VwGH 98/07/0176

VwGH98/07/017627.7.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Beck und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde des Ing. KS in V, vertreten durch Dr. August Rogler, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, Parkstraße 15, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5. Oktober 1998, Zl. Agrar-330078/13-1998-I/Bü/Scw, betreffend einen Entfernungsauftrag nach dem O.Ö. Kulturflächenschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §59 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
KulturflächenschutzG OÖ 1958 §4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;
AVG §37;
AVG §59 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
KulturflächenschutzG OÖ 1958 §4;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1998, Slg. N.F. Nr. 14.841/A, verwiesen. Diesem Erkenntnis lag ein auf § 4 des O.Ö. Kulturflächenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 31/1958, gestützter Entfernungsauftrag zu Grunde, mit welchem dem Beschwerdeführer die Beseitigung von Anpflanzungen (Anlegung einer Christbaumkultur) auf näher genannten Grundstücken aufgetragen worden war. Der Gerichtshof hat im Erkenntnis vom 26. Februar 1998, Slg. N.F. Nr. 14.841/A, die dem erteilten Auftrag vom Beschwerdeführer im Einzelnen entgegen gehaltenen Argumente verworfen und ist zur Berechtigung der Beschwerde lediglich insoweit gelangt, als der Beschwerdeführer dem ihm gegenüber erlassenen Auftrag entgegen gehalten hatte, dass er auch solche Anpflanzungen erfasse, die als bloße Hecke einer Bewilligungspflicht im Sinne des § 1 Abs. 1 O.Ö. Kulturflächenschutzgesetz nicht unterlegen wären. Die durch die Bestimmung des ersten Satzes des § 4 O.Ö. Kulturflächenschutzgesetz besonders gestaltete gesetzliche Rechtsfolge für das rechtswidrige Handeln des Beschwerdeführers habe der Behörde die Erlassung eines Auftrages zur Entfernung sämtlicher Anpflanzungen dann nicht erlaubt, wenn sachbezogen die Möglichkeit nicht auszuschließen war, eine Änderung des geschaffenen Zustandes so weit, dass der Zustand den Bestimmungen des O.Ö. Kulturflächenschutzgesetzes nicht zuwider ist, dem Beschwerdeführer in anderer, seine Rechte mehr schonenden Weise aufzutragen.

Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde das am 18. Mai 1998 erstattete Gutachten eines forstfachlichen Amtssachverständigen ein, in welchem im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:

Das Grundstück werde von zwei Reihen Blaufichten (Reihenabstand ca. 1,3 bis 1,5 m) umgrenzt, wobei die äußerste Blaufichtenreihe nahe der Grenze zu den Nachbargrundstücken verlaufe. Innerhalb der zweireihigen Blaufichtenumgrenzung sei das Grundstück im Reihenverband (Verlauf der Pflanzreihen von Südost nach Nordwest) im Jahr 1994 abwechselnd mit je ca. 3 bis 5 Reihen Blaufichten, Edeltannen, Veitschtannen sowie Koreatannen bepflanzt worden. Im Ergebnis des im Beschwerdefall ergangenen Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses sei eine nähere Betrachtung des Begriffes "Hecke" notwendig. In den "ÖKL ALR-Studienblättern" Nr. 1 vom November 1985 des Österreichischen Kuratoriums für Landtechnik - Arbeitskreis ländlicher Raum würden von einem Universitätsdozenten des Institutes für Raumplanung und agrarische Operationen der Universität für Bodenkultur Wien Heckenarten dadurch definiert, dass unter Hecken schmale, meist nur wenige Meter breite Gehölzstreifen aus Sträuchern, mitunter durch Bäume ergänzt, zu verstehen seien, die inmitten der offenen Flur gelegen seien. In der im Jahr 1992 zum "Jahr der Hecke" vom Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie geförderten Broschüre werde von einem anderen Universitätsdozenten aus der "FÖS-Arbeitsgruppe" für Ökologie und Naturschutz der Österreichischen Akademie der Wissenschaften Graz als Hecke eine Gebüschreihe definiert, in der auch Bäume eingestreut sein könnten. Aus forstfachlicher Sicht sei daher im vorliegenden Fall von einer einreihigen Baumhecke auszugehen, wie sie im verbauten Gebiet zur Einfassung von Grundstücken üblich sei, weil durch das Fehlen von Sträuchern und der ausschließlichen Verwendung der Nadelbaumart "Blaufichte" im Reihenverband eine Hecke nach obigen Definitionen ausscheide. Es werde aus forstfachlicher Sicht daher vorgeschlagen, dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes dahin Rechnung zu tragen, dass eine Reihe Blaufichten, wenn auch diese Baumart nicht besonders geeignet erscheine, als "Hecke" und daher nicht genehmigungspflichtig nach dem O.Ö. Kulturflächenschutzgesetz, verbleiben dürfe. Für die Entfernung der übrigen Pflanzen werde, dem Schonungsprinzip des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses entsprechend, eine Frist bis längstens "31. April 1998" vorgeschlagen, weil damit eine Verwertung der größeren Bäume (Blaufichten) als Christbäume beim kommenden Weihnachtsfest, sowie eine anderweitige Verwendung der jüngeren, noch nicht als Christbäume verwertbaren Pflanzen in der nach einer näher genannten Fundstelle definierten Hauptkulturzeit für Nadelbäume im Frühjahr entsprochen wäre.

Nachdem die belangte Behörde dem Beschwerdeführer diese Äußerung des Amtssachverständigen unverzüglich zur Kenntnis gebracht hatte, äußerte dieser, dass er den Vorschlag, aus der zweireihigen Heckenbepflanzung eine Reihe zu entfernen, als offensichtliche Härte ansehe, zumal Hecken in Oberösterreich einer Genehmigungspflicht nicht unterlägen und es an einer gesetzlichen Regelung darüber, was man unter Hecken verstehe, wie sie beschaffen sein sollten oder welches Ausmaß sie einnehmen dürften, auch fehle.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 2. Dezember 1994 teilweise Folge, indem sie den erstinstanzlichen Bescheid "mit der Maßgabe bestätigte", dass die auf den betroffenen Grundstücken vorgenommenen Anpflanzungen im genannten Ausmaß bis auf eine einreihige Blaufichtenhecke bis längstens 30. April 1999 zu entfernen seien. In der Begründung des angefochtenen Bescheides vertrat die belangte Behörde die Auffassung, dass der Begriff "Hecke" mangels gesetzlicher Definition nach den vom Amtssachverständigen gefundenen Belegstellen fachlich zu interpretieren sei, wobei auf Grund des Gutachtens des Amtssachverständigen fest stehe, dass zufolge ausschließlicher Verwendung der Nadelbaumart Blaufichte im Reihenverband eine Hecke nach diesen Definitionen nicht in Frage komme, sodass im vorliegenden Fall nur eine im betroffenen Gebiet ortsübliche einreihige Baumhecke zum Zweck der Einfassung von Grundstücken als vom Waldbegriff des O.Ö. Kulturflächenschutzgesetzes nicht erfasste Anpflanzung beurteilt werden könne. Die mit dem 30. April 1999 gesetzte Frist reiche zur Durchführung der angeordneten Maßnahmen aus und erlaube mit der Möglichkeit einer Christbaumnutzung oder Verpflanzung der betroffenen Bäume die weit gehende Vermeidung eines Vermögensschadens für den Beschwerdeführer. Ein längeres Fortdauern des die öffentlichen Interessen der Landeskultur verletzenden Zustandes auf den betroffenen Grundstücken erscheine fachlich nicht länger vertretbar und würde rechtlich auch die Gefahr des Eintrittes einer Neubewaldung hervorrufen. Mit der gesetzten Frist und der eingeräumten Möglichkeit der Belassung einer einreihigen Blaufichtenhecke zur Begrenzung der betroffenen Grundstücke sei fachlich und rechtlich die äußerste Einschränkung des Auftrages nach § 4 O.Ö. Kulturflächenschutzgesetz gegeben, mit welcher es bei weit gehender Schonung der Rechte des Beschwerdeführers möglich gewesen sei, den von diesem rechtswidrig geschaffenen Zustand so weit abzuändern, dass er den Bestimmungen des O.Ö. Kulturflächenschutzgesetzes nicht mehr zuwider laufe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Hat der Verwaltungsgerichtshof einen Bescheid aufgehoben, so ist der Behörde die Entscheidungsaufgabe zwar neu gestellt, hat der Verwaltungsgerichtshof dabei aber in einzelnen Belangen keinen Verfahrensmangel festgestellt und den behördlichen Standpunkt bestätigt, dann ist die Behörde ohne rechtserhebliche Änderung der Rechts- und (oder) Sachlage nicht verpflichtet, von sich aus im fortgesetzten Verfahren neue Ermittlungen in diesen Belangen durchzuführen. Legt auch der Beschwerdeführer keine neuen Beweismittel vor, die zu einer Änderung der Sachverhaltsannahme führen oder ergänzende Ermittlungen notwendig machen könnten, dann kann die Behörde bezüglich dieser Belange in ihrem Ersatzbescheid den vom Verwaltungsgerichtshof bestätigten Standpunkt übernehmen, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. November 1996, 94/07/0072, mit den dort angeführten weiteren Nachweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten oder zumindest durch gleichwertige fachliche Argumente erfolgreich bekämpft werden (vgl. erneut das hg. Erkenntnis vom 21. November 1996, 94/07/0072, mit den dort angeführten weiteren Nachweisen).

In welchem Ausmaß die vom Beschwerdeführer getätigten und zum Anlass für den behördlichen Entfernungsauftrag genommenen Anpflanzungen als ortsübliche Umzäunung seines Grundstückes mit einer Hecke den Bestimmungen des O.Ö. Kulturflächenschutzgesetzes nicht als zuwider laufend anzusehen waren, war eine nach Lage des Falles auf sachverständiger Grundlage zu entscheidende Frage. Das von der belangten Behörde eingeholte Amtssachverständigengutachten enthält die zur Beantwortung der Rechtsfrage durch die belangte Behörde notwendigen fachlichen Ausführungen, denen der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene oder mit gleichwertigen fachlichen Argumenten entgegengetreten ist, und die er auch vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht als unschlüssig aufzuzeigen vermag. Dass dem Beschwerdeführer im nunmehr angefochtenen Bescheid die Belassung nur einer einreihigen Blaufichtenhecke gestattet wurde, kann demnach nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Auch eine unzulängliche Konkretisierung der Darstellung der vom Entfernungsauftrag nicht betroffenen Bepflanzung wirft die Beschwerde der belangten Behörde zu Unrecht vor. Den Bestimmungen des O.Ö. Kulturflächenschutzgesetzes nicht zuwider im Sinne des § 4 dieses Gesetzes konnte nach Lage des Falles nur ein Zustand angesehen werden, der in einer Umzäunung der von den rechtswidrig vorgenommenen Anpflanzungen betroffenen Grundfläche durch eine Hecke besteht. Dass unter einer solchen Umzäunung nur jene der gesamten, von den rechtswidrig vorgenommenen Anpflanzungen betroffenen Fläche gemeint sein kann, und die Belassung einer weiteren Baumreihe an der innerhalb dieser Fläche gelegenen Parzellengrenze durch den Spruch des nunmehr angefochtenen Bescheides nicht gedeckt wäre, kann im Kontext des Entscheidungsspruches mit der Begründung des Bescheides nach Lage des Falles überhaupt nicht zweifelhaft sein. Die Nennung einer Blaufichtenhecke im Spruch des angefochtenen Bescheides entspricht den im Amtssachverständigengutachten getroffenen Feststellungen, denen zufolge im Umgrenzungsbereich der betroffenen Grundfläche nur Blaufichten stehen. Diese Feststellung als unrichtig darzustellen, wäre dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren oblegen; seine in der Beschwerde geäußerte Vermutung, es könnte doch auch ein anderer Baum dabei sein, eignet sich zur Darstellung einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auch deswegen nicht, weil eine tatsächliche Behauptung des Beschwerdeführers über das Vorhandensein anderer Bäume als Blaufichten im Umzäunungsbereich gegen das Neuerungsverbot verstieße.

Manifest gegen das Neuerungsverbot verstößt das Vorbringen des Beschwerdeführers, aus welchem er eine Unzulässigkeit der Erstreckung des Entfernungsauftrages auch auf das Grundstück 1561/4 ableitet. Die Einbeziehung auch dieses Grundstückes in den Entfernungsauftrag hat der Gerichtshof schon im Vorerkenntnis als nicht rechtswidrig beurteilt. Im fortgesetzten Verfahren vor der belangten Behörde hat sich der Beschwerdeführer zu dieser Frage einer Einbeziehung auch des Grundstückes 1561/4 in den Entfernungsauftrag nicht mehr geäußert. Mit dem jetzt hiezu erstatteten Vorbringen, weshalb dieses Grundstück sachbezogen dem § 1 des O.Ö. Kulturflächenschutzgesetzes nicht zu subsumieren sei, kommt er zu spät.

Es ist dem Beschwerdeführer aber auch in der Bekämpfung der im angefochtenen Bescheid gesetzten Leistungsfrist als unangemessen kurz kein Erfolg zu bescheiden. Kriterium der Gesetzmäßigkeit des in der Fristsetzung nach § 59 Abs. 2 AVG auszuübenden Ermessens ist die Frage der Angemessenheit einer gesetzten Frist unter dem Gesichtspunkt, dass sie objektiv geeignet ist, dem Leistungspflichtigen unter Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen Leistung zu ermöglichen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 355f zu § 59 AVG wiedergegebene Judikatur). Dass diese Voraussetzung im Beschwerdefall nicht vorläge, behauptet der Beschwerdeführer nicht einmal. Dass sich aus der Bestimmung des § 4 des O.Ö. Kulturflächenschutzgesetzes ein anderes als das in der zitierten Judikatur erarbeitete Kriterium für die Beurteilung der Angemessenheit einer Leistungsfrist ergäbe, trifft nicht zu. Die Besonderheit der Rechtsfolgengestaltung der zitierten Gesetzesstelle bezieht sich lediglich auf den Leistungsumfang eines nach § 4 O.Ö. Kulturflächenschutzgesetz erteilbaren Auftrages. Für die zur Erfüllung eines solchen Auftrages zu setzende Frist gelten die oben wiedergegebenen Angemessenheitskriterien, wie sie zur Bestimmung des § 59 Abs. 2 AVG entwickelt wurden. Diesen Kriterien widerspricht der angefochtene Bescheid nicht.

Die Beschwerde erwies sich damit insgesamt als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. Juli 2001

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