Normen
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art1 Nr1;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art2;
AETR;
AVG §66 Abs4;
AZG §28 Abs3 idF 1994/446;
EURallg;
VStG §24;
VwRallg;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art1 Nr1;
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art2;
AETR;
AVG §66 Abs4;
AZG §28 Abs3 idF 1994/446;
EURallg;
VStG §24;
VwRallg;
Spruch:
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 27. Dezember 1999 wurde der mitbeteiligten Partei Folgendes zur Last gelegt:
"Sie haben als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991 idgF. und Bevollmächtigter nach § 28 AZG der Firma G mit Sitz in L zu verantworten, dass - festgestellt am 3.4.1999 um 14.05 Uhr anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle (Lenker K, geb. 6.7.1961, Sattelkraftfahrzeug KZ: RO-NE 341 und Sattelanhänger KZ: RO-NC 632) in 8700 Leoben, S 6, Km 81,550 in Fahrtrichtung St. Michael und ausgewertet am 26.4.1999 anlässlich einer Kontrolle der Tachographenschaublätter durch ein Organ des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk, 4600 Wels - folgende Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz begangen wurden:
1. Überschreitung der täglichen Lenkzeit:
von | bis | um |
2.4.1999, 8,50 Uhr | 3.4.1999, 14.05 Uhr | 21 Std. 15 Min. |
Die Gesamtlenkzeit betrug 21 Stunden 15 Minuten. Dies stellt eine Übertretung des Artikels 6 Abs. 1 der EG-VO 3820 in Verbindung mit dem KV dar, wonach die tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten maximal zehn Stunden nicht überschreiten darf.
2. Unterschreiten der Ruhezeit:
Beginn des 24-Stunden Zeitraumes 2.4.1999, 8.50 Uhr Dauer der Ruhezeit 00 Stden 00 Min.
Ende des 24- Stunden Zeitraumes 3.4.1999, 8.50 Uhr Dies stellt eine Übertretung des Artikels 8 Abs. 1 der EG-VO 3820 in Verbindung mit dem KV dar, wonach innerhalb jenes Zeitraumes von 24 Stunden eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens neun Stunden zu gewähren ist.
Es liegt keine zulässige Teilung der täglichen Ruhezeit gemäß
Artikel 8 Abs. 1 EG-VO 3820 in Verbindung mit dem KV vor.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. Artikel 6 Abs. 1 der EG-VO 3820/85 i.V.m. dem KV sowie
§ 28 Abs. 1a Z. 4 AZG, BGBl. Nr. 461/1969 idgF.
2. Artikel 8 Abs. 1 der EG-VO 3820/85 i.V.m. dem KV sowie
§ 28 Abs. 1a Z. 2 AZG, BGBl. Nr. 461/1969 idgF."
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom
16. Dezember 1999 wurde dem Mitbeteiligten Folgendes zur Last gelegt:
"Sie haben als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991 idgF. der Firma G mit dem Sitz in L zu verantworten, dass - festgestellt anlässlich einer am 31. Mai 1999 durch ein Organ des Arbeitsinspektorates Wels durchgeführten Kontrolle der Tachographenschaublätter - folgende Übertretungen nach dem AZG begangen wurden:
Die nachfolgend angeführten Arbeitnehmer, beschäftigt im o.a. Güterbeförderungsunternehmen als Lenker von Kraftfahrzeugen, welche der Güterbeförderung dienen und deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, wurden laut den vorliegenden Tachographenschaublättern zu folgenden ungesetzlichen Leistungen herangezogen:
1.) Überschreitung der täglichen Lenkzeit:
a) B, geb. am 7.10.1946 von 6. Mai 1999, 18.55 Uhr bis 7. Mai 1999, 17.20 Uhr, 13 Std. 20 Min.
b) B, geb. am 18.9.1969 von 15. April 1999, 13.55 Uhr bis 16. April 1999, 22.15 Uhr, 18 Std. 15 Min.
c) P, geb. am 20.7.1939 von 15. April 1999, 00.05 Uhr bis 16. April 1999, 16.30 Uhr, 27 Std. 20 Min.
d) G, geb. am 18.6.1961 von 25. April 1999, 21.00 Uhr bis 26. April 1999, 18.10 Uhr, 13 Std. 10 Min.
Dies stellt jeweils eine Übertretung des Artikels 6 Abs. 1 der EG-VO 3820 in Verbindung mit dem KV dar, wonach die tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten maximal zehn Stunden nicht überschreiten darf.
2.) Unterschreiten der Ruhezeit:
Beginn | Endedes 24- Stunden Zeitraumes | Dauer der Ruhezeit |
a) B, geb. am 7.10.1946 | ||
6. Mai 1999, 18.55 Uhr | 7. Mai 1999, 17.20 Uhr | 1 Std. 35 Min. |
b) B, geb. am 18.9.1969 | ||
15. April 1999, 13.55 Uhr | 16. April 1999, 11.45 Uhr | 2 Std. 10 Min. |
c) P, geb. 20.7.1939 | ||
15. April 1999, 00.05 Uhr | 16. April 1999, 00.05 Uhr | 0 Std. 00 Min. |
d) K, geb. 20.4.1942 | ||
2. April 1999, 06.20 Uhr | 2. April 1999, 23.15 Uhr | 7 Std. 05 Min. |
e) G, geb. 18.6.1961 | ||
25. April 1999, 21.00 Uhr | 26. April 1999, 18.10 Uhr | 2 Std. 50 Min. |
Dies stellt jeweils eine Übertretung des Artikels 8 Abs. 1 der EG-VO 3820 in Verbindung mit dem KV dar, wonach innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens neun Stunden zu gewähren ist. Es liegt keine zulässige Teilung der täglichen Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 1 EG-VO 3820 in Verbindung mit dem KV vor.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1) Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, Abl. EG Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 (kurz EG-VO 3820) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für d. Güterbeförderungsunternehmen Österreichs (kurz KV) sowie § 28 Abs. 1a Z. 4 Arbeitszeitgesetz - AZG, BGBl. Nr. 461/1969 idgF.
2) Artikel 8 Abs. 1 der EG-VO 3820 i.V.m. dem KV sowie § 28 Abs. 1a Z. 2 AZG, BGBl. Nr. 461/1969 idgF."
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 17. Dezember 1999 (betrifft hier die Beschwerden zur hg. Zl. 2000/11/0297 und 0298) wurde dem Mitbeteiligten Folgendes zur Last gelegt:
"Sie haben als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991 i.d.g.F. der Firma S Ges.m.b.H. mit dem Sitz in L zu verantworten, dass - festgestellt anlässlich einer am 31. Mai 1999 durch ein Organ des Arbeitsinspektorates Wels durchgeführten Kontrolle der Tachographenschaublätter - folgende Übertretungen nach dem AZG begangen wurden:
Die nachfolgend angeführten Arbeitnehmer, beschäftigt im o.a. Güterbeförderungsunternehmen als Lenker von Kraftfahrzeugen, welche der Güterbeförderung dienen und deren höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigen, wurden laut den vorliegenden Tachographenschaublättern zu folgenden ungesetzlichen Arbeitsleistungen herangezogen:
1. Überschreitung der täglichen Lenkzeit:
a) W, geb. am 2.1.1949
von 8. April 1999, 17.00 Uhr bis 9. April 1999, 18.20 Uhr, 15 Std., 40 Min.
von 17. April 1999, 09.30 Uhr bis 19. April 1999, 09.55 Uhr, 27 Std. 40 Min.
b) M, geb. am 18.5.1965
von 25. März 1999, 8.25 Uhr bis 26. März 1999, 7.45 Uhr, 13 Std. 40 Min.
von 5. April 1999, 22.10 Uhr bis 7. April 1999, 18.35 Uhr, 22 Std. 20 Min.
c) H, geb. am 5.5.1951
von 16. Mai 1999, 22.45 Uhr bis 18. Mai 1999, 00.45 Uhr, 16 Std. 10Min.
d) K, geb. am 26.1.1951
von 10. April 1999, 07.00 Uhr bis 11. April 1999, 00.00 Uhr, 14 Std. 10 Min.
e) N, geb. am 14.10.1974
von 6. Mai 1999, 07.30 Uhr bis 7. Mai 1999, 17.05 Uhr, 16 Std. 10 Min.
f) P, geb. am 8.2.1966
von 8. April 1999, 08.00 Uhr bis 9. April 1999, 17.50 Uhr, 15 Std. 20 Min.
Dies stellt jeweils eine Übertretung des Artikels 6 Abs. 1 der EG-VO 3820 in Verbindung mit dem KV dar, wonach die tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten max. zehn Stunden nicht überschreiten darf.
2. Unterschreiten der Ruhezeit:
a) W, geb. am 2.1.1949
Beginn des 24-Std- Zeitraumes | Ende des 24-Std- Zeitraumes | Dauer der Ruhezeit |
8. April 1999, 17.00 Uhr | 9. April 1999, 17.00 Uhr | 00 Std. 00 Min. |
17. April 1999, 09.30 Uhr | 19. April 1999, 08.25 Uhr | 01 Std. 05 Min |
b) H, geb. am 1.12.1972
Beginn des 24-Std- Zeitraumes | Ende des 24-Std- Zeitraumes | Dauer der Ruhezeit |
28. April 1999, 22.00 Uhr | 29. April 1999, 15.40 Uhr | 06 Std. 20 Min |
c) M, geb. am 18.5.,1965
Beginn des 24-Std- Zeitraumes | Ende des 24-Std- Zeitraumes | Dauer der Ruhezeit |
25. März 1999, 8.25 Uhr | 26. März 1999, 7.45 Uhr | 00 Std. 40 Min |
5. April 1999, 22.10 Uhr | 6. April 1999, 21.35 Uhr | 00 Std. 35 Min |
d) H, geb. am 5.5.1951
Beginn des 24-Std- Zeitraumes | Ende des 24-Std- Zeitraumes | Dauer der Ruhezeit |
16. Mai 1999, 22.45 Uhr | 17. Mai 1999, 22.45 Uhr | 00 Std. 00 Min. |
e) K, geb. am 26.1.1952
Beginn des 24-Std- Zeitraumes | Ende des 24-Std- Zeitraumes | Dauer der Ruhezeit |
10. April 1999, 07.00 Uhr | 11. April 1999, 00.00 Uhr | 07 Std. 00 Min. |
f) N, geb. am 14.10.1974
Beginn des 24-Std- Zeitraumes | Ende des 24-Std- Zeitraumes | Dauer der Ruhezeit |
6. Mai 1999, 07.30 Uhr | 7. Mai 1999, 07.30 Uhr | 00 Std. 00 Min. |
g) P, geb. am 8.2.1966
Beginn des 24-Std- Zeitraumes | Ende des 24-Std- Zeitraumes | Dauer der Ruhezeit |
8. April 1999, 08.00 Uhr | 9. April 1999, 03.00 Uhr | 05 Std. 00 Min. |
Dies stellt jeweils eine Übertretung des Artikels 8 Abs. 1 der EG-VO 3820 in Verbindung mit dem KV dar, wonach innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens neun Stunden zu gewähren ist.
Hinweis:
Es liegt keine zulässige Teilung der täglichen Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 1 EG-VO 3820 in Verbindung mit dem KV vor.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1) Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, Abl. EG Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985, S 1 (kurz EG-VO 3820) in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsunternehmen Österreichs (kurz KV) sowie § 28 Abs. 1a Z. 4 Arbeitszeitgesetz - AZG, BGBl. Nr. 461/1969 i.d.g.F.
2) Artikel 8 Abs. 1 der EG-VO 3820 i.V.m. dem KV sowie § 28 Abs. 1a Z. 2 AZG, BGBl. Nr. 461/1969 i.d.g.F."
Mit weiterem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 17. Dezember 1999 (betrifft hier die Beschwerden zu hg. Zl. 2000/11/0299 und 0300) wurde dem Mitbeteiligten Folgendes angelastet:
"Sie haben als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG 1991 idgF. und Bevollmächtigter nach § 28 AZG der Firma G mit dem Sitz in L zu verantworten, dass - festgestellt am 31.5.1999 anlässlich einer Kontrolle und am 1.6.1999 anlässlich der Auswertung der Tachographenschaublätter durch Organe des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk - folgende Übertretungen nach dem AZG begangen wurden:
Der Arbeitnehmer M, beschäftigt im o.a. Güterbeförderungsunternehmen als Lenker eines Kraftfahrzeuges, welches der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, wurde laut den vorliegenden Tachographenschaublättern zu folgenden ungesetzlichen Arbeitsleistungen herangezogen:
1. Überschreitung der täglichen Lenkzeit:
von | bis | um |
23.4.1999, 07.55 Uhr | 24.4.1999, 11.40 Uhr | 13 Std. 20 Min. |
Die Gesamtlenkzeit betrug 23 Stunden 20 Minuten. Dies stellt eine Übertretung des Artikels 6 Abs. 1 der EG-VO 3820 in Verbindung mit dem KV dar, wonach die tägliche Lenkzeit zwischen zwei Ruhezeiten maximal zehn Stunden nicht überschreiten darf.
2.) Unterschreiten der Ruhezeit:
Beginn | Ende des 24-Stunden Zeitraumes | Dauer der Ruhezeit |
19.4.1999, 01.05 Uhr | 19.4.1999, 21.10 Uhr | 03 Std. 55 Min. |
23.4.1999, 07.55 Uhr | 24.4.1999, 07.55 Uhr | 00 Std. 00 Min |
Dies stellt eine Übertretung des Artikels 8 Abs. 1 der EG-VO 3820 i.V.m. dem KV dar, wonach innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine ununterbrochene tägliche Ruhezeit von mindestens neun Stunden zu gewähren ist.
Es liegt keine zulässige Teilung der täglichen Ruhezeit gemäß
Art. 8 Abs. 1 EG-VO 3820 i.V.m. dem KV vor.
Verwaltungsübertretung(en) nach § 1. Artikel 6 Abs. 1 der EG-VO 3820 i.V.m. dem KV gem. § 28 Abs. 1a Z. 4 AZG idgF.
2. Artikel 8 Abs. 1 der EG-VO 3820 i.V.m. dem KV gem. § 28 Abs. 1a Z. 2 AZG idgF."
Wegen der genannten Übertretungen wurden über den Mitbeteiligten Geldstrafen (und Ersatzfreiheitsstrafen) in jeweils näher bezeichneter Höhe verhängt.
Mit den nun angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde wurde den vom Mitbeteiligten gegen die erstinstanzlichen Straferkenntnisse erhobenen Beschwerden Folge gegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse wurden aufgehoben und die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt, und zwar mit dem erstangefochtenen Bescheid das Straferkenntnis der Erstbehörde vom 27. Dezember 1999 zur Gänze, mit dem zweitangefochtenen Bescheid das Straferkenntnis der Erstbehörde vom 16. Dezember 1999 Fakten 1a und d und 2d, mit dem drittangefochtenen Bescheid das Straferkenntnis der Erstbehörde vom 16. Dezember 1999 zu den Fakten 1b und c sowie 2a, b, c und e; mit dem viertangefochtenen Bescheid das erstgenannte Straferkenntnis der Erstbehörde vom 17. Dezember 1999 zu den Fakten 1c, d, e und f sowie 2e und g; mit dem fünftangefochtenen Bescheid das erstgenannte Straferkenntnis der Erstbehörde vom 17. Dezember 1999 zu den Fakten 1a und b sowie 2 a, b, c und d; mit dem sechstangefochtenen Bescheid das zweitgenannte Straferkenntnis der Erstbehörde vom 17. Dezember 1999 zum Faktum 1, sowie mit dem siebtangefochtenen Bescheid das zweitgenannte Straferkenntnis der Erstbehörde vom 17. Dezember 1999 Faktum 2.
Die belangte Behörde vertrat zur Begründung ihrer Entscheidungen im wesentlichen (gleich lautend) die Auffassung, ausgehend von der hier maßgeblichen Rechtslage nach § 28 Abs. 3 AZG und den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 (Artikel 2 Abs. 1 und Artikel 4 Z. 1 und Z. 12) seien als wesentliche Tatbestandselemente der hier zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen der internationale Straßenverkehr ("und zwar der innergemeinschaftliche"), die Güterbeförderung mit einem Fahrzeug, dessen zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt, und die gewerbliche Güterbeförderung anzusehen. Die angeführten Tatbestandsmerkmale seien aber - ausgenommen in Bezug auf das über 3,5 Tonnen übersteigende Gesamtgewicht - im Schuldspruch der angefochtenen Straferkenntnisse nicht angeführt. Außerdem enthalte der Tatvorwurf auch nicht jene Umstände, die eine gewerbliche Güterbeförderung im Rahmen des internationalen Straßenverkehrs erschließen ließen. So hätte es diesbezüglich der Angabe der Fahrtstrecke bedurft. In den Verwaltungsstrafakten würden zwar Tachographenschaublätter erliegen, an Hand derer von Fahrten vom Bundesgebiet nach Ländern der Europäischen Gemeinschaft und retour ausgegangen werden könne, doch handle es sich dabei lediglich um Beweismittel, die als solche die Anführung der maßgebenden Tatbestandselemente und Tatumstände im Tatvorwurf nicht zu ersetzen vermögen. Dazu komme, dass auch aus diesen Beweismitteln nicht hervorgehe, ob die Fahrten im Rahmen einer gewerblichen Güterbeförderung unternommen worden seien. Da der gesamte Verfahrensakt keine Hinweise in Bezug auf das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerkmale und der unter diese fallenden Tatumstände enthalte, sei eine Sanierung des Spruchs an Hand der Aktenlage nicht möglich, sodass wegen Verstoßes gegen § 44a Z. 1 VStG die erstinstanzlichen Straferkenntnisse aufzuheben und die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen seien.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtenen Bescheide der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragt in ihren Gegenschriften die Abweisung der Beschwerde. Der Mitbeteiligte hat eine Gegenschrift nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 44a Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, insbesondere auch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch eines Straferkenntnisses hat in einer Weise zu erfolgen, dass die Zuordnung der Tat zu der verletzten Verwaltungsvorschrift in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1984, Slg. Nr. 11.466/A). Die Konkretisierung der Tat soll den Beschuldigten in die Lage versetzen, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Vorwurf widerlegen zu können, und ihn rechtlich davor schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg. Nr. 11.894/A). Daraus folgt, dass die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren ist, wobei der Umfang der notwendigen Konkretisierung vom Einzelbild der Tat abhängt. Die Konkretisierung hat im Spruch des Straferkenntnisses selbst zu erfolgen, eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Begründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechts nicht aus, die Begründung kann lediglich zur Auslegung eines unklaren Spruches herangezogen werden (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, Seiten 970f und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
§ 28 Abs. 1a Z. 1 bis 4 und Abs. 3 AZG (Abs. 1a idF BGBl. I Nr. 46/1997, Abs. 3 idF BGBl. Nr. 446/1994) haben folgenden Wortlaut:
(1a) Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die
1. die tägliche Ruhezeit gemäß § 15a oder § 15b Abs. 2 und 3 nicht gewähren;
2. die tägliche Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 1, 2, 6 oder 7 oder Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 nicht gewähren;
3. Lenker über die gemäß § 14a Abs. 1 und 2 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;
4. Lenker über die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 oder Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 zulässiges Lenkzeit hinaus einsetzen; ...
sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit es sich um Betriebe handelt, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, von der Berghauptmannschaft mit einer Geldstrafe von 1.000 S bis 25.000 S zu bestrafen. ...
(3) Kommt im internationalen Straßenverkehr als verletzte Verwaltungsvorschrift je nach Fahrtstrecke entweder eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes oder die entsprechende Vorschrift der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 in Frage, genügt abweichend von § 44a Z. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, als Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift die Angabe des entsprechenden Gebotes oder Verbotes der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 ."
In den Materialien zur Bestimmung des § 28 Abs. 3 AZG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 446/1994 (Erl. zu 1596 Blg. NR XVIII. GP) wurde Folgendes zum Ausdruck gebracht:
"Zu Abs. 3:
Sieht das AZG strengere Vorschriften als die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 vor und erfolgt keine Angleichung durch Kollektivvertrag, ist verletzte Norm im Sinne des § 44a Z. 2 VStG stets das AZG. Sieht das AZG jedoch gleich strenge Vorschriften vor oder erfolgt eine Angleichung durch Kollektivvertrag, gelten je nach Fahrtstrecke entweder die Bestimmungen des AZG (als Transformation des AETR) oder der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 (vgl. den Allgemeinen Teil der Erläuterungen). In vielen Fällen ist in der Praxis aber nicht feststellbar, welche Fahrtstrecke tatsächlich zurückgelegt wurde und welche Vorschrift im konkreten Fall daher anwendbar ist. So gilt z.B. bei einer Fahrt von Berlin über Bayern nach Wien die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 , bei einer Fahrt von Berlin über Tschechien nach Wien das AZG. Aus dem Schaublatt des Kontrollgerätes geht die Fahrtstrecke jedoch nicht hervor.
Auch durch Befragung der Lenker oder Einsicht in Transportpapiere, falls diese zum Zeitpunkt der Kontrolle im Betrieb überhaupt noch zur Verfügung stehen, kann meist keine Klarheit gewonnen werden.
Somit ist aber auch eine ausreichende Konkretisierung der Tat gemäß § 44a Z. 2 VStG hinsichtlich der verletzten Norm nicht möglich. Eine entsprechende Sondernorm ist daher erforderlich."
Die Erstbehörde hatte dem Mitbeteiligten Übertretungen der Artikel 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr angelastet. Der Geltungsbereich dieser Verordnung wird in deren Artikel 2 normiert, der lautet:
"(1) Diese Verordnung gilt für innergemeinschaftliche Beförderungen im Straßenverkehr im Sinne von Artikel 1 Nummer 1.
(2) Das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) gilt an Stelle der vorliegenden Vorschriften für Beförderungen im grenzüberschreitenden Straßenverkehr.
- von und/oder nach Drittländern, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, oder im Durchgang durch diese Länder auf der gesamten Fahrstrecke, wenn die Beförderungen mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die in einem Mitgliedstaat oder in einem dieser Drittländer zugelassen sind;
- von und/oder nach einem Drittland, das nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, mit Fahrzeugen, die in einem solchen Drittland zugelassen sind, auf allen Fahrstrecken innerhalb der Gemeinschaft."
Gemäß Artikel 4 Z. 1 dieser Verordnung gilt sie nicht für Beförderungen mit Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen nicht übersteigt, gemäß Artikel 4 Z. 12 nicht für Beförderungen mit Fahrzeugen, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet werden.
Die Regelungen betreffend Lenkzeiten und Ruhezeiten finden sich - unter anderem, soweit hier maßgeblich - in Art. 6 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 der Verordnung, die folgenden Wortlaut haben:
"Artikel 6
(1) Die nachstehend 'Tageslenkzeit' genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit darf 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden.
Der Fahrer muss nach höchstens sechs Tageslenkzeiten eine wöchentliche Ruhezeit im Sinne von Artikel 8 Absatz 3 einlegen.
Die wöchentliche Ruhezeit kann bis zum Ende des sechsten Tages verschoben werden, falls die Gesamtlenkzeit während der sechs Tage nicht die Höchstdauer übersteigt, die sechs Tageslenkzeiten entspricht.
Im grenzüberschreitenden Personenverkehr, außer dem Linienverkehr, werden die in den Unterabsätzen 2 und 2 genannten Zahlenangaben 'sechs' und 'sechsten' durch 'zwölf' und 'zwölften' ersetzt.
Jedem Mitgliedstaat steht es frei zu beschließen, dass der vorstehende Unterabsatz auch auf den innerstaatlichen Personenverkehr, außer dem Linienverkehr, in seinem Hoheitsgebiet Anwendung findet. ...
Artikel 8
(1) Der Fahrer legt innerhalb jedes Zeitraums von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird.
Die Ruhezeit kann an den Tagen, an denen sie nicht nach Unterabsatz 1 verkürzt wird, innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen werden, von denen einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muss. In diesem Falle erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden. ..."
Der beschwerdeführende Bundesminister vertritt im Gegensatz zur Meinung der belangten Behörde die Auffassung, dass die Tatumschreibungen im Spruch der Straferkenntnisse erster Instanz eindeutig bestimmt seien und unzweifelhaft das konkrete Verhalten, das dem Mitbeteiligten angelastet wurde, enthielten und diesem auch die Möglichkeit offen gestanden sei, ein auf den ihm angelasteten konkreten Tatvorwurf bezogenes Vorbringen zu erstatten und Beweise anzubieten.
Hiezu ist zunächst ausgehend von der dargestellten maßgeblichen Rechtslage zu berücksichtigen, dass ein Fehlverhalten des Arbeitgebers bzw. dessen Bevollmächtigten in unterschiedlicher Weise und nach unterschiedlichen Normen jeweils danach zu beurteilen ist, welche Fahrtstrecke der Lenker gewählt hat, welches Fahrzeug verwendet wurde und welcher Art der "Straßenverkehr" war.
Schon § 28 Abs. 3 AZG verweist auf die genannte Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 und trifft die Unterscheidung, dass im internationalen Straßenverkehr als verletzte Verwaltungsvorschrift "je nach Fahrtstrecke" entweder eine Bestimmung des AZG oder die entsprechende Vorschrift der Verordnung (EWG) in Frage kommt. Die Verordnung (EWG) trifft ihrerseits in Art. 2 die Unterscheidung, dass sie (nur) für innergemeinschaftliche Beförderungen im Straßenverkehr im Sinne des Art. 1 Nr. 1 gelte. Für Beförderungen im grenzüberschreitenden Straßenverkehr von und/oder nach Drittländern sei - unter den näher angeführten Voraussetzungen - das Europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR, BGBl. Nr. 518/1975) anzuwenden. Demnach ist zu unterscheiden, ob es sich um einen internationalen oder einen innerstaatlichen Straßenverkehr handelt, bei ersterem ist ferner die Unterscheidung zu treffen, ob es sich um einen innergemeinschaftlichen oder einen Straßenverkehr von bzw. nach Drittländern handelt. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden einen diesbezüglichen Hinweis im Spruch eines verurteilenden Straferkenntnisses als notwendiges Tatbestandsmerkmal für erforderlich hielt.
Mit Recht verweist der Beschwerdeführer jedoch darauf, dass die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG (in Verbindung mit § 24 VStG) berechtigt und verpflichtet gewesen wäre, den Spruch der Straferkenntnisse entsprechend zu ergänzen. In sämtlichen Fällen wurden die Straferkenntnisse erster Instanz innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist des § 28 Abs. 4 AZG erlassen. In den Straferkenntnissen erster Instanz wurde jeweils auf die - schon den jeweiligen Anzeigen des Arbeitsinspektorats angeschlossenen - Tachographenscheiben hingewiesen und bereits im Spruch zum Ausdruck gebracht, dass die Tatumschreibung auf Grund der Auswertung der Tachographenschaublätter erfolge. Diese Tachographenscheiben enthalten - im Einzelnen genannte - Abfahrts- und Zielorte. Es wäre daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG die Verpflichtung der belangten Behörde gewesen, den Spruch der Straferkenntnisse zu ergänzen und den von ihr vermissten Hinweis auf den "internationalen Straßenverkehr" nachzutragen, ohne dass eine Tatauswechslung erfolgt wäre. Unter Berücksichtigung der in den Straferkenntnissen erster Instanz im Spruch jeweils unter Bezugnahme auf den einzelnen Lenker eindeutig zum Ausdruck gebrachten Lenkzeiten besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass der Mitbeteiligte in seinen Verteidigungsrechten beschränkt oder der Gefahr der Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen wäre.
Insoweit die belangte Behörde in den angefochtenen Bescheiden als notwendiges Tatbestandselement auch die Angabe verlangte, dass es sich um eine "gewerbliche Güterbeförderung" gehandelt habe und um eine Güterbeförderung mit einem Fahrzeug, dessen zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteige, ist ihr Folgendes zu entgegnen: Nach Art. 4 Z. 1 und Z. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 gilt diese Verordnung nicht für Beförderungen mit Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen nicht übersteigt, und Fahrzeugen, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet werden. Es handelt sich daher diesbezüglich um Ausnahmeregelungen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 9. Feber 1999, Zl. 97/11/0165, und vom 30. September 1993, Zl. 93/18/0239, mit weiteren Hinweisen) wird nicht verlangt, dass eine Verfolgungshandlung auch das Nichtvorliegen von ein gesetzliches Verbot einschränkenden Ausnahmeregelungen umfassen muss. Ein Hinweis auf das Fehlen der Voraussetzungen für die Anwendung einer im Gesetz vorgesehenen, ein Verbot einschränkenden Ausnahmeregelung ist nur dann in dem § 44a Z. 1 VStG betreffenden Teil des Spruches erforderlich, wenn sich ein Beschuldigter durch ein entsprechendes konkretes Sachvorbringen mit der für ihn geltenden Ausnahmeregelung verantwortet hat oder dies nach der Aktenlage offenkundig ist. Ob auf den Sachverhalt allenfalls eine der Ausnahmen zutrifft und damit der betreffende Tatbestand nicht gegeben ist, ist somit bei der rechtlichen Subsumtion der Tat zu prüfen, wobei die Berufungsbehörde jederzeit (somit auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist) in der Lage ist, ihre rechtliche Beurteilung an die Stelle derjenigen der Erstbehörde zu setzen.
Da die belangte Behörde somit die maßgebliche Rechtslage verkannt hat, waren die angefochtenen Bescheide gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 20. Februar 2001
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