VwGH 2000/21/0180

VwGH2000/21/018027.2.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des S in D, geboren am 8. Februar 1982, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/1/1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 20. September 2000, Zl. Fr 1875/00, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §38 Abs1 Z4;
FrG 1997 §38 Abs1 Z4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. September 2000 wurde über den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Zur Begründung verwies die belangte Behörde im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 28. Jänner 1999 wegen schweren Raubes, Schändung und schwerer Nötigung nach den §§ 142 (Abs. 1), 143 (zweiter Fall); §§ 12, 205 (Abs. 1) und §§ 105 (Abs. 1), 106 (Abs. 1 Z 1) StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden sei. Diesem Urteil liege zugrunde, der Beschwerdeführer habe (im Zusammenwirken mit seinem diesbezüglich als Beitragstäter verurteilten Bruder N) am 10. August 1998 den Hintereingang eines Bordells betreten und der dort befindlichen (einzigen) Prostituierten C.P. mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben sowie unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Messers mit einer ca. 8 cm langen Klinge, Bargeld (S 390,--) mit Bereicherungsvorsatz weggenommen, indem er diese niedergeschlagen, an den Haaren hochgezogen, ihr das Messer an den Hals gesetzt, sie mit einem Schal gefesselt, den Mund geknebelt und wiederholt gefordert habe, "Gib mir 1.000,-- Schilling, gib mir Geld, gib Geld her, leise sonst bring ich dich um". In der Folge habe er den "Body" der P. zerschnitten und so zum Verbrechen der Schändung, das sein Bruder in der Folge an dem gefesselten Opfer begangen habe, beigetragen. Schließlich habe er P. durch gefährliche Drohung mit dem Tod zur Unterlassung einer Anzeigeerstattung genötigt, wobei das Telefonkabel durchgeschnitten und das gefesselte und geknebelte Opfer eingesperrt zurückgelassen worden sei.

Daraus folgerte die belangte Behörde, das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit lasse jedenfalls den Schluss auf eine besonders sozialschädliche Neigung zur Missachtung österreichischer Rechtsvorschriften, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen im Interesse eines geordneten Zusammenlebens bestehen, zu. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin eine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit und das fremde Vermögen darstelle, indem er auch in Zukunft Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung, insbesondere gegen das Strafrecht begehen werde. Es sei Aufgabe des Fremdenrechtes, derartige Gefahren durch Erlassung eines Aufenthaltsverbotes hintanzuhalten.

Es sei davon auszugehen, dass der (hier geborene) Beschwerdeführer im Jahre 1982 und damit in einem Alter von weniger als einem Jahr das österreichische Bundesgebiet erstmals verlassen habe. Anschließend sei er sieben Jahre in Jugoslawien aufhältig gewesen. Nach der Wiedereinreise nach Österreich (im August 1989) sei er seit Juli 1990 bis 28. Juli 1993 wieder im Besitz von Sichtvermerken gewesen, für die Zeit danach scheine bis 25. Juli 1995 keinerlei Sichtvermerk auf. Weiters sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 10. Dezember 1993 bis zu seiner Wiederanmeldung in Österreich am 9. August 1994, damit ca. 8 Monate in Jugoslawien aufgehalten habe. Den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt habe er am 10. August 1998, somit in einem Alter von 16 1/2 Jahren gesetzt. Bis zu diesem Zeitpunkt sei er etwa 7 Jahre und 8 Monate in Jugoslawien und den Rest seines Lebens, das seien knapp 9 Jahre, in Österreich aufhältig gewesen. Daraus gehe hervor, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Berufungsausführungen nicht "von klein auf im Inland aufgewachsen" im Sinne des § 38 Abs. 1 Z 4 FrG sei.

Schließlich führte die belangte Behörde zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 37 FrG aus, es sei zu berücksichtigen, dass die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers in Österreich lebten, wobei jedoch gegen den Bruder des Beschwerdeführers N ebenfalls ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden sei. Auf Grund des langjährigen inländischen Aufenthaltes und im Hinblick darauf, dass die gesamte Familie im Bundesgebiet lebe, liege ein mit dem Aufenthaltsverbot verbundener Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vor, jedoch habe er durch das geschilderte Fehlverhalten dokumentiert, nicht gewillt zu sein, die zum Schutz von Leib und Leben sowie fremden Vermögens aufgestellten Normen zu beachten. Das Aufenthaltsverbot sei daher zum Schutz der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte Dritter sowie der Gesundheit zulässig und auf Grund der erwähnten Verurteilung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele jedenfalls dringend geboten. Der Beschwerdeführer "gelte" für die belangte Behörde auch nicht als besonders integriert, wenn er im Gastland schwerwiegende Rechtsverletzungen gesetzt habe. Integration eines Fremden verlange auch ein gewisses Maß an Rechtstreue. Der Beschwerdeführer sei zwar seit 25. Juli 1995 wieder im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung, jedoch könne seit diesem Zeitpunkt von keinerlei sozialer Integration gesprochen werden, wenn er bereits am 5. September 1996 vom Landesgericht Korneuburg wegen mehrerer Eigentumsdelikte, Urkundenunterdrückung sowie gefährlicher Drohung und weiters am 14. November 1996 wiederum wegen Diebstahl, schwerem Diebstahl sowie Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen und gewerbsmäßigem Diebstahl, sowie Bandendiebstahl rechtskräftig, wenn auch zu bedingten Haftstrafen verurteilt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten erwogen hat:

Vorweg ist klarzustellen, dass die zuletzt erwähnten Verurteilungen nicht den Beschwerdeführer, sondern dessen (Zwillings)Bruder S betreffen. Deren Berücksichtigung zu Lasten des Beschwerdeführers stellt daher eine (in der Beschwerde allerdings nicht gerügte) Aktenwidrigkeit dar. Aber selbst wenn man nur von der einleitend wiedergegebenen Verurteilung wegen schweren Raubes und anderer Delikte zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren und wie das Strafgericht bei seiner Strafbemessung von der bisherigen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ausgeht, ändert dies - wie noch gezeigt werden wird - nichts an der Berechtigung des über den Beschwerdeführer verhängten Aufenthaltsverbotes. Mangels Relevanz führt daher diese Aktenwidrigkeit nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Es unterliegt keinem Zweifel, dass schon durch die Verurteilung wegen schweren Raubes, Schändung (als Beitragstäter) und schwerer Nötigung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 1 FrG verwirklicht und auch die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Dagegen wird auch in der Beschwerde nichts vorgetragen.

Die Beschwerde bekämpft primär die Auffassung der belangten Behörde, § 38 Abs. 1 Z 4 FrG stehe der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegen. Es sei zwar richtig, dass der Beschwerdeführer, wie die belangte Behörde festgestellt habe, einen Teil seiner Kindheit in seiner ehemaligen Heimat verbracht habe. Er sei jedoch noch als Kind nach Österreich zurückgekehrt und habe hier die Schulausbildung genossen. Der Beschwerdeführer sei auf Grund seiner Geburt und seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet vollkommen in die österreichische Gesellschaft integriert, er fühle sich überdies als Österreicher, weil er "mit der österreichischen Mentalität groß geworden sei". In seiner Heimat sei er in keiner Weise integriert, vor allem beherrsche er auch seine Muttersprache nicht mehr. Der einmalige siebenjährige Aufenthalt in der Heimat trete im Vergleich zu den verbrachten Lebensabschnitten im österreichischen Bundesgebiet eindeutig in den Hintergrund. Keinesfalls treffe auf den Beschwerdeführer zu, dass er mit seiner ehemaligen Heimat ähnlich vertraut sei, wie ein dort ständig Lebender.

Diesen Ausführungen ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des Begriffes "von klein auf im Inland aufgewachsen" in § 38 Abs. 1 Z 4 FrG entgegenzuhalten. Dazu kann zunächst auf den unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien ausführlich begründeten Beschluss vom 17. September 1998, Zl. 96/18/0150, verwiesen werden (§ 43 Abs. 2 VwGG). Danach ist die Wendung "von klein auf" in § 38 Abs. 1 Z 4 FrG so zu deuten, dass sie für eine Person, die erst im Alter von 4 Jahren oder später nach Österreich eingereist ist, nicht zum Tragen kommen kann. Aber auch eine Person, die zwar vor Vollendung ihres 4. Lebensjahres nach Österreich einreiste, sich aber kurz danach wieder für längere Zeit ins Ausland begeben hat und somit nicht schon im Kleinkindalter sozial in Österreich integriert wurde, wird man von dieser Regelung - weil eine solche Person nicht in Österreich "aufgewachsen" ist - nicht als erfasst ansehen können. Diese Grundsätze wurden in der Folge der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch in Fällen, die mit dem vorliegenden vergleichbar sind (vgl. etwa das Erkenntnis vom 27. Jänner 2000, Zl. 96/21/0411, betreffend einen in Österreich geborenen Beschwerdeführer, der nur in seinem 1. Lebensjahr in Österreich lebte und sich in der Folge erst wieder seit seinem 11. Lebensjahr im Inland aufhielt; Erkenntnis vom 7. Juli 1999, Zl. 99/18/0180, betreffend einen in Österreich geborenen, aber erst im Alter von 8 1/2 Jahren auf Dauer nach Österreich gekommenen Beschwerdeführer) - zugrunde gelegt und führen somit auch bei Anwendung auf den gegenständlichen Fall zu dem von der belangten Behörde zutreffend erzielten Ergebnis, dass der Tatbestand des § 38 Abs. 1 Z 4 FrG nicht erfüllt ist. Nachdem es maßgeblich auf die grundsätzlich etwa nach Vollendung des 3. Lebensjahres beginnende soziale Integration (auch außerhalb des engsten Familienverbandes) ankommt, kann der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich während des 1. Lebensjahres hiefür nur untergeordnete Bedeutung haben, wenn er sich danach etwa 7 Jahre in seinem Heimatland befand. Unter diesem Gesichtspunkt kann der Beschwerdeführer daher nicht wesentlich anders behandelt werden, als jemand, der überhaupt erst im 8. Lebensjahr nach Österreich gekommen ist. Die zitierte Bestimmung steht somit - entgegen den Beschwerdeausführungen - der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes keineswegs entgegen.

Weiters macht die Beschwerde - erkennbar die Ermessensentscheidung gemäß § 36 Abs. 1 FrG und die Interessenabwägung nach § 37 Abs. 2 FrG betreffend - geltend, die belangte Behörde hätte zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers die öffentlichen Interessen überwiegen. Die belangte Behörde habe aber keine näheren Feststellungen zum Ausmaß der Integration der Angehörigen des Beschwerdeführers getroffen. In diesem Zusammenhang verweist der Beschwerdeführer darauf, sein Vater sei seit mehr als 11 Jahren in Österreich ununterbrochen aufhältig und seit 7. November 1995 im Besitz eines unbefristeten Sichtvermerkes. Während des gesamten Aufenthaltes sei der Vater stets einer Beschäftigung nachgegangen. Auch seine Mutter sei bereits im August 1989 nach Österreich gekommen und die Eltern seien auf Grund ihres langjährigen Aufenthaltes voll integrierte Mitglieder der österreichischen Gesellschaft. Im Übrigen seien keine Feststellungen zur Integration der übrigen Geschwister des Beschwerdeführers getroffen worden. Letztlich fehlten Feststellungen zur beruflichen Integration des Beschwerdeführers. Er sei seit 19. August 1997 im Besitz eines Befreiungsscheines, der noch bis August 2002 gelte. Im Rahmen der Verbüßung seiner Haftstrafe absolviere er die Ausbildung zum Maler. Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers entsprächen jenen eines Österreichers.

Abgesehen davon, dass es sich bei diesem Vorbringen teilweise um unzulässige Neuerungen und teilweise um aktenwidrige Behauptungen handelt, wäre für den Beschwerdeführer selbst dann nichts gewonnen, wenn man die dargestellten Umstände bei der gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorzunehmenden Interessenabwägung als richtig unterstellt. Vorweg sei angemerkt, dass die belangte Behörde im Hinblick auf die Dauer des inländischen Aufenthaltes und das Zusammenleben des Beschwerdeführers im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und Geschwistern zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinne des § 37 Abs. 1 FrG angenommen hat. Wenn sie - unter gebührender Beachtung dieser persönlichen Interessen - die maßgeblichen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit sowie der Rechte und Freiheiten anderer) für so gewichtig erachtete, dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes dringend geboten sei, so wird diese Beurteilung in der Beschwerde nicht nur nicht bekämpft, sondern ihr ist auch vom Verwaltungsgerichtshof beizupflichten, manifestiert sich doch in den begangenen Verbrechen die vom Beschwerdeführer ausgehende massive Gefahr für die körperliche Unversehrtheit und das Eigentum anderer sowie seine mangelnde Verbundenheit mit den in Österreich rechtlich geschützten Werten.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nur einmal verurteilt wurde, kann nicht zu einer günstigeren Prognose führen, hat er doch nicht nur einen schweren Raub verübt, sondern zu der unter den gegebenen Umständen äußerst verwerflichen Tatbegehung der Schändung durch seinen Bruder beigetragen und darüber hinaus das weitere Verbrechen der schweren Nötigung begangen. Berücksichtigt man weiters, dass der Raub gezielt geplant wurde, um mit der Beute eine Veruntreuung zu verschleiern, dokumentiert sich in dem gesamten Verhalten des Beschwerdeführers bei der Vorbereitung und Ausführung der Taten eine äußerst hohe kriminelle Energie.

Diese Erwägungen machen aber deutlich, dass auch das Ergebnis der Interessenabwägung nach § 37 Abs. 2 FrG - entgegen der Auffassung in der Beschwerde - als unbedenklich anzusehen ist. Die aus dem langjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers, seinen privaten und familiären Beziehungen und aus seiner behaupteten Beschäftigungssituation ableitbare Integration hat in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch die begangenen Straftaten eine ganz erhebliche Minderung erfahren. Es ist daher - selbst unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer nunmehr ins Treffen geführten Umstände - der durch sein gravierendes Fehlverhalten bewirkten Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen und damit den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes größeres Gewicht beizumessen als den Auswirkungen dieser Maßnahme auf seine und seiner Familie Lebenssituation. Die hierdurch eintretenden nachteiligen Wirkungen sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen.

Schließlich ist den Beschwerdeausführungen noch zu erwidern, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei einer rechtskräftigen Verurteilung wie vorliegend kein Spielraum für eine - im Grunde des § 36 Abs. 1 FrG gebotene - Ermessensübung der Behörde, dergestalt besteht, dass ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes davon Abstand genommen werden könnte (vgl. näher den Beschluss vom 24. April 1998, Zl. 96/21/0490).

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. Februar 2001

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