Normen
KFG 1967 §73 Abs3;
KFG 1967 §74 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs3;
KFG 1967 §74 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 in Verbindung mit § 73 Abs. 3 KFG 1967, die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B vorübergehend für die Dauer von 4 Wochen, gerechnet ab Zustellung des Bescheides erster Instanz, somit bis 30. April 1996, entzogen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 9. Oktober 1997 einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 (und weiters nach § 102 Abs. 5 lit. a und § 102 Abs. 5 lit. b KFG 1967), begangen am 20. Februar 1996, schuldig erkannt worden. Das gegenständliche Straferkenntnis sei somit hinsichtlich des angelasteten Alkoholdelikts in Rechtskraft erwachsen und entfalte Bindungswirkung, der auch die Beschwerdemöglichkeit an den Verwaltungsgerichtshof nicht entgegenstünde. Nach der Fassung des KFG 1967 ab dem 16. Juli 1988 (12. KFG-Novelle) bilde nunmehr bereits die einmalige Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 eine "Tatsache" im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967. Im Hinblick auf die rechtskräftige Bestrafung sei davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer die zugrundeliegende Tat begangen habe. Hinsichtlich der Wertung gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 führte die belangte Behörde aus, im Hinblick auf die zwingende gesetzliche Vorschrift sei jedenfalls bei erstmaliger Begehung einer Übertretung im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 eine vierwöchige Entziehung der Lenkerberechtigung zu verfügen sei. Da der Gesetzgeber selbst die Wertung eines solchen Verhaltens als verwerflich angenommen habe und daraus im vorhinein eine, wenn auch vorübergehende, aber doch die Verkehrszuverlässigkeit ausschließende Sinnesart als erwiesen ansehe, lasse ein allfälliges Wohlverhalten des Beschwerdeführers in der seit der Tat verstrichenen Zeit für ihn nichts gewinnen, abgesehen davon, daß dieser Zeitraum noch nicht so lang sei, um sich zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirken zu können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bekämpft die Auffassung der belangten Behörde, sie habe auf Grund der Rechtskraft und somit auf Grund der Bindung an den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 9. Oktober 1997 davon auszugehen gehabt, daß er die ihm angelastete Übertretung begangen habe. Er führt ins Treffen, die Behörde hätte sich nicht auf eine Vermutung stützen dürfen sondern ein eigenes Ermittlungsverfahren über das angelastete Delikt durchführen müssen, bei welchem sie auch auf den Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht durch Anwendung einer nicht notifizierten Alkomatverordnung und damit die Unwirksamkeit dieser Verordnung hätte Bedacht nehmen müssen.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Der Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 9. Oktober 1997 unterlag keiner weiteren Anfechtung im Verwaltungsverfahren und war daher mit seiner Erlassung (Zustellung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 4. November 1997) rechtskräftig, sodaß die belangte Behörde auf Grund der dadurch bewirkten Bindung davon auszugehen hatte, daß der Beschwerdeführer die ihm angelastete Übertretung begangen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 1995, Zl. 95/11/0064, uva.).
Eine selbständige neuerliche Beurteilung dieser Frage war der belangten Behörde somit verwehrt, weshalb die vom Beschwerdeführer im Unterbleiben von weiteren Ermittlungen zur Frage seiner Alkoholisierung bzw. zur Feststellung des Alkoholisierungsgrades unter Verwendung eines nach seiner Meinung unzulässigen Alkomaten erblickten Verfahrensmängel nicht vorliegen. An der rechtskräftigen Bestrafung und damit an der Bindungswirkung ändert die Möglichkeit der Einbringung einer Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nichts. Eine anderslautende Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates nach einer allfälligen Aufhebung seines Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof könnte allenfalls insofern Auswirkung auf das Entziehungsverfahren haben, als ein Wiederaufnahmsgrund nach § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG vorliegen könnte (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1998, Zl. 97/11/0069, mwN). Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die vermeintliche "Unanwendbarkeit der Alkomatverordnung" und es besteht keine Veranlassung, seiner Anregung auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nachzukommen.
Desgleichen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil die belangte Behörde keine Wertung im Sinne des § 66 Abs. 3 KFG 1977 in dem Sinne, daß beim Beschwerdeführer mit einer bloßen Androhung einer Entziehung der Lenkerberechtigung hätte vorgegangen werden können, vorgenommen habe, unbegründet. Mit der festgestellten Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 lag eine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 vor. Nach § 73 Abs. 3 KFG 1967 ist im Falle der erstmaligen Begehung einer Übertretung im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e leg. cit., sofern die Person bei Begehung dieser Übertretung nicht einen Verkehrsunfall verschuldet hat, die im Abs. 2 angeführte Zeit mit 4 Wochen festzusetzen. Damit hat der Gesetzgeber selbst die Wertung einer bestimmten Tatsache gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 unter dem Gesichtspunkt der Verwerflichkeit dahin vorweggenommen, daß sich aus einer solchen Tatsache wegen ihrer Verwerflichkeit, jedenfalls bezogen auf den Zeitpunkt der Begehung der Tat, die Verkehrsunzuverlässigkeit des Betreffenden ergibt. Die belangte Behörde war daher in diesem Fall nicht verpflichtet, darüber hinausgehende Ausführungen zur Wertung im Sinne des § 66 Abs. 3 leg. cit. in den angefochtenen Bescheid aufzunehmen. Der Gesetzgeber hat für den Fall der Erfüllung des Tatbestandes des § 73 Abs. 3 KFG 1967 Art und Dauer der Entziehungsmaßnahme von vornherein festgelegt (vgl. u. a. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 21. März 1995, Zl. 95/11/0064, mit weiteren Judikaturhinweisen). Damit kam die vom Beschwerdeführer angesprochene Androhung der Entziehung der Lenkerberechtigung nicht in Betracht.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)