Normen
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §26 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §26 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen A und B gemäß den §§ 7 Abs. 1 und 3 Z. 1, 24 Abs. 1 Z. 2 (richtig: Z. 1), 25 Abs. 1 und 26 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG) für die Dauer von sieben Monaten, gerechnet ab 17. März 1999, entzogen; weiters wurde ihm für diese Zeit das Lenken der im § 32 Abs. 1 FSG beschriebenen Kraftfahrzeuge verboten und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens aufgetragen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Maßnahmen gründen sich darauf, dass der Beschwerdeführer, nachdem er am 17. März 1999 um 4,30 Uhr einen Pkw auf einer näher bezeichneten Straßenstelle gelenkt hatte, anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugüberprüfung die Durchführung der Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert habe. Aufgrund dieses Verhaltens sei er mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10. September 1999 rechtskräftig wegen der Übertretung des § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 bestraft worden.
Der Beschwerdeführer habe weiters am 19. April 1999 einen Pkw, ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein, gelenkt und sei wegen dieser Übertretung mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 7. September 1999 rechtskräftig bestraft worden. Die Wertung dieser bestimmten Tatsachen rechtfertige die Prognose, dass der Beschwerdeführer nicht vor Ablauf der festgesetzten Entziehungszeit die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen werde.
Der Beschwerdeführer wendet sich allein gegen die Annahme der belangten Behörde, sie sei an die rechtskräftigen Bestrafungen gebunden, und verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass er gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10. September 1999 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe.
Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Kraftfahrbehörden an die rechtskräftigen Bestrafungen durch die Strafbehörden gebunden (siehe dazu u.a. die hg. Erkenntnisse vom 26. März 1998, Zl. 98/11/0042, vom 30. Juni 1998, Zl. 98/11/0134, und vom 1. Juli 1999, Zl. 99/11/0172, jeweils mwN). Die belangte Behörde hatte daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Übertretungen begangen hat. Eine selbstständige Beurteilung der Frage, ob er diese Delikte begangen habe, war ihr demnach verwehrt. An dieser Bindung vermag auch die Einbringung einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10. September 1998 nichts zu ändern. Sollte sich nachträglich (als Folge der Aufhebung dieses Strafbescheides) herausstellen, dass der Beschwerdeführer diese strafbare Handlung nicht begangen hat, könnte dies nur in einem Wiederaufnahmeverfahren Beachtung finden (vgl. auch dazu die zuvor zitierten Erkenntnisse vom 26. März 1998 und vom 1. Juli 1999).
Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 18. Jänner 2000
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