Normen
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen und nunmehr beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 12. Februar 1999, mit welchem dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 (im Folgenden: WaffG), der Besitz von Waffen und Munition verboten worden war, nicht Folge gegeben.
Zur Begründung gab die belangte Behörde den wesentlichen Inhalt einer Strafanzeige der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich vom 12. Jänner 1999 gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des versuchten Mordes zum Nachteil seiner Ehegattin wieder. Danach sei der Beschwerdeführer geständig, sich seit etwa Mitte Dezember 1998 nicht nur gedanklich mit dem Plan zur Ermordung seiner Ehefrau getragen, sondern auch bereits Schritte zur Beschaffung eines tödlich wirkenden Medikamentes unter Beiziehung von Mittelsmännern gesetzt zu haben. Aus der Wiedergabe der Verantwortung des Beschwerdeführers im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich vom 11. Jänner 1999 ist Folgendes hervorzuheben:
"..... Ich bin Leiter der internen Revisionsabteilung bei der T. AG. Sabine Z. ist seit ca. einem Jahr bei mir als Sekretärin zugeteilt. Im September 1998 sind wir uns bei einer Tagung näher gekommen und in der Folge war sie die große Liebe meines Lebens. Wir haben uns richtig gut verstanden und wir haben auch über gemeinsame Zukunftspläne gesprochen. Ich habe auch innerlich den Entschluss gefasst, mich von meiner Frau zu trennen, um mit Z. eine Lebensgemeinschaft einzugehen. Sabine Z. unterhielt seit 13 Jahren eine Lebensgemeinschaft mit Gerhard M. Sie wohnt mit ihm in einem Einfamilienhaus in T. Ich habe mit meiner Gattin zu den Weihnachtsfeiertagen über eine mögliche Trennung und ihre bzw. der mit den Kindern verbundenen finanziellen Versorgung gesprochen. Meine Gattin rechnet mit einer Trennung, ein Zeithorizont besteht nicht und sie hofft auch, dass es nicht dazu kommt. Bereits vor Jahren hatte meine Frau einige Mal zu mir gesagt, dass sie mich vergiften werde, wenn ich eine Freundin hätte oder ich mich von ihr trennen würde.
Anlässlich einer Geburtstagsfeier am 21. 12. 1998 in der Direktion kam es zu einem Vieraugengespräch zwischen mir und dem Kollegen B. Ich war zu diesem Zeitpunkt schon angeheitert. B. hatte schon immer mit seinen Kontakten zu verschiedensten Personen geprahlt, weshalb mir die Idee kam, ihn zu fragen, ob er irgendwelche Personen aus Mafiakreisen kenne, die Medikamente beschaffen könnten, die auf legalem Weg in Österreich nicht erhältlich sind. Dieses Gespräch war sehr allgemein gehalten. Er sagte zu, dass er es versuchen werde und er werde mich verständigen. In den drei Arbeitstagen zwischen Weihnachten und Neujahr rief mich B. an und teilte mir als Termin für eine Kontaktaufnahme den 8. 1. 1999 zwischen 12.00 und 14.00 Uhr im Hotel Hilton mit. Glaublich am 7. 1. 1999 rief ich B. an und fragte, ob der Termin aufrecht bleibe. Ich habe gedanklich damit gespielt, dass mir jene Person, die mir von B. vermittelt wurde, ein Medikament mit tödlicher Wirkung besorgen könnte, wobei aber dieses Medikament nicht nachweisbar sein sollte. Ich habe weiters gedanklich damit gespielt, dieses Medikament meiner Gattin bei ihren anderen Medikamenten, die sie wegen ihrer Schilddrüsenüberfunktion nehmen muss, beizumengen.
Ich kam zum vereinbarten Treffen im Kaffeehausbereich im Hilton und der anwesende B. stellte mir einen Unbekannten vor. Der unbekannte Mann, ca. 30 Jahre alt, groß, schwarze Haare, stellte sich nicht näher vor. Er sprach fließend deutsch. B. verließ uns und ich begab mich mit dem Unbekannten und einer weiteren mir unbekannten Person, die er über Funk dirigierte, in ein Zimmer des Hotels. Dort kam es sinngemäß zu folgendem Gespräch:
Der Unbekannte fragte mich, um was es gehe und ich erklärte ihm, dass ich ein tödliches Medikament benötige, welches nicht nachweisbar sei. Er fragte mich, wie alt und wie schwer diese Person sei und welche Medikamente sie nehme. Er fragte, ob es um die Eliminierung einer Person gehe, was ich auch selbst wiederholte. Er fragte mich auch, warum ich mich gerade an die Ost-Mafia wende. Er zeigte mir am Beginn unseres Gespräches im Zimmer eine Pistole, die er vor mir in eine Lade legte und forderte mich auf, meine persönlichen Sachen ebenfalls abzulegen. Ich entnahm meinen Kleidungssachen sämtliche Ausweise, meine Geldbörse, Uhr, Gürtel, Schlüssel, Handy und u. a. auch eine Dose mit der Aufschrift PROTHIUC, mit einer Tablette Inhalt. Dieses Medikament hatte ich deshalb mitgenommen, um einen gedanklichen Ansatzpunkt für mein Vorhaben zu liefern. Ab diesem Zeitpunkt ist mir die Sache äußerst suspekt vorgekommen und ich habe die Angelegenheit weiter gespielt, um schadlos aus dieser Situation zu kommen. Der Unbekannte gab mir zu verstehen, dass er sich wieder melden und mir einen Preis nennen werde. Es gebe nur Ware gegen Geld. Auch hat er mir einen so genannten Operator angeboten, der für mich die Sache erledigen könnte. Dies habe ich aber abgelehnt, denn damit hätte ich die Sache nicht mehr abbrechen oder steuern können. Nach dem Gespräch durfte ich mir meine Sachen aus der Lade nehmen, getraute mich aber nicht mehr, die oben angeführte Medikamentendose zu nehmen. Am Schluss des Gespräches konsumierte ich ein Glas Wodka mit dem Unbekannten. Sein Gehilfe brachte mich anschließend zu meinem Auto. Bei der Heimfahrt fasste ich den festen Entschluss, dass eine Tötung meiner Gattin auf keinen Fall in Frage kommt. Ich war auch fest entschlossen, keinen weiteren Kontakt mit dem Unbekannten mehr herzustellen. Ich habe mir auch überlegt, dass es undenkbar ist, dass ich meine Gattin und Mutter meiner Kinder umbringe. Ich sehe ein, dass es ein vollkommener Wahnsinn war, derartige Gedankenspielereien und Kontakte für mich überhaupt zuzulassen. Ich kann mir dies nur so erklären, weil bei mir ein derartiges Spannungsfeld auf Grund der Doppelbeziehung entstanden war. Ich konnte auch mit niemandem über diese Situation sprechen. Von meinen Gedanken und dem Treffen wusste außer B. niemand. Soweit meine Angaben."
Dazu lässt sich dem Akt noch entnehmen, dass es sich bei dem "Unbekannten" in Wahrheit um einen von B. beigezogenen Privatdetektiv gehandelt hatte und der Beschwerdeführer am 11. Jänner 1999 bei der Gendarmerie angezeigt worden war. Ausgehend von dieser Anzeige und einer Mitteilung des Landesgerichtes Wiener Neustadt nahm die belangte Behörde als erwiesen an, dass das (strafgerichtliche) Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 15, 75 StGB (versuchten Mordes) zwar eingestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer jedoch konkret und tatsächlich mit dem Plan zur Ermordung seiner Ehefrau gespielt und bereits Schritte zur Beschaffung eines tödlich wirkenden Medikamentes unter Beiziehung von Mittelsmännern und somit zwar nicht "strafrechtlich", doch äußerst verwerfliche Vorbereitungshandlungen gesetzt habe.
Nach Darstellung der Rechtslage und der hiezu von der Rechtsprechung entwickelten Rechtssätze führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht aus, auch wenn derartige Vorbereitungshandlungen nach dem Strafgesetzbuch außerhalb des strafbaren Versuchsstadiums lägen, habe der Beschwerdeführer doch ein Verhalten gezeigt, das auf seine Charaktereigenschaften hinweise und einen bestimmten Schluss auf ein mögliches Verhaltensprofil zulasse. Bei einer Person, die ernstlich mit dem Gedanken spiele, die eigene Ehegattin zu ermorden und dazu auch geeignete Vorbereitungsschritte setze, sei die Annahme gerechtfertigt, dass sie durch missbräuchliche Verwendung von Waffen das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden könnte. Dabei sei es unbeachtlich, dass in der Vergangenheit tatsächlich noch keine missbräuchliche Waffenverwendung stattgefunden habe, sondern "der Mordgegenstand gelinde ausgedrückt lediglich ein tödliches Medikament sein hätte sollen", und dass das Verfahren nach § 90 StPO eingestellt worden sei. Denn wer einen Mord plane und hiezu auch schon geeignete Anfangsschritte setze, der zeige doch eine nicht unwesentliche kriminelle Energie und Neigung zu kriminellen Machenschaften im Gewaltbereich sowie eine doch mögliche geringe Barriere zur Gewaltbereitschaft, womit die Annahme gerechtfertigt sei, dass diese Person auch in anderen Fällen oder Situationen eine Gefahr im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG, sei es nun mit oder ohne Waffe, darstellen könne. Insbesondere habe der Beschwerdeführer zugestanden, dass er die Handlungen nur auf Grund des "Spannungsfeldes" wegen der Doppelbeziehung erklären könne. Es sei daher nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer bei ähnlichen Spannungssituationen mit den im § 12 Abs. 1 WaffG normierten Verhaltensweisen reagiere. Bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabes sei es für die Behörde nicht verantwortbar, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft mit Waffengewalt gegen Personen vorgehen könnte, sodass im Hinblick auf das Vorliegen der im § 12 Abs. 1 WaffG normierten Voraussetzungen zwingend mit einem Waffenverbot vorzugehen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 12 Abs. 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1999, Zl. 98/20/0020, m.w.N.) dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung (eines "gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauches") von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs. 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der auch mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen.
Der Beschwerdeführer bekämpft die von der belangten Behörde vertretene Rechtsauffassung im Wesentlichen mit dem Argument, das ihm zur Last gelegte Verhalten sei "nicht einmal ansatzweise strafbar" und zeige keineswegs eine "nicht unwesentliche kriminelle Energie und Neigung zu kriminellen Machenschaften im Gewaltbereich sowie eine doch mögliche geringe Barriere zur Gewaltbereitschaft". Die belangte Behörde lasse sein bisher in jeder Hinsicht untadeliges Verhalten völlig außer Betracht und würdige in keiner Weise, dass er sich bis dato stets rechtstreu verhalten habe. Bei rechtsrichtiger Anwendung des § 12 Abs. 1 WaffG hätte die belangte Behörde daher zufolge des wider den Beschwerdeführer eingestellten Strafverfahrens sowie unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände (Aussage seiner Ehegattin vom 11. Jänner 1999, wonach er niemals gewalttätig gewesen sei und sie sich nicht vorstellen könne, dass er vorgehabt habe, Medikamente oder Gifte für ihre Ermordung zu kaufen, und Aussage der Zeugin Z. vom 11. Jänner 1999, wonach der Beschwerdeführer in keinster Weise Erwähnungen einer eventuellen Ermordung seiner Gattin gemacht und niemals über Gewaltanwendungen gesprochen habe) wie auch auf Grund seines bisher untadeligen Vorlebens das erstinstanzlich verfügte Waffenverbot nicht aufrecht erhalten dürfen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt es nicht darauf an, ob er wegen der von der belangten Behörde festgestellten Handlungen wegen versuchten Mordes oder eines anderen Straftatbestandes gerichtlich verfolgt oder verurteilt wurde. Vielmehr ist der belangten Behörde beizupflichten, dass die festgestellten Vorbereitungshandlungen ausreichen, um den von der Behörde gezogenen Schluss auf das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 WaffG zu rechtfertigen. Wenn jemand "gedanklich" mit dem Plan der Ermordung seiner Ehegattin derart konkret "spielt", dass er im Wege eines Arbeitskollegen Kontakte zur "Ost-Mafia" herzustellen versucht, um ein nicht nachweisbares tödlich wirkendes Gift in Medikamentenform zu besorgen, und sich zu diesem Zweck mit (vermeintlichen) Vertretern der "Ost-Mafia" trifft, diesen erklärt, dass er ein tödliches Medikament benötige, welches nicht nachweisbar sein soll, und zugesteht, dass es um die Eliminierung einer Person gehe, so lässt dies durchaus auf Charakterzüge des Beschwerdeführers schließen, die - jedenfalls unter den damals gegebenen Umständen - ein erhebliches kriminelles Potenzial zeigten. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die geplante Handlung ein Mord, sohin ein schweres Verbrechen, sein sollte, und dass dazu bereits (erste) konkrete, auf einem durchdachten Plan basierende Vorbereitungen in die Wege geleitet wurden, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie deshalb eine Prognose dahin für gerechtfertigt erachtet, der Beschwerdeführer könnte in einer entsprechenden - etwa durch seine außereheliche Beziehung ausgelösten - Ausnahmesituation, deren Wiederholung nicht ausgeschlossen scheint, auch Waffen missbräuchlich verwenden und dadurch insbesondere das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1991, Zl. 90/01/0225, betreffend die Verhängung eines Waffenverbotes über eine Person, die nach Vorbereitungshandlungen von der Ausführung des mit einer Gaspistole geplanten Banküberfalls zurückgetreten ist).
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers steht ein bisher untadeliges Vorleben der Verhängung eines Waffenverbotes nicht entgegen (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, z. B. das bereits zitierte Erkenntnis vom 18. Februar 1999, Zl. 98/20/0020, und das Erkenntnis vom 11. Dezember 1997, Zl. 96/20/0142, m.w.N.). Es geht daher auch der Hinweis auf die Aussagen der beiden Zeuginnen im Zuge ihrer niederschriftlichen Befragungen am 11. Jänner 1999 ins Leere, weil sich diese - offenbar in Unkenntnis der tatsächlich gesetzten Handlungen des Beschwerdeführers - nur auf das Vorleben, also auf das Verhalten des Beschwerdeführers vor den hier zu beurteilenden Handlungen, beziehen können.
Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass es der Beschwerde nicht gelungen ist, eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, dass der festgestellte Inhalt seiner Aussage in der Niederschrift vom 11. Jänner 1999 dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt worden sei, ohne dass ihm Gelegenheit eingeräumt worden wäre, zu dieser Aussage Stellung zu nehmen. Er habe sich stets auf die erfolgte Einstellung des Strafverfahrens berufen und die Beischaffung des Strafaktes ausschließlich aus diesem Grund beantragt. Wenn die belangte Behörde nun seine Aussage vor der Sicherheitsbehörde heranziehe und ihrer Entscheidung zu Grunde lege, ohne ihm eine Möglichkeit eingeräumt zu haben, dazu Stellung zu nehmen, verletze sie in eklatanter Weise sein Recht auf Gehör und verwehre ihm, seine Rechte und rechtlichen Interessen zu wahren.
Dem ist zu erwidern, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, was er vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften käme - selbst wenn man den Beschwerdeausführungen dahin folgte, dass eine Verletzung des Parteiengehörs vorliege - aber nur dann in Betracht, wenn die Behörde bei Vermeidung des Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können (zur Pflicht, die Relevanz eines solchen Verfahrensmangels darzutun, siehe etwa die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 536 zu § 45 AVG, zitierten Entscheidungen). Diese Möglichkeit ist aber im vorliegenden Fall nicht erkennbar, weil der Beschwerdeführer nichts darlegt, bei dessen Zutreffen die Behörde zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes hätte kommen können. Der Beschwerdeführer führt in keiner Weise aus, welches Vorbringen er zu seiner Aussage vor der Kriminalabteilung für Niederösterreich erstattet hätte, inwieweit und aus welchen Gründen diese Aussage unrichtig sein soll, und weshalb sie dem angefochtenen Bescheid nicht zu Grunde gelegt hätte werden dürfen. Dem entsprechend lässt der Beschwerdeführer auch die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen unbekämpft.
Auch eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird somit nicht aufgezeigt, weshalb der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben musste und sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 25. Jänner 2001
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