Normen
FlVfGG §1 Abs1;
FlVfGG §1 Abs2;
FlVfGG §1;
FlVfGG §49;
FlVfGG §50 Abs2;
FlVfGG §50;
FlVfLG Krnt 1979 §1 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §1 Abs2;
FlVfLG Krnt 1979 §1;
FlVfLG Krnt 1979 §44;
FlVfLG Krnt 1979 §45;
FlVfLG Krnt 1979 §46 Abs1;
FlVfGG §1 Abs1;
FlVfGG §1 Abs2;
FlVfGG §1;
FlVfGG §49;
FlVfGG §50 Abs2;
FlVfGG §50;
FlVfLG Krnt 1979 §1 Abs1;
FlVfLG Krnt 1979 §1 Abs2;
FlVfLG Krnt 1979 §1;
FlVfLG Krnt 1979 §44;
FlVfLG Krnt 1979 §45;
FlVfLG Krnt 1979 §46 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 18. November 1998 beantragte die beschwerdeführende Partei bei der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt (ABB), über den von ihr am 26. März 1998/1. April 1998 mit dem Benediktinerstift Admont abgeschlossenen Kaufvertrag betreffend die EZ. 8, 13, 16 und 22 der KG Buch ein Flurbereinigungsverfahren einzuleiten und mit Bescheid festzustellen, dass dieser Vertrag im Sinne des § 46 Abs. 1 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 64 (KFLG 1979) zur Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens erforderlich ist.
Zur Begründung ihres Antrages führte die beschwerdeführende Partei aus, der ursprüngliche land- und forstwirtschaftliche Besitz der Familie D habe ein Gesamtausmaß von 623,89 ha gehabt. Er habe eine geschlossene Betriebseinheit mit einer gut ausgebauten zweckentsprechenden Erschließung der einzelnen Revierteile gebildet. Die zur Verfügung gestandenen Wiesen- und Weideflächen hätten auch den landwirtschaftlichen Betrieb "Forstgut W" mit einer Haflinger-Pferdezucht ermöglicht und die Beschäftigung von drei ständigen Mitarbeitern gerechtfertigt. 1985 sei vom Benediktinerstift Admont eine Teilfläche im Ausmaß von 387,89 ha erworben worden, den Restteil des Besitzes im Ausmaß von 236 ha habe 1993 die beschwerdeführende Partei erstanden. Bereits durch den aus familiären Gründen der Verkäufer erfolgten Abverkauf des Besitzes im Jahre 1985 sei die bis dahin befriedigende Ertragslage für die nunmehr beiden Betriebe trotz großer Anstrengungen nicht mehr zu erzielen gewesen. Der erforderliche Aufwand für die Verwaltung habe sich im Vergleich zur Betriebsgröße nachteilig und zu kostenintensiv gestaltet. Die am Standort W seit Jahrzehnten betriebene Haflinger-Pferdezucht habe nicht länger weiter geführt werden können, nachdem durch die Betriebsteilung wesentliche landwirtschaftlich nutzbare Flächen weggefallen seien und damit die ausreichenden Futtergrundlagen entzogen worden seien. Eine Einstellung des Zuchtbetriebes hätte andererseits aber die Auflassung jahrhundertealter, höchst erhaltungswürdiger bäuerlicher Bausubstanz und deren Verfall sowie den Verlust von Arbeitsplätzen bedeutet. Das für das Forstgut W in seiner ursprünglichen Größe und sehr zweckmäßig geplante Wegenetz habe sich für die geteilten Reviere als nachteilig und nicht effektiv verwertbar erwiesen. Dadurch anfallende Kosten belasteten zusätzlich die negative Ertragslage. Die beschwerdeführende Partei habe sich trotz dieser von ihr vorhergesehenen Umstände zum Kauf des restlichen Betriebsteiles von der Familie Dresler entschlossen, weil ihr schon damals das Benediktinerstift Admont in Aussicht gestellt habe, in absehbarer Zeit auch seinen Revieranteil käuflich erwerben und damit den Gesamtbetrieb im ursprünglichen Zustand wieder herstellen zu können. Durch den nunmehr erfolgten Kauf des Anteiles des Benediktinerstiftes Admont am Forstgut W und die dadurch wieder hergestellte Betriebseinheit in der ursprünglichen Form würden die aufgezeigten Nachteile der unwirtschaftlichen Betriebsgröße eliminiert und die Möglichkeit geschaffen, den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit einem für die Zukunftssicherung erforderlichen ausreichenden Ertrag zu betreiben und die Arbeitsplätze zu sichern.
Dem Antrag war auch ein Aktenvermerk der Forstverwaltung T des Benediktinerstiftes Admont vom 20. Oktober 1998 angeschlossen, dessen Gegenstand mit "betriebswirtschaftliche Argumente einer Wiedervereinigung der ehemaligen Besitztümer von Herrn D in W" umschrieben ist. In diesem Aktenvermerk heißt es, jeder der beiden Teile des ehemaligen D-Besitzes sei für sich zu klein gewesen, um fixes Personal zur Verwaltung anzustellen. Durch die Teilung des Besitzes von Herrn D anlässlich des Kaufes durch das Stift Admont sei eine rund 1,7 km lange zusätzliche Grenzlinie entstanden, welche teilweise quer durch einheitliche Waldbestände und nicht entlang von natürlichen Ausscheidungslinien verlaufe. Dadurch seien Probleme im Zusammenhang mit der unterschiedlichen Nutzung von Beständen an der Besitzgrenze von vornherein vorprogrammiert gewesen und zudem sei ein Grenzzug von 1,7 km mit samt seinen Vermarkungen laufend instand zu halten, was in Bezug auf die Fläche einen doch enormen zusätzlichen Verwaltungsaufwand mit sich bringe. Da die beiden Revierteile ursprünglich in einer Hand gewesen seien, sei von Herrn D ein durchgehendes Wegenetz mit optimaler Erschließungswirkung geplant und gebaut worden, welches durch die Teilung der Reviere künstlich durchschnitten worden sei. Dadurch sei eine Reihe von Stichwegen entstanden, welche im Gegensatz zu früher nur in Form von Sackgassen benutzbar gewesen seien und zusätzlich entlang der neuen Grenze zwei gemeinsam genutzte Wegabschnitte von 650 bzw. 600 m Länge mit der Problematik einer gemeinsamen Nutzung und Erhaltung, wobei vor allem im Zusammenhang mit größeren Nutzungen immer wieder Nachbargrund in Anspruch habe genommen werden müssen. Auch bei sorgfältigen Arbeiten habe in diesem Zusammenhang nicht vermieden werden können, dass im Zuge dieser Nutzungsarbeiten auch einzelne Bäume des Nachbarn immer wieder beschädigt worden seien. Zudem sei der ursprüngliche Gesamtbesitz von Herrn D mit auf das Gesamtwegenetz abgestimmten Teilflächen an den Weggenossenschaften M bzw. U beteiligt gewesen. Nach der Teilung zwischen Stift und D sei das Problem entstanden, dass das Stift bei der Teilung Flächen erhalten habe, die ursprünglich der Weggenossenschaft M zugeordnet gewesen seien, wobei jedoch auf Grund der neuen Grenzziehung keinerlei Zufahrtsmöglichkeit zur Weggenossenschaft M mehr gegeben gewesen sei. Aus diesem Grund habe das Stift zusätzlich einen Weg im Bereich des ehemaligen Anwesens Bucher errichten müssen, um auf Eigengrund eine Zufahrtsmöglichkeit zum M zu haben. Auch die Zufahrtsstraße zum Anwesen vlg. V habe neu errichtet werden müssen, da dieses Gehöft ursprünglich nur aus dem Bereich M erreichbar gewesen sei. Eine Holzabfuhr über diese neue Zufahrt zum V in Richtung M sei auf Grund der Interessen von Herrn D jedoch nicht möglich gewesen und auch mit seinem Rechtsnachfolger, der beschwerdeführenden Partei, habe nur eine eingeschränkte Wegbenutzung vereinbart werden können. Trotz der Wegebauten sei das Kuriosum entstanden, dass die Weggenossenschaft U mit rechtsanwaltlicher Hilfe nach einem jahrelangen Rechtsstreit vom Stift Admont für jenes Holz, das aus ursprünglich der Weggenossenschaft M zugeordneten Flächen stamme, einen Abfuhrzins in Höhe von S 7,36/fm für ein 386 lfm langes Wegstück habe verlangen können, wobei dieses Wegstück noch zusätzlich eigentlich im Eigentum des Stiftes Admont gestanden sei, jedoch auf Grund der Bestimmungen für Weggenossenschaften de iure im Besitz der Weggenossenschaft U sei. Das Stift Admont habe also an diese Weggenossenschaft Abfuhrzins bezahlt, obwohl es selbst mit einem Großteil seiner Flächen Mitglied dieser Weggenossenschaft sei und zudem das fragliche Wegstück über Grund und Boden des Stiftes Admont führe. Durch die durch den Verkauf im Frühjahr 1998 ermöglichte Wiedervereinigung der beiden Reviere fielen diese vorstehend angeführten Bewirtschaftungsnachteile weg und es entstehe eine wirtschaftliche Einheit, die wesentlich rationell und einfacher zu bewirtschaften sei als es die beiden getrennten Teile gewesen seien.
Die ABB holte ein Gutachten eines forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen und ein Gutachten eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen ein.
Der forstwirtschaftliche Amtssachverständige führte in seinem Gutachten vom 9. Juli 1999 aus, ein am 2. Juni 1999 durchgeführter Ortsaugenschein habe ergeben, dass der kaufgegenständliche Besitz einen kompakt geformten Forstbesitz im Ausmaß von 388 ha darstelle. Etwa 13 ha im unteren Besitzbereich gelegene Flächen würden als Grünland genutzt. Die auf den Waldflächen stockenden Bestände seien von vorwiegend guter Bonität, das Gelände sei größenteils schatthängig in einer Seehöhe von 800 bis 1700 m befindlich und zum W-Bach gravitierend. Die Erschließung erfolge zur Gänze über die Weganlage "M", wobei bis auf ein 386 lfm langes Wegstück (Güterweg U) sämtliche nachgelagerten Forstwege auf Eigengrund verliefen. Die bringungstechnische Entflechtung der beiden Besitzteile im Jahr 1985 habe die Mitbenützung des Güterweges "U" durch das Stift Admont auf einer Länge von 386 lfm bedingt, welche nach einem Rechtsstreit mit der Weggemeinschaft dahingehend geregelt worden sei, dass das Benediktinerstift Admont für die Benützung dieses Wegstückes einen Abfuhrzins von S 7,36 pro fm geerntetem Holz zu bezahlen hatte. Ebenfalls im Sinne der Entlastung der abgetrennten Besitzteile von gegenseitigen Fahrtrechten sei die Errichtung eines Verbindungsweges durch das Stift Admont von der Liegenschaft vlg. B bis hin zum M. Nördlich angrenzend zur kaufgegenständlichen Fläche gelegen sei Altbesitz des Käufers im Ausmaß von ca. 236 ha, welcher ebenfalls überwiegend forstlich genutzt werde. Die maßgeblichen Verwaltungsgebäude befänden sich beim Forsthaus vlg. Rinner, welches vom Güterweg "O" erreichbar sei. Der Altbesitz sei kompakt geformt und weise etwa 227 ha forstwirtschaftlich genutzte Fläche sowie etwa 9 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche (Haflingerzucht) auf. Die Waldflächen seien ebenfalls vorwiegend von guter Bonität, das Gelände gravitiere vorwiegend in den G-Bach bzw. den nachfolgend gelegenen R-Bach bzw. F-Graben. Der nördlichste Besitzteil entwässere in Richtung K-Bach. Die Erschließung erfolge zur Gänze über auf Eigengrund verlaufende Forstwege, welche letztlich in die Güterweganlagen "M" bzw. "O" einbinden. Die Grenzverläufe zwischen den beiden Besitzungen sowie auch die Außengrenzen seien bis auf wenige Ausnahmen willkürlicher Natur, wobei an den Außengrenzen großteils bäuerliche Betriebe zu liegen kämen.
Im Sinne der bringungstechnischen Entflechtung und der Entlastung der 1985 geteilten Besitzungen von gegenseitigen Fahrtrechten sei es für das Stift Admont als Erwerber des südlichen Besitzteiles notwendig gewesen, über die Liegenschaft vlg. Bucher eine Verbindung zum M herzustellen und überdies mit der Weggemeinschaft "U" eine Vereinbarung über die Benützung des 386 m langen Wegstückes zu suchen. Diese aus der Teilung entstandenen Probleme seien jedoch mittlerweile überwunden und es könne festgestellt werden, dass nunmehr beide Reviere über ein eigenes Forststraßensystem bewirtschaftbar seien. Die beiden Besitzteile seien demnach seit 1985 in erschließungstechnischer Hinsicht als voneinander unabhängig zu betrachten, weshalb somit hinsichtlich des Altbesitzes der beschwerdeführenden Partei durch den Zukauf keine Beseitigung von Mängeln der Agrarstruktur wahrnehmbar sei. Obschon die Trennlinie im Jahr 1985 willkürlich in das Gelände gelegt worden sei, müsse dazu vergleichend festgestellt werden, dass auch die restlichen (und nunmehrigen äußeren) Grenzen bis auf wenige Bereiche keinen natürlichen Trennlinien wie Gräben oder Rücken folgten. Durch den Zukauf seien demnach auch keine besonderen Vorteile hinsichtlich Grenzerhaltung und Grenzsicherung erkennbar. Die beiden bisher gemeinsam zu benutzenden Wegabschnitte in einer Länge von 600 bzw. 650 m Länge, welche früher die gemeinsame Grenze gebildet hätten, stellten keine nennenswerte Wirtschaftserschwernis dar, da beide Wegabschnitte aus Sicht des jeweiligen Besitzteiles bald endende Zubringer darstellten. Es bewirke demnach die Vereinigung der beiden Besitzteile auch in dieser Hinsicht keine nennenswerte Bewirtschaftungserleichterung. Angesichts des Umstandes, dass der Altbesitz der beschwerdeführenden Partei kompakt geformt sei, weise dieser auch keine offensichtlichen Nachteile auf, welche durch den Zukauf im Sinne einer Arrondierung eine Verbesserung erfahren würden. Allein vom Größenvergleich her sei ersichtlich, dass eine zu erwerbende Fläche im Ausmaß von 388 ha nicht geeignet sein könne, einen "nur" 236 ha großen Altbesitz hinsichtlich seiner Form bzw. Ausrundung aufzuwerten.
Dem im Antrag der beschwerdeführenden Partei angeführten betriebswirtschaftlichen Argument, dass bei der nun stattgefundenen Vereinigung ein besserer Einsatz von fix angestelltem Verwaltungspersonal und somit eine wirtschaftlich effizientere Betriebsführung möglich sei, möge Berechtigung zukommen, jedoch müsse in diesem Fall festgestellt werden, dass die kaufgegenständliche Fläche mit einem Ausmaß von 388 ha eine Größe aufweise, die ohne weiteres eine selbständige Bewirtschaftung als Betrieb ermögliche und aus Sicht der Forsteinrichtung schon mehrere Planungseinheiten umfasse. Ebenfalls bedacht werden müsse, dass Flächen dieser Größenordnung einer bäuerlichen Familie leicht Existenz bieten könnten. Wenn auch im KFLG keine konkreten Angaben über zulässige Größenordnungen von in einer Zusammenlegung einbezogenen Flächen gemacht würden, so müsse dennoch dazu bemerkt werden, dass das die Zusammenlegung (und damit auch die Flurbereinigung) umfassende I. Hauptstück des KFLG 1979 grundsätzlich die Zusammenführung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke und nicht das Zusammenlegen
land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zum Inhalt habe. Ebenfalls müsse aus den im § 1 Abs. 2 lit. a leg. cit. beispielhaft angeführten möglichen Mängeln der Agrarstruktur wie z. B. "eingeschlossene Grundstücke", "ungünstige Grundstücksform", "beengte Hoflage" usw. gefolgert werden, dass seitens des Gesetzgebers eher kleinräumig und aus Sicht bäuerlicher Betriebe gedacht werde und dass daher das vorliegende Rechtsgeschäft den gesetzlich vorgegebenen Rahmen sprenge. Auch aus der jahrzehntelangen Praxis der ABB müsse bemerkt werden, dass Zusammenlegungen immer in wesentlich kleinerem Rahmen durchgeführt worden seien als es beim vorliegenden Rechtsgeschäft der Fall sei. Die bisher größten in Zusammenlegungsgebieten ausgeschiedenen Abfindungsgrundstücke im Ausmaß von ca. 10 ha erschienen im Vergleich zur kaufgegenständlichen Fläche verschwindend klein. Aus diesen Gesichtspunkten und bedingt durch den Umstand, dass die zum Altbesitz gehörende Fläche im Ausmaß von ca. 236 ha bisher nicht so ungünstig geformt oder erschwert zu bewirtschaften gewesen sei, dass durch den Hinzuerwerb wesentliche Mängel der Agrarstruktur an ihr beseitigt würden, müsse festgestellt werden, dass der gegenständliche Erwerb somit nicht den Zielsetzungen des § 1 KFLG entspreche.
Der landwirtschaftliche Amtssachverständige führte in seinem Gutachten vom 6. August 1999 aus, im forstlichen Altbesitz seien zwei landwirtschaftliche Komplexe jeweils mit Gebäuden eingestreut. Einer dieser Komplexe weise eine Fläche von 2,11 ha LN (= landwirtschaftliche Nutzfläche) auf, der andere eine Fläche von 6,55 ha LN. Diese beiden landwirtschaftlichen Bereiche im Gesamtausmaß von 8,66 ha seien räumlich voneinander getrennt. Sie bestünden im Wesentlichen aus hängigem bis steilem Grünland.
Mit dem gegenständlichen Kaufvertrag seien, ebenfalls eingestreut in Waldflächen, 12,98 ha LN (9,07 ha aus EZ 22 und 3,91 ha aus EZ 8) samt Gebäuden erworben worden. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen bestünden ebenfalls aus hängigem bis steilem Grünland und wiesen unterschiedliche Bonitäten auf. Die gekauften landwirtschaftlichen Nutzflächen stünden in keinem räumlichen Zusammenhang mit den landwirtschaftlichen Nutzflächen des Altbesitzes.
Am Altbesitz hätten hinsichtlich des landwirtschaftlichen Bereiches (8,66 ha) keine Mängel der Agrarstruktur festgestellt werden können, die in irgendeinem Zusammenhang mit den zugekauften landwirtschaftlichen Nutzflächen und Gebäuden (12,98 ha) stünden oder durch diesen Zukauf beseitigt bzw. gemildert werden könnten. Dies ergebe sich schon auf Grund der Streulage der drei angeführten landwirtschaftlichen Bereiche (zwei Bereiche Altbesitz und ein Bereich Zukauf).
Die beschwerdeführende Partei führe in ihrer Argumentation zutreffend an, dass es sich nicht um einen bäuerlichen Betrieb handeln müsse und der Wohnsitz keine Rolle spiele. Andererseits führe sie jedoch gerade diese beiden Fakten indirekt als Mangel an, der durch den gegenständlichen Erwerb zu beseitigen wäre, indem sie feststelle, dass der erforderliche Aufwand für die Verwaltung sich im Vergleich zur Betriebsgröße als nachteilig und zu kostenintensiv gestalte. Überdies habe die beschwerdeführende Partei einen Aktenvermerk des Stiftes Admont beigelegt, in welchem die lange Anfahrtszeit (mangels Wohnsitz am Betrieb) als Nachteil dargestellt werde. Aus fachlicher Sicht müsse somit mit Nachdruck betont werden, dass die Argumentation der beschwerdeführenden Partei eindeutig auf eine Besitzaufstockung zum Zwecke der Verbesserung des nachhaltigen Einkommens des Antragstellers ziele.
Diese Frage sei im gegenständlichen Fall jedoch nicht zu beurteilen.
Zur Frage der "unwirtschaftlichen Betriebsgröße" werde aus
fachlicher Sicht Folgendes festgestellt:
Grundzusammenlegungen bezögen sich nicht auf die
Zusammenlegung von Betrieben, sondern auf die Zusammenlegung von land- und forstwirtschaftlichen Gründstücken. Mehrere zusammenhängende Grundstücke eines Beteiligten würden im Verfahren zu einem Komplex zusammengefasst, sodass sie in der Regel auch als ein Komplex bewirtschaftet und betrieben würden. Sei beispielsweise ein Ackergrundstück schmäler als 20 m und die Furchenlänge kürzer als 500 m und somit das gesamte Grundstück kleiner als 1 ha, so werde in der Fachwelt von einer unwirtschaftlichen Grundstücksgröße bzw. Komplexgröße bzw. Betriebsgröße dieses Komplexes gesprochen. Werde die Ackerlänge in diesem Beispiel durch einen Zukauf auf mehr als 500 m verlängert, so könne dies einen Vorteil darstellen, aber es werde kein Nachteil der Agrarstruktur dadurch beseitigt. Aus fachlicher Sicht müsse somit betont werden, dass sich der Begriff "unwirtschaftliche Betriebsgröße" aus fachlicher Sicht auf Grund der Praxis in den letzten Jahrzehnten und der derzeitigen agrarpolitischen Rahmenbedingungen und in Vorausschau auf die künftigen absehbaren Entwicklungen eindeutig auf einzelne Besitzkomplexe beziehe und nicht auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe in ihrer Gesamtheit, da aus fachlicher Sicht sonst Begutachtungen nach dem landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz völlig überflüssig wären.
Der Bereich der im konkreten Fall erworbenen landwirtschaftlichen Flächen sei in keiner Weise geeignet, irgendwelche Mängel der Agrarstruktur am landwirtschaftlichen Bereich des Altbesitzes zu beheben oder auch nur zu mildern, da dafür jegliche räumliche Voraussetzungen fehlten.
Die beschwerdeführende Partei machte von der ihr eingeräumten Möglichkeit, zu dem Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen und zu dem Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen Stellung zu nehmen, keinen Gebrauch.
Mit Bescheid vom 22. November 1999 wies die ABB den Antrag der beschwerdeführenden Partei, den am 26. März 1998/1. April 1998 mit dem Benediktinerstift Admont abgeschlossenen Kaufvertrag als Flurbereinigungsmaßnahmen anzuerkennen, gemäß §§ 1 und 44 KFLG und § 3 Abs. 1 Z. 4 Grunderwerbsteuergesetz 1987 ab.
In der Begründung stützte sie sich im Wesentlichen auf die
eingeholten Amtssachverständigengutachten.
Die beschwerdeführende Partei berief.
Sie machte geltend, die Größe der Grundflächen sei keine Voraussetzung für die Anwendung des KFLG. Das Gesetz fordere auch nicht, dass das zu arrondierende Objekt größer oder zumindest gleich groß sein müsse wie die Grundflächen, welche die Arrondierung bewirken sollten, zumal die Teilung eines Erwerbsvorganges in einen als Flurbereinigungsmaßnahme anerkannten und einen nicht anerkannten Teil zulässig sei. Über eine solche Teilung in einen anerkannten und einen nicht anerkannten Teil fehlten im erstinstanzlichen Bescheid entsprechende Ausführungen. Weiters fehlten Feststellungen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit bzw. Unwirtschaftlichkeit des Alt- und des Neubesitzes. Auf Grund der Teilung im Jahr 1985 habe die Haflingerzucht nur mehr unwirtschaftlich weiter betrieben werden können. Die neuerliche Zusammenlegung beider Besitzkomplexe würde eine ausreichende Futtergrundlage für die Weiterführung der Zucht zur Verfügung stellen. Durch die Teilung habe anstelle des für das Forstgut Wietingberg in seiner ursprünglichen Größe konzipierten und sehr zweckmäßigen Wegenetzes eine Neuanlage des Wegenetzes erfolgen müssen, dessen Erstellung und Erhaltung entscheidend für eine negative Ertragslage des Altbesitzes sei und auch die Wirtschaftlichkeit des kaufgegenständlichen Besitzkomplexes entscheidend beeinflusse. Erst durch die Zusammenlegung beider Besitzkomplexe werde eine wirtschaftliche Betriebsgröße erreicht, da dann eine Bringung ohne Inanspruchnahme fremder Grundstücke möglich sei, das ursprüngliche effiziente Wegenetz wieder hergestellt werden, die als Notlösung angelegten neuen Wege zurückgeführt werden könnten und sich die durchschnittliche Hofentfernung und die Rain- und Grenzlinien verringerten. Auch im Falle einer bloßen Verbesserung des Betriebsergebnisses der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke seien die Voraussetzungen für eine Flurbereinigung gegeben. Für die Anerkennung eines Vertrages als Flurbereinigungsmaßnahme genüge die bloße Erleichterung der Bewirtschaftung; es sei nicht erforderlich, dass dadurch die Bewirtschaftung erst ermöglicht werde. Ein Mangel der Agrarstruktur liege schon dann vor, wenn durch ihn die Bewirtschaftung des Altbesitzes bloß behindert, nicht aber gänzlich verhindert werde. Erst durch den Grunderwerb könne im vorliegenden Fall insbesondere die Haflinger-Pferdezucht im Altbesitz überhaupt kostendeckend weiter betrieben werden, sodass schon aus diesem Grund die Behebung einer unwirtschaftlichen Betriebsgröße vorliege. Beide Besitzkomplexe seien für sich allein zu klein für fix angestelltes Verwaltungspersonal. Eine selbständige Bewirtschaftung als Betrieb indiziere noch in keiner Weise eine Möglichkeit zur wirtschaftlichen Führung des Betriebes.
Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch Einholung je eines Gutachtens eines Amtssachverständigen für Forstwirtschaft und eines landwirtschaftlichen Amtssachverständigen.
Der forstwirtschaftliche Amtssachverständige führte in seinem Gutachten vom 14. März 2000 aus, der Altbesitz der beschwerdeführenden Partei mit einem Ausmaß von rund 236 ha befinde sich am Westabhang der S-Alpe, östlich der Ortschaft W. Im Süden des Altbesitzes grenze der Neukauf mit einem Ausmaß von 388 ha an. Beide Besitzteile seien überwiegend forstwirtschaftlich genutzt und seien bereits vor 1985 ein gemeinsamer Besitz gewesen. Schon vor der Teilung habe ein Forststraßennetz existiert, das über den gesamten Besitz geführt habe. Bedingt durch die Teilung seien zusätzliche Forststraßen angelegt worden, um beide Teile bringungstechnisch zu entflechten. Vorgelagert werde ein Teilstück des Güterweges U mitbenützt. Die damalige Grenzziehung sei willkürlich erfolgt, habe jedoch natürliche Gegebenheiten wie Hangrücken sowie bestehende Forststraßen als Grenze ausgenützt. Die damalige Grenzlinie, die im Westen im Bereich des M beginne, führe zuerst über einen Hangrücken in Falllinie bis zum so genannten V-bauer-Eck. Von dort folge die Grenze einer Forststraße über eine Länge von rund 250 m in östliche Richtung bis in einen Grabenbereich. Dort bilde wieder ein Hangrücken, der in nordöstliche Richtung führe, über eine Länge von rund 200 lfm die Grenze. Danach führe die Grenze wieder über eine bestehende Forststraße in nördliche Richtung über rund 300 lfm, um im Bereich der so genannten Lukaseben entlang eines Hanges in Falllinie auf die nächst höhere Forststraße zu gelangen. Diese werde auf einer Länge von rund 100 lfm als Grenze benützt, um schließlich wieder den östlich gelegenen Fremdbesitz zu erreichen.
Den Ausführungen des forstwirtschaftlichen Amtssachverständigengutachtens vom 9. Juli 1999 könne gefolgt werden; dieses sei schlüssig und nachvollziehbar. Im Zuge der seinerzeitigen Teilung sei ein zusätzliches Forststraßennetz in jedem der jetzt wieder vereinten Revierteile angelegt worden, damit sie voneinander unabhängig bewirtschaftet werden könnten. Zweifelsohne ergäben sich durch die Beseitigung der damaligen Grenzziehung betriebswirtschaftliche Verbesserungen, da seinerzeitige, über beide Teile führende Bringungsanlagen wieder als Einheit angesehen werden könnten. Dieser Umstand bilde jedoch keinen wie immer gearteten Grund, Mängel im Altbesitz zu sehen. So sei ein Altbesitz im Ausmaß von 236 ha als wirtschaftlich so autochton anzusehen, dass jedenfalls keine unwirtschaftliche Betriebsgröße bestehe. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass forstwirtschaftliche Grundflächen bereits ab ca. 50 ha (Abteilungsgröße) eine wirtschaftliche Planungseinheit bildeten und somit eine darüber hinausgehende Grundfläche nicht als unwirtschaftliche Betriebsgröße definiert werden könne. Bringungstechnische Mängel könnten auf Grund des seit der Teilung gebauten Wegenetzes und der damit verbundenen bringungstechnischen Unabhängigkeit beider Revierteile nicht nachvollzogen werden. Von der beschwerdeführenden Partei sei weiters die Frage der teilweisen Anerkennung des Grundkaufes als Flurbereinigung aufgeworfen worden. Wie beschrieben, folge die seinerzeitige Grenzziehung im Wesentlichen Falllinien im Bereich von Hangrücken oder bereits damals bestehenden Forststraßen. Dass diese Grenze durch Fachleute gezogen worden sei, lasse sich daraus ableiten, dass das Ergebnis eine verlässliche, kurze und leicht zu erhaltende Grenze bilde. Darüber hinaus sei durch diese Grenzziehung die gegenseitige Grundinanspruchnahme bei Holzbringungsarbeiten vermieden worden. Im Zuge der Begehung hätten keine wie immer gearteten Teilflächen des Zukaufes festgestellt werden können, die den Altbesitz besser abrunden und somit eventuelle Strukturmängel des Altbesitzes zumindest vermindern könnten.
Im Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 2. Juni 2000 heißt es, die beiden im Altbesitz der beschwerdeführenden Partei vorhandenen landwirtschaftlichen Komplexe mit einem Gesamtflächenausmaß von 8,66 ha bildeten die Futtergrundlage für die Haltung von acht Haflingerpferden (7 Stuten und 1 Hengst). Durch das zur Bewilligung beantragte Rechtsgeschäft seien 12,98 ha LN erworben worden. Diese Wiesenflächen seien in Waldflächen eingestreut und würden eine Ausweitung der bestehenden Haflingerzucht mit betriebseigenem Wirtschaftsfutter ermöglichen. Was die Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit des in erster Instanz eingeholten landwirtschaftlichen Amtssachverständigengutachtens betreffe, so sei diese gegeben. Die gekauften landwirtschaftlichen Nutzflächen stünden in keinem räumlichen Zusammenhang mit den landwirtschaftlichen Nutzflächen des Altbesitzes, was eher einer weiteren Zersplitterung der landwirtschaftlichen Nutzflächen als einer etwaigen Beseitigung von Agrarstrukturmängeln entspreche. Durch den Zukauf werde der Gesamtbesitz wesentlich vergrößert, womit natürlich eine verwaltungstechnische Vereinfachung verbunden sei. Der Umstand allein, dass sich durch den Zukauf die Bewirtschaftung des nunmehr größeren Flächenkomplexes rationeller gestalte, lasse es keinesfalls als zwingend erscheinen, dass vor diesem Grundstückserwerb eine unwirtschaftliche Betriebsgröße vorgeherrscht habe. Eine Ausweitung der bestehenden Haflingerzucht sei durchaus möglich durch Grundfutterzukauf bzw. eine Flächenzupachtung, was als übliche landwirtschaftliche Vorgangsweise betrachtet werden könne. Dazu sei nicht unbedingt eine Flächenaufstockung durch Zukauf notwendig. Als Parameter für eine wirtschaftliche Pferdezucht gelte die Intensität der Zuchtarbeit sowie eine entsprechende Ausbildung der Pferde, welche für den Verkauf vorgesehen seien. Der Betriebserfolg sei somit wesentlich vom möglichen erzielbaren Verkaufserlös abhängig und stelle somit eher ein qualitatives als ein quantitatives Kriterium dar, das heißt mit weniger, aber qualitativ guten Pferden könne ein höherer Verkaufserlös erzielt werden als durch den Verkauf von mehr Pferden mit geringerem Zuchtwert und schlechterer Ausbildung. Durch den gegenständlichen Zukauf sei eine bessere flächenmäßige Gestaltung (Arrondierung) von einzelnen Bewirtschaftungseinheiten (Komplexen, Feldstücken, Trennstücken, Teilstücken) schon deshalb nicht möglich, weil der Zukauf räumlich entfernt gelegen sei und somit eine weitere Zersplitterung bewirkt werde. Zusammenfassend werde festgehalten, dass durch das vorliegende Rechtsgeschäft lediglich eine Vergrößerung des Altbesitzes eingetreten sei. Aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten könne mit dem Kauf durchaus eine Verwaltungsvereinfachung sowie eine rationellere Betriebsführung möglich werden, was aber keinen flurbereinigenden Effekt für den Altbesitz bedeute. Da sich der Altbesitz als homogenes Ganzes mit zwei eingestreuten landwirtschaftlichen Bereichen darstelle und durch den Zukauf keine Mängel der Agrarstruktur behoben, gemildert oder abgewendet würden, sondern vielmehr hinsichtlich der landwirtschaftlichen Bereiche eine weitere Zersplitterung eintrete, sei aus der Sicht des landwirtschaftlichen Sachverständigen eine Teilung des Erwerbsvorganges in einen als Flurbereinigungsmaßnahme anerkannten und einen als solchen nicht anerkannten nicht möglich.
In ihrer Stellungnahme zu diesem Gutachten erklärte die beschwerdeführende Partei, in diesem Gutachten sei von einer Verbesserung des Betriebserfolges die Rede. Schon dieser Umstand zeige, dass die Voraussetzungen für die Feststellung, dass der Kaufvertrag für die Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sei, gegeben seien. In beiden Amtssachverständigengutachten fehlten wieder Ausführungen über die Wirtschaftlichkeit oder Unwirtschaftlichkeit des Altbesitzes. Die Wirtschaftlichkeit eines Betriebes der Haflingerzucht sei entgegen den Ausführungen im Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen sehr wohl von einer gewissen Größe des Betriebes abhängig (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1979, 1543/78). Im Übrigen stehe das Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen mit sich selbst im Widerspruch, wenn behauptet werde, dass durch den Erwerbsvorgang und die Beseitigung der damaligen Grenzziehung betriebswirtschaftliche Verbesserungen erzielt werden könnten, im Weiteren aber festgestellt werde, dass keine wie immer gearteten Teilflächen des Zukaufes den Altbesitz besser abrunden könnten.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 25. September 2000 wies die belangte Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab.
In der Begründung stützte sie sich im Wesentlichen auf die im Zuge des Verfahrens eingeholten Amtssachverständigengutachten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Die beschwerdeführende Partei bringt vor, in keinem der eingeholten Amtssachverständigengutachten werde detailliert auf die Verringerung der durchschnittlichen Entfernung aller Grundkomplexe von den Hofstellen, durch die sich eine wesentlich kürzere Hofentfernung, ein geringerer Zeitaufwand und weniger Treibstoffverbrauch, ergeben würden, eingegangen. Es fehle auch eine detaillierte und genaue Feststellung über die Verringerung der Grenzlängen und damit über eine Reduzierung ungünstiger Randstreifeneffekte. Im Rahmen der Pflicht der Behörde zur amtswegigen Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen hätten auch entsprechend detaillierte Gutachten mit quantifizierten Befunden über die Wirtschaftlichkeit des Altbesitzes auf Käufer- und Verkäuferseite eingeholt werden müssen, da die beschwerdeführende Partei im Verfahren wiederholt darauf hingewiesen habe, dass nach der Teilung im Jahr 1985 die bis dahin befriedigende Ertragslage für die nunmehr beiden Betriebe trotz großer Anstrengungen nicht mehr habe erzielt werden können, da der erforderliche Aufwand für die Verwaltung sich im Vergleich zur Betriebsgröße als nachteilig und zu kostenintensiv gestaltet habe. Die im Standort W seit Jahrzehnten betriebene Pferdezucht könne durch den durch die Betriebsteilung resultierenden Wegfall von landwirtschaftlich nutzbaren Flächen und damit von ausreichenden Futtergrundlagen nicht länger weitergeführt werden. Die beschwerdeführende Partei habe mehrmals darauf hingewiesen, dass beide Betriebsteile eine schlechte Ertragslage aufwiesen, die auch durch die Teilung des für das Forstgut Wietingberg in seiner ursprünglichen Größe konzipierten und sehr zweckmäßig geplanten Wegenetzes bedingt sei. Dieses Wegenetz habe sich für die geteilten Reviere als nachteilig und nicht effektiv verwertbar erwiesen. Zu Unrecht sei die belangte Behörde davon ausgegangen, dass bereits eine forstwirtschaftliche Betriebsgröße von über 50 ha eine wirtschaftliche Betriebsgröße bilde. Dies stehe im Widerspruch zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1985, 82/07/0140, wonach für die Beurteilung des Rechtsgeschäftes weder das Vorliegen eines Großbesitzes auf Käufer- noch auf Verkäuferseite maßgeblich sei, somit keinesfalls ein forstwirtschaftlicher Betrieb jedenfalls von vornherein ab einer Betriebsgröße von über 50 ha eine wirtschaftliche Betriebsgröße darstelle. Es wäre eine Auseinandersetzung mit der Frage geboten gewesen, ob eine wirtschaftliche oder unwirtschaftliche Betriebsgröße des Altbesitzes vorliege. Die beschwerdeführende Partei hätte im Rahmen der Manuduktionspflicht angewiesen werden müssen, weitere betriebswirtschaftliche Daten vorzulegen. In den eingeholten Gutachten werde zwar die durch den Zukauf bewirkte Verbesserung der Bewirtschaftungsverhältnisse konstatiert, andererseits aber behauptet, der Altbesitz weise keine Mängel auf, die durch den Zukauf beseitigt werden könnten. Insofern seien die Gutachten auch in sich widersprüchlich. Sie enthielten auch keine detaillierte zahlenmäßige Feststellung der Zusammenlegungsvorteile. Aus den Gutachten sei nicht belegbar, ob der Zukauf einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung eines existenzbedrohten Betriebes leisten könne oder unter dem Blickwinkel der Erfordernisse einer zeitgemäßen Bewirtschaftung notwendig sei. Im angefochtenen Bescheid treffe die belangte Behörde zudem eine neue Sachverhaltsannahme, nämlich, dass bereits ein Besitzkomplex von ca. 2,2 ha eine wirtschaftliche Betriebsgröße für die Haflingerzucht darstelle, ohne dass der beschwerdeführenden Partei zu dieser Annahme Parteiengehör gewährt worden sei. Es werde auch nicht auf das Argument der beschwerdeführenden Partei eingegangen, dass durch den Zukauf die Weiterführung der traditionsreichen Haflingerzucht die Erhaltung von Arbeitsplätzen in dieser ermöglicht werde. Darüber hinaus sei die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung, dass ein Mangel der Agrarstruktur erst dann vorliege, wenn die Bewirtschaftung des Altbesitzes verhindert würde, unzutreffend.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 44 Abs. 1 KFLG 1979 kann anstelle eines Zusammenlegungsverfahrens ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn dadurch
1. die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden oder
2. eine zweckmäßige Zwischenlösung bis zur späteren Durchführung eines Zusammenlegungsverfahrens erreicht wird.
Ein Flurbereinigungsverfahren kann nach § 44 Abs. 2 KFLG 1979 weiters durchgeführt werden, um Maßnahmen, die auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften der Bodenreform oder im öffentlichen Interesse getroffen werden, vorzubereiten, zu unterstützen oder ihre nachteiligen Folgen zu beseitigen.
Nach § 45 KFLG 1979 sind im Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen für die Zusammenlegung mit einigen im vorliegenden Zusammenhang nicht bedeutsamen Abänderungen sinngemäß anzuwenden.
Nach § 46 Abs. 1 KFLG 1979 sind dem Flurbereinigungsverfahren Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen werden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteiübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Behörde bescheidmäßig feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind.
Voraussetzung für eine Feststellung nach § 46 Abs. 1 KFLG 1979 ist, dass der vorgelegte Flurbereinigungsvertrag zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist. Erforderlich zur Durchführung der Flurbereinigung ist ein Vertrag nur dann, wenn er den Bestimmungen über die Flurbereinigung, insbesondere deren Zielsetzungen entspricht. Mit einem solchen Vertrag müssen demnach die im § 44 KLG 1979 angesprochenen Ziele erreicht werden, wobei die Anordnung des § 45 leg. cit. zu berücksichtigen ist, dass im Flurbereinigungsverfahren die Bestimmungen für das Zusammenlegungsverfahren sinngemäß anzuwenden sind. Dies bedeutet, dass bei den im § 44 KFLG 1979 genannten Voraussetzungen für ein Flurbereinigungsverfahren stets auch die im § 1 leg. cit. verankerten Ziele mit zu berücksichtigen sind. Das Flurbereinigungsverfahren stellt ein "vereinfachtes Zusammenlegungsverfahren" dar (vgl. das zur insofern gleichen Rechtslage nach dem steiermärkischen Zusammenlegungsgesetz ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 1999, 99/07/0051).
Nach § 1 Abs. 1 KFLG 1979 können im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie durch Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden.
Nach § 1 Abs. 2 leg. cit. sind zur Erreichung dieser Ziele in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden,
a) durch Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse) oder
b) durch Maßnahmen im öffentlichen Interesse (wie zum Beispiel Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).
Aus § 1 Abs. 2 KFLG 1979 ergibt sich, dass von einer Flurbereinigung nur dann gesprochen werden kann, wenn Nachteile abgewendet, gemildert oder behoben werden, wobei der Katalog des § 1 Abs. 2, welcher lediglich demonstrativ ist, einen Rahmen von solchen zu beseitigenden Nachteilen und Mängeln vorgibt.
Nicht jeder Zukauf eines angrenzenden Grundstückes und nicht jede Vergrößerung eines Besitzes stellt schon eine Flurbereinigung dar. Das Vorliegen einer solchen ist nur dann anzunehmen, wenn sie als eine Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 2 KFLG 1979 zur Erreichung der im Abs. 1 dieser Gesetzesstelle genannten Ziele gewertet werden kann (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 1988, 87/07/0179).
Allen im Verfahren eingeholten Gutachten ist zu entnehmen, dass durch den verfahrensgegenständlichen Zukauf von Grundstücken keines der Ziele eines Flurbereinigungsverfahrens, wie sie im § 44 in Verbindung mit § 1 KFLG 1979 festgeschrieben sind, verwirklicht wird. Diesen Gutachten ist die beschwerdeführende Partei nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sondern sie hat sich darauf beschränkt, zu behaupten, durch diesen Zukauf würden bestehende Mängel der Agrarstruktur beseitigt. Mit den von der beschwerdeführenden Partei behaupteten Mängeln, soweit diese Behauptungen ausreichend konkret waren, haben sich aber die Amtssachverständigen auseinander gesetzt und sind nachvollziehbar zu dem Schluss gekommen, dass diese Mängel nicht bestehen. Das Vorbringen in der Beschwerde ist nicht geeignet, Gegenteiliges darzutun.
Warum die Fortführung der Haflingerzucht ohne den in Rede stehenden Zukauf unmöglich sein sollte, erläutert die beschwerdeführende Partei nicht. Nach den Ausführungen im Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen landwirtschaftlichen Amtssachverständigen stellt der Altbesitz die Futterbasis für die Haflingerzucht dar. Dass für eine Ausweitung dieser Haflingerzucht die zugekauften Grundstücke möglicherweise von Vorteil wären, begründet für sich allein aber noch keinen bestehenden Strukturmangel des Altbesitzes.
Mit der Bringungssituation und dem Wegenetz haben sich die forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen beider Instanzen eingehend auseinander gesetzt und dargelegt, dass das vorhandene Wegenetz, welches nach der Trennung der Besitzkomplexe angelegt wurde, eine einwandfreie Bringung gewährleistet und diesbezüglich kein Mangel besteht.
Wenn die beschwerdeführende Partei eine detaillierte Feststellung über die Verringerung der Grenzlängen und damit über die Reduzierung ungünstiger Randstreifeneffekte in den eingeholten Gutachten vermisst, so übersieht sie, dass die Gutachter übereinstimmend ausgesagt haben, dass ungünstige Bewirtschaftungseffekte durch die Art der Grenzziehung nicht zu konstatieren sind.
Ein Widerspruch in den Gutachten liegt nicht deswegen vor, weil diese einerseits eine Ertragsverbesserung und eine Verbesserung der Bewirtschaftungsmöglichkeiten zugestanden, gleichzeitig aber das Vorliegen eines Mangels der Agrarstruktur verneint haben. Eine Verbesserung der Bewirtschaftungsmöglichkeiten ist auch bei einem Betrieb möglich, der keine Mängel im Sinne des § 1 Abs. 2 KFLG 1979 aufweist. Genau das aber haben auch die Amtssachverständigen konstatiert. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 26. April 1988, 87/07/0179, ausgesprochen hat, lässt es der Umstand allein, dass sich durch den Zukauf angrenzender Grundstücke die Bewirtschaftung eines nunmehr größeren Grundkomplexes rationeller gestaltet, keineswegs als zwingend erscheinen, dass vor diesem Grundstückserwerb eine unwirtschaftliche Betriebsgröße anzunehmen gewesen sei. Es kommt nicht darauf an, dass vorher der Zustand "schlechter", also die Bearbeitung weniger wirtschaftlich war, schließt dies doch nicht aus, dass die Bewirtschaftung auch schon vor dem Zukauf durchaus rationell - nur eben nicht so günstig wie nach dem Erwerb der angrenzenden Grundstücke - gestaltet werden konnte.
Dass beide Betriebsteile in ihrer derzeitigen Größe für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und die Hervorbringung eines ausreichenden Ertrages ungeeignet seien, haben die Amtssachverständigen widerlegt. Ihre Aussage, dass bei einer Betriebsgröße wie der vorliegenden nicht von einer unwirtschaftlichen Betriebsgröße gesprochen werden kann, ist eine Fachfrage, zu deren Beurteilung die Amtssachverständigen kompetent waren. Es wäre Sache der beschwerdeführenden Partei gewesen, durch ein Gegengutachten oder durch auf gleicher fachlicher Ebene stehende Ausführungen die Unrichtigkeit dieser Sachverständigenaussagen zu belegen. Dies hat die beschwerdeführende Partei nicht getan.
Der Vorwurf, die Agrarbehörden hätten ihre Manuduktionspflicht verletzt, weil sie die beschwerdeführende Partei nicht aufgefordert hätten, die Agrarstrukturmängel näher zu umschreiben, trifft nicht zu. Die im § 13a AVG grundgelegte so genannte Manuduktionspflicht geht nicht so weit, dass die Parteien dahin beraten werden müssten, mit welchen Mitteln sie von der Behörde aufgenommene Beweise widerlegen oder in Frage stellen könnten, zumal die Behörden nach § 13a AVG nicht gehalten sind, Parteien ganz allgemein Unterweisungen zu erteilen, wie ihr Vorbringen zu gestalten wäre, damit sich der jeweilige Parteienstandpunkt durchsetzt (vgl. die bei Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren I2, 363, angeführte Rechtsprechung).
Aus den von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1985, 82/07/0140 und vom 13. Juni 1989, 89/07/0019, ist für die beschwerdeführende Partei nichts zu gewinnen.
Im erstgenannten, zum Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetz 1978 ergangenen Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass eine verallgemeinernde Auffassung, wonach Großbesitz auf Käuferseite jedenfalls eine Anerkennung eines Zukaufes als Flurbereinigungsmaßnahme ausschließe, rechtswidrig wäre. Eine solche Auffassung hat die belangte Behörde ihrem Bescheid aber nicht zugrunde gelegt. Lediglich im Gutachten des in erster Instanz beigezogenen forsttechnischen Amtssachverständigen und in den Gutachten beider landwirtschaftlicher Amtssachverständiger finden sich Mutmaßungen in der Richtung, dass auch die Größe der zu vereinigenden Besitzkomplexe wohl den Rahmen einer Flurbereinigung sprenge. Diese Ausführungen waren aber nicht die Grundlage für die unabhängig davon getroffene Feststellung der Sachverständigen, dass am Besitz der beschwerdeführenden Partei keine relevanten Mängel im Sinne des § 1 KFLG 1979 festzustellen seien. Besagte Ausführungen stellen sich vielmehr als zusätzliche Argumente dafür dar, dass die in Rede stehende Vereinigung von Besitzkomplexen nicht als Flurbereinigung anzusehen sei. Da sich aber die belangte Behörde diese Auffassung nicht zu Eigen gemacht hat und den Gutachten zweifelsfrei zu entnehmen ist, dass unabhängig von diesen Ausführungen am Besitz der beschwerdeführenden Partei keine durch den Zukauf zu beseitigenden Mängel vorliegen, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen der Sachverständigen.
Im Erkenntnis vom 13. Juni 1989, 89/07/0019, hat der Verwaltungsgerichtshof anerkannt, dass bei einer Betriebsgröße von 55 ha nicht mehr von einer unwirtschaftlichen Betriebsgröße die Rede sein kann. Dieses Erkenntnis spricht also nicht für, sondern gegen den Standpunkt der beschwerdeführenden Partei.
Der Vorwurf der beschwerdeführenden Partei, die belangte Behörde gehe von einer falschen Rechtsansicht aus, ist unzutreffend. Dem angefochtenen Bescheid liegt an keiner Stelle die Auffassung zugrunde, nur solche Mängel könnten als Mangel der Agrarstruktur eingestuft werden, die eine Bewirtschaftung eines Betriebes unmöglich machten. Vielmehr konstatiert die belangte Behörde, gestützt auf die eingeholten Amtssachverständigengutachten, dass überhaupt kein Mangel vorliegt.
Unzutreffend ist der Vorwurf, die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid eine neue Sachverhaltsannahme des Inhalts getroffen, dass bereits ein Besitzkomplex von 2,2 ha eine wirtschaftliche Betriebsgröße für die Haflingerzucht darstelle. Sie hat lediglich im Zusammenhang mit dem in der Berufung von der beschwerdeführenden Partei angesprochenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1979, 1543/78, ausgeführt, in diesem Erkenntnis komme implizit die Auffassung zum Ausdruck, dass eine Fläche von 2,2 ha für die Haflingerzucht ausreichend sei, weshalb dieses Erkenntnis nicht für, sondern gegen den Standpunkt der beschwerdeführenden Partei spreche.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 22. Februar 2001
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