Normen
AVG §73 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §121;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §121;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 7. Oktober 1971 wurde der Gemeinde K. "die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung der im Befund beschriebenen Gemeindewasserversorgungsanlagen" nach "Maßgabe des eingereichten Bauentwurfes" unter Nebenbestimmungen erteilt. In dem diesem Bescheid zugrunde liegenden "Befund" ist festgehalten:
"Die auf der Gp. 1616, KG. K, des G.W. entspringenden rechtsufrig einer Bachrunse liegenden Quellen mit der Bezeichnung 3, 6 und 7, von denen Quellen 3 und 7 bereits gefasst sind und Quelle 6 noch gefasst werden muss, werden mit kurzen Stichleitungen einem gemeinsamen Sammelstrang zugeführt, dem auch die Wässer der linksufrig liegenden Quelle 8 zugeleitet werden, die auf der Gp. 1617/1 der Forstverwaltung E. entspringt und schon gefasst ist und von der (Gemeinde K.) im Tauschweg erworben wurde. Die vorhandene Quellfassung und Brunnenstube werden, soweit sie bauliche Mängel aufweisen, saniert."
Folgende Nebenbestimmungen sind in diesem Bescheid enthalten:
"...
17) Das Wasserbenutzungsrecht wird auf die gesamte Quellschüttung der Quellen 3, 6, 7 und 8 des Projektes im Ausmaß von rund 30 l/sec. Niederwasserdargebot verliehen.
...
19) Jede Erweiterung oder wesentliche Änderung der Anlage bedarf einer eigenen wasserrechtlichen Bewilligung.
20) Die bereits begonnene Anlage ist bis spätestens 30.6.1973 fertig zu stellen. Die Bauvollendung ist der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert anzuzeigen."
Im Spruchpunkt V. dieses Bescheides wird nach § 111 Abs. 3 WRG 1959 beurkundet, "dass im Zuge des wasserrechtlichen Verfahrens folgende Übereinkommen getroffen wurden:
"1) Mit den Österreichischen Bundesforsten, Forstverwaltung E:
a) Der (Gemeinde K.) steht auf Grund des Bescheides ... das Recht zu, die auf der bundesf. Gp. 1430/1, KG K, entspringende so genannte Pamerörtzquelle zu fassen, abzuleiten und zu nutzen.
Hingegen verfügen die ÖBF aus dem seinerzeit stillgelegten Putzkraftwerk über eine bereits gefasste Quelle (Nr. 8) auf der bundesf. Gp. 1617/1, KG K. Den ÖBF als Grundeigentümer stehen an dieser Quelle das ausschließliche Nutzungsrecht zu. Mit dieser Quellfassung ist zurzeit eine ca. 100 m lange eiserne Ableitung verbunden.
b) Die (Gemeinde K.) und die ÖBF kommen nunmehr dahingehend überein, das Benützungsrecht an den vorgenannten Quellen gegenseitig auf unbestimmte Zeit, längstens jedoch für die Dauer der aufrechten Wassernutzung gegenseitig einzuräumen, ohne dass ein Vertragsteil dem anderen für diese Benützungsüberlassung eine Entschädigungsleistung bzw. Aufzahlung zu erbringen hat.
c) Mit dem jeweiligen Wasserbezugsrecht werden auch alle vorhandenen Brunnstuben und sonstigen Versorgungseinrichtungen gegenseitig übertragen bzw. übernommen. ..."
Mit Bescheid vom 28. April 1992 sprach der Landeshauptmann von Tirol gemäß den §§ 99 Abs. 1 lit. c, 112 und 121 WRG 1959 im Spruchabschnitt I. die Teilkollaudierung der Wasserversorgungsanlage hinsichtlich der Quellen 3, 6 und 7 unter gleichzeitiger nachträglicher Bewilligung geringfügiger Änderungen aus, trug im Spruchabschnitt II. die Behebung von Mängeln und Abweichungen auf und bestimmte im Spruchabschnitt III. für die Arbeiten an der Quelle 8 eine Bauvollendungsfrist mit 31. Oktober 1993.
Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Juni 1992 wurden dagegen erhobene Rechtsmittel u.a. auch des Beschwerdeführers abgewiesen.
Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 22. September 1992, Zl. 92/07/0128, als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom 27. Mai 1993 teilte die Gemeinde K. dem Landeshauptmann von Tirol als Wasserrechtsbehörde unter Hinweis auf die in dessen Bescheid vom 28. April 1992 gesetzte Bauvollendungsfrist vom 31. Oktober 1993 die Fertigstellung der Arbeiten an der Quelle 8 mit und suchte um Überprüfung an.
Mit Bescheid vom 4. August 1993 wies der Landeshauptmann von Tirol den Antrag des Beschwerdeführers auf "Einleitung eines Verfahrens gemäß §§ 29, 70 und 138 WRG 1959" als unbegründet ab.
Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 16. August 1994 wurde die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
Mit hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1997, Zl. 95/07/0014, auf welches zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, wurde dieser Bescheid auf Grund einer Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof führte in diesem Erkenntnis aus, dass der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in dem damals angefochtenen Bescheid im Zeitpunkt seiner Erlassung nicht von einem Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes der Gemeinde K. bezüglich der Quelle 8 ausgehen durfte, jedoch die vom Beschwerdeführer behauptete Konsenslosigkeit der von der Gemeinde K. gesetzten Maßnahmen im Zuge des Berufungsverfahrens prüfen hätte müssen.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 7. November 1994 wurde "gemäß §§ 9, 99 Abs. 1 lit. c und 121 WRG 1959" wie folgt entschieden:
"I. Die Fassung der Quelle 8 nach Maßgabe des eingereichten Projektes, das einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet, wird nachträglich genehmigt.
II. Im Übrigen wird die Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung festgestellt.
III. Die Einwendungen von (Beschwerdeführer) werden als unbegründet abgewiesen."
Hiezu führte die Wasserrechtsbehörde erster Instanz im Wesentlichen aus, dass das Recht zur Fassung der Quelle 8 seit dem Jahre 1971 aufrecht sei. Durch die von der Gemeinde K. vorgenommene Verlegung der Quellfassung um 7 m müsse kein neues Recht erteilt werden, da es sich um das ursprünglich vorgesehene Quellwasser (in Qualität und Quantität) handle und die Verlegung der Quellfassung nur deshalb notwendig geworden sei, weil der Beschwerdeführer im Nahebereich der Quelle Sprengarbeiten durchgeführt habe; auf Grund dessen sei in keine Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen worden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. September 1999 wurde über die Berufungen des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 4. August 1993 und vom 7. November 1994 "gemäß § 66 Abs. 4 AVG Nachfolgendes entschieden:
I. Die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 4. August 1993 wird als unbegründet abgewiesen.
II. Auf Grund der Berufung wird der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 7. November 1994, Zl. IIIa1- 6295/30, dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass die angeführte Anlage mit der bewilligten nicht übereinstimmt.
III. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Wiederaufnahme des Verfahrens werden gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.
IV. Der Gemeinde K. werden gemäß § 77 AVG i.V.m. der Kommissionsgebührenverordnung i.d.g.F. für die Abhaltung der mündlichen Berufungsverhandlung insgesamt S 2.600,-- vorgeschrieben und wird dieser aufgetragen, diesen Betrag innerhalb von 14 Tagen mit dem beiliegenden Erlagschein zu bezahlen."
Die Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 4. August 1993 (Spruchpunkt I.) sei der Ersatzbescheid auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1997, Zl. 95/07/0014. Es sei abzuklären gewesen, ob es sich bei der errichteten Anlage betreffend die "Quelle 8" um eine im Zuge des mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 7. Oktober 1971 bewilligten Projektes ausgeführten Anlage handle oder ob diese nunmehr ausgeführte Anlage ohne jeglichen technischen und rechtlichen Bezug zum bewilligten Projekt errichtet worden sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, Zl. 91/07/0087). Der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 1971 gehe von einer Quelle aus, welche auf dem Grundstück Nr. 1617/1, KG K., entspringe und bereits gefasst sei. Im Hinblick auf das ausgeführte Bauwerk - also die Fassung eines anderen natürlichen Wasseraustrittes - entspräche die nunmehr vorhandene Anlage nicht dem beantragten und bewilligten Projekt. Das ausgeführte Projekt sei jedoch in einem "technischen Sachzusammenhang" mit dem bewilligten Projekt zu sehen, da zwar nicht die ursprüngliche Quellfassung errichtet bzw. saniert, sondern eine andere Quellfassung im orographischen und hydrologischen Nahebereich der alten Quellfassung errichtet worden sei. Es sei kein neuer Quellhorizont erschlossen und auch keine Änderung des Verwendungszweckes durchgeführt worden. Der Sachzusammenhang könne auch erschlossen werden. Die Gemeinde K. habe nicht die Absicht gehabt, ein von der wasserrechtlichen Bewilligung völlig unabhängiges Projekt auszuführen. Die Beweggründe, weshalb nicht die alte Quelle 8, sondern eine neue Quelle errichtet worden sei, müssten insofern außer Betracht bleiben, weil der Konsenswerber auch bei einer nach Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung eingetretenen tatsächlichen Veränderung der hydrologischen Situation kein Recht habe, vom ursprünglichen Projekt eigenmächtig abzuweichen und ein durch das bewilligte Projekt nicht genehmigtes Bauwerk zu errichten. Aus diesen Gründen sei die Berufung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Antrages auf Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages im Sinne des § 138 WRG 1959 abzuweisen gewesen.
Zur Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 7. November 1994 (Kollaudierungsbescheid) führte die belangte Behörde aus, dass keine Zustimmung des Beschwerdeführers bezüglich der tatsächlichen Ausführung des Projektes vorliege. Es sei daher zunächst zu überprüfen gewesen, ob die Abweichung für den Beschwerdeführer nachteilig sei. Die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen, insbesondere ob die Abweichung geringfügig sei, sei sodann allenfalls im Anschluss daran festzustellen. Der Beschwerdeführer habe das ausgeführte Projekt der Gemeinde K. deshalb für nachteilig angesehen, weil das Wasserrecht seinen bergbaurechtlichen Zwecken entgegenstehe und Eingriffe in verfassungsrechtlich geschützte Rechte gegeben seien; es sei nämlich ohne seine Zustimmung auf seinem Grund ein Bauwerk (nämlich eine Quellstube) errichtet worden, ebenso ein anderer als der bewilligte Quellaustritt gefasst worden, wodurch ihm Wasser entzogen werde, das nach dem WRG 1959 ihm gehöre, und es werde letztlich durch Ableitung der Quelle sein privates Recht auf Nutzung des Grundes zum Bergbau behindert bzw. verzögert. Das betreffende Grundstück werde zur Nutzung des Grundes zum Bergbau durch das Wasserrecht behindert, nicht jedoch durch die abweichende Ausführung des Projektes, da eine Verlegung der Quellstube um ca. 7 m am Abbauverbot nichts ändere, sodass dieser Einwand bei der Beurteilung der Nachteiligkeit außer Betracht bleiben könne. Die Errichtung einer gänzlich neuen Quellstube auf dem Grundstück des Beschwerdeführers sei aber ebenso wie die Ableitung eines anderen Wasseraustritts - selbst wenn auch aus demselben Aquifer - dem Grundeigentümer gegenüber als nachteilig zu beurteilen. Die vom Beschwerdeführer und der Gemeinde K. vorgebrachten möglichen Ursachen einer Verminderung der Quellschüttung müssten hiebei außer Betracht bleiben, da selbst dann, wenn die mit der Errichtung der Straße durchgeführten Sprengungen als Ursache für eine Verminderung der Quellschüttung nicht auszuschließen seien, dies den Konsenswerber nicht berechtigte - ohne Einschaltung der Behörde - eigenmächtig das Projekt abzuändern. Zur Frage, ob es sich bei der Neufassung der Quelle X um eine andere Quelle handle oder ob diese letztlich nur die auf Grund der Wegerrichtung zurückgegangene Schüttung der alten Quelle 8 sei, werde auf den Umstand hingewiesen, dass an dieser Stelle unbestrittenermaßen bereits ein Wasseraustritt existiert habe. Von einem bloßen "Nachfassen" der alten Quelle könne in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht gesprochen werden. Da sohin die Abweichungen für den Grundeigentümer insgesamt nachteilig seien und dieser der Abweichung nicht zugestimmt habe, erübrige sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen über eine nachträgliche Bewilligung im Kollaudierungsverfahren (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 1994, Zl. 92/07/0070).
Die Gemeinde K. hat gegen die Spruchpunkte II. und IV. dieses Bescheides eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit hg. Erkenntnis vom 10. August 2000, Zl. 99/07/0184, wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründungsdarlegungen in diesem Erkenntnis gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Der Beschwerdeführer hat gegen die Spruchpunkte I. und III. sowie gegen Spruchpunkt II. "insofern, als davon auszugehen ist, dass damit ein Teil des Berufungsbegehrens des Beschwerdeführers an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft einschlussweise abgewiesen wurde" zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 28. Februar 2000, B 1752/99-3, die Behandlung dieser Beschwerde abgelehnt und sodann die Beschwerde mit Beschluss vom 20. April 2000, B 1752/99-5, über Antrag des Beschwerdeführers gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Diese Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 2000/07/0063 protokolliert. In dieser Bescheidbeschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer seinem Vorbringen im ergänzenden Schriftsatz zufolge hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides "in seinem insbesondere durch § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 138 Abs. 1 lit. a und Abs. 6 WRG sowie §§ 12 Abs. 2 und 5 Abs. 2 WRG und § 121 WRG gewährten Recht verletzt, dass seiner Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 4.8.1993 (...) Folge gegeben und dieser Bescheid dahin abgeändert wird, dass der (Gemeinde K.) die Beseitigung der von ihr zu verantworteten eigenmächtigen Neuerung (nämlich des Fassungsbauwerkes der QX) und die Unterlassung der bewilligungslosen Nutzung der QX aufgetragen wird". Hinsichtlich Spruchpunkt II. erachtet sich der Beschwerdeführer - "sofern davon auszugehen ist, dass damit ein Teil des Berufungsbegehrens des Beschwerdeführers an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in seiner Berufung vom 24.11.1994 einschlussweise abgewiesen wurde (...) - in seinem ihm insbesondere durch § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 121 Abs. 1 WRG und § 138 Abs. 1 lit. a und Abs. 6 WRG sowie §§ 12 Abs. 2 und 5 Abs. 2 WRG gewährleisteten Recht verletzt, dass die belangte Behörde nicht nur die Abweichung der ausgeführten Anlage von der bewilligten Anlage feststellt, sondern der (Gemeinde K.) auch die Beseitigung der Abweichung (Fassung der QX und Nutzung der QX) aufträgt, dass sie das dem Ansuchen der (Gemeinde K.) auf Überprüfung immanente Ansuchen auf Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für die Abweichungen abweist". Angefochten wird daher vor dem Verwaltungsgerichtshof "der gesamte Inhalt des Spruches I. des verfahrensgegenständlichen Bescheides sowie Spruchpunkt II. dieses Bescheides insofern, als davon auszugehen ist, dass damit ein Teil des Berufungsbegehrens des Beschwerdeführers an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft einschlussweise abgewiesen wurde". Diese Beschwerde ist noch nicht erledigt.
Mit der zu Zl. 99/07/0194 protokollierten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Entscheidungspflicht der belangten Behörde geltend und stellt den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle "in der Sache (insoweit darüber nicht mit Bescheid des Bundesministers vom 9.9.1999, Zl. 512.996/08-I5/98 Spruchpunkt II. bereits entschieden wurde) insofern selbst erkennen, als der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 7.11.1994 (...) Folge gegeben und dieser dahin abgeändert werde, dass der Antrag der (Gemeinde K.) auf Fassung der Quelle 8 nach Maßgabe des eingereichten Projektes (daher der Quelle X), das einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet, nachträglich zu genehmigen, abgewiesen und der (Gemeinde K.) aufgetragen wird, das Fassungsbauwerk der Quelle X am Grundstück Nr. 1617/10, KG 82106 Kirchdorf, (Vermessungspunkte 107 bis 113 nach dem Vermessungsplan des Dipl. Ing. S. S. vom 7.4.1994, (...) und alle damit verbundenen Anlagenteile (wie etwa Rohrleitungen), soweit sie nicht mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 18.10.1994 (...) bewilligt und damit für überprüft erklärt wurden, binnen der angemessenen Frist von drei Monaten zu entfernen". Begründet wurde dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass in dem zur hg. Zl. 2000/07/0063 angefochtenen Bescheid der belangten Behörde zwar festgestellt worden sei, dass die Quellfassung QX der Gemeinde K. nicht dem beantragten Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 1971 bewilligten Projekt entspreche und die Abweichungen für den Beschwerdeführer insgesamt nachteilig seien und dieser der Abweichung nicht zugestimmt habe, sodass sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen für eine nachträgliche Bewilligung im Kollaudierungsverfahren erübrige; im Bescheid fehlten jedoch weitere behördliche Absprüche zu dem mit Berufung angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 7. November 1994. Die Behörde habe gemäß § 121 WRG die Beseitigung von Abweichungen zu veranlassen, wenn sie solche feststelle. Die Feststellung, dass die Quellfassung der Quelle QX nicht konsensgemäß sei und die zutreffend im Bescheid gezogene Schlussfolgerung, dass die nachträgliche Genehmigung mangels Zustimmung des Beschwerdeführers und wegen der Nachteiligkeit dieser Maßnahme für ihn nicht möglich bzw. zulässig sei, ziehe daher notwendig die Entscheidung der Behörde nach sich, dass der einem Ansuchen um Überprüfung immanente Antrag auf Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung für die Abweichungen abgewiesen und der Auftrag erteilt werde, die Abweichungen zu beseitigen.
Mit hg. Beschluss vom 6. Jänner 2000 wurde das Vorverfahren eingeleitet und der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG die Beschwerde mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt, und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Nach antragsgemäßer Verlängerung der Frist zur Erlassung des Bescheides mit hg. Beschluss vom 16. Mai 2000, Zl. 99/07/0194-4, legte die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 20. Februar 2000 Aktenteile des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Beschwerde mangels Säumnis der belangten Behörde abzuweisen.
Der Beschwerdeführer replizierte.
Die Beschwerde ist aus folgenden Gründen unzulässig:
Gemäß Art. 132 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war.
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.
Gegenstand einer Säumnisbeschwerde kann nur sein, was Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war (vgl. den hg. Beschluss vom 6. Dezember 1990, Zl. 90/04/0264). Die Säumnis und deren Rechtswidrigkeit sind im Säumnisbeschwerdeverfahren Prozessvoraussetzung. Fehlt es daher an der Säumnis, so ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl. hiezu Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, Seite 128).
Die Wasserrechtsbehörde erster Instanz hat mit ihrem Bescheid vom 7. November 1994 im Rahmen eines Verfahrens zur Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen im Grunde des § 121 WRG 1959 entschieden. Wie sich der Begründung dieses Bescheides zweifelsfrei entnehmen lässt, wurde die im Spruchpunkt I. "nachträglich" genehmigte "Fassung der Quelle 8 nach Maßgabe des eingereichten Projektes" ebenfalls im Rahmen der Überprüfung nach § 121 WRG 1959 für zulässig erachtet. Mit Spruchpunkt II. des Bescheides der belangten Behörde vom 9. September 1999 wurde auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers dieser Bescheid dahin abgeändert, "dass festgestellt wird, dass die angeführte Anlage mit der bewilligten nicht übereinstimmt".
Schon im hg. Erkenntnis vom 10. August 2000, Zl. 99/07/0184, hat der Verwaltungsgerichtshof hiezu ausgeführt, dass auf Grund des Spruches im Spruchpunkt II. dieses Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft davon auszugehen ist, dass damit die nachträglich erteilte Genehmigung im Spruchpunkt I. des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 7. November 1994 nicht mehr aufrecht ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis auch festgehalten, die belangte Behörde sei in ihrem Bescheid auch ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, dass die von der Gemeinde K. vorgenommenen Abweichungen vom wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 1971 im Sinne des § 121 Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959 nachträglich nicht genehmigt werden können. Aus Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. September 1999 ergibt sich daher auch, dass den Einwendungen des Beschwerdeführers bezüglich der Belastung seines Grundeigentums entgegen dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 1971 Rechnung getragen worden ist und damit auch Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides von der Abänderung im Berufungsbescheid betroffen ist.
Mit ihrem Bescheid vom 9. September 1999 hat sohin die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers im Rahmen der ihr obliegenden Entscheidungspflicht entschieden. Gegenstand des Berufungsverfahrens - soweit hier entscheidungsrelevant - war nämlich für die belangte Behörde die Überprüfung der Ausführung der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 7. Oktober 1971 bewilligten Wasseranlage insoweit diese vom erstinstanzlichen Bescheid erfasst war. Darüber hat die belangte Behörde im Berufungsbescheid entschieden. Schon zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde lag daher keine Untätigkeit der Behörde mehr vor. Hat die Berufungsbehörde der Berufung (nur) inhaltlich nicht voll entsprochen, so ist der Berufungsbescheid mit einer Bescheidbeschwerde zu bekämpfen (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 20. Dezember 1994, Zl. 94/08/0147). Ob die Berufungsbehörde in einem Verfahren nach § 121 WRG 1959 im Rahmen ihrer Entscheidungsbefugnis nach § 66 Abs. 4 AVG bei Feststellung von Mängeln und/oder (nicht geringfügigen) Abweichungen im Überprüfungsbescheid gleichzeitig deren Beseitigung veranlassen hätte müssen, betrifft somit nur die inhaltliche Rechtmäßigkeit des Berufungsbescheides; diese kann aber nicht mit Säumnissondern nur mit Bescheidbeschwerde im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden.
Da im Beschwerdefall im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde keine Untätigkeit der belangten Behörde bezüglich des vom Beschwerdepunkt umfassten Gegenstandes vorlag, fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung für die Erhebung der Säumnisbeschwerde, weshalb diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen war.
Wien, am 23. Jänner 2002
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