Normen
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
GdBDO NÖ 1976 §131 Abs1;
GdBDO NÖ 1976 §132;
GdBDO NÖ 1976 §144;
LDG 1984 §92 Abs1 impl;
LDG 1984 §92 Abs2 impl;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
GdBDO NÖ 1976 §131 Abs1;
GdBDO NÖ 1976 §132;
GdBDO NÖ 1976 §144;
LDG 1984 §92 Abs1 impl;
LDG 1984 §92 Abs2 impl;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Stadtgemeinde Gmünd hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht aufgrund eines Bescheides vom 20. Februar 1984 als "Primararzt an der A.Ö. Krankenanstalt" in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadtgemeinde Gmünd in Niederösterreich. Er ist Gemeindebeamter im Sinn des § 1 der NÖ GEMEINDEBEAMTENDIENSTORDNUNG 1976 (GBDO).
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 26. Juni 1997 hat die belangte Behörde einen Beschluß mit folgendem Spruch gefaßt:
"Gegen Primarius K wird aufgrund der Disziplinaranzeige vom 22. April 1997 ein Disziplinarverfahren eingeleitet.
Rechtsgrundlagen
§ 144, § 132, § 199 NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO), LGBl. 2400-28."
Die Begründung des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:
"Der leitende Gemeindebedienstete der Stadtgemeinde Gmünd hat am 22. April 1997 Disziplinaranzeige an den Bürgermeister der Stadtgemeinde Gmünd gegen den Gemeindebeamten Primarius K erstattet. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Gmünd leitete diese Disziplinaranzeige am 28. April 1997 an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission für Gemeindebeamte bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd weiter.
Aufgrund der Schwere der Vorwürfe in der Disziplinaranzeige war nach Ansicht der Disziplinarkommission ein Beschluß zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu fassen."
Die im angefochtenen Bescheid genannte Disziplinaranzeige vom 22. April 1997 hat folgenden Wortlaut:
"In letzter Zeit sind dem Stadtgemeindeamt Gmünd eine Reihe von Informationen zugekommen, die in mehrfacher Hinsicht den Verdacht schwerer Pflichtverletzungen und damit den Verdacht von Disziplinarvergehen gegen den früheren Ärztlichen Leiter des Krankenhauses Gmünd und jetzt noch in Funktion des Leiters der i Fachabteilung dieses Krankenhauses befindlichen Primar K begründen.
Im einzelnen handelt es sich um folgende konkrete Anschuldigungen, die im Rahmen eines ordnungsgemäßen Disziplinarverfahrens auf ihre Richtigkeit und Stichhaltigkeit im Zuge eines ordentlichen Beweisverfahrens zu prüfen sein werden.
Primar K ist folgender Vergehen verdächtig:
1. Grobe Vernachlässigung der Verpflichtungen als Ärztlicher Leiter und Leiter der I Fachabteilung durch
a) mangelhafte Zusammenarbeit mit
anderen Abteilungsleitern und Fachärzten der eigenen und der anderen Abteilungen;
b) mangelnde theoretische und praktische
Unterweisung und mangelnde Beaufsichtigung der Turnusärzte in Ausbildung zum praktischen Arzt und zum Facharzt für Innere Medizin;
c) mangelnde zeitliche Koordination der eigenen ärztlichen Tätigkeit mit den Dienstzeiten des Pflegepersonals und des med.-techn. Personals hinsichtlich der Beginnzeiten für Untersuchungen, zu welchen dieses Personal benötigt wird;
d) mangelnde Koordination und Kooperation innerhalb der kollegialen Führung durch Verweigerung erschöpfender Erörterung anstehender Probleme;
e) Verletzung der Verpflichtung zur Sorge für die Erstellung und ordnungsgemäße Aufbewahrung vollständiger Krankengeschichten der I Fachabteilung und deren Überprüfung auf Vollständigkeit;
f) erhebliche Mängel bei der Dienstzuteilung der Turnusärzte in Ausbildung zum praktischen Art, nunmehr Arzt für Allgemeinmedizin, auf die einzelnen Fachabteilungen.
2. Erhebliche Dienstpflichtverletzungen durch Unerreichbarkeit auf längere Zeit in Tages- und Nachtzeiten, in welchen sich K selbst zum Facharztdienst eingetragen und dafür auch die entsprechen Zulagen kassiert hatte (z.B. Nachtdienstzulage). Durch diese Pflichtverletzung sollen wiederholt Patienten gefährdet oder geschädigt worden sein.
3. Beeinträchtigung der Dienstdisziplin im ärztlichen Bereich des Krankenhauses Gmünd durch die eigenen Disziplinlosigkeiten in Bezug auf ärztliche Pflichterfüllung, die sich negativ auf einen erheblichen Teil des ärztlichen Personals auswirkte.
4. Diffamierende Herabsetzung von Fachärzten des Krankenhauses Gmünd gegenüber den Mitarbeitern des ärztlichen und nichtärztlichen Personals und den Angehörigen von Patienten durch unrichtige Behauptungen, daß in das betreffende Fach fallende Tätigkeiten mangels Qualifikation im Krankenhaus Gmünd nicht vorgenommen werden könnten und dadurch schwere Gefährdung und Rufschädigung sowie wirtschaftliche Beeinträchtigung des Krankenhauses und des Rechtsträgers desselben.
5. Längerdauernde weisungswidrige Vornahme von Ambulanzuntersuchungen, die in der Praxis der niedergelassenen Fachärzte ausreichend vorgenommen werden konnten und daher im Pflichtleistungskatalog des Krankenhauses Gmünd nicht enthalten sind; dadurch Störung der Zusammenarbeit mit zuweisenden Fachärzten und berechtigte Beschwerde eines betroffenen niedergelassenen Facharztes.
6. Schließlich Verdacht konkreter Patientengefährdung und Schädigung durch ärztliche Fehlleistungen oder Unterlassung notwendiger ärztlicher Anordnungen oder Verrichtungen.
Zur Sachverhaltsermittlung sind folgende Beweismittel in Betracht zu ziehen:
A) Zeugen, die vernommen werden mögen:
...
B) Urkunden
1. "Schwarzes Buch" mit Aufzeichnungen über Unzukömmlichkeiten im Krankenhaus Gmünd, verfaßt vom ehemaligen Oberarzt ..., der um Vorlage zur Einsichtnahme ersucht werden kann.
2. Aufzeichnung der Krankenhausportiers ... über die
Nichterreichbarkeit des Prim. K, während seiner eigenen Facharztdienste.
3. Verzeichnis nicht vorhandener oder
unvollständiger Krankengeschichten der I Fachabteilung des Krankenhauses Gmünd, welches derzeit zusammengestellt wird.
Abschließend darf noch darauf hingewiesen werden, daß derzeit mehrfach noch Informationen in der Richtung von Anschuldigungen gegen K einlaufen. Soweit diese konkreten Anhaltspunkte für einen Verdacht weiterer Dienstpflichtverletzungen des Herrn K begründen, wird Nachtragsanzeige erstattet werden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht verletzt, daß gegen ihn kein Disziplinarverfahren nach der NÖ GBDO eingeleitet wird. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid "ersatzlos zu beheben und die belangte Behörde zum Ersatz der Verfahrenskosten zu verpflichten".
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahren vor und erstattete trotz gebotener Gelegenheit keine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im wesentlichen geltend, die Durchführung eines Disziplinarverfahrens wegen angeblicher Verfehlungen, die der Dienstgeber nicht kenne, verstoße gegen das Gesetz. Die Disziplinaranzeige sei derartig allgemein und abstrakt gehalten, daß eine mit rechtsstaatlichen Prinzipien vereinbare Disziplinaruntersuchung gegen ihn nicht möglich gewesen sei. Selbst eine mit Eingabe vom 2. Juni 1997 von der Stadtgemeinde Gmünd nachgereichte "Faktentabelle" enthalte abermals primär generell abstrakte Vorwürfe ohne konkrete Zeitangaben.
Mit diesem - das Fehlen der inhaltlichen Mindestvoraussetzungen eines Einleitungsbeschlusses betreffenden - Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht.
§ 144 der NÖ GEMEINDEBEAMTENDIENSTORDNUNG 1976 (GBDO) regelt die Einleitung des Disziplinarverfahrens im Verfahren vor der (zufolge § 120 Abs. 2 leg. cit. für alle übrigen Gemeinden, soweit sie nicht Städte mit eigenem Statut sind, bei der Bezirkshauptmannschaft gebildeten) Disziplinarkommission und bestimmt dazu in seinem Abs. 1, daß der Vorsitzende der Disziplinarkommission nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen hat, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind vom Vorsitzenden der Disziplinarkommission in deren Auftrag durchzuführen. Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle dieser Beschluß dem beschuldigten Gemeindebeamten, dem Disziplinaranwalt und dem Bürgermeister zuzustellen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.
Auf das Disziplinarverfahren nach der NÖ GBDO ist - abgesehen von für den vorliegenden Beschwerdefall nicht relevanten Ausnahmen - zufolge § 127 Z. 1 leg. cit. das AVG anzuwenden.
Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. In der Begründung sind zufolge § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Ausgehend von dieser an Verfahrensbestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979, insbesondere §§ 105 und 123) angelehnten Rechtslage, ist auch der nach der NÖ GBDO zu fassende Beschluß der Disziplinarkommission auf Einleitung des Disziplinarverfahrens (Einleitungsbeschluß) aufgrund seiner rechtlichen Wirkungen als Bescheid zu qualifizieren (vgl. hiezu auch G. Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2. Auflage 1996, Seite 470 sowie 416 und die bei Anm. 139 angegebene Rechtsprechung).
Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 9. September 1997, Zl. 95/09/0243, sowie vom 16. September 1998, Zl. 96/09/0320, und die jeweils darin angegebene Vorjudikatur), ist die dem Einleitungsbeschluß in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozeßvoraussetzung bildet, dienst zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluß begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, daß nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluß in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muß das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluß derart beschrieben werden, daß unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muß daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, daß keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozeßgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muß sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen.
Im Spruch des Einleitungsbeschlusses ist das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, das als Dienstpflichtverletzung erachtet wird, nur in groben Umrissen zu umschreiben. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, d.h. in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten umschrieben werden. Der Spruch eines solchen Bescheides ist nicht für sich allein, sondern in Verbindung mit der Begründung zu beurteilen, insoweit sich aus dieser der von der Behörde angenommene maßgebende Sachverhalt, der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung zu dienen hat, ergibt (vgl. insoweit das hg. Erkenntnis vom 15. April 1998, Zl. 97/09/0264 und die darin angegebene hg. Judikatur).
Für die Einleitung des Disziplinarverfahrens reicht es aus, wenn genügend Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlußfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wieweit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. "Verdacht" ist mehr als eine bloße Vermutung. Es kommt auf die Kenntnis von Tatsachen an, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann. Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung eines Verfahrens nicht aus (vgl. hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 1989, Zl. 89/09/0113, sowie vom 15. April 1998, Zl. 97/09/0264, und vom 25. Mai 1992, Zl. 92/15/0061).
Der angefochtene Bescheid enthält in seinem Spruch gar keine Tatumschreibung. Es steht daher nicht fest, welcher konkrete Sachverhalt den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bilden soll. Daran vermag die im Spruch und in der Bescheidbegründung genannten Disziplinaranzeige vom 22. April 1997 - ungeachtet einer Prüfung der Frage, ob dem Beschwerdeführer diese zugestellt wurde - nichts zu ändern, ist doch auch dieser Disziplinaranzeige in keinem Punkt zu entnehmen, wann und in einigen Punkten durch welches konkrete Verhalten der Beschwerdeführer Sachverhalte verwirklicht haben soll, die in einem Disziplinarverfahren als Tatsachen für Verdachtsgründe in Betracht kommen können. So ist nach dem Inhalt der Vorwürfe in der Disziplinaranzeige vom 22. April 1997 etwa nicht nachvollziehbar, auf welchem Sachverhalt die Einschätzung einzelner Tätigkeiten des Beschwerdeführers als "mangelhaft" beruht, oder etwa wann der Beschwerdeführer konkret unerreichbar gewesen sein soll. Auch die Behauptung der "Disziplinlosigkeit" bzw. der "mangelhaften ärztlichen Pflichterfüllung" läßt gerade nicht erkennen, welche Tatsachen diesen Werturteilen zugrundegelegt werden. Es kann somit der Mangel der fehlenden Tatumschreibung (im Spruch und in der Bescheidbegründung) auch durch Einbeziehung des Inhaltes der Disziplinaranzeige vom 22. April 1997 nicht behoben werden (vgl. insoweit sinngemäß das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 1998, Zl. 97/09/0365).
Da der angefochtene Einleitungsbeschluß mangels jedweder Tatumschreibung seiner Umgrenzungsfunktion somit nicht gerecht wird, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den Stempelgebührenaufwand für die nicht erforderliche dritte Ausfertigung der Beschwerde.
Wien, am 10. März 1999
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