Normen
GasölkennzeichnungsV 1995 §1;
MinStG 1995 §1 Abs1;
MinStG 1995 §3 Abs1 Z4 idF 1996/427;
MinStG 1995 §3 Abs1 Z5;
MinStG 1995 §9 Abs1 idF 1996/427;
MinStG 1995 §9 Abs2;
MinStG 1995 §9 Abs4;
GasölkennzeichnungsV 1995 §1;
MinStG 1995 §1 Abs1;
MinStG 1995 §3 Abs1 Z4 idF 1996/427;
MinStG 1995 §3 Abs1 Z5;
MinStG 1995 §9 Abs1 idF 1996/427;
MinStG 1995 §9 Abs2;
MinStG 1995 §9 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesministerium für Finanzen) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach dem Inhalt entsprechender Kontrollmitteilungen der Sondereinsatzgruppe des Hauptzollamtes Innsbruck wurde am 24. Juli 1997 aus fünf Eisenbahnwaggons, mit denen Gasöl seitens eines italienischen Versenders an die Beschwerdeführerin als Empfängerin geliefert worden war, im Bahnhof Jenbach je eine Probe gezogen. Eine dieser Probeziehungen erfolgte von oben aus dem vollen Waggon. Die übrigen Waggons waren im Zeitpunkt der Probeziehung bereits weitgehend entleert und an die Bahn zurückgestellt worden. Diese Proben wurden jeweils vom noch im Tank befindlichen Rest gezogen.
Bei der erstgenannten Probe ergab sich keine Beanstandung.
In Ansehung von drei der vier aus den weitgehend entleerten Waggons gezogenen Proben ergab eine am 29. August 1997 erfolgte Untersuchung der Technischen Untersuchungsanstalt der Bundesfinanzverwaltung (im Folgenden: TUA), dass der Kennzeichnungsstoff Furfural jeweils in zu geringer Menge enthalten gewesen sei, um von einem ordnungsgemäß gekennzeichneten Gasöl sprechen zu können.
Bei der von den Proben, die aus den bereits weitgehend entleerten Waggons gezogen worden waren, verbleibenden Probe wurde demgegenüber festgestellt, dass sie den Kennzeichnungsstoff Chinizarin mit nur 73 % des Sollwertes, also nicht in ausreichender Menge enthalte, um als ordnungsgemäß gekennzeichnetes Gasöl angesehen werden zu können.
Die Beschwerdeführerin hatte für den Monat Juli 1997 die
angemeldete Mineralölsteuer wie folgt berechnet:
Gasöle 630.395 l x Steuersatz 3,89 = | 2,452.236,55 |
gekennzeichnetes Gasöl 3,745.444 l x Steuersatz 0,95 = | 3,558.171,80 |
6,010.408,35 | |
gerundet | 6,010.408,--. |
Im Hinblick auf das Ergebnis der durchgeführten Kontrolluntersuchungen setzte das Hauptzollamt Wien mit Bescheid vom 6. August 1998 gegenüber der Beschwerdeführerin die Mineralölsteuer für den Monat Juli 1997 wie folgt fest:
Gasöle 895.137 l x 3,89 = | 3,482.083,-- |
gekennzeichnetes Gasöl 3,480.702 l x 0,95 = | 3,306.667,-- |
6,788.750,-- |
Weiters wurde ein sich aus dem Differenzbetrag gegenüber der erklärten Abgabe von S 778.342,-- ergebender Säumniszuschlag von 2 % in der Höhe von S 15.567,-- festgesetzt.
In der Begründung dieses Bescheides ging die erstinstanzliche Behörde davon aus, dass das in den Waggons, aus denen die beanstandeten Proben gezogen worden waren, enthalten gewesene Gasöl in einer Gesamtmenge von 264.742 l nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet gewesen sei. Es sei daher zum Steuersatz für nicht gekennzeichnetes Gasöl zu versteuern.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung. Sie verwies darauf, dass das mit den fünf Waggons gelieferte Gasöl aus ein und demselben Tank in Genua gestammt habe. Den Frachtbriefen sei eine von Seiten des Lieferanten stammende Bestätigung angeschlossen gewesen, wonach diese Lieferungen 4,2 g Chinizarin und 8,4 g Furfural enthielten. Die Probeziehung aus den bereits weitgehend entleerten Waggons widerspreche der solche Probeziehungen regelnden ÖNORM C 1110.
Bei der Probeentnahme nach dieser ÖNORM solle aus dem Prüfgut eine repräsentative Probe entnommen werden. Nur bei Behältern mit einem Füllinhalt bis 5 t gelte eine Einzelprobe als repräsentativ.
Aus einem Behälter mit einem Füllinhalt über 5 t dürfe eine Einzelprobe nur dann als repräsentative Probe entnommen werden, wenn Gewissheit darüber bestehe, dass das Prüfgut an sich oder durch ein der Probenahme vorgehendes intensives Durchmischen vollständig homogen sei (Punkt 4.2.1).
Die ÖNORM enthalte detaillierte Regelungen über die Bedingungen für die aus liegenden zylindrischen Behältern zu entnehmenden Einzelproben, in denen insbesondere die Höhe über dem Boden, in der die Einzelproben zu entnehmen seien, in Prozent des Behälterdurchmessers angegeben würden (vgl. Tabelle 3 zu Punkt 4.2.2).
Die im vorliegenden Fall durchgeführte Probenentnahme habe den Anforderungen dieser ÖNORM nicht genügt. Die Befüllungsmethode für die Waggons könne die Messergebnisse ebenfalls beeinflussen.
Überdies sei die Probenentnahme aus nicht plombierten Waggons erfolgt. Die Waggons seien bereits an den Endverbraucher, die Firma A, übergeben und der Inhalt abgepumpt worden. Sie seien sodann unbeaufsichtigt auf dem Bahnhofsgelände gestanden. Die Firma A wäre auch berechtigt gewesen, die ihr übergebenen Waggons als Zwischenlager für andere Produkte zu verwenden. Inwieweit dies bei den in Frage stehenden Waggons tatsächlich der Fall gewesen sei, könne heute nicht mehr geklärt werden.
Überdies seien die gezogenen Proben erst am 29. August 1997 untersucht worden. Auf Grund des langen Zeitraumes zwischen Probeziehung und Untersuchung bzw. auf Grund einer unsachgemäßen Lagerung der Proben sei anzunehmen, dass der Kennzeichnungsstoff Furfural teilweise abgebaut worden sei.
Zu diesem Vorbringen nahm die TUA am 19. April 1999 wie folgt Stellung:
Sie verwies zunächst darauf, dass gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Kennzeichnung von zum Verheizen bestimmten Gasöl, BGBl. Nr. 5/1995 (im Folgenden: GasölkennzeichnungsV), eine gleichmäßige Verteilung der Kennzeichnungsstoffe verlangt werde. Für die gleichmäßige Verteilung derselben sei der die Kennzeichnung vornehmende Betrieb verantwortlich. Er habe dies mit Dosiereinrichtungen, Rührwerken oder vergleichbaren Einrichtungen durchzuführen. Eine nachträgliche Entmischung habe noch in keinem Untersuchungsfall festgestellt werden können. Eine solche finde nicht statt. Der Kennzeichnungsstoff Chinizarin weise ausgezeichnete Stabilität auf, wogegen Furfural einem langsamen Abbau unterworfen sei. Hieraus ergebe sich, dass der Untersuchungsbefund in Ansehung des zu niedrigen Furfuralwertes, nicht jedoch in Ansehung des zu niedrigen Chinizarinwertes, für die Dichte des Kennzeichnungsstoffes im Zeitpunkt der Probeziehung nicht aussagekräftig sei.
Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom 1. Juni 1999 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin teilweise stattgegeben. Die Mineralölsteuer wurde nunmehr wie folgt festgesetzt:
Gasöl 699.180 l x 3,89 = | 2,719.810,20 |
gekennzeichnetes Gasöl 3,676.659 l x 0,95 = | 3,492.826,05 |
S 6,212.636,25 |
Von den gegenüber der selbstberechneten und entrichteten Abgabe (S 6,010.408,--) verbleibenden Differenzbetrag von S 202.228,-- wurde ein Säumniszuschlag von 2 % in der Höhe von S 4.045,-- festgesetzt.
Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, die Kennzeichnung des Gasöles sei nur noch in Ansehung jenes Waggons mit einem Inhalt von 68.785 l zu beanstanden, aus welchem jene Probe gezogen wurde, die eine zu geringe Menge des Kennzeichnungsstoffes Chinizarin enthalten habe. Zur Rüge der Musterziehung sei auszuführen, dass zum Verheizen bestimmtes Gasöl vollständige Homogenität aufzuweisen habe. Die Kennzeichnungsstoffe müssten gleichmäßig verteilt beigemengt sein. Der Ort der Probenentnahme sei daher für die Kennzeichnung des Gasöles ohne Bedeutung. Da noch in keinem Untersuchungsfall eine nachträgliche Entmischung habe festgestellt werden können, sei davon auszugehen, dass die Vermischung durch den Betrieb, der die Kennzeichnung vorgenommen habe, nicht mit geeigneten Dosiereinrichtungen, Rührwerken oder vergleichbaren Einrichtungen durchgeführt worden sei.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtete sich eine als Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz bezeichnete Beschwerde der Beschwerdeführerin.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. Juli 2000 wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, am 24. Juli 1997 sei am Bahnhof Jenbach für die Beschwerdeführerin die in Rede stehende Sendung Gasöl, geliefert in fünf Kesselwaggons, aus Genua kommend eingetroffen. Sodann seien die hier gegenständlichen Proben (großteils aus den bereits weitgehend entleerten Waggons) gezogen worden.
Nach Wiedergabe des weiteren Verfahrensganges sowie der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde weiters aus, es sei unumstritten, dass, anders als beim Kennzeichnungsstoff Furfural, der Kennzeichnungsstoff Chinizarin in zeitlicher Hinsicht sehr stabil sei. Die zwischen der Probeziehung und der Probenuntersuchung verstrichene Zeitspanne spiele daher für das Ergebnis der Analyse des Chinizaringehaltes keine Rolle.
Auch das Argument einer mangelhaften Probeziehung sei nicht stichhaltig. Weder das MinStG noch die GasölkennzeichnungsV verlange, dass eine Probenentnahme nach der ÖNORM C 1110 durchzuführen sei. Im Übrigen genössen ÖNORMEN keine Gesetzesqualität. § 1 GasölkennzeichnungsV ordne an, dass die Kennzeichnungsstoffe jeweils gleichmäßig verteilt beizumengen seien. Es komme daher auf die Art und Weise, insbesondere auf die örtliche Stelle der Probeentnahme nicht an. Im Übrigen sei eine gezogene Einzelprobe aus Behältern mit einem Füllinhalt von mehr als 5 t auch nach dieser ÖNORM dann repräsentativ, wenn Gewissheit darüber bestehe, dass das Prüfgut durch ein vorhergehendes intensives Durchmischen völlig homogen sei. Gerade diese vollständige Homogenität des Gasöles (in Ansehung der darin enthaltenen Kennzeichnungsstoffe) sei Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Kennzeichnung im Verständnis des § 1 GasölkennzeichnungsV. Auf Grund dieser Erwägung sei auch der Einwand, die Probe sei lediglich den noch im Waggon befindlichen Restmengen entnommen worden, nicht zielführend.
Die Herkunft des Gasöls aller Waggons aus demselben Großtank lasse zwar auf dasselbe Vormaterial schließen, habe aber nicht zwangsläufig zur Folge, dass für die gesamte Sendung eine einheitliche ordnungsgemäße Kennzeichnung vorgelegen sei.
Zwar habe die Beschwerdeführerin behauptet, dass die Firma A berechtigt gewesen sei, die in Rede stehenden Waggons als Zwischenlager für andere Produkte zu verwenden, für diese theoretische Möglichkeit einer nachträglichen Befüllung mit anderen Produkten liege jedoch kein Indiz vor.
Damit sei aber durch die in Rede stehende Probeziehung mit dem Ergebnis eines zu geringen Gehalts an Chinizarin erwiesen, dass die in dem betreffenden Waggon enthaltene Gasölmenge nicht gehörig gekennzeichnet gewesen sei. Die auf Grund der Bescheinigung des ausländischen Kennzeichners bestehende Vermutung des § 9 Abs. 4 MinStG sei daher insoweit widerlegt.
Die in Streit stehende Mineralölmenge sei daher dem Steuersatz des § 3 Abs. 1 Z 4 MinStG zu unterwerfen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem subjektiven Recht auf gesetzmäßige Festsetzung der Mineralölsteuer verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Juli 1997 stand das MinStG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 427/1996 in Kraft. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 4 und 5, § 9 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 31 MinStG in der Fassung dieser Novelle lauten (auszugsweise):
"§ 1. (1) Mineralöl, das im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht wird, sowie Kraftstoffe und Heizstoffe, die im Steuergebiet verwendet werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Mineralölsteuer).
...
§ 3. (1) Die Mineralölsteuer beträgt:
...
4. für 1 000 l Gasöle der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl, 3 890 S;
5. für 1 000 l gekennzeichnetes Gasöl (§ 9) 950 S;
...
§ 9. (1) Gasöl der Unterposition 2710 00 69 der Kombinierten Nomenklatur, das zu dem im § 3 Abs. 1 Z 5 angeführten Steuersatz abgegeben werden soll, ist besonders zu kennzeichnen (gekennzeichnetes Gasöl). ...
(2) Zur besonderen Kennzeichnung ist das Gasöl zu färben und mit einem Zusatz zu versehen, der auch in starken Verdünnungen nachweisbar ist. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die Art der Kennzeichnungsstoffe und die Mengen, welche in dem zum Verheizen bestimmten Gasöl enthalten sein müssen, zu bestimmen. ...
...
(4) In das Steuergebiet eingebrachtes Gasöl gilt vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung als gekennzeichnet, wenn eine Bescheinigung der für den Lieferer zuständigen Verbrauchssteuerverwaltung, des Herstellers oder des ausländischen Kennzeichners darüber vorgelegt wird, dass das Gasöl außerhalb des Steuergebiets gekennzeichnet worden ist und nach Art und Menge mindestens die in der nach Abs. 2 erlassenen Verordnung genannten Kennzeichnungsstoffe enthält.
...
§ 31. (1) Mineralöl darf unter Steueraussetzung im
innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren
1. von Inhabern von Steuerlagern und berechtigten
Empfängern (§ 32) im Steuergebiet aus Steuerlagern in anderen
Mitgliedstaaten bezogen ...
...
werden. ...
(2) Das Mineralöl ist unverzüglich
...
2. vom Inhaber des beziehenden Steuerlagers in sein
Steuerlager oder vom berechtigten Empfänger in seinen Betrieb im Steuergebiet aufzunehmen. Mit der Aufnahme ist das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren abgeschlossen.
(3) Mit der Aufnahme des Mineralöls in den Betrieb des berechtigten Empfängers entsteht die Steuerschuld, es sei denn, es ist im Rahmen einer Bewilligung zur steuerfreien Verwendung bezogen worden. Steuerschuldner ist der berechtigte Empfänger. ..."
§ 1 GasölkennzeichnungsV lautet:
"§ 1. Dem zum Verheizen bestimmten Gasöl, das besonders zu kennzeichnen ist, sind folgende Kennzeichnungsstoffe, jeweils gleichmäßig verteilt, beizumengen:
1. Ein benzinlöslicher roter Farbstoff in einer
solchen Menge, dass ein Gemisch aus einem Teil gefärbtem und zehn Teilen ungefärbtem Gasöl eine noch mit freiem Auge erkennbare rote oder rötliche Färbung aufweist.
2. 8,4 Gramm Furfural (2-Furancarbaldehyd) und 4,2 Gramm Chinizarin (1,4-Dihydroxy-anthrachinon) auf 1 000 Liter Gasöl bei 15 Grad C. Abweichungen der angeführten Mengen von nicht mehr als +-5% sind zulässig. Der Gehalt an Furfural wird nach der ÖNORM EN 214 bestimmt."
Die Beschwerdeführerin wendet sich insbesondere gegen die Annahme der belangten Behörde, das in dem Waggon, aus dem die Probe mit dem zu geringen Gehalt an Chinizarin stammte, enthaltene Gasöl sei nicht gehörig gekennzeichnet gewesen.
Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang rügt, die belangte Behörde habe es unterlassen, auf die von ihr ins Treffen geführten Argumente einzugehen, wonach die Probeziehung mangelhaft und die Untersuchung der Proben unzureichend gewesen sei, ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen sehr wohl enthält.
Im Rahmen seiner eingeschränkten Befugnis zur Kontrolle der Beweiswürdigung hat der Verwaltungsgerichtshof zu überprüfen, ob die in diesem Zusammenhang vorgenommenen Erwägungen der Behörde schlüssig sind. Schlüssig sind solche Erwägungen dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Denkprozesse, die mit den Denkgesetzen nicht im Einklang stehen, sich damit der logischen Kettung an das Ermittlungsergebnis entledigen, können dem Begriff der Beweiswürdigung nicht unterstellt werden. Unschlüssige, nur dem Scheine nach Akte der Beweiswürdigung darstellende Denkakte vermögen den Verwaltungsgerichtshof daher in keiner Weise zu binden. Sofern umgekehrt die behördliche Beweiswürdigung schlüssig und in sich widerspruchsfrei ist, diese Beweiswürdigung der Behörde daher nicht gegen das allgemeine Gebot der Schlüssigkeit verstoßt, insbesondere keine Verstöße gegen die Logik enthält, kann der Verwaltungsgerichtshof die Richtigkeit der Beweiswürdigung nicht weiter überprüfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 1998, Zl. 97/17/0182).
In Ansehung des Argumentes der unzureichenden (verspäteten) Untersuchung der Proben hat die belangte Behörde auf die Stellungnahme der TUA verwiesen, wonach der Kennzeichnungsstoff Chinizarin in zeitlicher Hinsicht äußerst stabil sei. Dieser Auffassung tritt die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mit konkreten Argumenten entgegen.
Die belangte Behörde hat weiters zutreffend ausgeführt, dass weder dem MinStG noch der GasölkennzeichungsV zu entnehmen sei, dass bei Bestimmung des Gehaltes Chinizarin und einer damit in Verbindung stehenden Probeziehung die ÖNORM C 1110 zu beachten wäre. Ungeachtet des Umstandes, dass die in Rede stehende ÖNORM den bei Vornahme derartiger Probeziehungen zu beachtenden technischen Standard wiedergeben könnte, ist im vorliegenden Zusammenhang jedoch Folgendes ausschlaggebend:
Setzt man die Annahme der belangten Behörde, das von den Kontrollorganen in dem in Rede stehenden Waggon befindliche restliche Gasöl stamme aus der für die Beschwerdeführerin bestimmten Lieferung, als richtig voraus, wäre es Sache des für die Kennzeichnung verantwortlichen Unternehmers gewesen, für eine gleichmäßige Verteilung der Kennzeichnungsstoffe in dem Gemenge und damit auch für eine hinreichende Konzentration in jenem Teil der Flüssigkeit, aus dem die Probe gezogen wurde, Sorge zu tragen.
Nach der Stellungnahme der TUA, dem auch insoweit nicht mit konkreten Argumenten entgegengetreten wird, findet eine Entmischung von in einem Gasöl einmal gleichmäßig verteilten Kennzeichnungsstoffen nicht statt. Daraus folgt aber - die Herkunft der Restmenge aus der an die Beschwerdeführerin gerichteten Lieferung weiterhin vorausgesetzt -, dass die in dem in Rede stehenden Waggon befindliche Gasölmenge in ihrer Gesamtheit schon deshalb nicht als ordnungsgemäß im Sinne des § 1 GasölkennzeichnungsV gekennzeichnet gelten konnte, weil es jedenfalls an einer gleichmäßigen Verteilung des Kennzeichnungsstoffes Chinizarin in der in diesem Behältnis befindlichen Gesamtgemenge gefehlt hat. Für die Beurteilung, ob eine gleichmäßige Verteilung von Kennzeichnungsstoffen vorliegt, ist auf jenes Behältnis abzustellen, in dem sich das Mineralöl im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes befunden hat. Die Möglichkeit, dass im Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes in Teilbereichen dieses Behältnisses auch Gasöl enthalten war, welches eine ausreichende Konzentration an Chinizarin enthielt, hätte nichts daran geändert, dass das in dem in Rede stehenden Behältnis befindliche Gasöl in seiner Gesamtheit mangels gleichmäßiger Verteilung der Kennzeichnungsstoffe nicht gehörig gekennzeichnet war.
Es ist daher im Beschwerdefall nicht maßgeblich, dass auch nach der in Rede stehenden ÖNORM eine gezogene Einzelprobe aus Behältern mit einem Füllinhalt von mehr als 5 t dann repräsentativ ist, wenn Gewissheit darüber besteht, dass das Prüfgut durch ein vorhergehendes intensives Durchmischen vollständig homogen ist.
So gesehen kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertrat, auf die Art und den Ort der Probeziehung sei es hier nicht angekommen.
Auch der Umstand, dass lediglich in einem der Waggons ein zu geringer Anteil an Chinizarin festgestellt wurde, steht den von der belangten Behörde getroffenen Tatsachenannahmen nicht entgegen. Auch wenn das in Rede stehende Gasöl aus dem gleichen Tank in die Waggons abgefüllt worden wäre, wäre damit - wie die belangte Behörde zutreffend ausführte - nicht gesagt, dass die Konzentration und die Verteilung des Kennzeichnungsstoffes Chinizarin in den in den jeweiligen Waggons befindlichen Gasölmengen gleichartig war. Dies hätte nämlich darüberhinaus eine gleichmäßige Verteilung der Kennzeichnungsstoffe in diesem Tank vorausgesetzt.
Aus diesen Erwägungen ist auch der in der Beschwerde enthaltene Hinweis darauf, dass die von der italienischen Raffinerie gezogenen Rückstellmuster den Normen entsprochen hätten, nicht geeignet, die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde zu erschüttern. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin ein solches Vorbringen im Verwaltungsverfahren nicht erstattet.
Wenn die Beschwerdeführerin schließlich ins Treffen führt, die Untersuchungsergebnisse betreffend den Kennzeichnungsstoff Furfural hätten sich als nicht aussagekräftig erwiesen, ist ihr zu entgegnen, dass aus diesem Umstand keine Rückschlüsse auf die Stichhaltigkeit der Untersuchungsergebnisse in Ansehung des Kennzeichnungsstoffes Chinizarin gezogen werden können.
Schließlich rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung der Verpflichtung der belangten Behörde zur amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes im Zusammenhang mit der Frage, ob die Firma A die in Rede stehenden Waggons als Zwischenlager für andere Produkte verwendet hat. Dies sei von der belangten Behörde nicht untersucht worden.
Dieser Rüge ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin selbst sowohl in ihrer Berufung als auch in ihrer Beschwerde an die belangte Behörde vorgebracht hat, dass diese Frage nicht mehr geklärt werden könne. Ein Verstoß der belangten Behörde gegen die Ermittlungspflicht ist ihr daher nicht vorzuwerfen.
Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang in freier Beweiswürdigung ungeachtet der abstrakten Möglichkeit einer Einlagerung anderer Produkte in die in Rede stehenden Waggons im Hinblick auf die geringe Zeitspanne zwischen der Anlieferung der Ware und der Probeziehung davon ausging, dass die in den Waggons befindlichen Restbestände von Gasöl mangels konkreter gegenteiliger Hinweise aus der für die Beschwerdeführerin bestimmten Lieferung stammten, vermag ihr der Verwaltungsgerichtshof vorliegendenfalls nicht entgegenzutreten.
Damit ist die belangte Behörde aber auf Basis ihrer Sachverhaltsannahmen zu Recht davon ausgegangen, dass die Vermutung des § 9 Abs. 4 MinStG in Ansehung derjenigen Gasölmenge, die in jenem Waggon angeliefert wurde, aus dem die Probe mit dem zu geringen Chinizaringehalt stammte, widerlegt wurde.
Der Beschwerdevorwurf, die in diesem Waggon enthaltene Menge Gasöl wäre nicht nach dem Steuersatz des § 3 Abs. 1 Z 4 MinStG zu versteuern gewesen, erweist sich sohin als unbegründet.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen. Wien, am 9. April 2001
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