Normen
FlVfLG Tir 1978 §1 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §1 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §20 Abs8;
FlVfLG Tir 1978 §32 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §32 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §1 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §1 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §20 Abs8;
FlVfLG Tir 1978 §32 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §32 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Am 29. Dezember 1980 beantragte die Beschwerdeführerin beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz die bescheidmäßige Feststellung, daß der zwischen AH als Verkäufer und der Beschwerdeführerin als Käuferin abgeschlossene Kaufvertrag vom 12. Dezember 1980 über den Erwerb der Grundstücke 3422 und 3423 KG. X im Gesamtausmaß von 43.591 m2, welche an das der Beschwerdeführerin gehörende Grundstück 3386 KG. X angrenzen und von diesem, ebenso wie das Grundstück 3421 KG. X umschlossen werden, zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich sei.
Die Bezirkslandwirtschaftskammer Innsbruck gab hiezu die Äußerung ab, bei den Kaufgrundstücken handle es sich um Bergwiesen des vom Eigentümer selbst bewirtschafteten "H-hofes", die in den letzten Jahren nicht mehr gemäht, sondern nur mehr beweidet worden seien, weshalb auf ihnen eine zunehmende Bewaldung stattgefunden habe; die gegenwärtige Nutzungsmöglichkeit sei eher gering, eine künftige und wertvolle als Wald in zwei Generationen jedoch gegeben; durch den Kauf werde eine Arrondierung mit Agrargemeinschaftsgrund erreicht.
Mit Bescheid vom 27. Juli 1981 stellte die Agrarbehörde erster Instanz gemäß § 32 Abs. 1 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978 (TFLG 1978), LGBl. Nr. 54, fest, daß der bezeichnete Kaufvertrag zur Durchführung einer Flurbereinigung nicht erforderlich sei; die Agrarbehörde vertrat die Ansicht, daß durch den Erwerb die Bewirtschaftungs- und Benützungsverhältnisse eines landwirtschaftlich genutzten Areals nicht verbessert, die Besitzverhältnisse des Verkäuferbetriebes aber verschlechtert würden. Dagegen berief die Beschwerdeführerin und machte geltend, der Kaufpreis erleichtere dem Verkäufer die Rückzahlung aufgenommener Darlehen, wobei ihm - anders, als wenn eine Einzelperson gekauft hätte - der landwirtschaftliche Besitz insofern erhalten bleibe, als er Mitglied der Beschwerdeführerin sei, für die wiederum sich die Bewirtschaftungsverhältnisse verbesserten, weil auf diese Weise Jungwaldflächen mit Wald vereinigt sowie Holzbringung, Zugang und Zufahrt günstiger gestaltet würden.
Mit Erkenntnis vom 6. Mai 1982 wies der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung nach Durchführung weiterer Erhebungen die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 (§ 1 AgrVG 1950) in Verbindung mit den §§ 30, 32 und 1 TFLG 1978 ab. In der Begründung wurde nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens zunächst auf die Ergänzung des erstbehördlichen Ermittlungsverfahrens durch Einholung einer auf einem Ortsaugenschein beruhenden Stellungnahme des in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes des Landesagrarsenates sowie auf die zuletzt angeführten Gesetzesstellen Bezug genommen. Es wurde des weiteren ausgeführt, zum Hof des Verkäufers gehörten Flächen im Ausmaß von 29,9 ha, davon 9,14 ha LN im Heimhofbereich und 20,76 ha auf Alpen bzw. bestockte Alpweiden. Der Betrieb werde hauptberuflich als Grünlandbetrieb mit Viehhaltung geführt, im Nebenerwerb werde in den Sommermonaten am Hof eine Jausenstation betrieben. Der "äußerst extrem" gelegene Hof, auf dem durchschnittlich 12 Rinder, 4 Schweine, 28 Schafe und 6 Ziegen gehalten würden, sei durch einen Güterweg erschlossen. Die beiden Kaufgrundstücke befänden sich in 1.440 bis 1.660 m Seehöhe und seien über einen Forstweg über eine Entfernung von 2,5 km zu erreichen. Beide Grundstücke seien ehemals Lärchenwiesen gewesen, die seit 20 Jahren nicht mehr gemäht wurden und heute eindeutig Waldcharakter besäßen; bei dem vorhandenen Bestockungsgrad werde die Weidenutzung sicherlich nicht reaktiviert, sondern es würden die Flächen künftig ausschließlich als Wald genutzt werden. Wegen der guten Erschließung und ihrer Flächenausdehnung ließen sich die beiden Grundstück zweckmäßig bewirtschaften und werde die forstwirtschaftliche Nutzung auch einen Ertrag bringen. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Verbesserung der Bewirtschaftungsverhältnisse träte hingegen nur ein, wenn auch noch das Grundstück 3421 hinzukäme, womit der in diesem Bereich bestehende Enklavenbesitz beseitigt wäre. Bei der gegebenen Trassenführung seien die an die Kaufgrundstücke angrenzenden Agrargemeinschaftsflächen bereits gehörig erschlossen und könnten eine Inanspruchnahme jener vom Forstweg aus bewirtschaftet werden. Der Hof des Verkäufers befinde sich in extremer Berglage. Da die Einkommensverhältnisse in der Berglandwirtschaft besonders schwierig seien, der Existenzsicherung extrem gelegener Betriebe daher umsomehr Augenmerk zugewandt werden müsse, habe die Agrarbehörde erster Instanz zutreffenderweise die durch den Kauf eingetretene Besitzschmälerung und Einkommensminderung auf seiten des Verkäufers für nachteiliger angesehen als eine allfällige Aufstockung eines agrargemeinschaftlichen Großbesitzes. Bei den über 250 Agrargemeinschaftsmitgliedern sei für den Verkäufer mit einem maßgeblichen Mehrertrag nach dem Verkauf aus dem Titel seiner Zugehörigkeit zur Beschwerdeführerin nicht zu rechnen. Gerade in der Waldwirtschaft könnten mit vertretbarem Aufwand befriedigende Erträgnisse erzielt werden; deren Verlust, auch wenn er erst in den nächsten Jahrzehnten eintrete, müsse im Beschwerdefall für den Hof des Verkäufers als besonders nachteilig angesehen werden, wozu noch komme, daß jener sonst über keinen privaten Waldbesitz verfüge und daher in wirtschaftlich schwierigen Umständen nach Eintritt der Hiebsreife aus diesem Wald eine Zubuße aus dem Erlös von Holzverkäufen erhielte. Eine Verschuldung wegen erheblichen Hypothekardarlehen vermöge andererseits eine Flurbereinigung nicht zu begründen; jene könne nicht dazu führen, den notwendigen Betriebsverband der Grundstücke und damit auch die Existenzfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes in Frage zu stellen, weil dies nicht im öffentlichen Interesse an der Schaffung oder Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft läge.
Dieses Erkenntnis wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführerin nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Anerkennung des in Rede stehenden Rechtsgeschäftes als Flurbereinigungsvertrag verletzt erachtet.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Beschwerdeführerin erwiderte hierauf in einer Gegenäußerung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 30 Abs. 1 TFLG 1978 betrifft ein Flurbereinigungsverfahren die Verbesserung oder Neugestaltung der Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse gemäß § 1 desselben Gesetzes in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen. Gemäß § 1 Abs. 1 TFLG 1978 ist dabei maßgebend die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten. Gemäß § 1 Abs. 2 TFLG 1978 sind zur Erreichung dieser Ziele in erster Linie die Nachteile abzuwenden, die durch Mängel der Agrarstruktur oder Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse verursacht werden. Gemäß § 32 Abs. 1 TFLG 1978 sind dem Flurbereinigungsverfahren von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde nach Anhörung der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer feststellt, daß sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind; gemäß Abs. 2 desselben Paragraphen kann bei Zutreffen der Voraussetzungen Abs. 1 von der Erlassung der im Flurbereinigungsverfahren sonst vorgesehenen Bescheide Abstand genommen werden.
Der negativen Feststellung der belangten Behörde liegt deren Anschauung zugrunde, der Kaufvertrag vom 12. Dezember 1980 bringe unter dem Gesichtspunkt eines Flurbereinigungserfolges höchstens für den Betrieb der beschwerdeführenden Käuferin eine - nicht nennenswerte - Verbesserung, für den Betrieb des Verkäufers hingegen wesentliche Nachteile mit sich, so daß das Rechtsgeschäft, dessen Auswirkungen in beiden Richtungen zu prüfen sei, im Ergebnis als mit den gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer Flurbereinigung nicht in Einklang stehend angesehen werden müsse.
Dem tritt die Beschwerdeführerin mit der - nun näher zu erörternden - Begründung entgegen, die belangte Behörde habe in mehrfacher Hinsicht die Rechtslage verkannt und es seien ihr darüber hinaus für die Beurteilung des Antrages bedeutsame Verfahrensfehler unterlaufen.
Was zunächst den Vorwurf betrifft, da das Gesetz im Zusammenhang auf eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Landwirtschaft als solcher abziele, brauche deswegen der einzelne Betrieb noch lange keine Verbesserung erfahren und dieser sei überhaupt nicht wesentliches Element der in Betracht kommenden Bodenreformmaßnahmen, läßt sich hieraus für die Beschwerde nichts gewinnen. Zum einen rechtfertigt die Bedachtnahme auf die Landwirtschaft als Urproduktion in ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1979, Zl. 1543/78) nicht, die einzelnen landwirtschaftlichen Betriebe, auf denen diese beruht, unberücksichtigt zu lassen (vgl. hiezu insbesondere die Bestimmungen des § 20 Abs. 8 TFLG 1978), zum anderen bezieht sich auch die Beschwerdeführerin (gezwungenermaßen) bei ihrer der Meinung der belangten Behörde entgegengesetzten Argumentation durchaus auf durch den Vertrag herbeigeführte einzelbetrieblich wirksame Veränderungen (und nicht etwa auf behauptete Verbesserungen, die betriebsunabhängig lediglich für den Sektor Landwirtschaft als ganzen gelten) und schließlich hat die belangte Behörde die Sicht auf die Landwirtschaft als solche nicht vernachlässigt, sondern im angefochtenen Bescheid von dieser her unter Bedachtnahme auf die tatsächlichen Verhältnisse, ohne das Gesetz zu verletzen, im Zusammenhang zu beachtende Kriterien herausgearbeitet, an denen sie die durch das Rechtsgeschäft hervorgerufenen betrieblichen Änderungen maß. Ein ähnliches Mißverständnis besteht dort, wo die Beschwerdeführerin in der Bezahlung des Kaufpreises, den sie mit einer Geldabfindung im Zusammenlegungsverfahren vergleicht, wegen der für den Verkäufer hiedurch gebotenen Gelegenheit zur leichteren Rückzahlung von den Betrieb belastenden Darlehen eine Flurbereinigungsmaßnahme erblickt und in diesem Zusammenhang meint, der Standpunkt der belangten Behörde führe dahin, daß Flurbereinigungsmaßnahmen nur bei einem Flächentausch anzuerkennen wären. Der Kaufpreis ist indessen nicht betriebsgebunden, sein betriebsfördernder Einsatz bleibt dem Verkäufer überlassen. Die als Verbesserung gedachte Maßnahme ist daher subjekt-, nicht objektbezogen, weil sie den Betrieb (Hof) selbst nicht unmittelbar betrifft. Das bedeutet keineswegs, daß Käufe keine Flurbereinigungsverträge sein könnten, was auch von der belangten Behörde nicht in Frage gestellt wurde, oder deren Anerkennung sogar, wie es in der Beschwerde heißt, gegen das Gesetz verstieße; die rechtserhebliche Verbesserung liegt bei diesen allerdings nicht in der Erlangung eine Kaufpreises durch den Verkäufer, sondern in der erzielten Flurbereinigung, also etwa in der mit dem Grunderwerb verbundenen Behebung von Mängeln der Agrarstruktur beim Betrieb des Käufers, ohne daß diesem Umstand einen derartigen Erfolg im Ergebnis vereitelnde Nachteile auf Verkäuferseite gegenüberstünden (vgl. dazu das schon erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 1979). Die Beschwerdeführerin spricht in diesem Zusammenhang auch zu Unrecht von einem "Gesundschrumpfen" des Verkäuferbetriebes, denn unter einem solchen Vorgang wäre die Rückführung eines Betriebes auf angemessene Größenverhältnisse zu verstehen; daß Voraussetzungen in dieser Richtung vorlägen, zeigt aber weder der Sachverhalt, noch behauptet dies die Beschwerdeführerin, die bei der von ihr gekennzeichneten Maßnahmen eher die Verringerung des Grundvermögens im Interesse der Liquidität in den Vordergrund stellt. Daß aber etwa (zum Nachteil des Verkäuferbetriebes) die Kaufgrundstücke selbst nicht erschlossen gewesen wären, hat die Beschwerdeführerin in Widerspruch zu den Feststellungen der belangten Behörde (und schon der Agrarbehörde erster Instanz, welche die ordnungsgemäße Bewirtschaftung erwähnt) im Agrarverfahren nicht behauptet und erklärt derartiges auch in der Beschwerde nicht, obwohl sie dies von ihrem Standpunkt aus - nämlich daß in ihrem Vorbringen nun keine unbeachtliche Neuerung läge - hätte geltend machen müssen; denn selbst die Verwendung eines unaktuellen (unrichtigen) Lageplanes - die sie der belangten Behörde vorwirft - könnte im Zusammenhang nur dann von Bedeutung sein, wenn hieraus die Unrichtigkeit einer relevanten Sachverhaltsannahme folgte. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin auf gleicher fachlicher Ebene unwidersprochen gebliebenen sachverständigen Beurteilung, auf die sich die belangte Behörde somit in unbedenklicher Weise stützen durfte, stellt der Verlust der Kaufgrundstücke nach deren Größe und zu erwartenden Erträgnissen unter Bedachtnahme auf die wirtschaftlichen Gegebenheiten beim Verkäuferbetrieb für diesen einen erheblichen Nachteil dar, der auch nicht dadurch ausgeglichen oder in einer ins Gewicht fallenden Weise vermindert werden kann, daß wegen der Zugehörigkeit des Hofes des Verkäufers zur Beschwerdeführerin für jenen Nutzungsrechte auch an deren neu erworbenen Grundflächen bestehen.
Was auf der anderen Seite die Frage der wirtschaftlichen Bedeutung des Kaufes für die Beschwerdeführerin angeht, ist fürs erste der belangten Behörde gegenüber das Vorbringen ungerechtfertigt, solange die Österreichischen Bundesforste als Flurbereinigungswerber akzeptiert würden, müsse gleiches für die Agrargemeinschaften gelten; denn damit ist der Vorwurf ausgesprochen, die Beschwerdeführerin wäre nicht als Partei gemäß § 32 Abs. 1 TFLG 1978 behandelt oder der von ihr vorgelegte Vertrag lediglich ihrer spezifischen Rechtspersönlichkeit wegen nicht antragsgemäß erledigt worden; diese Rüge widerspricht aber gänzlich der Aktenlage. Im angefochtenen Bescheid ist zwar von "agrargemeinschaftlichem Großbesitz" ("Agrargemeinschaftsgroßbesitz") die Rede; der damit vorgenommenen Kennzeichnung - nämlich, daß die Beschwerdeführerin über einen bedeutenden Besitz verfüge - ist diese aber selbst nicht entgegengetreten, und gerade in dieser Weise - die Beschwerdeführerin sei "Eigentümer eines bedeutenden Besitzes" - hat sich auch die Bezirkslandwirtschaftskammer Innsbruck, auf deren Stellungnahme sich die Beschwerdeführerin (worauf noch näher einzugehen sein wird) in anderem Zusammenhang beruft, entsprechend den in der Stellungnahme dargelegten Fakten geäußert. Dieses Sachverhaltselement ist von der belangten Behörde auch nicht etwa in rechtswidriger Weise in dem verallgemeinernden Sinn gewertet worden, Großbesitz auf Käuferseite hindere jedenfalls eine (positive) Feststellung gemäß § 32 Abs. 1 TFLG 1978. Daß aber umgekehrt dann, wenn als Käuferin eine Agrargemeinschaft auftritt, schon eine Flurbereinigungsmaßnahme naheliegen müßte, wie dies der Beschwerdeführerin möglicherweise vorschwebt, weil der erworbene Grund auf diese Weise "nicht dem bäuerlichen Besitz entzogen" würde, trifft ebenfalls nicht zu, zum ersten deshalb nicht, weil das Gesetz eine so geartete Regelung nicht kennt, im übrigen nicht (mehr) nur bäuerliche Liegenschaften betrifft (vgl. hiezu die Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1979, Zl. 2176/78), des weiteren, weil differenziert werden müßte (wenn an die Stelle von Eigentum ein bloßer Nutzungsanteil tritt), und schließlich, weil eine unter Umständen nicht nachteilige Veränderung noch keine Verbesserung und Neugestaltung gemäß § 1 TFLG 1978 sein muß. Die Beschwerdeführerin behauptet des weiteren, die genannte Bezirkslandwirtschaftskammer habe zum Ausdruck gebracht, daß im Beschwerdefall eine Flurbereinigungsmaßnahme vorliege. Die Beurteilung lautet jedoch insofern nur, durch den Kauf werde "eine Arrondierung mit Agrargemeinschaftsgrund" erreicht. Abgesehen davon, daß die Agrarbehörde an diese Äußerung nicht gebunden war (§ 32 Abs. 1 TFLG 1978) kann "Arrondierung" - das Gesetz selbst verwendet diesen Begriff im Zusammenhang nicht - nicht ohne weiteres mit Flurbereinigung gleichgesetzt werden; daß die Auffassung der Bezirkslandwirtschaftskammer auch tatsächlich eine andere war, als die Beschwerdeführerin annimmt, wird - worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift mit Recht Bezug genommen hat, dadurch deutlich, daß sich in derselben Stellungnahme ein Hinweis findet, ungeachtet der derzeit geringen Nutzungsmöglichkeit der Kauffläche würde auf dieser in zwei Generationen sicher (für den Hof des Verkäufers) eine wertvolle Weidennutzung möglich sein. Die Bezirkslandwirtschaftskammer ist daher von einer besseren flächenmäßigen Gestaltung (Arrondierung) nur in bezug auf die Grundflächen der Beschwerdeführerin ausgegangen, hat sich aber einer abschließenden Stellungnahme, ob - in Anbetracht der möglichen künftigen Bedeutung der Kaufgrundstücke für den Verkäufer - durch das Rechtsgeschäft als ganzes eine Flurbereinigung herbeigeführt werde, enthalten. Von der belangten Behörde wurde daher die Äußerung nicht mißverstanden und übergangen, wie die Beschwerdeführerin meint. Da in der Begründung des angefochtenen Bescheides, dem Gutachten folgend, erklärt wurde, die von der Beschwerdeführerin behauptete Verbesserung der Bewirtschaftung durch den getätigten Kauf würde erst dann eintreten, wenn sie auch die - von den Kaufgrundstücken und ihrem Grundstück 3386 umschlossene - Grundparzelle 3421 die sich im Eigentum einer dritten Person befindet, miterworben hätte, widmet die Beschwerdeführerin verschiedenen damit zusammenhängenden Fragen breiteren Raum. Hiezu ist vorerst zu bemerken, daß im angefochtenen Bescheid nicht, wie die Beschwerdeführerin an einer Stelle glaubt, die Ansicht vertreten wurde, unter der zuletzt genannten Voraussetzung läge eine Flurbereinigung vor; die Aussage betrifft nämlich nur die in einem solchen gedachten Fall eintretenden Verhältnisse bei der Käuferin und läßt offen, wie das Rechtsgeschäft von der belangten Behörde unter Bedachtnahme auf die negativ gewerteten Auswirkungen für den Betrieb des Verkäufers dann insgesamt beurteilt worden wäre. Die Beschwerdeführerin begründet bei dieser Gelegenheit den Nichterwerb des Grundstückes 3421 mit dem Eigentum einer dritten Person und dem Fehlen von Zwangsbestimmungen; der einem Vertrag fehlende Flurbereinigungserfolg wird jedoch nicht dadurch ersatzweise erzielt, daß Hindernisse aufgezeigt werden, deren Beseitigung nicht in der Macht des Antragstellers steht. Was die in der Gegenäußerung näher beschriebenen Bringungs-verhältnisse für die Beschwerdeführerin anlangt, ist diese auf Verwaltungsebene der im Gutachten des sachverständigen Mitgliedes der belangten Behörde in Erwiderung auf das Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin getroffenen Feststellung, die an die Kaufgrundstücke angrenzenden Agrargemeinschaftsflächen seien gehörig erschlossen und könnten ohne Beanspruchung jener bewirtschaftet werden, weshalb sich eine nennenswerte Verbesserung für die Beschwerdeführerin insofern nicht erkennen lasse, nicht entgegengetreten; eine in dieser Hinsicht unterbliebene Mitwirkung der Beschwerdeführerin an der Sachverhaltsermittlung kann im Beschwerdeverfahren nicht mit Erfolg nachgeholt werden (siehe die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit2, S. 478, angeführte Rechtsprechung). Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, durch den Kauf sei der Enklavenbesitz für einen Grundeigentümer (gemeint: den Verkäufer) bereits beseitigt worden. Der bloße Abverkauf einer vom Fremdgrund umschlossenen Fläche stellt jedoch für den Verkäufer noch keine Flurbereinigung dar. Die Beschwerdeführerin hält darüber hinaus die teilweise Bereinigung ihres eigenen Grundbesitzes im betroffenen Bereich deswegen für maßgebend, weil gleichartige - als Wald - genutzte bzw. nutzbare Flächen (die Kaufgrundstücke und der angrenzende Teil des agrargemeinschaftlichen Besitzes) nun im Eigentum verbunden würden und die nicht in die Bereinigung einbezogene Enklave, nämlich das Grundstück 3421 als Bergmahd genutzt werde, so daß Eigentums- und Kulturgattungsgrenzen zusammenfielen; die Beschwerdeführerin wirft der belangten Behörde vor, diesen Umstand nicht berücksichtigt und die dazu erforderlichen Feststellungen unterlassen zu haben. Was die Nutzung der angrenzenden agrargemeinschaftlichen Flächen betrifft, hat die belangte Behörde jedoch das in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegebene Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin, die Kaufgrundstücke - denen ausdrücklich "Waldcharakter" bescheinigt wurde - würden mit angrenzender, voll ausgebildeter Waldfläche vereinigt werden, ohnehin nicht in Abrede gestellt und auch sonst keine damit unvereinbare Aussage getroffen, obwohl den Berufungsausführungen im übrigen weitgehend widersprochen wurde. Daß aber ungeachtet aller sonstigen Argumente der belangten Behörde und trotz nur teilweiser Auflösung der Enklave deshalb, weil möglicherweise derzeit in dem noch bestehenbleibenden Fremdbesitz eine, wie es in der Beschwerde heißt, "offene Lichtung" liegt - daß die Beschwerdeführerin hierüber bereits in der mündlichen Berufungsverhandlung gesprochen habe, wie sie behauptet, weist die Niederschrift über diese übrigens nicht aus - eine anderslautende Entscheidung hätte resultieren können, läßt sich nach allem Vorgesagten verneinen; das Fehlen von Feststellungen über die "Kulturgattungsgrenzen" kann daher nicht mehr als rechtsbedeutsam angesehen werden.
Schließlich ist noch auf den Einwand der Beschwerdeführerin einzugehen, eine Verbesserung der Agrarstruktur könne nicht davon abhängen, ob bei einem Grundstückskauf der Erwerber früheren Nutzen zu ziehen vermöge als der Veräußerer weshalb ein in diese Richtung gehender Einwand der Agrarbehörde erster Instanz unsachlich sei. Im erstinstanzlichen Bescheid - auf dessen Begründung die belangte Behörde in der eben bezeichneten Hinsicht nicht näher eingegangen ist - war jedoch damit lediglich ausgedrückt worden, daß deshalb, weil die Beschwerdeführerin die gekauften Flächen nicht früher als Wald werde nutzen können als der Verkäufer, ein ihr im gegenteiligen Fall zugute zu haltender Vorteil im Beschwerdefall sich nicht ergebe, ohne daß dessen Fehlen als Beeinträchtigung angesehen wurde; eine derartige Überlegung im Rahmen der Interessenabwägung ist nicht als unsachlich zu erkennen.
Zusammenfassend ergibt sich somit, daß die maßgebenden Argumente der belangten Behörde für ihre Entscheidung im Ergebnis nicht entkräftet wurden und die behauptete Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin daher nicht stattgefunden hat. Die demnach unbegründete Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der von der Beschwerdeführerin in ihren Schriftsätzen als mitbeteiligte Partei bezeichnete Vertragspartner war dem Beschwerdeverfahren nicht beizuziehen, da dieser durch einen allfälligen Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes nicht in seinen rechtlichen Interessen hätte berührt werden können (§ 21 Abs. 1 VwGG), das Verwaltungsgerichtshofgesetz aber einen Mitbeteiligten auf seiten des Beschwerdeführers nicht kennt (vgl. die bei Dolp, a.a.O., S. 143 angegebene Judikatur).
Soweit im vorstehenden auf frühere, nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichte Erkenntnisse verwiesen ist, wird an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung BGBl. Nr. 45/1965 erinnert.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 221/1981.
Wien, am 13. Juni 1985
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