Normen
FrG 1997 §38 Abs1 Z4;
FrG 1997 §39 Abs1;
VwRallg;
FrG 1997 §38 Abs1 Z4;
FrG 1997 §39 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 27. Jänner 2000 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 Fremdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer befinde sich nach eigenen Angaben seit 1987 legal in Österreich. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 29. August 1996 sei er gemäß § 12 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 Suchtgiftgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Wenige Monate später, nämlich am 25. Februar 1997, sei er festgenommen und am 24. Juni 1997 vom selben Gericht wegen des Verbrechens des schweren Raubes gemäß §§ 142 Abs. 1, 143 erster Satz, zweiter Fall StGB und wegen Besitzes einer verbotenen Waffe gemäß § 36 Abs. 1 Z. 2 Waffengesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Dem letztgenannten Urteil liege zu Grunde, dass der Beschwerdeführer am 24. Februar 1997 eine Frau am Hals gepackt, gewürgt, ihr eine verbotene Waffe, nämlich einen Signalstift mit aufschraubbarem Lauf, am Hals angesetzt, sie mit den Worten: "Ich will Geld; sei ja ruhig, sonst bis du tot!" bedroht und ihr einen Geldbetrag von S 8.000,-- geraubt habe. In der Urteilsbegründung habe das Gericht festgehalten, dass der Beschwerdeführer eine gleichgültige Einstellung gegenüber den Rechtsgütern Leib, Leben und körperliche Unversehrtheit hätte.
Zweifellos sei der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt. Auf Grund des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers sei das Aufenthaltsverbot gemäß § 36 Abs. 1 FrG gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Er habe zuletzt mit seinen Eltern und seiner Schwester im gemeinsamen Haushalt gelebt. Mit dem Aufenthaltsverbot sei daher ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden. Dieser Eingriff sei jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, Schutz der Gesundheit, der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums anderer) dringend geboten. Der Beschwerdeführer habe durch sein strafbares Verhalten sehr augenfällig dokumentiert, nicht in der Lage bzw. nicht gewillt zu sein, die zum Schutz maßgeblicher Rechtsgüter aufgestellten Normen einzuhalten. Schon der Umstand, dass er sich nicht einmal von einer bereits erfolgten rechtskräftigen Verurteilung davon habe abhalten lassen, innerhalb eines kurzen Zeitraumes neuerlich straffällig zu werden, lasse eine positive Prognose für ihn nicht zu. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG sei zu berücksichtigen gewesen, dass die soziale Komponente der aus der Aufenthaltsdauer ableitbaren Integration durch die Straftaten erheblich beeinträchtigt werde. Den insgesamt dennoch erheblichen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland stehe das maßgebliche öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer Straftaten gegenüber. In Abwägung dieser Interessenlage gelange die belangte Behörde zur Ansicht, dass - auch unter Berücksichtigung der Integration der Familienangehörigen des Beschwerdeführers - die privaten und familiären Interessen keinesfalls schwerer wögen als das öffentliche Interesse an der Verhängung des Aufenthaltsverbotes. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick darauf, dass keine besonderen, zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände vorlägen, habe von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde eingeräumten Ermessens Abstand genommen werden können.
Die unbefristete Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes sei angesichts des dargelegten Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers gerechtfertigt. Es könne nicht abgesehen werden, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund, nämlich die erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers, weggefallen sein werde.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Auf Grundlage des unbestrittenen Sachverhaltes bestehen aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides keine Bedenken gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt, die in § 36 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt und das Aufenthaltsverbot im Grund des § 37 Abs. 1 und Abs. 2 leg. cit. zulässig sei.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde sowohl ihre Ansicht, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt sei, als auch die Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG ausreichend begründet.
2. Die Rüge des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe das ihr gemäß § 36 Abs. 1 FrG eingeräumte Ermessen nicht rechtmäßig ausgeübt, versagt, weil eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach der genannten Bestimmung offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) erfolgen würde, wenn der Fremde - wie vorliegend - wegen eines Verbrechens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist (vgl. den hg. Beschluss vom 24. April 1998, Zl. 96/21/0490).
3.1. Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 3 FrG darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 verliehen hätte werden können, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Gemäß § 38 Abs. 1 Z. 2 iVm § 35 Abs. 3 FrG ist die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes unzulässig, wenn der Fremde vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits zehn Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen war, es sei denn (Z.1), er wäre von einem inländischen Gericht (u.a.) wegen eines Verbrechens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden.
Da der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Jahren verurteilt worden ist, kommt entgegen seiner Ansicht keiner dieser ein Aufenthaltsverbot unzulässig machenden Gründe zum Tragen.
3.2. Ebenso wenig kann dem mit Blickrichtung auf § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG erstatteten Vorbringen, der Beschwerdeführer sei von klein auf im Inland aufgewachsen, beigepflichtet werden. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer unstrittig erst im Alter von etwa elf Jahren nach Österreich gekommen ist, ist er nach ständiger Judikatur (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. März 1999, Zl. 98/18/0244) nicht von klein auf im Inland aufgewachsen.
4. Schließlich wendet sich die Beschwerde auch gegen die unbefristete Dauer des Aufenthaltsverbotes.
Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 7. Juli 1999, Zl. 99/18/0226) ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarer Weise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann.
Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts der in der Verübung der schweren Straftaten zu Tage getretenen Charaktereigenschaften des Beschwerdeführers die Auffassung vertrat, dass der Zeitpunkt des Wegfalls der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Umstände, nämlich seiner Gefährlichkeit für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, nicht vorhergesehen werden könne, und daher das Aufenthaltsverbot unbefristete erlassen hat.
5. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
6. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 28. Juni 2000
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)