rechtsfreundlich vertreten zu sein. Weiter konkretisiert wird das Vertretungsverhältnis auch durch den ausdrücklichen Hinweis in der Strafverhandlungsschrift vom 30. April 1999 darauf, dass die Beschwerdeführerin vom Rechtsanwalt vertreten sei. Der dem vorliegenden Fall zu Grunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich daher von jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom 6. Mai 1998, Zl. 97/21/0341, zu Grunde lag, und es kann der belangten Behörde daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Auffassung vertrat, dass die bloß gegenüber der Beschwerdeführerin selbst erfolgte mündliche Verkündung des Straferkenntnisses vom 30. April 1999 keine Rechtswirkungen entfaltete.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 22. März 2002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)