VwGH 93/09/0310

VwGH93/09/031023.2.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde des H in S, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 22. Juni 1993, Zl. P-7652-(50), betreffend vorläufige Suspendierung, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §56;
BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs2;
BDG 1979 §112 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §56;
BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs2;
BDG 1979 §112 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuspruch von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hatte die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 vorläufig vom Dienst suspendiert.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

Aus den im Beschwerdeverfahren von der belangten Behörde vorgelegten Akten ergibt sich, daß in der Zwischenzeit die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres mit Bescheid vom 6. Juli 1993 die Suspendierung des Beschwerdeführers gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 verfügt hat. Mit dem Tag (der Zustellung) dieser Entscheidung endete gemäß dieser Gesetzesstelle die von der Dienstbehörde verfügte vorläufige Suspendierung.

Mit Verfügung vom 16. Dezember 1993 hat der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer aufgefordert, sich dazu im Hinblick darauf zu äußern, daß durch die Beendigung der von ihm bekämpften vorläufigen Suspendierung eine einer Klaglosstellung vergleichbare Verfahrenslage geschaffen worden sei, die gegebenenfalls zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu führen habe.

Der Beschwerdeführer hat sich am 7. Jänner 1994 dazu dahin geäußert, daß der Sachverhalt hinsichtlich der Suspendierung richtig sei. Mittlerweile habe außerdem eine Berufung gegen die Suspendierung vom 6. Juli 1993 Erfolg gehabt und er übe wieder seinen Dienst bei der Bundespolizeidirektion Salzburg aus. Es liege daher tatsächlich eine "Klaglosstellung" vor und er beantrage, ihm die Kosten der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zuzusprechen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Verfahrenseinstellung erwogen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu den Beschluß vom 19. Jänner 1989, Zl. 88/09/0146, und die dort angeführte Vorjudikatur) führt nicht nur die formelle (ausdrückliche) Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sondern auch der Wegfall des Rechtsschutzinteresses im Zuge eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu dessen Einstellung, weil der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer nach Art. 131 B-VG erhobenen Bescheidbeschwerde zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist. Ergibt sich also im Verfahren über eine derartige Beschwerde, daß eine fortwirkende Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) gegeben ist, auch eine der Beschwerde stattgebende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Ansehung der subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführers keine Veränderung bewirken würde, und die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen damit nicht mehr fallbezogene, sondern nur noch theoretische Bedeutung besitzen, führt dies zur Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Mit dem Tage der Zustellung der Entscheidung der Disziplinarkommission vom 6. Juli 1993 hat gemäß § 112 Abs. 3 BDG 1979 die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers geendet. Damit ist von Gesetzes wegen eben jene Maßnahme weggefallen, die Inhalt der Beschwerde ist. Mehr könnte im Beschwerdefall auch eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof nicht bewirken; sie hätte daher bloß theoretische Bedeutung (vgl. dazu den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1992, Zl. 92/09/0040).

Damit war das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen. Da das Gesetz für einen solchen Fall - keine formelle Aufhebung des angefochtenen Bescheides, daher keine echte Klaglosstellung - den Zuspruch von Aufwandersatz nicht vorsieht, war der darauf gerichtete Antrag des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die allgemeine Bestimmung des § 58 VwGG abzuweisen (vgl. Dolp3, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Anm. 1 zu § 33 VwGG).

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