Normen
AVG §56;
BDG 1979 §112 Abs1 impl;
BDG 1979 §112 Abs2 impl;
BDG 1979 §112 Abs3 impl;
DO Wr 1994 §94 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
AVG §56;
BDG 1979 §112 Abs1 impl;
BDG 1979 §112 Abs2 impl;
BDG 1979 §112 Abs3 impl;
DO Wr 1994 §94 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Stadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand bis zum beschwerdegegenständlichen Ausspruch seiner vorläufigen Suspendierung als Kraftwagenlenker der MA in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Bundeshauptstadt Wien. Seine Dienststelle war die Garage 5.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. Februar 2000 sprach die belangte Behörde mit sofortiger Wirkung die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers vom Dienst gemäß § 94 Abs. 1 der Wiener Dienstordnung - DO 1994 aus. Nach der Begründung dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer (im Verdachtsbereich) zur Last gelegt, er habe als Beamter im Dienst und außer Dienst nicht alles vermieden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner "Stellung als Kraftwagenlenker der Magistratsabteilung" entgegengebracht werde, untergraben könnte, da er als für die Kassengebarung der Gemeinschaftskassa (Betriebskassa) der Garage 5, Verantwortlicher in der Zeit vom 28. Jänner 2000 bis 4. Februar 2000 den Verbleib der aus dieser ihm anvertrauten Kassa fehlenden ATS 311.808,08 nicht habe erklären können und den Fehlbetrag auch nicht ersetzt habe.
Begründet wurde dieser Bescheid im Sachverhaltsbereich damit, der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Einvernahme am 7. Februar 2000 nicht bestritten, seit 21. September 1990 für die Gebarung der Gemeinschaftskassa der Garage 5 verantwortlich zu sein. Er habe einen Fehlbetrag in der Höhe von ATS 20.663,86 gestanden, jedoch erklärt, dass der Differenzbetrag auf die aus der Kassa fehlenden ATS 311.808,08 tatsächlich ausgegeben worden sei, Belege hiefür aber nicht mehr vorhanden wären. Die um diesen Differenzbetrag angeschafften Gegenstände müssten - soferne es sich nicht um Verbrauchsgüter gehandelt habe - noch vorhanden sein. Seit 1996 habe er selbst außer einem Geschirrspüler keine Anschaffungen aus der Gemeinschaftskassa getätigt. Wie auch andere Mitarbeiter habe auch er die Belege für Anschaffungen in die Ablage des Kassiers gelegt, aber nicht gewusst, was in der Folge mit den Belegen passiert sei. Dieses Vorbringen sei aber in keiner Weise geeignet gewesen, die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigungen zu entkräften, könne auch nicht die von ihm verlangte Erklärung hinsichtlich des fehlenden Geldbetrages darstellen - insbesondere hinsichtlich seiner Verantwortung, es müssten Belege zwar vorhanden sein, über deren Verbleib jedoch nichts zu wissen. Auch den von ihm vorgelegten Aufzeichnungen ("Kassa - Verwaltung D 1.1.94 bis 31.12.1999" und "Kassabericht Garage 5 1.1.1994 bis 31.12.1999") mangle es an Beweiskraft, da sich darin nicht einmal der Hinweis auf allenfalls vorhandene Belege finde. Es bestehe daher der konkrete Verdacht, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen habe. Der Nachweis, dass er die Dienstpflichtverletzung tatsächlich begangen habe, müsse überdies nicht erbracht werden, da die Suspendierung ihrem Wesen nach eine sichernde Maßnahme sei, die Entscheidung darüber im Verdachtsbereich getroffen werden müsse und keine endgültige Lösung darstelle. Aufgrund der dargestellten Verdachtsmomente sei das Vertrauen der Dienstbehörde in ihn und seine dienstliche Tätigkeit als Mitarbeiter der Magistratsabteilung so stark beeinträchtigt, dass es bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht vertreten werden könne, ihm weiter die Aufgaben eines Kraftwagenlenkers anzuvertrauen, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass er auch in anderen Verwendungsbereichen die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung fortsetze und somit der Aufgabe der Dienstbehörde, eine ordnungsgemäße Verwaltung sicherzustellen, zuwiderhandle und dadurch ein grundlegendes und wesentliches Interesse gefährde.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde.
In dem vom Verwaltungsgerichtshof daraufhin eingeleiteten Vorverfahren legte die belangte Behörde die Akten des Verfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist ersichtlich, dass die Disziplinarkommission - Senat 15 mit Bescheid vom 6. April 2000, Zl. MA 2/499603 B, den Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom Tag der Zustellung dieses Bescheides an gemäß § 94 Abs. 2 Dienstordnung 1994 vom Dienst suspendiert hat. Dieser Bescheid wurde über Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid der Disziplinaroberkommission vom 7. Juni 2000 bestätigt. Hierüber behing beim Verwaltungsgerichtshof das zu Zl. 2000/09/0133 eingeleitete, mit heutigem Tag finalisierte Beschwerdeverfahren. Auf das hierüber ergangene Erkenntnis wird im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Über Anfrage teilte der Beschwerdeführer mit, dass er der Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit gemäß § 33 VwGG zustimme, und brachte damit zum Ausdruck, dass er sich durch den angefochtenen Bescheid in Rechten verletzt erachte.
Nach § 94 Abs. 2 letzter Satz DO 1994 endet die vorläufige Suspendierung spätestens mit dem Tag der Entscheidung der Disziplinarkommission über die Suspendierung.
Die von der Dienstbehörde auszusprechende "vorläufige Suspendierung" ist mit der von der Disziplinarkommission zu verfügenden ("endgültigen") Dienstenthebung nicht gleichzusetzen; sie stellt rechtlich vielmehr ein "aliud" dar (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. November 1989, 89/09/0103), über welches gesondert zu entscheiden ist.
Mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung der Disziplinarkommission vom 6. April 2000 hat gemäß § 94 Abs. 2 DO 1994 die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers geendet. Damit ist von Gesetzes wegen eben jene Maßnahme weggefallen, die Inhalt der Beschwerde ist. Mehr könnte im Beschwerdefall auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht bewirken; sie hätte daher bloß theoretische Bedeutung (vgl. dazu die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1992, Zl. 92/09/0040, und vom 23. Februar 1994, Zl. 93/09/0310).
Damit war das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 58 Abs. 2 VwGG. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 88/1997 ist der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei einer Beschwerde bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung dieser Bestimmung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde Erfolg gehabt hätte, wie dies aus den Ausführungen in dem bereits oben erwähnten, ebenfalls den Beschwerdeführer
betreffenden hg. Erkenntnis vom heutigen Tag betreffend die Suspendierung dargelegt wurde.
Wien, am 20. November 2001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)