Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §105 Z1;
BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §126;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;
Land- und forstw BundesschulG 1966 §1 Abs2;
SchUG 1986 §17 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §105 Z1;
BDG 1979 §126 Abs2;
BDG 1979 §126;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §91;
Land- und forstw BundesschulG 1966 §1 Abs2;
SchUG 1986 §17 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung, sohin in seinem Schuldspruch sowie den Aussprüchen des Absehens von einer Strafe gemäß § 115 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) und des Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle erfließenden Rechte gemäß § 223 BDG 1979, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die im Jahr 1951 geborene Beschwerdeführerin steht als Professorin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie unterrichtete (seit mehr als 21 Jahren) an der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt (HBLA für alpenländische Landwirtschaft) in X die Unterrichtsfächer Deutsch und Geschichte; seit 1994 war die Beschwerdeführerin Inhaberin einer schulfesten Stelle. Über ihr (im März 1999 gestelltes) Versetzungsansuchen wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 1. September 1999 an die Handelsakademie (HAK Y) versetzt.
Mit Verhandlungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 4. November 1998 wurden der Beschwerdeführerin folgende Anschuldigungspunkte vorgeworfen:
"Frau Mag. Sp wird beschuldigt, durch eine betont autoritäre, teilweise zynische und provokante Unterrichtsgestaltung ohne pädagogisches Einfühlungsvermögen, durch herabwürdigende und entmutigende Äußerungen bzw. zynische Anspielungen und durch die Art und Weise der Leistungsbeurteilung der Schüler ein starkes Spannungs- und Konfliktverhältnis zwischen der Beschuldigten einerseits und Schülern verschiedener Jahrgänge andererseits verursacht und sehr starken Druck auf die Schüler ausgeübt zu haben (auch hinsichtlich außerschulischer Aktivitäten), der mit Psychoterror gleich zu setzen ist und die Abmeldung von zumindest zwei Schülern der HBLA X zur Folge hatte, somit ein Verhalten gesetzt zu haben, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben der Beschuldigten (pädagogisch korrekte Unterrichtsgestaltung) zu erschüttern sowie das Ansehen der Schule und wesentliche Interessen des Dienstes (Schulbetriebes) zu gefährden geeignet ist, und damit eine schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten gemäß § 43 BDG 1979 begangen zu haben.
Gegenstand des Disziplinarverfahrens und somit der mündlichen Verhandlung sind im Sinne der Bestimmung des § 94 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 die oben genannten, innerhalb von drei Jahren - rückgerechnet vom Zeitpunkt der Zustellung des Einleitungsbeschlusses an die Beschuldigte am 1.7.1998 - begangenen möglichen Dienstpflichtverletzungen."
Mit Disziplinarerkenntnis vom 30. Dezember 1998 hat die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wie folgt entschieden:
"Frau Professor Mag. Sp wird hinsichtlich des Vorwurfes, sie habe eine Dienstpflichtverletzung gemäß §§ 90, 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 i.V.m. §§ 4 Abs. 2, 11 Abs. 7 der Leistungsbeurteilungsverordnung dadurch begangen, dass sie in den Schuljahren 1996/97 und 1997/98 durch die Art und Weise der Leistungsbeurteilung der Schüler ein starkes Spannungs- und Konfliktverhältnis zwischen ihr einerseits und Schülern verschiedener Jahrgänge andererseits verursacht hat, für schuldig befunden.
Von einer Strafe wird gemäß § 115 BDG 1979 abgesehen.
Von den übrigen, im Verhandlungsbeschluss vom 4.11.1998 genannten Anschuldigungspunkten wird die Beschuldigte freigesprochen.
Der Antrag der Stellvertreterin des Disziplinaranwaltes gemäß § 223 BDG 1979 wird abgewiesen.
Gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 wird ausgesprochen, dass die Beschuldigte keine Kostenersatzpflicht trifft."
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Disziplinarkommission erster Instanz u.a. Folgendes aus:
"Der erkennende Senat sieht es als erwiesen an, dass die von der Beschuldigten vorgenommene Art und Weise der Leistungsbeurteilung durch die Vergabe von Noten über die Mitarbeit, durch eine teilweise sehr lange Dauer (bis zu 45 Minuten) von Wiederholungen, die aus der Sicht der Schüler nicht immer klar von Prüfungen zu unterscheiden waren, und durch eine gespannte Atmosphäre im Unterricht gekennzeichnet war, in der sich die Schüler in ihren subjektiv-persönlichen Wahrnehmungen im Rahmen der Mitarbeit und Leistungsfeststellung in ihren sachlich vertretbaren Meinungsäußerungen gehemmt gefühlt haben. Dies hat in den Schuljahren 1996/97 und 1997/98 zwischen der Beschuldigten und mehreren Schülern - vor allem jener Klasse, der im Schuljahr 1997/98 der 2b-Jahrgang entsprach - ein starkes Spannungs- und Konfliktverhältnis verursacht, das jedoch nicht als "Psychoterror" zu bezeichnen ist.
Hinsichtlich der Vorwürfe, die Beschuldigte habe auch durch eine betont autoritäre, teilweise zynische und provokante Unterrichtsgestaltung ohne pädagogisches Einfühlungsvermögen, sowie durch herabwürdigende und entmutigende Äußerungen bzw. zynische Anspielungen ein starkes Spannungs- und Konfliktverhältnis zwischen der Beschuldigten einerseits und Schülern verschiedener Jahrgänge andererseits, verursacht und sehr starken Druck auf die Schüler ausgeübt (auch hinsichtlich außerschulischer Aktivitäten), der mit Psychoterror gleich zu setzen ist und die Abmeldung von zumindest zwei Schülern der HBLA X zur Folge hatte, konnte der erkennende Senat auf Grund der vorliegenden Beweise nicht zu einer für die Annahme einer Dienstpflichtverletzung und für eine Verurteilung ausreichenden Überzeugung gelangen.
...
Selbstverständlich gibt es, ebenso wie in anderen Unterrichtsgegenständen, auch im Fach Deutsch - wie von der Beschuldigten betont wurde - Bereiche, wo man nicht über Meinungen diskutieren kann. Die von den Schülern bezeichnete Unterdrückung von Meinungen betrifft jedoch - wie ihren Aussagen zu entnehmen ist - nicht 'feststehende Regeln' und dgl., sondern sachlich vertretbare subjektive Ansichten des Einzelnen.
Dass diese Art und Weise der Leistungsbeurteilung - zumindest in den Schuljahren 1996/97 und 1997/98 - ein starkes Spannungs- und Konfliktverhältnis zwischen der Beschuldigten und einigen Schülern, die teilweise auch Angst im Unterricht der Beschuldigten gehabt haben und diesbezüglich aus ihrer Sicht einem starken Leistungsdruck ausgesetzt waren (vgl. z.B. ...) wird auch durch Aussagen einiger einvernommener Lehrer unterstrichen, dass Schüler weinend angetroffen wurden, wobei dieser psychische Zustand auf den Leistungsdruck im Unterricht der Beschuldigten zurückgeführt wird. So wurden Schüler nicht nur nach dem Vorfall in der 2b-Klasse vom 10.3.1998, der nicht Gegenstand der Disziplinarverhandlung war, sondern auch - vgl. die Aussage Prof. G hinsichtlich des Schülers Z - etwa im Musikunterricht weinend angetroffen.
Dieses zweifellos gegeben gewesene starke Spannungs- und Konfliktverhältnis kann jedoch nach Ansicht des Senates nicht als 'Psychoterror' bezeichnet werden. Daneben ist zu erwähnen, dass der Unterricht, in dem auch gesellschaftliche, aktuelle Themen behandelt wurden, von mehreren Schülern (und Absolventen) als interessant bezeichnet wurde, somit also nicht der Inhalt, sondern die Methode des Unterrichts konkret: die Leistungsbeurteilung, auf Kritik gestoßen ist.
Ebenso wenig ist im Rahmen der Leistungsbeurteilung die Notenbeurteilung (Notendurchschnitt) selbst zu kritisieren. Der Amtssachverständige für Schulrecht hat in seinem Gutachten darauf hingewiesen, dass an der HBLA X grundsätzlich gegen sehr viele Noten Berufungen erhoben werden, dies jedoch nicht für die von der Beschuldigten vergebenen Noten zutrifft. Dies ist ein Anzeichen dafür, dass die Schüler grundsätzlich die sachliche Richtigkeit der Noten zur Kenntnis genommen haben. Darüber hinaus ist der - obwohl grundsätzlich schlechte - Notendurchschnitt bei der Beschuldigten in Deutsch laut Aussage der Amtssachverständigen für Pädagogik durchaus vergleichbar mit anderen höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen. Der Notendurchschnitt aller Fächer liegt generell bei allen vier Vergleichsschulen um einen Grad besser als im Fach Deutsch.
Positiv ist daneben auch zu bemerken, dass die Mitarbeit in Form von Hausübungen und aktiver Mitarbeit im Unterricht bei der Leistungsbeurteilung sehr hoch veranschlagt wurde, wie den Schüleraussagen zu entnehmen ist und auch vom Amtssachverständigen für Schulrecht bestätigt wurde.
Die Unterrichtsgestaltung durch die Beschuldigte scheint zwar von einigen Schülern subjektiv als autoritär und zynisch bewertet worden zu sein, insgesamt ergab sich jedoch aus der Sicht des erkennenden Senates auf Grund der aufgenommenen Beweise nicht mit der notwendigen Gewissheit das Bild eines autoritären und provokanten Unterrichtes.
Auch der Vorwurf, herabwürdigende oder entmutigende Äußerungen getätigt zu haben, konnte nicht mit Sicherheit verifiziert werden. Diesbezüglich ist vor allem auf Aussagen von Schülern zu verweisen, nach denen derartige Bemerkungen 'nie direkt', sondern nur 'in verstecktem Sinn' gefallen seien. Außerdem habe die Beschuldigte auch 'sicherlich nie irgendwelche Schimpfwörter gebraucht' oder beleidigende Aussagen oder Aussagen wie: 'Du wirst die Matura nie schaffen' getätigt. In diesem Zusammenhang ist vor allem auf die Aussagen der Schüler zwei und vier zu verweisen. Auch die Beschuldigte selbst hat glaubhaft versichert, derartige Äußerungen nicht getätigt zu haben. Schließlich kann auch die Aufforderung, nicht im Dialekt, sondern hochdeutsch zu sprechen, gerade im Deutschunterricht nicht als Verfehlung gewertet werden, wenngleich auch die konkrete Situation und die Art und Weise, in der diese Aufforderung erfolgt, im Einzelfall unterschiedlich aufgefasst werden könnte.
Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschuldigte über die Teilnahme an außerschulischen Aktivitäten Druck auf Schüler ausgeübt hat. Die von der Beschuldigten (mit)organisierten Aktivitäten und Projekte wurden von Seiten der Schüler darüber hinaus durchaus auch als positiv und interessant aufgefasst (vgl. BSP W. ...).
Die Gründe für die - im gegenständlichen Verfahren zu prüfenden - Schulaustritte von drei Schülern liegen großteils nicht nur bzw. nicht hauptsächlich in der Unterrichtsführung der Beschuldigten. So haben die betreffenden Schüler (Schüler sieben und acht) laut eigenen Aussagen Probleme auch bzw. vor allem in anderen Fächern (z.B. in Englisch oder Landmaschinentechnik) gehabt. Lediglich Schüler neun gab an, dem psychischen Druck der Beschuldigten nicht standgehalten zu haben, gleichzeitig wurde sein Ausstieg jedoch - trotz längerer Überlegung - als spontan beschrieben, den der Schüler auch nicht bereue. Die genannten Schüler haben auch nicht das subjektive Gefühl, dass ihnen aus der Unterrichtstätigkeit der "Schüler" (richtig wohl: Beschuldigten) ein psychischer Schaden entstanden wäre, obwohl ihren Aussagen zu entnehmen war, dass sie die HBLA X gerne abgeschlossen hätten und auch die Beschuldigte "ihren Beitrag" zum Austritt geleistet habe. In diesem Zusammenhang ist ergänzend auch auf das Gutachten der Amtssachverständigen für Pädagogik hinzuweisen, wonach in der betreffenden Schulform der Austritt von mehreren Schülern besonders in den ersten beiden Jahrgängen nicht ungewöhnlich ist."
Gegen dieses Disziplinarerkenntnis im Umfang des Schuldspruches erhob die Beschwerdeführerin Berufung und beantragte darin, den Schuldspruch in einen Freispruch abzuändern;
hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Auch die Disziplinaranwältin erhob Berufung und stellte darin
den Antrag,
"der Berufung stattzugeben, entsprechend dem Vorliegen einer
Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 und 2 BDG auf einen Schuldspruch zu erkennen sowie den Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle erfließenden Rechte gemäß § 223 BDG 1979 auszusprechen".
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. April 1999 wurde über diese Berufungen der Beschwerdeführerin und der stellvertretenden Disziplinanwältin in nichtöffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:
"1.) Der Berufung der Beschuldigten wird dahingehend Folge gegeben, dass das angefochtene Disziplinarerkenntnis gemäß § 105 BDG 1979 iVm § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe bestätigt wird, dass der Spruch wie folgt lautet:
'Frau Professor Mag. Sp hat durch die Art ihrer Unterrichtsgestaltung in den Schuljahren 1996/97 und 1997/98 gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft ihre Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 verletzt.
Von einer Strafe wird gemäß § 115 BDG 1979 abgesehen.'
2.) Der Berufung der stellvertretenden Disziplinaranwältin wird stattgegeben und ausgesprochen, dass über Frau Mag. Sp gemäß § 223 BDG 1979 die dienstrechtliche Maßnahme des Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle erfließenden Rechte verhängt wird.
3.) Der Beschuldigten aufzuerlegende Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht erwachsen."
Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses, der Berufungsvorbringen, des Wortlautes der Sprüche von Einleitungsbeschluss und Verhandlungsbeschluss sowie der Aussagen der Schüler Nummer eins bis Nummer neun und des Martin Kraxner Folgendes aus:
"Auf Grund dieser Zeugenaussagen und des weiteren Akteninhaltes folgt der erkennende Senat den Feststellungen der Disziplinarkommission, dass durch die Art der Unterrichtsgestaltung der Beschuldigten eine gespannte Atmosphäre im Unterricht erzeugt wurde, in der sich die Schüler in ihren subjektiv-persönlichen Wahrnehmungen im Rahmen der Mitarbeit und Leistungsfeststellung in ihren sachlich vertretbaren Meinungsäußerungen gehemmt gefühlt haben. Dies hat in den Schuljahren 1996/97 und 1997/98 zwischen der Beschuldigten und mehreren Schülern zu einem starken Spannungs- und Konfliktverhältnis geführt. Den Behauptungen in der Berufung der Beschuldigten, dass durch die Wiederholungen kein Konfliktverhältnis entstanden sei, ist deshalb nicht zu folgen, da dies allen Aussagen der Schüler widerspricht. Nach Ansicht des erkennenden Senates hat die Disziplinarkommission in einer nicht als rechtswidrig zu erkennenden Weise die Beweise gewürdigt, eine Heranziehung von weiteren schriftlichen Unterlagen, wie in der Berufung ausgeführt, z.B. das Klassenbuch, die Prüfungsprotokolle, das persönliche Notenbuch der Beschuldigten, die Schularbeiten und Hausübungshefte, hätte zu keinem anderen Verfahrensergebnis geführt, das Vorbringen dahingehend geht ins Leere.
...
Die Tatsache, dass die Beschuldigte im Unterricht von ihrer eigenen Ansicht abweichende, jedoch sachlich vertretbare Meinungen zu verschiedenen Themen kaum zugelassen hat, weiters, dass sich die Schüler im Unterricht der Beschuldigten veranlasst sahen, aus Angst vor einer negativen Beurteilung lediglich jene Meinungen zu äußern, von denen sie annahmen, dass sie die Beschuldigte akzeptieren würde, stellt einen Verstoß gegen die in § 2 des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes festgelegten Ziele dar. Insbesondere zeigen auch die in der Verhandlung vor der Disziplinarkommission abgegebenen Äußerungen der beigezogenen Amtssachverständigen für Pädagogik und Schulrecht, dass die Wahrnehmung der Schüler durchaus so war, dass Angst vor der Beschuldigten bestand. Sobald jedoch im Verhältnis von Lehrer zu Schülern ein solches Konfliktverhältnis entsteht, ist es Aufgabe des Pädagogen, diese Konfliktsituation aufzulösen und nicht durch ein Beibehalten der bislang gesetzten Verhaltensweisen dieses Konfliktverhältnis noch auszuweiten. Nach Ansicht des erkennenden Senates hat die Beschuldigte durch ihre Art der Unterrichtsgestaltung gegen die Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 2 LufBSchG dadurch, dass die Beschuldigte eine freie Meinungsäußerung der Schüler unterbunden hat, verstoßen, da gerade die in § 2 LufBSchG festgelegten Ziele vorsehen, dass Schüler zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt werden sollen.
...
Die Beschuldigte hat durch das genannte Verhalten nicht nur schulrechtliche Bestimmungen missachtet und dadurch gegen § 43 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit (Eltern, Schüler, Lehrerschaft, Schulleitung) in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben als Lehrer erschüttert und dem Ansehen der Schule, an welcher sie tätig ist, erheblichen Schaden zugefügt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979).
...
Entgegen den Ausführungen der stellvertretenden Disziplinaranwältin ist der erkennende Senat der Ansicht, dass die Disziplinarkommission die Erwägungen, die schlussendlich zu einem Schuldspruch ohne Strafe gemäß § 115 BDG 1979 geführt haben, durchaus in nachvollziehbarer Weise und im Rahmen des zustehenden Ermessens getroffen hat. Einen darüber hinausgehenden Strafausspruch hält der erkennende Senat nicht für erforderlich, da auf Grund der Umstände des Falles angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch alleine genügen werde, um die Beschuldigte von weiteren Verfehlungen abzuhalten."
Die weitere Begründung betrifft den Ausspruch gemäß § 223 BDG 1979.
Gegen diesen Bescheid im Umfang seines Schuldspruches und des Ausspruches gemäß § 223 BDG 1979 richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt "ohne Vorliegen eines entsprechenden Tatbildes nicht wegen eines Disziplinarvergehens gemäß § 43 (1 und 2) BDG 1979 bestraft zu werden" und weiters in dem Recht, "dass mir ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die aus der Innehabung einer schulfesten Stelle erfließenden Rechte nicht aberkannt werden". Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid - erkennbar jedoch nur im Umfang seiner Anfechtung - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 43 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), ist der Beamte verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission kann gemäß § 125a Abs. 3 Z. 5 BDG 1979 ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint.
Wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, hat gemäß § 126 Abs. 1 BDG 1979 die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 125a Abs. 4 Rücksichtsicht zu nehmen. Dies gilt auch für die Disziplinaroberkommission, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist.
Das Disziplinarerkenntnis hat nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 95 Abs. 3 oder § 115 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
Im Falle eines Schuldspruches kann gemäß § 115 BDG 1979 von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten von weiteren Verfehlungen abzuhalten.
Gemäß § 211 BDG 1979 ist der Lehrer zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
Im Falle eines Schuldspruches hat gemäß § 223 BDG 1979 das Erkenntnis den Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auszusprechen, sofern dies aus dienstlichen Interessen geboten erscheint.
Gemäß § 1 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) gilt dieses Bundesgesetz ferner für die öffentlichen und die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten im Sinne des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen des Bundes im Sinne des Art. 14a Abs. 2 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 sowie die Forstfachschule im Sinne des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440. Diese Schulen gelten im Sinne dieses Bundesgesetzes als höhere bzw. mittlere berufsbildende Schulen.
Gemäß § 17 Abs. 1 SchUG hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbständigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen.
§ 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes (LufBSchG) regelt (inhaltlich und wörtlich übereinstimmend mit § 2 SchOG) die Aufgabe der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes. Nach Abs. 1 dieser Gesetzesstelle haben die land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten, und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie haben die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbständigen Bildungserwerb zu erziehen. Die jungen Menschen sollen zu gesunden, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken Anderer aufgeschlossen sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.
Die besonderen Aufgaben der einzelnen Schularten ergeben sich nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle aus den Bestimmungen des II. Hauptstückes.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt dargelegt hat, können Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses nur die Anschuldigungspunkte sein, die den Beamten (Lehrer) im Verhandlungsbeschluss als Dienstpflichtverletzung zur Last gelegt wurden. Angesichts dieser Bedeutung des Verhandlungsbeschlusses für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlage des Disziplinarerkenntnisses kommt der "bestimmten" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substanziiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände darstellen, die Voraussetzung für den Tatbestand der Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Danach gehört zum notwendigen Inhalt eines Verhandlungsbeschlusses die spruchmäßige Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung gesehen wird. Er muss eine so hinreichende Substanziierung enthalten, dass dem Beamten (Lehrer) eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt. Das Disziplinarverfahren kann nur durch eine einheitliche Entscheidung abgeschlossen werden. Gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 hat das Disziplinarerkenntnis auf Schuldspruch oder auf Freispruch zu lauten. Eine teilweise Verurteilung bei teilweisem Freispruch lässt das Gesetz in Ansehung eines als Einheit anzusehenden Verhaltens nicht zu. Deshalb ist es rechtens ausgeschlossen, dass etwa hinsichtlich einer Dienstpflichtverletzung ein Schuld- und ein Freispruch wegen teilweise erfolgter unrichtiger rechtlicher Qualifikation erfolgen könnte. Ein Freispruch kann nur mit Rücksicht auf die im Verhandlungsbeschluss abgegrenzte Tat, nicht aber mit Rücksicht auf ihre rechtliche Beurteilung gefällt werden. Der Freispruch von einer bloßen Qualifikation innerhalb derselben Dienstpflichtverletzung ist - ebenso wie im allgemeinen Strafrecht - rechtens unzulässig. Mit einem die Sache abschließenden Freispruch sind die Anschuldigungspunkte des Verhandlungsbeschlusses verbraucht (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 1990, Zl. 90/09/0107, vom 21. März 1991, Zl. 91/09/0002, und vom 18. März 1993, Zl. 92/09/0352, und die jeweils darin angegebene Judikatur).
Davon ausgehend wurde die Beschwerdeführerin nach den Bescheidsprüchen der in erster und zweiter Instanz ergangenen Disziplinarerkenntnisse aber im Ergebnis zur Gänze von den ihr im Verhandlungsbeschluss zur Last gelegten Anschuldigungspunkten frei gesprochen. Die belangte Behörde hat bei ihrer Entscheidung unbeachtet gelassen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Spruch des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses - mit Ausnahme des Schuldspruches wegen der auf rechtswidriger Leistungsbeurteilung aufbauenden Anschuldigung - von "den übrigen Anschuldigungspunkten" frei gesprochen wurde. Diesen Freispruch hat die belangte Behörde nach der Spruchgestaltung des angefochtenen Bescheides in der Form einer "Maßgabebestätigung" inhaltlich übernommen. Die belangte Behörde hat den auf rechtswidriger Leistungsbeurteilung aufbauenden Schuldspruch der Disziplinarkommission erster Instanz nicht bestätigt, sondern dazu im angefochtenen Bescheid in der Begründung ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin diese Anschuldigung zu Unrecht angelastet worden sei. Die mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides erfolgte "Maßgabebestätigung" erweist sich inhaltlich als Abänderung des erstinstanzlichen Schuldspruches in einen Freispruch, womit die Anschuldigungspunkte des Verhandlungsbeschlusses allerdings zur Gänze - im Sinne eines gänzlichen Freispruches - verbraucht worden sind.
Der mit dem angefochtenen Bescheid abgeänderte "Schuldspruch", die Beschwerdeführerin habe in den beiden näher bezeichneten Schuljahren ihre Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 "durch die Art ihrer Unterrichtsgestaltung verletzt", erweist sich aus folgenden Erwägungen in mehrfacher Hinsicht als rechtswidrig:
Vom Vorwurf der pflichtwidrigen Unterrichtsgestaltung wurde die Beschwerdeführerin bereits in erster Instanz rechtskräftig freigesprochen, ist doch weder der Berufung der Beschwerdeführerin - die in ihrem Rechtsmittel allein den Schuldspruch des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses betreffend die Art und Weise der Leistungsbeurteilung bekämpfte - noch der Berufung der Disziplinaranwältin - die in ihrem Rechtsmittel ebenfalls in diesem Zusammenhang "einen Schuldspruch" und den Ausspruch gemäß § 223 BDG 1979 beantragte - zu entnehmen, dass der erstinstanzliche Freispruch im Berufungsverfahren mit Berufung bekämpft wurde. Die belangte Behörde hat nach Spruch und Begründung des angefochtenen Bescheides der Berufung der Disziplinaranwältin ausschließlich in Ansehung der Verhängung der dienstrechtlichen Maßnahme gemäß § 223 BDG 1979 stattgegeben und im Übrigen zu diesem Rechtsmittel in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass den Ausführungen dieser Berufungswerberin nicht gefolgt werde, weil ein Ausspruch gemäß § 115 BDG 1979 ausreichend sei. Demnach ist die belangte Behörde aber davon ausgegangen, dass der erstinstanzliche Freispruch betreffend den Vorwurf pflichtwidriger Unterrichtsgestaltung in der Berufung der Disziplinaranwältin nicht bekämpft wurde, hätte andernfalls doch der mit dem angefochtenen Bescheid abgeänderte Schuldspruch in Stattgebung der Berufung der Disziplinaranwältin gefällt werden müssen. Vielmehr hat die belangte Behörde diesen "Schuldspruch" zu Unrecht unter Bezug auf die Berufung der Beschwerdeführerin als "Maßgabebestätigung" und somit nicht der Berufung der Beschwerdeführerin Folge gebend gefällt. Es war daher rechtswidrig, wenn die belangte Behörde in Verkennung der ihr nach den erhobenen Rechtsmitteln im Berufungsverfahren zukommenden Entscheidungsbefugnis einen bereits rechtskräftigen Freispruch von einer Anschuldigung gemäß § 66 Abs. 4 AVG (in Verbindung mit § 105 Z. 1 BDG 1979) in einen Schuldspruch abänderte.
Des Weiteren ist dieser "Schuldspruch" auch inhaltlich rechtswidrig, wird der Beschwerdeführerin damit doch eine Dienstpflichtverletzung ohne Tatumschreibung angelastet. Auch bei einem über einen längeren Zeitraum (hier: über zwei Schuljahre) fortgesetzten, aus zahlreichen Einzelhandlungen bestehenden Verhalten (hier: die Unterrichtsgestaltung) muss eine Umschreibung der in diesem Zeitraum inkriminierten Handlungen zumindest beispielsweise und durch konkret bezeichnete Einzelakte erfolgen, um der notwendigen Umgrenzung und Klarstellung zu genügen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 16. September 1998, Zl. 96/09/0320, und die darin angegebene Judikatur).
Die belangte Behörde hat - wie auch der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist - in diesem Zusammenhang außer Acht gelassen, dass der Vorwurf, die Beschwerdeführerin habe den Unterricht pflichtwidrig gestaltet, an den dem Lehrer gemäß § 17 Abs. 1 SchUG hinsichtlich der Unterrichtsarbeit auferlegten Pflichten hätte beurteilt werden müssen (das SchUG gilt zufolge § 1 Abs. 2 SchUG u.a. auch für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten im Sinne des LufBSchG, BGBl. Nr. 175/1966). In diesem Zusammenhang ist auf die einem Lehrer zukommende besondere Verantwortung, aber auch auf seine pädagogische Freiheit, insbesondere seinen im Unterricht regelmäßig verbleibenden Spielraum für die Ausübung seines Amtes zu verweisen (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 15. März 2000, Zl. 97/09/0182, und vom 3. Juli 2000, Zl. 2000/09/0006).
Der Schuldspruch im angefochtenen Bescheid enthält in seinem Spruch gar keine Tatumschreibung. Es steht daher nicht fest, inwiefern die Unterrichtsgestaltung der Beschwerdeführerin (während der beiden Schuljahre) pflichtwidrig gewesen sein soll, bzw. durch welche von einer rechtmäßigen Unterrichtsgestaltung abweichende Handlungen die Beschwerdeführerin pflichtwidrig gehandelt bzw. die Dienstpflichten gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 verletzt habe (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 10. März 1999, Zl. 97/09/0190, und vom 4. April 2001, Zl. 98/09/0030). Der Mangel der gänzlich fehlenden Tatumschreibung im Bescheidspruch kann vorliegend durch Einbeziehung der Begründung des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht behoben werden, weil weder dem erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis noch dem angefochtenen Bescheid Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmen sind, aus denen ein hinreichend konkret umschriebener Vorwurf gegen die Art der Unterrichtsgestaltung der Beschwerdeführerin abzuleiten ist.
Der (abgeänderte) Schuldspruch im angefochtenen Bescheid erweist sich somit als rechtswidrig. Dies zieht notwendigerweise die Aufhebung der Aussprüche gemäß § 115 BDG 1979 und gemäß § 223 BDG 1979 nach sich.
Der angefochtene Bescheid war daher im Umfang der Anfechtung gemäß § 42 Abs. 1 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001. Der zuerkannte Betrag setzt sich aus dem Schriftsatzaufwand (EUR 908,--) und der Pauschalgebühr in tatsächlich entrichteter Höhe von S 2.500,-- (das sind nunmehr EUR 181,68) zusammen.
Wien, am 3. September 2002
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