Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren der zweitmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 26. April 2000, Zl. 99/05/0289, verwiesen, mit welchem die Beschwerde der nunmehrigen Beschwerdeführerin betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben der erstmitbeteiligten Partei hinsichtlich eines Zubaues zur Fassbinderei abgewiesen worden war.
Das gegenständliche Bauvorhaben betrifft ebenfalls einen Zubau auf den Parzellen Nr. 185/19, 185/22, 185/34 und 185/16 der KG Priel, in welchem (Wein)Fässer gelagert bzw. hergestellt werden sollen. Es ist die Errichtung einer weiteren Produktions- /Lagerhalle, eines Bürogebäudes im Norden des Betriebsgrundstückes mit Mitarbeiterparkplätzen, der Abbruch einer Trockenkammer (im Bereich des neuen Vorhabens) sowie der Anbau einer geschlossenen Verladestelle geplant. Die zu bebauenden Grundstücke sind im Flächenwidmungsplan als Leichtindustriegebiet ausgewiesen. Das Grundstück der Beschwerdeführerin liegt nordöstlich der zu bebauenden Grundstücke und ist im Flächenwidmungsplan als gemischtes Baugebiet ausgewiesen.
In der über das Baugesuch am 28. Februar 2001 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu der die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der §§ 40 bis 42 AVG 1991 als Anrainerin geladen wurde, erhob die Beschwerdeführerin Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Insbesondere führte sie aus, das Areal des Betriebes sei viel zu klein, es seien keine Abstandszonen zur Wohnsiedlung von der Behörde geschaffen worden, weshalb die Ausnutzbarkeit des Grundstückes "grenzenlos überfordert" sei und auch der Schutz der Gesundheit der Anrainer sowie der Immissionsschutz der Anrainer und die Abstände von den Grundstücksgrenzen nicht berücksichtigt würden. Die Verladetätigkeit mit "Riesen-LKW" könne nicht sicher durchgeführt werden, es sei daher die Flüssigkeit des Verkehrs auf der Straße beeinträchtigt. Ferner sei die MAK-Werte-Liste einzubeziehen, in der Buchenholzstaub und Eichenholzstaub eindeutig als Krebs erregende Arbeitsstoffe ausgewiesen würden. In der Verhandlung wurde die Stellungnahme des Umweltmediziners vom 27. Februar 2001 verlesen, der zusammengefasst feststellte, die Ausführungen im Gutachten vom 25. März 1999 blieben weiterhin gültig, es könne der technischen Beschreibung des nunmehrigen Projektes zufolge von einer Verbesserung der Lärm- und Staubbelastung ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin erklärte dazu, das medizinische Gutachten vom 25. März 1999 sei zum Teil falsch und unschlüssig, es sei auch durch ein entsprechendes Gegengutachten der Amtsärztin Dr. D.W. eindeutig widerlegt. Es fehle nach wie vor ein toxikologisches Gutachten. Dr. J.P. als Sachverständiger für Betriebstypologie führte in der Verhandlung zusammengefasst aus, derzeit sei die Absaugleistung auf ca. 10.000m3/h begrenzt, sodass nicht alle Absauglinien gleichzeitig betrieben werden könnten. Die nunmehr vorliegende Projektsunterlage sehe ein neuartiges Bandfiltersystem vor, bei dem seitens des Herstellers ein Grenzwert von 0,1 mg/Nm3 garantiert werde, und diese neue Filtereinrichtung werde in der Lage sein, den Grenzwert auch bei einer Absaugleistung bis 39.000 m3/h einzuhalten. Damit werde es möglich, alle Betriebsteile auch gleichzeitig zu betreiben und abzusaugen. Bezugnehmend auf sein branchentypologisches Gutachten vom 6. Juli 1999 könne er auch nach dem derzeitigen Stand ergänzend feststellen, dass der Betriebszustand der Bauwerberin im Vergleich mit anderen Betrieben aus der Branche wie folgt charakterisiert werden könne: Hinsichtlich der Absaug- und Filtereinrichtung werde ein sehr hoher Reinigungsgrad der Abluft nunmehr von allen Arbeitsplätzen her gewährleistet. Die meisten Betriebe, die sich ebenfalls mit der Bearbeitung von Eichenholz befassten, hätten keine vergleichbaren derartigen Filtereinrichtungen. Der mit der Gewerberechtsverhandlung vom 4. Dezember 2000 abgesenkte Emissionsgrenzwert von 0,5 mg/Nm3 stelle den niedrigsten ihm bekannten Grenzwert für vergleichbare Anlagen dar. Obwohl für Krebs erregende Stoffe grundsätzlich keine Grenzwerte gälten, sei auf eine Stellungnahme des Krebsforschungsinstitutes hinzuweisen, die bei Eichenholzstaubgehalten unter 5 mg/Nm3 keine Gesundheitsgefährdung mehr gegeben sehe. Durch die Ausführung der projektierten Betriebserweiterung würden zu den bisher bestehenden vier Absauglinien nunmehr eine fünfte für die geplante straßenseitige Halle derart realisiert werden, dass nunmehr alle Absauglinien gleichzeitig betrieben werden könnten. Durch den straßenseitigen Hallenzubau werde die Fertigfassverladung ins Werksgelände im Bereich geplanter Abstellplätze verlegt und der Transport eventuell überflüssiger Holzspäne (normalerweise erfolge eine Verbrennung) werde nicht mehr im Freien, sondern in dem im Plan als Garage bezeichneten, nunmehr geschlossenen Raum verlegt. Durch die beantragten Baumaßnahmen erfolge keine Veränderung der Betriebsanlage, sodass das branchentypologische Gutachten vom 6. Juli 1999 voll inhaltlich aufrecht bleibe. Die Betriebsanlage inklusive der beantragten Erweiterung entspreche hinsichtlich der Betriebstype voll inhaltlich der Widmung Leichtindustriegebiet.
Die Beschwerdeführerin äußerte sich zu diesen Ausführungen ablehnend, es fehle nach wie vor ein toxikologisches Gutachten.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 1. März 2001 wurde der mitbeteiligten Bauwerberin die beantragte Baubewilligung erteilt.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung der Beschwerdeführerin hat der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom 4. April 2001 abgewiesen.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Auch in der vorliegenden Beschwerde trägt die Beschwerdeführerin, wie bereits in der Beschwerde, die dem hg. Erkenntnis vom 26. April 2000 zu Grunde lag, sinngemäß vor, die Flächenwidmung sei rechtswidrig, weil zwischen ihrem Grundstück und den zu bebauenden Grundstücken keine "Pufferzone" errichtet worden sei.
Da sich der Sachverhalt weder hinsichtlich der Widmung der zu bebauenden Grundstücke noch jener der Beschwerdeführerin geändert hat, verweist der Verwaltungsgerichtshof auf seine diesbezüglichen Ausführungen im genannten Erkenntnis vom 26. April 2000, wonach das gemischte Baugebiet nach dem Gemeindeplanungsgesetz 1982 (der Flächenwidmungsplan stammt aus dem Jahre 1982) in Bezug auf die im Leichtindustriegebiet zulässigen Immissionen einen sinnvollen Übergang zwischen den im Leichtindustriegebiet und den im Wohngebiet zulässigen Immissionen darstellt und kein Schutzstreifen vorgesehen war.
Entgegen den Beschwerdeausführungen handelt es sich im Beschwerdefall nicht um "heranrückendes Gewerbegebiet" zu Lasten des "Wohngebietes", sondern, wie bereits dargelegt, um Leichtindustriegebiet, das an gemischtes Baugebiet grenzt.
Schon in dem mehrfach genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass Maßstab für die Lösung der Frage der Zulässigkeit eines Betriebes unter dem Blickwinkel der Flächenwidmung für die Baubehörde - anders als für die Gewerbebehörde - nicht ein in seinen Betriebsmitteln und Anlagen bis ins Einzelne fest umrissener Betrieb, sondern die Baulichkeit ihrer Type nach ist. Die Beschwerderüge, es sei kein konkretes betriebstypologisches Gutachten erstellt worden, geht daher einerseits insofern ins Leere, als eben im Bauverfahren nicht ein konkreter Betrieb Beurteilungsmaßstab ist, und andererseits insoferne, als der Sachverständige in der Verhandlung vom 28. Februar 2001 dargelegt hat, dass der Betrieb der Type nach im Leichtindustriegebiet zulässig ist. Der Verwaltungsgerichtshof vermag an diesem Betriebstypengutachten, das auf jenem Gutachten (vom 6. Juli 1999) basiert, das Grundlage des hg. Erkenntnisses vom 26. April 2000 war, keine Unrichtigkeit und Unschlüssigkeit zu erkennen. Insbesondere kann auch keine Rechtswidrigkeit in dem Umstand erblickt werden, dass die Fassbinderei als mit der Tischlerei verwandt und daher mit dieser vergleichbar angesehen wurde, werden doch im Wesentlichen dieselben maschinellen Einrichtungen verwendet und dieselben Grundstoffe bearbeitet, die zu den selben Emissionen führen.
Da im Gutachten vom 6. Juli 1999 ausgeführt worden war, dass die Luftschadstoffe für die gegenständliche Betriebsanlage, in der jährlich weniger als 1.000 m3 Hartholz verarbeitet würden, deren Immissionen maximal 0,002 bis 0,0001 mg/m3 erreichten, demnach die bei den nächstliegenden Anrainern auftretenden Immissionen unter der technischen Richtkonzentration lägen, und durch das gegenständliche Bauvorhaben infolge der Verbesserung der Absaugleistung die Situation noch weiter verbessert wird, bestand auch keine Veranlassung, das von der Beschwerdeführerin immer wieder geforderte toxikologische Gutachten einzuholen.
Mit den Ausführungen, durch die unzumutbare Ausbreitung des Betriebes erleide sie einen nachweisbaren Schaden an ihrem Eigentum, ein bereits vorliegendes Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen lege dar, dass schon eine erhebliche Wertminderung durch den angrenzenden Betrieb eingetreten sei und in weiterer Folge noch erwartet werden könne, behauptet die Beschwerdeführerin keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte im Sinne des § 23 der Kärntner Bauordnung 1996. Derartige Interessen sind vielmehr auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.
Mit den Beschwerdeausführungen zu den "Holztürmen", die erheblich die Sicht nach Süden beeinträchtigten und vollkommen atypisch für die Nachbarschaft eines Wohngebietes und sicherlich nicht dazu geeignet seien, "schädliche Stäube" oder Lärm etc. abzuhalten, wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dargelegt: Zum einen räumt die Kärntner Bauordnung den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf Beibehaltung der bisherigen Aussicht ein, zum anderen ist, wie bereits mehrfach ausgeführt, die Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht als Wohngebiet gewidmet.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Kostenbegehren der mitbeteiligten
Stadtgemeinde war abzuweisen, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war (§ 49 Abs. 1 VwGG i.d.F. der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997).
Wien, am 9. Oktober 2001
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