VwGH 99/10/0124

VwGH99/10/012427.6.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde des Dr. Sch in Salzburg, vertreten durch Dr. Harald Lettner, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Ignaz-Rieder-Kai 11c, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 12. April 1999, Zl. UVS-5/10257/20-1999, betreffend Übertretung der Rechtsanwaltsordnung (mitbeteiligte Partei: Salzburger Rechtsanwaltskammer), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §46;
AVG §66 Abs4;
RAO 1868 §57 Abs2;
RAO 1868 §8;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §45 Abs1 Z1;
VStG §45 Abs1;
VStG §5 Abs1;
AVG §46;
AVG §66 Abs4;
RAO 1868 §57 Abs2;
RAO 1868 §8;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a Z1;
VStG §45 Abs1 Z1;
VStG §45 Abs1;
VStG §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 29. Mai 1998 zeigte die Salzburger Rechtsanwaltskammer dem Magistrat Salzburg an, dass der jüngsten Ausgabe der Zeitschrift "Salzburger Fenster" zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer entgeltlich rechtliche Beratung und Vertretung durchführe. Er übe damit unbefugt eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig aus und begehe somit gemäß § 57 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung (RAO) eine Verwaltungsübertretung.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens sprach der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg mit Bescheid vom 20. Oktober 1998 aus, dass das Verwaltungsstrafverfahren betreffend die unbefugte Ausübung einer den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeit durch den Beschwerdeführer zumindest im Zeitraum vom 17. Jänner 1998 bis Juni 1998 für die Gemeinden K., L., B. und H. gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt werde. Nach der Begründung umfassten die im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nachgewiesenen Tätigkeiten des Beschwerdeführers keine Parteienvertretung vor Gemeinde und Höchstgericht, sondern eine rechtsberatende und gutachtliche Arbeit für die Behörde in deren Auftrag.

Der dagegen gemäß § 58 RAO erhobenen Berufung der Salzburger Rechtsanwaltskammer wurde mit dem angefochtenen Bescheid Folge gegeben und der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe "zumindest zwischen 19.1.1998 und 26.2.1998 am Standort 5020 Salzburg, A.-Straße 54, eine den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit entgeltlich ausgeübt, indem er der Gemeinde H. gegen Entgelt Rechtsauskünfte für die Erstattung einer schriftlichen Äußerung an den Verfassungsgerichtshof im Verfahren über eine Beschwerde von Architekt DI Heinrich W. (Bauangelegenheit F.) erteilte und das 'Rohkonzept' dieser Gegenschrift verfasste." Der Beschwerdeführer habe dadurch die Bestimmung des § 57 Abs. 2 i. V.m. § 8 Abs. 1 bis 3 RAO übertreten.

Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 7.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Tagen) verhängt.

Nach der Begründung habe die Personalabteilung des Amtes der Salzburger Landesregierung der Behörde erster Instanz mitgeteilt, im Rahmen einer aufsichtsbehördlichen Überprüfung der Gemeinde H. sei festgestellt worden, dass an den Beschwerdeführer im Zeitraum von 1993 bis 1998 Honorare im Gesamtbetrag von S 229.500,-- ausbezahlt worden seien. Diese Honorare habe der Beschwerdeführer durchwegs für Rechtsauskünfte in Bau- bzw. Baubewilligungsangelegenheiten, Rechtsauskünfte in diversen Berufungsverfahren sowie für die Verfassung von Gegenschriften zu Verfassungsgerichtshofbeschwerden erhalten. In diesem Zusammenhang befinde sich im Verwaltungsakt unter anderem eine Honorarnote vom 20. Februar 1998 zum Gegenstand "Verfassung der Gegenschrift zur Verfassungsgerichtshofbeschwerde Architekt DI Heinrich W.; Honorar S 8.000,--" sowie eine Honorarnote vom 25. Februar 1998 mit dem Betreff "Gegenschrift zur Verfassungsgerichtshofbeschwerde Architekt DI Heinrich W.; Honorar S 8.000,--". Die übrigen 27 im Akt befindlichen Honorarnoten beträfen "Rechtsauskünfte", die im Zeitraum zwischen dem 1. September 1993 und 23. Dezember 1997 erteilt worden seien bzw. nicht näher konkretisierte Tätigkeiten.

Die Salzburger Rechtsanwaltskammer habe in ihrer Berufung gegen die Entscheidung der Behörde erster Instanz im Wesentlichen vorgebracht, diese gehe offensichtlich davon aus, dass sich die gemäß § 8 RAO den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit auf die gewerbsmäßige Parteienvertretung vor Behörden und Gerichten beschränke. Tatsächlich reiche die Befugnis der Rechtsanwälte weiter und erstrecke sich auf die berufsmäßige Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen sowie in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Der Tätigkeitsbereich der Rechtsanwälte umfasse daher insbesondere auch die berufsmäßige Rechtsberatung bzw. die Erteilung einschlägiger rechtlicher Auskünfte. Unter den Tatbestand der berufsmäßigen Parteienvertretung gemäß § 8 RAO sei nach herrschender Auffassung jedenfalls jene rechtsberatende Tätigkeit zu subsumieren, die unerfahrenen Parteien Wege zu ihrer vor einer Behörde auszutragenden Angelegenheit derart weise, dass im Ergebnis die beratende Tätigkeit berufsmäßiger Parteienvertreter faktisch ersetzt werde. Das im gegenständlichen Fall durchgeführte Beweisverfahren habe unzweifelhaft ergeben, dass der Beschwerdeführer über Jahre hindurch die Rechtsvertretung mehrerer Gemeinden gewerbsmäßig übernommen habe. Seine Tätigkeit sei weit über die - ebenso verpönte - beratende Tätigkeit hinausgegangen. Insbesondere die Konzipierung von Baubescheiden, die interne Abwicklung von Bauverfahren und die Vorbereitung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde seien nicht mehr als bloße Beratungstätigkeit zu qualifizieren. Für die Frage, ob ein Verstoß gegen § 8 RAO vorliege, sei gänzlich irrelevant, ob der Beschwerdeführer nach außen hin als Parteienvertreter aufgetreten sei oder nicht. Entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer für die Behörde in einer Weise tätig geworden sei, welche dieser die Beiziehung eines Rechtsanwaltes "erspart" habe. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, wonach er die Gemeinden lediglich gutachtlich unterstützt bzw. für diese Rechtsgutachten erstattet habe, stelle eine bloße Schutzbehauptung dar. Das Wesen eines Rechtsgutachtens bestehe in der objektiven, unparteilichen Beurteilung eines Sachverhaltes bzw. eines Rechtsproblems. Bei den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tätigkeiten handle es sich jedoch keineswegs um objektive, unparteiliche Begutachtungen.

In einer Stellungnahme zu diesem Vorbringen habe der Beschwerdeführer in Abrede gestellt, eine Übertretung des § 57 Abs. 2 RAO begangen zu haben. Sein Verhalten sei nicht mit einer Parteienvertretung nach außen hin verbunden gewesen. Es habe sich bei seinen Tätigkeiten ausschließlich um eine gutachtliche Unterstützung der Gemeinden in ihrer Rechtsstellung als Baubehörde bzw. Raumordnungsbehörde gehandelt. Keinesfalls habe eine Vertretung der Gemeinden bei Oberbehörden oder Gerichten im Sinne des § 8 RAO stattgefunden.

Die belangte Behörde habe im Gegenstand eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. Dabei seien u.a. der Bürgermeister der Gemeinde H. sowie deren Amtsleiter zeugenschaftlich einvernommen worden. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werde folgender Sachverhalt als erwiesen angenommen:

Nachdem die Gemeinde H. dem Bewilligungswerber F. eine nachträgliche baubehördliche Bewilligung für ein Garagenprojekt erteilt habe, sei vom Nachbarn Architekt DI Heinrich W. in dieser Angelegenheit nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben worden. Die Gemeinde sei daraufhin vom Verfassungsgerichtshof aufgefordert worden, eine schriftliche Äußerung abzugeben. Zum Zwecke der Vorbereitung dieser Gegenschrift habe der Beschwerdeführer zwischen 19. Jänner 1998 und 26. Februar 1998 zwei Beratungsgespräche mit dem Bürgermeister geführt. Nach seinen Angaben habe er in der genannten Baurechtsangelegenheit die "rechtlich relevanten Bereiche aufgearbeitet" und das "Rohkonzept" der Gegenschrift verfasst. Dafür habe er mit den Honorarnoten vom 20. Februar 1998 und 25. Februar 1998 jeweils S 8.000,-- in Rechnung gestellt. Die im Zuge des Ermittlungsverfahrens zu Tage getretenen weiteren - tatbestandsmäßigen - rechtsberatenden Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien ihm innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist nicht in der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Konkretisierung vorgeworfen worden, weshalb diesbezüglich Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Auf sie sei im Berufungsverfahren nicht weiter einzugehen gewesen. Das spruchgegenständliche Verhalten sei dem Beschwerdeführer hingegen mit der Aufforderung zur Rechtfertigung der Behörde erster Instanz vom 17. Juli 1998 vorgeworfen worden. Die die Gegenschrift betreffenden Honorarnoten seien zum Zeitpunkt der Akteneinsicht am 22. Juli 1998 Bestandteil des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes gewesen. Der Beschwerdeführer habe nicht in Abrede gestellt, die gegenständliche schriftliche Äußerung der Gemeinde H. an den Verfassungsgerichtshof vorbereitet und das "Rohkonzept" dieser Gegenschrift erstellt zu haben. Der Bürgermeister der Gemeinde H. habe bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme angegeben, mit dem Beschwerdeführer zwei Beratungsgespräche geführt zu haben. Am 26. Februar 1998 sei dann eine von ihm unterfertigte Gegenschrift an den Verfassungsgerichtshof erstattet worden.

Auf das Vorbringen des Beschwerdevertreters in der mündlichen Berufungsverhandlung, es sei der belangten Behörde verwehrt, die Zeugenaussage des Bürgermeisters der Gemeinde H. im gegenständlichen Verfahren zu verwerten, weil der Bürgermeister bei der Zeugeneinvernahme von der Amtsverschwiegenheit nicht entbunden gewesen sei, sei zu erwidern, dass der Bürgermeister lediglich Tatsachen bestätigt habe, die der belangten Behörde auf Grund der vorliegenden Honorarnoten und der Aussagen des Beschwerdeführers selbst ihrem wesentlichen Inhalt nach ohnehin bereits bekannt gewesen seien. Ein Geheimhaltungsinteresse im Sinne des Art. 20 B-VG habe weder der Zeuge selbst noch die belangte Behörde erblicken können.

Nach der Rechtsprechung des OGH gehöre zur umfassenden Parteienvertretung im Sinne des § 8 Abs. 1 und 3 RAO neben dem Beratungsrecht auch das berufsmäßige Verfassen von Rechtsurkunden oder von gerichtlichen Eingaben für Private bzw. das gewerbsmäßige Verfassen schriftlicher Anträge oder Urkunden sowie das Erteilen einschlägiger Auskünfte für den Gebrauch vor inländischen oder ausländischen Behörden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ziele die Strafbestimmung des § 57 Abs. 2 RAO darauf ab, dass unbefugte Personen von der gewerbsmäßigen Erbringung auch nur einzelner aus dem Gesamtspektrum der den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten abgehalten würden. Es sei nicht erforderlich, dass der Täter gewerbsmäßig im Sinne einer umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung tätig werde, also alle den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten gewerbsmäßig ausübe. Es genüge vielmehr die gewerbsmäßige Ausübung einzelner oder auch nur einer einzigen derartigen Tätigkeit. Der Begriff der umfassenden Parteienvertretung umfasse demgemäß nicht bloß die Vertretung vor Behörden oder Gerichten, sondern unter anderem beispielsweise auch die Vertretung eines Klienten in Rechtsangelegenheiten gegenüber Dritten im Zuge einer vor- oder nachprozessualen Korrespondenz, wenn es sich dabei der Art nach um eine Korrespondenz in juristischen Angelegenheiten handle, wie sie typischerweise von Anwälten im Rahmen ihres beruflichen Leistungsspektrums erbracht werde (Erkenntnis vom 4. Dezember 1998, Zl. 97/19/1553). Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen sei der Begriff der den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeit der umfassenden Parteienvertretung nicht bloß auf seine technische Bedeutung im Sinne des AVG oder der ZPO zu beschränken. Der in Rede stehende Begriff umfasse daher nicht bloß das Auftreten gegenüber Gerichten und Verwaltungsbehörden in Angelegenheiten anderer Personen bzw. die Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen für eine andere Person - also nicht nur ein "Auftreten nach außen" -, sondern dieser Begriff sei dem Zweck der Norm entsprechend weit auszulegen. Die übertretene Norm bezwecke nämlich einerseits den Schutz des rechtssuchenden Publikums vor unqualifizierten Rechtsauskünften und Beistandsleistungen und solle andererseits den freien Berufsstand der Rechtsanwälte vor dem Eindringen Berufsfremder in ihren Tätigkeitsbereich bewahren. Demgemäß seien sämtliche Tätigkeiten, die Rechtsanwälte im Rahmen ihres traditionellen Leistungsspektrums typischerweise entfalteten, wie unter anderem rechtliche Auskünfte, die auf die Verwendung vor einem Gericht oder einer Behörde abzielten, oder das Verfassen von Eingaben an Gerichte oder Behörden unter die "umfassende Parteienvertretung" im Sinne des § 57 Abs. 2 RAO zu subsumieren. Ein Auftreten nach außen erscheine für die Erfüllung dieses Tatbestandes nicht erforderlich. Rechtsberatende Tätigkeiten, die unerfahrenen Parteien Wege zur Erledigung ihrer vor einer Behörde (und wohl auch vor einem Gericht) auszutragenden Angelegenheiten derart weise, dass im Ergebnis die beratende Tätigkeit berufsmäßiger Parteienvertreter faktisch ersetzt werde, sei daher als tatbestandsmäßig anzusehen. Die vom Beschwerdeführer der Gemeinde H. erteilten Rechtsauskünfte und das Verfassen des "Rohkonzepts" einer Gegenschrift an den Verfassungsgerichtshof stellten jedenfalls Tätigkeiten dar, die die beratende Tätigkeit berufsmäßiger Parteienvertreter im Ergebnis faktisch ersetzt hätten. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei nur "rechtsgutachtlich" tätig gewesen, weil er die Gemeinde nach außen nicht vertreten habe, sei zu erwidern, dass sein Verhalten wohl nicht dem herkömmlichen Verständnis des Begriffes "Rechtsgutachten" zu unterstellen sei. Die Erstattung eines Rechtsgutachtens, bestehend aus einer Tatsachenfeststellung (der sogenannten Befundaufnahme) und einer vertieften objektiven juristischen Untersuchung und diesbezüglichen Schlussfolgerung unter Anwendung der wissenschaftlichen Methoden der Rechtswissenschaft habe der Beschwerdeführer im Übrigen weder behauptet noch habe er ein Rechtsgutachten zum Beweis für seine "gutachtliche" Tätigkeit vorgelegt.

Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten auch das in § 8 RAO umschriebene Merkmal der Berufsmäßigkeit der Parteienvertretung erfüllt. Die "Berufsmäßigkeit" sei mit dem Begriff der "Gewerbsmäßigkeit" in § 57 Abs. 2 RAO ident (OGH vom 29. September 1992, Zl. 4 Ob 69/92). Da der Beschwerdeführer für seine Tätigkeiten unbestrittenermaßen Geldleistungen erhalten und die Tätigkeit durchaus nicht nur einmalig entfaltet habe, erscheine das objektive Tatbild des § 57 Abs. 2 RAO durch die als erwiesen angenommene Tat hinsichtlich sämtlicher Tatbestandsmerkmale erfüllt. Da die übertretene Norm nichts anderes bestimme, genüge im gegenständlichen Fall fahrlässiges Verhalten für die Strafbarkeit der Tat. Bei Aufwendung der notwendigen und gebotenen Sorgfalt, die dem Beschwerdeführer als Verwaltungsjuristen durchaus zumutbar gewesen sei, wäre ihm die Einhaltung der übertretenen Vorschriften möglich gewesen, weshalb ihm an Verschulden Fahrlässigkeit anzulasten sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit wird in der Beschwerde zunächst die Auffassung vertreten, die belangte Behörde habe mit ihrer Entscheidung unter Berufung auf § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 24 VStG keine Änderung des Bescheides der Behörde erster Instanz getroffen, sondern der Rechtsnatur nach den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem die Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens verfügt worden sei, aufgehoben und erstmalig eine Verwaltungsstrafe verhängt. Der Spruch des angefochtenen Bescheides widerspreche daher der Rechtslage, weshalb er bereits aus diesem Grund unter einer Rechtswidrigkeit leide.

Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer aus folgenden Erwägungen nicht im Recht:

Der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende § 66 Abs. 4 AVG bestimmt, dass außer dem im Abs. 2 erwähnten Fall die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden hat. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

"Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ist im Strafverfahren (im Allgemeinen) die von der Erstbehörde als erwiesen angenommene Tat im Sinne des § 44a Z 1 VStG. Liegt (jedoch) ein (zulässiger) Strafantrag vor, wird der Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens durch das im Strafantrag konkret umschriebene Verhalten bestimmt. Hiebei sind in diesem Zusammenhang das Ergebnis der Beurteilung der Berechtigung der Anklage und die daran geknüpften Rechtsfolgen (Einstellung des Strafverfahrens oder Schuldausspruch und Strafausspruch) ohne Bedeutung. In den beiden Fällen befasst sich die Strafbehörde inhaltlich mit der an sie herangetragenen Tat. Daher überschreitet die Berufungsbehörde in einem solchen Fall auch dann, wenn die Unterbehörde auf Grund ihrer Beurteilung der Tat zu einer Einstellung des Strafverfahrens gelangt ist, nicht den ihr durch die "Sache" gezogenen Rahmen, wenn sie auf Grund einer anderen Beurteilung als die Unterbehörde zu einem Schuldausspruch und Strafausspruch gelangt. Vielmehr ist sie dazu auf Grund ihrer Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache selbst gehalten (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 28. Februar 1992, Zl. 91/10/0220).

Im Zusammenhang mit dem Strafvorwurf der belangten Behörde vertritt der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Auffassung, das Schutzinteresse des § 57 Abs. 2 RAO bestehe darin, unerfahrenen Parteien Wege zur Erledigung ihrer vor einer Behörde auszutragenden Angelegenheit derart zu weisen, dass im Ergebnis die beratende Tätigkeit berufsmäßiger Parteienvertreter praktisch ersetzt werde. Der Beschwerdeführer habe lediglich eine Behörde, nämlich die Raumordnungsbehörde der Gemeinde H., die keine unerfahrene Partei im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung sei, bei Vollziehung der Gesetze im weitesten Sinn rechtlich unterstützt.

Auch diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu.

Nach § 57 Abs. 2 RAO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unbefugt eine durch dieses Bundesgesetz den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit gewerbsmäßig anbietet oder ausübt, und ist mit Geldstrafe bis zu S 60.000,-- (nunmehr gemäß Art. 75 Z. 9 lit. b des BG BGBl. I Nr. 98/2001: bis zu EUR 6.100,--) zu bestrafen. Diese Tat darf nicht auch nach anderen Bestimmungen über die Strafbarkeit der Winkelschreiberei geahndet werden.

Im Verwaltungsstrafverfahren nach § 57 sowie in einem anderen Verfahren wegen Winkelschreiberei durch unbefugte Ausübung einer den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeit hat die Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel die zur Verfolgung zuständige Behörde ihren Sitz hat, gemäß § 58 RAO Parteistellung einschließlich der Rechtsmittelbefugnis und des Rechtes auf Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gemäß Art. 131 B-VG.

Gemäß § 8 Abs. 1 RAO erstreckt sich das Vertretungsrecht eines Rechtsanwaltes auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.

Die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinne des Abs. 1 ist gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. den Rechtsanwälten vorbehalten. Die Berufsbefugnisse der Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker werden hiedurch nicht berührt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zielt die in Rede stehende Strafbestimmung des § 57 Abs. 2 RAO darauf ab, unbefugte Personen von der gewerbsmäßigen Erbringung auch nur einzelner aus dem Gesamtspektrum der den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten abzuhalten. Zur Verwirklichung des Tatbildes des § 57 Abs. 2 i.V.m. § 8 RAO ist es daher nicht erforderlich, dass der Täter gewerbsmäßig im Sinne einer umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung tätig wird, also alle den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten gewerbsmäßig ausübt. Nach dem Vorgesagten genügt vielmehr die gewerbsmäßige Ausübung einzelner oder auch nur einer einzigen derartigen Tätigkeit (vgl. das bereits erwähnte Erkenntnis vom 4. Dezember 1998, Zl. 97/19/1553).

Zu den den Rechtsanwälten vorbehaltenen Tätigkeiten gehören - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - sämtliche Tätigkeiten, die Rechtsanwälte im Rahmen ihres traditionellen Leistungsspektrum typischerweise erbringen, wie unter anderem rechtliche Auskünfte, die auf die Verwendung vor einem Gericht oder einer Behörde abzielen oder das Verfassen von Eingaben an Gerichte oder Behörden. § 57 Abs. 2 RAO bezweckt dabei einerseits den Schutz des rechtssuchenden Publikums vor unqualifizierten Rechtsauskünften sowie Beistandsleistungen und andererseits, den freien Berufsstand der Rechtsanwälte vor dem Eindringen Berufsfremder in ihren Tätigkeitsbereich zu bewahren. Das Ausmaß der (juristischen) Unerfahrenheit des jeweils Beratenen ist in diesem Zusammenhang nicht von entscheidender Bedeutung. Ebenso kommt es nicht auf den Umstand an, dass im Beschwerdefall die Gegenschrift an den Verfassungsgerichtshof vom Bürgermeister der Gemeinde H. unterfertigt worden und der Beschwerdeführer nach außen somit gar nicht in Erscheinung getreten ist.

Soweit in der Beschwerde (erstmals) vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer die in Rede stehende Tätigkeit nicht an seinem Wohnsitz in Salzburg, A.-Straße 54, ausgeübt habe, sondern im Gemeindeamt H., handelte es sich dabei um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung (vgl. § 41 VwGG), auf die nicht weiter einzugehen war.

Verwaltungsübertretungen, zu deren Bestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, werden als Ungehorsamsdelikte bezeichnet (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 5. September 1978, Zl. 2787/77). § 57 Abs. 2 RAO entspricht dieser Umschreibung. Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes tritt insofern eine Umkehrung der Beweislast ein, als die Behörde lediglich die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 29. Jänner 1992, Zl. 91/02/0117).

Die Darlegungen der Beschwerde zur subjektiven Tatseite sind daher schon deshalb nicht zielführend, weil im Verwaltungsstrafverfahren nicht glaubhaft gemacht wurde, dass den Beschwerdeführer an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

In der Beschwerde wird weiters die Auffassung vertreten, der im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte Tatzeitraum zwischen 19. Jänner 1998 und 26. Februar 1998 entspreche weder der Sach- noch der Rechtslage. Die belangte Behörde verkenne, dass es sich bei der gegenständlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers um kein Dauer-, sondern ein Zustandsdelikt gehandelt habe, weshalb der Tatzeitraum genau anzugeben gewesen wäre. Die erwähnte Gegenschrift an den Verfassungsgerichtshof sei mit 26. Februar 1998 datiert, weshalb das sogenannte "Rohkonzept" mit Sicherheit zu einem früheren Zeitpunkt verfasst worden sein müsste.

Auf dieses Vorbringen ist zu erwidern, dass die belangte Behörde das Verhalten des Beschwerdeführers als (ein) fortgesetztes Delikt qualifiziert hat. Dafür spricht nicht nur die Umschreibung des Deliktszeitraumes, sondern auch die Verhängung nur einer einzigen Geldstrafe. Das fortgesetzte Delikt ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Reihe von Einzelhandlungen vermöge der Gleichartigkeit der Begehungsform, der Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände und der zeitlichen Kontinuität zu einer Deliktseinheit zusammentreten (vgl. dazu etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, zu § 22 VStG wiedergegebene Rechtsprechung, insbesondere E 263 ff). Die Auffassung der belangten Behörde ist im Hinblick auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht als rechtswidrig zu erkennen. Aus dem Wesen einer Straftat als fortgesetztes Delikt folgt, dass die Bestrafung für einen bestimmten Strafzeitraum auch die in diesem gelegenen, wenn auch allenfalls erst später bekannt gewordenen Einzeltathandlungen erfasst (vgl. etwa das Erkenntnis vom 17. Jänner 1984, Zl. 83/04/0137). Im Beschwerdefall ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die von der belangten Behörde vorgenommene Umschreibung des Tatzeitraumes in Rechten verletzt sein könnte.

Unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer schließlich, dass die belangte Behörde den Bürgermeister der Gemeinde H. als Zeugen einvernommen habe, obwohl dieser nicht von der Pflicht zur Geheimhaltung im Sinne des § 48 Z. 3 AVG entbunden gewesen sei.

Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Nach § 48 Z. 3 AVG dürfen als Zeugen nicht vernommen werden Organe des Bundes, der Länder, Bezirke und Gemeinden, wenn sie durch ihre Aussage die ihnen obliegende Amtsverschwiegenheit verletzen würden, insofern sie von der Pflicht zur Geheimhaltung nicht entbunden sind.

Diesbezüglich ist allgemein auf Art. 20 Abs. 3 B-VG zu verweisen, wonach alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet sind, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit).

Die Verletzung einer Verschwiegenheitspflicht begründet allerdings kein Beweismittelverwertungsverbot (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, zu § 46 AVG wiedergegebene Rechtsprechung, insbesondere E 106, 107). Ferner ist nicht ersichtlich, worin ein im Sinne des Art. 20 B-VG geschütztes Geheimhaltungsinteresse bestehen könnte (vgl. etwa Mayer, B-VG3, Art. 20 Abs. 3 B-VG II.2.). Schließlich wird in der Beschwerde auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan, weil der Beschwerdeführer nicht darlegt, welche Feststellungen der belangten Behörde ohne das in Rede stehende Beweismittel nicht hätten getroffen werden können.

Auf Grund dieser Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 27. Juni 2002

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