Normen
FrG 1997 §38 Abs1 Z4;
FrG 1997 §38 Abs2;
FrG 1997 §47 Abs3 Z1;
FrG 1997 §47 Abs3 Z2;
FrG 1997 §49 Abs1;
FrG 1997 §38 Abs1 Z4;
FrG 1997 §38 Abs2;
FrG 1997 §47 Abs3 Z1;
FrG 1997 §47 Abs3 Z2;
FrG 1997 §49 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 16. August 2000 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer befinde sich seinen eigenen Angaben zufolge seit 1989 ohne Unterbrechung in Österreich. Einem von ihm vorgelegten Meldezettel zufolge sei er am 24. Juli 1989 in Wien zur Anmeldung gelangt und habe hier im Schuljahr 1989/90 die dritte Klasse Volksschule als außerordentlicher Schüler besucht. Obwohl der Beschwerdeführer (weiterhin) in Wien die Schule besucht habe, sei er seit 13. Mai 1991 mit Hauptwohnsitz in Stadtschlaining gemeldet gewesen. Erst am 6. Mai 1992 habe er einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes gestellt. In diesem Antrag habe er angegeben, erst am 13. Mai 1991 nach Österreich eingereist zu sein. Er habe zunächst einen von 3. Juli 1992 bis 24. April 1994 befristeten Wiedereinreisesichtvermerk und im Anschluss daran eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung erhalten. Der Beschwerdeführer halte sich somit erst seit 3. Juli 1992 rechtmäßig in Österreich auf.
Ende 1997 sei der Beschwerdeführer erstmals "strafrechtlich in Erscheinung" getreten. Er sei am 31. Dezember 1997 wegen Verdachtes der Entwendung angezeigt worden. Die Staatsanwaltschaft habe gemäß § 6 Jugendgerichtsgesetz von der Verfolgung dieser Straftat abgesehen.
Am 20. Mai 1999 sei der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung und des tätlichen Angriffes auf einen Beamten erstmals rechtskräftig verurteilt worden. Gemäß § 13 Abs. 1 Jugendgerichtsgesetz sei vom Ausspruch einer Strafe für eine Probezeit von drei Jahren abgesehen worden. Dieser Verurteilung liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 24. Jänner 1998 im Zug eines Streits aus einem nichtigen Anlass in einem Gasthaus eine Gaspistole drohend gegen die Theke gerichtet und in drohendem Ton gegenüber seinem Kontrahenten geäußert habe:
"Und was sagst du jetzt?". Dadurch sei der Kontrahent in Furcht und Unruhe versetzt worden. Am 8. Dezember 1998 sei die Polizei wegen einer Gasthausschlägerei angefordert worden. Bei Eintreffen der Beamten sei die Schlägerei bereits beendet gewesen. Der Beschwerdeführer habe den Beamten erklärt, dass ein Einsatz nicht mehr notwendig wäre. Er sei daraufhin von einem Beamten darauf hingewiesen worden, sich nicht in die Amtshandlung einzumischen. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer dem Polizisten einen leichten Stoß versetzt, sodass dieser zurückgetaumelt sei. In der Folge sei der Streit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beamten eskaliert, weshalb der Beschwerdeführer schließlich gewaltsam habe überwältigt und abgeführt werden müssen.
Diese Verurteilung habe den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten, erneut straffällig zu werden. Am 8. Oktober 1999 sei er wegen des Verbrechens des Raubes und des Vergehens der Urkundenunterdrückung - unter Einbeziehung des Schuldspruches zum vorgenannten Urteil - zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten, davon 16 Monate unter bedingter Strafnachsicht, verurteilt worden. Diesem Urteil liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von Anfang Juni 1999 bis 27. Juni 1999 insgesamt vier Verbrechenstatbestände gesetzt habe. So habe er gemeinsam mit einem Mittäter zunächst ein geeignetes Raubopfer ausgesucht, dieses unter einem Vorwand abgelenkt und schließlich, als das Raubopfer die Absicht der beiden Täter durchschaut habe, durch einen Faustschlag in das Gesicht überwältigt. Anschließend sei die Geldbörse des Opfers erbeutet worden. Zu einem anderen Tatzeitpunkt habe der Beschwerdeführer sein Opfer in einen Hauseingang gezogen und unter Androhung von Schlägen aufgefordert, ihm all seine Sachen zu geben. Das Opfer sei aus Angst dieser Aufforderung gefolgt und habe dem Beschwerdeführer seine Uhr und sein Handy übergeben. Zwei weitere räuberische Zugriffe des Beschwerdeführers seien vom Jugendgerichtshof Wien als minderschwerer Raub qualifiziert worden. Bei der Strafbemessung sei als mildernd berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tat die Altersgrenze des Jugendlichen lediglich um ein paar Tage überschritten gehabt habe. Als erschwerend sei das Zusammentreffen von vier Verbrechen mit einem Vergehen, die Wiederholung der verbrecherischen Angriffe sowie der Rückfall innerhalb der Probezeit gewertet worden.
Der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG sei daher erfüllt. Auf Grund des dargestellten gesamten Fehlverhaltens, insbesondere der viermaligen Verwirklichung von Verbrechenstatbeständen, bestehe kein Zweifel, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit in höchstem Maß gefährde. Das Aufenthaltsverbot sei daher im Grund des § 36 Abs. 1 FrG gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Er lebe gemeinsam mit seiner Mutter, seinen beiden Geschwistern und seinem Stiefvater im gemeinsamen Haushalt. Er habe beinahe seine ganze Schulausbildung im Inland absolviert. Nach dem erfolgreichem Abschluss des ersten Jahres einer Handelsschule habe er am 1. August 1997 eine Lehre als Spengler und Karosseur begonnen. Bis 2. Juli 1999 sei er als Lehrling beschäftigt gewesen. Den positiven Abschluss des Schuljahres 1997/98 in der Berufsschule habe er nachweisen können. Von 27. April 2000 bis 15. Mai 2000 habe er Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bezogen. Im Berufungsverfahren habe er eine Bestätigung vorgelegt, wonach er ab 1. August 2000 als Kellner arbeiten werde.
Auf Grund des etwas mehr als achtjährigen rechtmäßigen inländischen Aufenthaltes und im Hinblick auf die familiären Bindungen sowie die - wenn auch eingeschränkten - beruflichen Bindungen sei mit dem Aufenthaltsverbot ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden. Dessen ungeachtet sei die Maßnahme jedoch im Grund des § 37 (Abs. 1) FrG zulässig. Angesichts der Schwere der den Verurteilungen zu Grunde liegenden Straftaten und der darin zum Ausdruck kommenden krassen Missachtung der körperlichen Sicherheit und des Eigentums anderer Menschen sei das Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK) dringend geboten, zumal das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers verdeutliche, dass er nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten. Angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer trotz einer bereits erfolgten Verurteilung nicht davon habe abhalten lassen, neuerlich straffällig zu werden, könne eine Prognose für ihn nicht positiv ausfallen. Die bedingte Nachsicht eines Teils der Strafe biete keine Garantie für künftiges Wohlverhalten des Beschwerdeführers. Überdies sei die Behörde bei der Beurteilung der Erforderlichkeit eines Aufenthaltsverbotes nicht an die Erwägungen des Gerichtes bei der bedingten Strafnachsicht gebunden.
Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG sei die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu berücksichtigen gewesen. Die für das Ausmaß der Integration wesentliche soziale Komponente werde durch das kriminelle Verhalten des Beschwerdeführers schwer beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer habe weder seine Handelsschulausbildung noch seine Lehre als Spengler und Karosseur erfolgreich abgeschlossen, zumal nur der erfolgreiche Abschluss des Schuljahres 1997/98 der Berufsschule nachgewiesen worden sei. Die Bindung des Beschwerdeführers zu Eltern und Geschwistern werde durch den Umstand relativiert, dass er nunmehr bereits erwachsen sei. Den solcherart geminderten familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers stehe das hoch zu veranschlagende öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen gegenüber. Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie wögen keineswegs schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen, zumal der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Familie dadurch aufrecht erhalten könne, dass er von dieser im Ausland besucht werde.
Da der Beschwerdeführer erst im Alter von neun Jahren nach Österreich gekommen sei, könne er nicht als "von klein auf im Inland aufgewachsen" angesehen werden. Zum Zeitpunkt der Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes (Tathandlung vom 24. Jänner 1998) sei der Beschwerdeführer noch nicht "aufenthaltsverfestigt" im Sinn von § 35 bzw. § 38 FrG gewesen.
Zutreffend habe die Erstbehörde das Aufenthaltsverbot auf unbestimmte Zeit (unbefristet) erlassen. In Anbetracht des aufgezeigten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers könne nicht vorhergesehen werden, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund, nämlich die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, weggefallen sein werde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach der Aktenlage besitzt der Stiefvater des Beschwerdeführers die österreichische Staatsbürgerschaft.
Gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz FrG genießen Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3 leg. cit., die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, Niederlassungsfreiheit; für sie gelten sofern im Folgenden nicht anderes gesagt wird, die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt des 4. Hauptstückes.
§ 47 Abs. 3 FrG hat folgenden Wortlaut:
"(3) Begünstigte Drittstaatsangehörige sind folgende Angehörige eines EWR-Bürgers:
- 1. Ehegatten;
- 2. Verwandte in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus sofern ihnen Unterhalt gewährt wird;
3. Verwandte und Verwandte des Ehegatten in aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird."
Nach der hg. Judikatur ist § 47 Abs. 3 Z. 2 FrG in Einklang mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Regelungszweck dahingehend zu interpretieren, dass sich der Begriff "Verwandte" nicht nur auf jene des EWR-Bürgers selbst, sondern auch auf jene des in Z. 1 leg. cit., angeführten Ehegatten des EWR-Bürgers bezieht (vgl. das Erkenntnis vom 4. Februar 2000, Zl. 99/19/0125, mit ausführlicher Begründung).
Die Rechtsstellung gemäß § 49 Abs. 1 erster Satz FrG kommt daher auch Verwandten von Ehegatten eines Österreichers in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus sofern ihnen Unterhalt gewährt wird, zu.
Im vorliegenden Fall findet daher auf den Beschwerdeführer, der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dessen Stiefvater österreichischer Staatsangehöriger ist, § 48 Abs. 1 erster Satz FrG Anwendung, demzufolge die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige nur zulässig ist, wenn auf Grund ihres Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist.
Der Umstand, dass die belangte Behörde das Aufenthaltsverbot auf § 36 FrG und nicht auf § 48 Abs. 1 leg. cit. gestützt hat, bewirkt jedoch keine Verletzung subjektiver Rechte des Beschwerdeführers, weil § 36 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 leg. cit. bei der Frage, ob gegen einen EWR-Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, insofern von Bedeutung ist, als ein Aufenthaltsverbot nur bei Vorliegen der in § 36 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. genannten Voraussetzungen erlassen werden darf und auf den Katalog des § 36 Abs. 2 leg. cit. als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl. 2000/18/0008).
2. Auf Grundlage der unstrittig feststehenden Verurteilungen des Beschwerdeführers begegnet die Ansicht der belangten Behörde, der - als Orientierungsmaßstab heranzuziehende - Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG sei erfüllt, keinen Bedenken.
3. Der Beschwerdeführer hat am 24. Jänner 1998 in einem Gasthaus einen anderen aus nichtigem Anlass mit einer Gastpistole bedroht. Am 8. Dezember 1998 ist er tätlich gegen einen Beamten vorgegangen. Im Juni 1999 hat er schließlich vier Raubüberfälle begangen. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Taten nur während eines "gerafften Zeitraumes" begangen wurden und es sich dabei um "einmalige Ausrutscher" handelt. Die Straftaten des Beschwerdeführers, insbesondere die Raubüberfälle, bei denen er u. a. ein Opfer durch einen Faustschlag in das Gesicht überwältigt hat, lassen die Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers erkennen. Die Ansicht der belangten Behörde, die in (§ 48 Abs. 1 iVm) § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme sei gerechtfertigt, ist daher unbedenklich.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es für ihn sehr wichtig sei, die Probezeit in vertrauter Umgebung, sohin "im Rahmen seiner Familie sowie seiner Freunde" zu verbringen. Dies sei ein "maßgeblicher Garant dafür, dass weitere Straffälligkeiten hintangestellt bleiben".
Dem ist - abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nach dem von der Bundespolizeidirektion Wien vorgelegten Personalblatt der Justizanstalt Wien-Josefstadt am 13. Dezember 2000 wegen schweren Einbruchsdiebstahles zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt worden ist - zu entgegnen, dass den Beschwerdeführer auch bisher der Aufenthalt in vertrauter Umgebung bei seiner Familie nicht davon abgehalten hat, mehrfach in gravierender Weise straffällig zu werden.
4. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG hat die belangte Behörde die Dauer des seit 3. Juli 1992 rechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich berücksichtigt. Sie hat ihm zugute gehalten, dass er mit der Mutter, den beiden Geschwistern und dem Stiefvater im gemeinsamen Haushalt lebt und beinahe die gesamte Schulausbildung im Inland absolviert hat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sowohl die Abschlussklasse der Hauptschule als auch die erste Klasse der Berufsschule mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen hat, bewirkt keine ins Gewicht fallende Verstärkung der persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet, zumal der Beschwerdeführer unstrittig weder die Handelsschule noch die Lehre als Spengler und Karosseur abgeschlossen hat und in Hinkunft als Kellner arbeiten will.
Mit der in der Beschwerde bemängelten Formulierung der belangten Behörde, die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen in Haushaltgemeinschaft lebenden Eltern und Geschwistern werde dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer erwachsen sei; die persönlichen Interessen am Verbleib im Inland würden "solcherart gemindert", hat die belangte Behörde erkennbar lediglich zum Ausdruck gebracht, dass ein bereits Erwachsener nicht mehr in dem Maß auf die persönliche Betreuung im Haushalt seiner Eltern angewiesen ist wie ein Minderjähriger. Dessen ungeachtet kommt auch den familiären Interessen eines 20-jährigen, der wie der Beschwerdeführer bei Mutter, Stiefvater und Geschwistern lebt, ein beachtliches Gewicht zu.
Zu Recht hat die belangte Behörde ausgeführt, dass die Integration des Beschwerdeführers in der für sie wesentlichen sozialen Komponente durch die Straftaten eine erhebliche Minderung erfahren hat.
Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet steht die beschriebene Gefährdung der öffentlichen Interessen durch die Straftaten des Beschwerdeführers gegenüber. Insbesondere auf Grund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer von einer Verurteilung wegen der Begehung von Straftaten, bei denen er Gewalt gegen Personen angewendet bzw. angedroht hat, nicht von der Begehung weiterer Gewalttaten (Raubüberfälle) hat abhalten lassen, begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 FrG), keinen Bedenken.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, auf Grund des Aufenthaltsverbotes müsse er "in einer ihm unbekannt gewordenen Fremde völlig auf sich gestellt" leben, ist entgegenzuhalten, dass von § 37 FrG nur das in Österreich geführte Privat- und Familienleben geschützt, nicht aber die Führung eines solchen außerhalb Österreichs gewährleistet wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1999, Zl. 99/18/0342).
5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, aus seinem Schulbesuch ab dem Schuljahr 1989/90 in Österreich könne darauf geschlossen werden, dass er in dieser Zeit auch ordnungsgemäß gemeldet gewesen sei. Aus der Schulbesuchsbestätigung ergebe sich daher zumindest indirekt, dass er seit September 1989 aufrecht gemeldet gewesen sei. Es wäre Aufgabe der Behörde gewesen, allenfalls bei der Schule nachzufragen und entsprechende Meldeunterlagen abzufordern. Ungeachtet dessen empfinde er es als "grob unbillig, ein allfälliges Meldevergehen der Eltern im Jahre 1989 dem damals neunjährigen Buben anzulasten".
5.2. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde ohnehin festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer bereits am 24. Juli 1989 in Wien zur Anmeldung gelangt ist. In die Beurteilung des gesamten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers hat sie keinen Verstoß gegen das Meldegesetz miteinbezogen.
Soweit der Beschwerdeführer meint, dass unter Berücksichtigung seines oben (5.1.) dargestellten Vorbringens die Behörde zu dem Ergebnis hätte gelangen müssen, dass "zumindest seit Anfang September 1989 ein rechtmäßiger Aufenthalt ... gegeben ist", ist ihm zu erwidern, dass ein rechtswidriger Aufenthalt nicht durch die bloße polizeiliche Meldung zu einem rechtmäßigen wird. Ein Vorbringen, aus welchen (weiteren) Gründen der Aufenthalt bereits vor der Erteilung des ab 3. Juli 1992 gültigen Sichtvermerkes rechtmäßig gewesen sein solle, hat der Beschwerdeführer nicht erstattet.
6. Da der Beschwerdeführer somit "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes" (siehe zur Auslegung dieses Begriffes das hg. Erkenntnis vom 17. September 1998, Zl. 98/18/0170, und den hg. Beschluss vom 17. September 1998, Zl. 95/18/1168), das ist vorliegend die Begehung der Straftat vom 24. Jänner 1998, noch nicht zehn Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen war, steht § 38 Abs. 1 Z. 2 iVm § 35 Abs. 3 FrG dem Aufenthaltsverbot nicht entgegen. Die Beschwerdeausführungen, die belangte Behörde habe nicht erhoben, ob der Beschwerdeführer in der in § 35 Abs. 3 Z. 2 FrG umschriebenen Weise verurteilt worden sei, gehen daher ins Leere.
7. Im Hinblick darauf dass der Beschwerdeführer unstrittig erst mit neun Jahren nach Österreich gekommen ist, ist er im Sinn der hg. Rechtsprechung nicht von klein auf im Inland aufgewachsen. Anders als der Beschwerdeführer meint, kann aus dem Umstand, dass er die in § 38 Abs. 2 FrG genannten Kriterien für das Tatbestandselement "langjährig rechtmäßig niedergelassen" erfüllt, für sich allein noch nicht darauf geschlossen werden, dass § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG dem Aufenthaltsverbot entgegensteht, ist doch für das Vorliegen dieses Aufenthaltsverbots-Verbotsgrundes nach dessen eindeutigem Wortlaut kumulativ die Erfüllung des Tatbestandselementes "von klein auf im Inland aufgewachsen" erforderlich. (Vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1999, Zl. 99/18/0309.)
8. Entgegen der Beschwerdeansicht bestand auch keine Veranlassung für die belangte Behörde, von ihrem Ermessen im Grund des § 36 Abs. 1 FrG zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, sind doch weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Beschwerdevorbringen besondere Umstände ersichtlich, die für eine derartige Ermessensübung sprächen. Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerde ins Treffen geführten ausgezeichneten Schulerfolge des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, eine Ermessensentscheidung zu Gunsten des Beschwerdeführers zu indizieren.
9. Schließlich wendet sich die Beschwerde auch gegen die unbefristete Erlassung des Aufenthaltsverbotes.
Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 28. Juni 2000, Zl. 2000/18/0114) ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarer Weise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.
Angesichts der in der wiederholten Verübung von schweren Straftaten zu Tage getretenen Charaktereigenschaft des Beschwerdeführers kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie auf Grund des "Gesamtfehlverhaltens" des Beschwerdeführers die Auffassung vertrat, der Zeitpunkt des Wegfalls der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände, nämlich der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, könne nicht vorhergesehen werden, und daher das Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen hat.
10. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
11. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 13. März 2001
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