Normen
FSG 1997 §26 Abs1 Z2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1b;
FSG 1997 §26 Abs1 Z2;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1b;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 11. Jänner 1999 wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1b StVO 1960 bestraft. Als erwiesen wurde angenommen, dass der Beschwerdeführer am 27. Oktober 1998 um 00.10 Uhr an einer näher bezeichneten Straßenstelle in Etzersdorf als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges dieses in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der Blutalkoholwert zum Zeitpunkt des Lenkens habe zumindest 0,8 Promille betragen. Bei diesem Vorfall sei es auch zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gekommen.
Mit Bescheid vom 12. März 1999 entzog die Bezirkshauptmannschaft Weiz dem Beschwerdeführer gemäß den §§ 3 Abs. 1 Z. 2, 7 Abs. 1 und Abs. 3 Z. 1 und Abs. 5, 24 Abs. 1 Z. 1 und 26 Abs. 1 Z. 2 FSG die für die Gruppen B und F erteilte Lenkberechtigung für die Zeit von drei Monaten.
Die dagegen erhobene Berufung, in der der Beschwerdeführer die "Verursachung" des Verkehrsunfalles verneinte, wies der Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 22. April 1999 ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es im vorliegenden Fall zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gekommen sei, wobei sich der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hätte. Dies ergebe sich auch aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren der Behörde erster Instanz. Aus der geringen Entziehungszeit sei ersichtlich, dass die Behörde das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers bei ihrer Entscheidung habe einfließen lassen. Hätte der Beschwerdeführer bei diesem Verkehrsunfall einen größeren Schaden herbeigeführt, so wäre es möglicherweise zu einem entsprechenden längeren Entzug der Lenkberechtigung gekommen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgebliche Bestimmung des FSG lautet (auszugsweise):
"§ 26. (1) Wird beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt, die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Wochen zu entziehen. Wenn jedoch
...
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
...
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
..."
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er rechtskräftig wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 bestraft worden ist. Er wendet aber ein, dass er zum Lenkzeitpunkt überhaupt nur mit zwischen 0,5 Promille und 0,8 Promille "alkoholisiert" gewesen wäre, wobei aktenkundig bei ihm nur ein Atemluftalkoholgehalt von 0,39 mg/l gemessen worden sei.
Diesen Ausführungen ist zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Kraftfahrbehörden an die rechtskräftigen Bestrafungen durch die Strafbehörden gebunden sind (siehe dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 18. Jänner 2000, Zl. 99/11/0333 und vom 11. Juli 2000, Zl. 2000/11/0126, jeweils m.w.N.). Die belangte Behörde hatte daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Übertretung begangen hat.
Dennoch ist der Beschwerde Erfolg beschieden.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er keinen Unfall verschuldet habe, sondern nur einem Reh ausgewichen sei und deswegen den Straßenleitpflock beschädigt hätte. Die belangte Behörde sei auf dieses schon in der Berufung Vorgebrachte mit keinem Wort eingegangen, wie überhaupt die gegenständliche Entscheidung der belangten Behörde in der vorliegenden Form "begründungslos" erscheine.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht. Die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Z 2 FSG sieht vor, dass der Verkehrsunfall verschuldet sein muss. Die belangte Behörde hat es verabsäumt, begründete Feststellungen über den Unfallhergang zu treffen, aus denen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer den Unfall verschuldet hat. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich kein Hinweis auf irgendwelche diesbezügliche Ermittlungen der Kraftfahrbehörden. In dieser für seine Rechtmäßigkeit entscheidenden Frage ist der angefochtene Bescheid daher mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet (vgl. die zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach § 66 Abs. 2 lit. e sublit. bb KFG 1967 bzw. (seit der 12. KFG-Novelle) § 73 Abs. 3 Z. 1 KFG 1967 ergangenen hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 1984, Zl. 83/11/0203, vom 17. Dezember 1984, Zl. 84/11/0130, vom 2. Juli 1986, Zl. 86/11/0020, vom 27. März 1987, Zl. 86/11/0176, und vom 20. Jänner 1998, Zl. 96/11/0050).
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Die Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 30. Mai 2001
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