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§ 9 MinStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2020

3. Gekennzeichnetes Gasöl

Begriff, Verwendung

§ 9.

(1) Gasöl der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur, das zu dem im § 3 Abs. 1 Z 5 angeführten Steuersatz abgegeben werden soll, ist besonders zu kennzeichnen (gekennzeichnetes Gasöl). Im Steuergebiet darf die Kennzeichnung nur in einem Steuerlager erfolgen, das über eine Bewilligung nach Abs. 3 verfügt, andernfalls gilt das Gasöl nicht als gekennzeichnet.

(2) Zur besonderen Kennzeichnung ist das Gasöl zu färben und mit einem Zusatz zu versehen, der auch in starken Verdünnungen nachweisbar ist. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die Art der Kennzeichnungsstoffe und die Mengen, welche in dem zum Verheizen bestimmten Gasöl enthalten sein müssen, zu bestimmen. Sind EU-rechtlich Kennzeichnungen vorgesehen, ist dabei auf diese Bedacht zu nehmen.

(3) Dem Inhaber eines Steuerlagers ist auf Antrag die Bewilligung zur Kennzeichnung von Gasöl zu erteilen, wenn in seinem Betrieb geeignete Dosiereinrichtungen, Rührwerke oder vergleichbare Einrichtungen vorhanden sind, mit deren Hilfe eine ordnungsgemäße Kennzeichnung gewährleistet ist. Der Antrag ist beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen. Der Antrag muß alle Angaben über die für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn Gasöl nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet wird oder die Einrichtungen, die zur Kennzeichnung verwendet werden, eine ordnungsgemäße Kennzeichnung nicht mehr gewährleisten.

(4) In das Steuergebiet eingebrachtes Gasöl gilt vorbehaltlich gegenteiliger Feststellung als gekennzeichnet, wenn eine Bescheinigung der für den Lieferer zuständigen Verbrauchsteuerverwaltung, des Herstellers oder des ausländischen Kennzeichners darüber vorgelegt wird, daß das Gasöl außerhalb des Steuergebiets gekennzeichnet worden ist und nach Art und Menge die in der nach Abs. 2 erlassenen Verordnung genannten Kennzeichnungsstoffe enthält.

(5) Mineralöle der im § 3 Abs. 1 Z 4 bezeichneten Art, ausgenommen das im Abs. 1 angeführte Gasöl, dürfen nicht

  1. 1. mit der für gekennzeichnetes Gasöl vorgesehenen Kennzeichnung versehen werden oder
  2. 2. in das Steuergebiet eingebracht oder im Steuergebiet in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die nach Abs. 2 vorgesehene Kennzeichnung aufweisen.

(6) Die Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zu einem anderen Zweck als

  1. 1. zum Verheizen,
  2. 2. zum Antrieb von Anlagen der im § 8 bezeichneten Art, auch wenn diese nicht mit den nach § 8 Abs. 2 erforderlichen Messeinrichtungen ausgestattet sind,
  3. 3. die Verwendung als Schiffsbetriebsstoff gemäß § 4 Abs. 1 Z 2,
  1. ist verboten.

(7) Die Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zum Antrieb von Anlagen der im Abs. 6 Z 2 bezeichneten Art, ist dem Zollamt Österreich vor der ersten Verwendung des gekennzeichneten Gasöls schriftlich anzuzeigen.

(8) Nach Abs. 1 oder Abs. 10 gekennzeichnetes Mineralöl darf, ausgenommen in den Fällen des Abs. 6, nicht in einen Behälter eingefüllt werden, der mit einem Motor in Verbindung steht. Solches Mineralöl, das sich in einem Behälter befindet, der mit dem Motor eines Fahrzeuges verbunden ist, gilt als verbotswidrig verwendet.

(9) Jede Veränderung, Beeinträchtigung oder Beseitigung der Kennzeichnung, die außerhalb eines im Abs. 3 bezeichneten Steuerlagers vorgenommen wird, ist verboten.

(10) Im Steuergebiet ist die Verwendung von Mineralöl der im § 3 Abs. 1 Z 3 und Z 4 bezeichneten Art, das außerhalb des Steuergebietes für Zwecke einer Steuerbegünstigung gekennzeichnet wurde, verboten. Dies gilt jedoch nicht

  1. 1. für nach Abs. 2 gekennzeichnetes Gasöl, das zu einem im Abs. 6 angeführten Zweck verwendet wird,
  2. 2. in jenen Fällen, in denen im grenzüberschreitenden Verkehr eine steuerfreie Verbringung des Mineralöls in das Steuergebiet zulässig ist, auch für Treibstoffe im Hauptbehälter (§ 41 Abs. 6) von grenzüberschreitend eingesetzten land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen, Arbeitsmaschinen und Arbeitsgeräten, die im Regelfall öffentliche Straßen nur benutzen, um zu ihrem vorgesehenen Einsatzort zu gelangen, es sei denn das Mineralöl wird als Treibstoff für andere Kraftfahrzeuge verwendet.

(11) Der Zusatz von weiteren Kennzeichnungsstoffen zu gekennzeichnetem Gasöl ist verboten, wenn durch diesen Zusatz die Kennzeichnung nach Abs. 2 oder eine andere, nach unionsrechtlichen Vorschriften oder den Vorschriften eines Mitgliedstaates vorgesehene Kennzeichnung beeinträchtigt wird oder werden könnte.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR40219016