VwGH 94/07/0072

VwGH94/07/007221.11.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Rose, über die Beschwerde des N in B, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 5. April 1994, Zl. 512.260/02-I 5/92, betreffend Festlegung eines Schutzgebietes (mitbeteiligte Partei: MB in B), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
VwGG §63 Abs1;
AVG §37;
VwGG §63 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 19. April 1988 erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) der mitbeteiligten Partei des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) zu Spruchpunkt I unter einer Reihe von Vorschreibungen die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Versorgungsanlage für Trink- und Nutzwasser. Zu Spruchpunkt IV dieses Bescheides wurde gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 ein in drei Zonen eingeteiltes Schutzgebiet zum Schutze des bewilligten Brunnens bestimmt. Gleichzeitig wurden die vom Beschwerdeführer als Eigentümer der in der Schutzzone III gelegenen, bestimmt bezeichneten Grundstücke erhobenen Einwendungen gegen die Einbeziehung seiner Grundstücke in diese Schutzzone sowie gegen die dafür angeordneten Nutzungsbeschränkungen abgewiesen.

Auf Grund von Berufungen unter anderem auch des Beschwerdeführers wurde der Bescheid des LH vom 19. April 1988 mit Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 23. Jänner 1989 "gemäß § 66 AVG dahin abgeändert bzw. ergänzt, daß darüber, inwieweit wegen der Unterschutzstellung für die jetzt nicht mehr weitere Nutzbarkeit von Grundstücken und Anlagen in der Art und in dem Umfange, wie sie bisher rechtlich zugestanden und tatsächlich getätigt worden ist, eine angemessene Entschädigung gebührt, nach den §§ 34 Abs. 4 und 117 Abs. 2 WRG 1959 von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz nachträglich noch gesondert entschieden wird";

im übrigen wurde den Berufungen keine Folge gegeben.

Auf Grund einer vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Jänner 1989 erhobenen Beschwerde wurde mit dem hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1990, 89/07/0054, auf dessen Gründe zum näheren Sachverhalt des Beschwerdefalles zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, insoweit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, als mit diesem Bescheid auch Grundstücke des Beschwerdeführers betreffende Schutzgebietsanordnungen bestätigt worden waren; im übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis zum Ausdruck gebracht, daß am öffentliche Interesse an einer Trinkwasserversorgung mit reinem Wasser auch bei einer bloß geringen Anzahl von Versorgten nicht zu zweifeln ist. Der in der Beschwerde geäußerten Kritik des Beschwerdeführers an den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten komme keine verfahrensentscheidende Bedeutung zu; daß sich im Beschwerdefall die fachkundige Meinung der Amtssachverständigen weitgehend mit den bereits im Projekt der MP enthaltenen Angaben gedeckt habe, lasse noch nicht die Annahme gerechtfertigt erscheinen, diese Gutachten seien unrichtig oder auch nur unzulänglich. Dazu hätte es vielmehr einer Widerlegung der im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten durch den Beschwerdeführer auf derselben fachlichen Ebene bedurft. Es sehe sich der Verwaltungsgerichtshof durch die Ausführungen in der Beschwerde nicht zu Bedenken gegen jene Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde veranlaßt, mit welchen die Unzulänglichkeit des derzeit bestehenden Brunnens, die Zweckmäßigkeit der projektsgemäß geplanten neuen Wasserversorgungsanlage und die Erforderlichkeit der Anordnung des Schutzgebietes einschließlich der dort vorgesehenen Nutzungsbeschränkungen begründet worden war. Der Verwaltungsgerichtshof hat im genannten Erkenntnis die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vielmehr in dem Umstand erblickt, daß die belangte Behörde die von ihr gesehene Erforderlichkeit eines Abspruches über die Entschädigungsfrage nach § 34 Abs. 4 WRG 1959 nicht zum Anlaß dafür genommen hatte, auch die Festsetzung des Schutzgebietes im Bescheid des LH vom 19. April 1988 aufzuheben. War nämlich ein - gleichzeitig mit der Schutzgebietsbestimmung zu treffender - Abspruch über die Entschädigungsfrage unterblieben, dann wurde damit auch die Festsetzung des Schutzgebietes, soweit davon die Grundstücke des Beschwerdeführers betroffen waren, rechtswidrig, weshalb der erstinstanzliche Bescheid in diesem Umfang aufgehoben hätte werden müssen.

Mit Ersatzbescheid vom 4. Mai 1990 behob die belangte Behörde den Bescheid des LH vom 19. April 1988 insoweit, als mit ihm sich auf Grundstücke des Beschwerdeführers erstreckende Schutzanordnungen getroffen wurden, und verwies die Angelegenheit in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den LH zurück.

Im fortgesetzten Verfahren vor dem LH erstattete der Beschwerdeführer neben einem Schriftsatz zu Entschädigungsfragen eine Eingabe vom 24. November 1990, in welcher er behauptete, daß dem hydrogeologischen Gutachten mangelhafte Tatsachen zugrunde lägen. Eine kürzlich durchgeführte Untersuchung am Brunnen des Beschwerdeführers auf seiner Liegenschaft habe eine Bohrtiefe dieses Brunnens mit 48 m, eine Lage der Unterwasserpumpe mit 33 m Tiefe und einen Wasserspiegel im Bohrloch mit 18 m Tiefe ergeben. Das Gutachten erwähne einen Grundwasserstrom von West nach Ost, der Brunnen des Beschwerdeführers liege ca. 45 m bis 50 m über diesem Wasserspiegel; das Wasser im Brunnen des Beschwerdeführers komme somit aus Wasseradern, die vom Berg herab, in Süd-Nord-Richtung fließen würden. Gleiches müßte auch für den Brunnen der MP gelten. Es sprächen auch "zahlreiche andere geologische Tatsachen" gegen diesen Unterwasserstrom (verschiedene Dolomit-Felsenzüge, welche die Stromrichtung behinderten). Der Beschwerdeführer ersuche die Wasserrechtsbehörde, den Sachverhalts von Amts wegen noch einmal zu prüfen oder ihn zumindest über die Möglichkeit eines Gegengutachtens zu informieren. Angeschlossen war dieser Eingabe ein Lageplan und eine vom Beschwerdeführer verfaßte Handskizze.

In der vom LH am 19. November 1990 durchgeführten wasserrechtlichen Verhandlung, in deren Verlauf auch ein Ortsaugenschein vorgenommen wurde, erstattete der Amtssachverständige für Hydrogeologie zur Notwendigkeit der Einbeziehung der Grundstücke des Beschwerdeführers in das Schutzgebiet sowie zur Notwendigkeit dafür zu treffender Schutzanordnungen ein Gutachten, in welchem er darlegte, daß und weshalb die Grundstücke des Beschwerdeführers von der Schutzzone III des unerläßlichen Schutzgebietes umfaßt sein müßten sowie darüber, daß die für dieses Schutzgebiet vorgesehenen Verbote aus hydrogeologischer Sicht zum Schutz des Grundwassers auch im vorliegenden Fall erforderlich seien. Der Beschwerdeführer erklärte das Übermaß an Verboten im Schutzgebiet als Eingriff in sein Eigentumsrecht. Die Anspeisung des geplanten Brunnens erfolge seiner Erfahrung nach ausschließlich vom Hang her. Es sei im Verfahren nicht auf seinen eigenen Hausbrunnen eingegangen worden, der in unmittelbarer Nähe des geplanten Brunnens der MP liege, weshalb der Beschwerdeführer hier unbedingt eine Beweissicherung fordere. Es besitze der Beschwerdeführer noch einen weiteren Brunnen, der ebenso zu untersuchen wäre. Aus dem Gutachten eines Amtssachverständigen für Hydrogeologie (im gewerberechtlichen Verfahren des Beschwerdeführers zur Erwirkung der gewerbebehördlichen Genehmigung einer Betriebsanlage für die Lagerung von Erdaushub- und Bauschuttmaterial auf den vom Schutzgebiet betroffenen Grundstücken) gehe eindeutig hervor, daß die Grundwasserfließrichtung in Süd-Nord-Richtung verlaufe. Der Beschwerdeführer halte sämtliche Einwände aufrecht. Der Amtssachverständige für Geohydrologie erwiderte diesem Vorbringen, daß die Fließrichtung vom Hang kommender Wässer anfänglich wohl von Süden nach Norden erfolge, sich dann aber in der Folge der allgemeinen Grundwasserströmungsrichtung von Südwesten nach Nordosten anpassen müsse. Eine Einmessung und Auswertung der Brunnen des Beschwerdeführers lasse eine Modifizierung des Schutzgebietes nicht erwarten, weil die hydrogeologische Situation in großen Zügen bekannt sei und erhebliche Änderungen durch zusätzliche Erhebungen sich nicht ergeben könnten.

Mit Bescheid vom 29. April 1991 legte der LH die Schutzzone III (weiteres Schutzgebiet) im Umfang seines Bescheides vom 19. April 1988 fest, hielt die im seinerzeitigen Bescheid getroffenen Schutzanordnungen für diese Schutzzone aufrecht und wies die Entschädigungsansprüche unter anderem auch des Beschwerdeführers aus dem Grunde der verfügten Schutzgebietsanordnungen "sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach" ab. Erweise es sich zum Schutz der Wasserversorgungsanlage als notwendig, Schutzgebietsanordnungen zu treffen, führte der LH begründend aus, dann komme es nicht auf die Größe der Wasserversorgungsanlage an. Die Erforderlichkeit der Einbeziehung auch der Grundstücke des Beschwerdeführers in den örtlichen Bereich des mit Bescheid des LH vom 19. April 1988 festgelegten Schutzgebietes ergebe sich aus den beiden Amtsgutachten vom 8. Oktober 1987 und vom 19. November 1990 und den hiedurch überprüften Projektsunterlagen. Wenn der Beschwerdeführer dagegen einwende, daß der Grundwasserkörper überwiegend durch Hangwässer des R.-Kogels dotiert werde und die Grundwasserströmungsrichtung daher von Süden nach Norden verlaufe, dann sei ihm das Ergebnis der Amtssachverständigengutachten entgegenzuhalten, die ebenfalls von einer gewissen Dotierung durch R.-Kogel-Hangwässer ausgingen, jedoch zum Ergebnis kämen, daß diese Hangwässer nur anfänglich von Süden nach Norden fließen, sich dann aber der allgemeinen Grundwasserströmungsrichtung von Südwesten nach Nordosten anpassen würden. Daß sämtliche Bäche und Quellen eine Fließrichtung Süd-Nord aufwiesen, wie der Beschwerdeführer vorbringe, könne daran nichts ändern, weil die Fließrichtung derart kleiner Oberflächengewässer erfahrungsgemäß keinen Einfluß auf Grundwasserströmungsrichtungen haben könne. Die nachvollziehbaren Feststellungen der Amtssachverständigen ließen auch weitere behördliche Ermittlungen im Hinblick auf eine Einmessung der Brunnen des Beschwerdeführers entbehrlich erscheinen. Auf Grund der festgestellten Fließgeschwindigkeit des Grundwassers müßten die Grundstücke des Beschwerdeführers zwar nicht in der Schutzzone II liegen, ihre Einbeziehung in die Schutzzone III aber sei unvermeidlich. Die Anordnungen für die Schutzzone III seien in der festgelegten Form notwendig und ausreichend um die Wasserversorgungsanlage der MP vor Verunreinigungen zu schützen. Es seien diese Bestimmungen auch deshalb in der getroffenen Form erforderlich, weil sich innerhalb dieser Schutzzone potentielle Verunreinigungsquellen befänden. Hiezu müsse insbesondere auf die Schottergrube auf den Grundstücken des Beschwerdeführers verwiesen werden. Der Beschwerdeführer sei den schlüssigen Feststellungen der Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; es habe auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis vom 16. Jänner 1990, 89/07/0054, die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen nicht beanstandet. Umso weniger Bedenken könnten bestehen, wenn die Ergebnisse des neuerlichen sorgfältigen Ermittlungsverfahrens die Ergebnisse des im Jahre 1987 durchgeführten Ermittlungsverfahrens bestätigt hätten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Berufung im Umfang der Einwendungen gegen die Schutzgebietsfestlegung gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und im Umfang von Einwendungen über den Ausspruch der Entschädigung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurück. In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und des Berufungsvorbringens im wesentlichen folgendes aus:

Der von der belangten Behörde im Berufungsverfahren neuerlich beigezogene Amtssachverständige für Wasserbautechnik habe dargelegt, daß der Brunnen der MP in einer relativ engen, mit Schotter gefüllten Rinne liege, die seitlich von dolomitischem Material begrenzt werde, das in Relation zum Grundwasserleiter als Stauer angesehen werden könne. Die Breite der Rinne auf Höhe des Brunnens der MP betrage an der Oberfläche rund 200 m. Da dieser Brunnen sich in etwa der Mitte der Rinne befinde, umfasse sein Einzugsgebiet somit den gesamten Talquerschnitt, sodaß der notwendige Schutz des Grundwasservorkommens nur dann erzielt werden könne, wenn sowohl in den Bereichen des von der T. einströmenden Grundwassers als auch in den Bereichen des über die Ränder einströmenden Hangwassers geeignete Schutzmaßnahmen in Form von Nutzungs- und Bewirtschaftungsverboten bzw. -beschränkungen angeordnet würden. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen schließe sich der Amtssachverständige für Wasserbautechnik dieser vom Amtssachverständigen für Hydrogeologie geäußerten Auffassung vollinhaltlich an. Die neuerliche Einbeziehung der Grundstücke des Beschwerdeführers in das Schutzgebiet entspräche dem erforderlichen Gewässerschutz, weil es mit dem gewählten Schutzgebiet möglich sein werde, sowohl das von der T. als auch das von Hängen in Richtung des Einzugsbereiches des Brunnens der MP zufließende Grundwasser vor Verunreinigungen zu schützen. Von diesem Konzept abzugehen, bestünde aus fachlicher Sicht keine Veranlassung. Das vom Beschwerdeführer vorgetragene Argument einer Anspeisung des Brunnens der MP ausschließlich vom Hang her sei durch Untersuchungsergebnisse widerlegt. Der Besitz eines Brunnens und die damit gemachten Erfahrungen könnten ein Fachgutachten im übrigen noch nicht in Frage stellen. Eine Alimentation des Grundwassers "über die Ränder" sei aus fachlicher Sicht nie in Abrede gestellt worden, könne auf Grund der vorliegenden Unterlagen aber nicht jene Bedeutung für die Grundwasserneubildung haben, wie der Beschwerdeführer meine. Das dem Bescheid zugrundeliegende Projekt enthalte Angaben über die Grundwasserspiegellage, die Grundwasserstörmungsrichtung und ein Längs- sowie ein Querprofil, welche Angaben auf entsprechenden Messungen basierten. Die mit der Eingabe des Beschwerdeführers vom 24. November 1990 vorgelegte Querschnittsskizze enthalte im Gegensatz zu den dem Projekt angeschlossenen Unterlagen keine auf Adria bezogenen Höhenangaben und sei damit nicht geeignet, die Projektsaussagen in Zweifel zu ziehen. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Tatsache des Vorhandenseins von nicht mit Schadstoffen befrachtetem Grundwasser könne nicht als Argument oder Nachweis für eine bestimmte Grundwasserströmungsrichtung herangezogen werden. Der vom Beschwerdeführer begehrte Ortsaugenschein werde nicht als zielführend angesehen, da mit einem solchen keine über den derzeitigen Kenntnisstand hinausgehenden Informationen gewonnen werden könnten.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, daß Gegenstand der meritorischen Erledigung der Berufung ausschließlich die Frage sei, ob die Einbeziehung der Grundstücke des Beschwerdeführers in das Schutzgebiet zu Recht verfügt worden sei. Sowohl die der MP erteilte wasserrechtliche Bewilligung als auch die Festlegung des Schutzgebietes und die Vorschreibung der entsprechenden Anordnungen mit Ausnahme der Grundstücke des Beschwerdeführers sei in Rechtskraft erwachsen. Ausgehend von den schlüssigen Gutachten des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen, dessen Auffassung mit jenen der Amtssachverständigen erster Instanz übereinstimme und vom Beschwerdeführer nicht auf fachlicher Ebene widerlegt worden sei, erweise sich die Einbeziehung der Grundstücke des Beschwerdeführers im Interesse des Gewässerschutzes ebenso als erforderlich wie die verfügten Nutzungsbeschränkungen. Der vom Beschwerdeführer getroffene Hinweis auf seine Erfahrungen bezüglich der Anspeisung von Brunnen in diesem Gebiet werde durch anderslautende Untersuchungsergebnisse widerlegt, es könnten solche Erfahrungen, abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer sie gar nicht nachvollziehbar dargestellt habe, auch nicht Ergebnisse entkräften, die durch nach wissenschaftlichen Kriterien erstellten Untersuchungen gewonnen worden seien. Die vom Beschwerdeführer angesprochene Beweissicherung in seinem Brunnen wäre anläßlich der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Entnahme des Trinkwassers zu berücksichtigen gewesen und könne vom Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieser wasserrechtlichen Bewilligung nicht mehr begehrt werden. Es könne die Festlegung des Schutzgebietes auch keine nachteiligen Auswirkungen auf die Brunnen des Beschwerdeführers haben. Das auf das Vorliegen eines Hochwassergebietes mit vorgelagertem Bahnhof abzielende Vorbringen des Beschwerdeführers gehe deswegen fehl, weil das Schutzgebiet auf Grund amtswegiger Ermittlungen im öffentlichen Interesse zur Wahrung des Schutzes der Wasserversorgungsanlage festzulegen sei und außerhalb geltend gemachter subjektiv-öffentlicher Rechte Einwendungen des Beschwerdeführers nicht zugänglich sei. Eine Interessensabwägung, wie sie dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Vorbringen über das behauptete öffentliche Interesse an dem von ihm beabsichtigten Deponiebetrieb im Schutzgebiet vorschwebe, finde im § 34 WRG 1959 keine Grundlage. Das öffentliche Interesse an der Trinkwasserversorgung mit reinem Wasser habe gegenüber privatwirtschaftlichen Interessen der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Art aber jedenfalls Vorrang.

Gegen den seine Berufung abweisenden Teil dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in diesem Umfang aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt; dem Inhalt seines Vorbringens nach erklärt der Beschwerdeführer sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Unterbleiben einer Einbeziehung seiner Grundstücke in das festgelegte Schutzgebiet als verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die MP hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer ist daran zu erinnern, daß der Erfolg seiner gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23. Jänner 1989 erhobenen Beschwerde im hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1990, 89/07/0054, seinen ausschließlichen Grund darin hatte, daß der Verwaltungsgerichtshof es im genannten Erkenntnis als rechtswidrig erkannt hat, daß die belangte Behörde den im damals angefochtenen Bescheid dem LH überbundenen Auftrag zum Abspruch über die nach § 34 Abs. 4 WRG 1959 gebührende Entschädigung nicht mit der Aufhebung der Schutzgebietsanordnung in Ansehung der Grundstücke des Beschwerdeführers aus allein dem rechtlichen Grund verknüpft hatte, daß der Abspruch über die Entschädigung gleichzeitig mit der Festlegung des Schutzgebietes zu erfolgen hat. Gegen die Sachverhaltsfeststellungen des damals angefochtenen Bescheides, mit welchen die Unzulänglichkeit des derzeit bestehenden Brunnens der MP, die Zweckmäßigkeit der projektsgemäß geplanten neuen Wasserversorgungsanlage und die Erforderlichkeit der Anordnung des Schutzgebietes einschließlich der dort vorgesehenen Nutzungsbeschränkungen begründet worden war, hegte der Verwaltungsgerichtshof im genannten Erkenntnis keine Bedenken.

Hat der Verwaltungsgerichtshof einen Bescheid aufgehoben, so ist der Behörde die Entscheidungsaufgabe zwar neu gestellt, hat der Verwaltungsgerichtshof dabei aber in einzelnen Belangen keinen Verfahrensmangel festgestellt und den behördlichen Standpunkt bestätigt, dann ist die Behörde ohne rechtserhebliche Änderung der Rechts- und (oder) Sachlage nicht verpflichtet, von sich aus im fortgesetzten Verfahren neue Ermittlungen in diesen Belangen durchzuführen. Legt auch der Beschwerdeführer keine neuen Beweismittel vor, die zu einer Änderung der Sachverhaltsannahme führen oder ergänzende Ermittlungen notwendig machen könnten, dann kann die Behörde bezüglich dieser Belange in ihrem Ersatzbescheid den vom Verwaltungsgerichtshof bestätigten Standpunkt übernehmen, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 1995, 93/07/0096, und vom 27. April 1993, 90/04/0265, 0268, mit weiteren Nachweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten oder zumindest durch gleichwertige fachliche Argumente erfolgreich bekämpft werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. September 1995, 93/07/0005, vom 21. September 1995, 95/07/0083, und vom 24. Oktober 1995, 94/07/0154).

Ungeachtet des Umstandes, daß der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer schon in seinem mehrfach zitierten Erkenntnis vom 16. Jänner 1990, 89/07/0054, vor Augen geführt hatte, daß die im Verfahren erstatteten Gutachten nur auf derselben fachlichen Ebene erfolgreich hätten bekämpft werden können, hat es der Beschwerdeführer auch im fortgesetzten Verwaltungsverfahren damit bewenden lassen, dem eingehenden Sachverständigengutachten auch des zweiten Rechtsganges nur mit Behauptungen entgegenzutreten, denen die Eignung zur Widerlegung der fachkundigen Äußerungen im dargestellten Sinne gefehlt hat. Die zu einem bestimmten Zeitpunkt attestierte Trinkwasserqualität im Brunnen des Beschwerdeführers ohne Bestand eines Schutzgebietes widerlegte die sachverständigen Äußerungen über die Erforderlichkeit des Schutzgebietes für den Brunnen der MP ebenso wenig tauglich wie Wahrnehmungen des Beschwerdeführers darüber, daß bei regelmäßig im Schutzgebiet auftretenden Überschwemmungen der T., von denen auch der Bahnhofsbereich umfaßt gewesen sei, noch nie Grundwasserbeeinträchtigungen zu beobachten gewesen seien. Solche Argumente sind nicht geeignet, auf wissenschaftlicher Grundlage erstellte Fachgutachten in Zweifel zu ziehen. Was durch den vom Beschwerdeführer beantragten neuerlichen Ortsaugenschein durch die belangte Behörde für seinen Standpunkt zu gewinnen gewesen wäre, macht der Beschwerdeführer nicht einsichtig. Weshalb die genaue Lage des Bahnhofes zu ermitteln gewesen wäre, ist ebenfalls nicht zu erkennen. Auch die vom Beschwerdeführer vermißte "exakte Beurteilung", in welchem Umfang der Grundwasserkörper durch Hangwässer gespeist werde, war nicht erforderlich, weil die Speisung des Grundwassers ebenfalls auch und in vorrangigem Maße durch den von der T. beeinflußten Grundwasserstrom geologisch fundiert feststand, woraus sich die Erforderlichkeit der Einbeziehung der Grundstücke des Beschwerdeführers in das Schutzgebiet nach unwiderlegter fachkundiger Begutachtung unabweislich ergab. Die vom Beschwerdeführer beklagte "Stereotypizität" der Bekundungen der Amtssachverständigen erweist sich im Beschwerdefall als zwangsläufige Folge des Umstandes, daß die zu begutachtenden Sachverhalte auf gesicherter Grundlage standen und vom Beschwerdeführer bis zuletzt nicht tauglich bekämpft worden waren, was den Amtssachverständigen wenig Möglichkeiten zur Variation ihrer Äußerungen bot. Daß eine Behörde rechtswidrig handelt, wenn sie relevante Beweisanbote und substantiierte Einwendungen einer Partei nicht aufgreift, trifft schon zu, es hat der Beschwerdeführer aber sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren in einer dahingehend tauglichen Weise eben nicht gestaltet. Unklar geblieben ist der Sinn des Verlangens des Beschwerdeführers auf Untersuchung seiner beiden Brunnen auch noch in seinem Vorbringen vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gegebenen Deutung der Befürchtung einer Beeinträchtigung seiner Brunnen widerspricht der Beschwerdeführer zwar, ohne aber erkennen zu lassen, was aus der Untersuchung der Brunnen ansonsten für seinen Standpunkt zu gewinnen gewesen sein sollte. Wollte der Beschwerdeführer mit einer solchen Untersuchung seiner Brunnen indessen den Beweis ihrer Wasserqualität ohne Bestehen eines Schutzgebietes erbringen, wäre auch ein solcher Beweis nicht geeignet gewesen, die fachkundig fundiert belegte Erforderlichkeit des Schutzgebietes für den Brunnen der MP zu widerlegen.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich eine Abwägung der Interessen der MP an ihrer Wasserversorgungsanlage mit dem auch vor dem Verwaltungsgerichtshof behaupteten öffentlichen Interesse am Betrieb der von ihm beabsichtigten Deponie im Schutzgebiet vermißt und hiezu auf die Bestimmung des § 12 Abs. 1 WRG 1959 verweist, wonach das Maß und die Art der zu bewilligenden Wassernutzung derart zu bestimmen ist, daß das öffentliche Interesse nicht beeinträchtigt und bestehende Recht nicht verletzt werden, geht dieses Vorbringen am Gegenstand des Verfahrens vorbei. Maß und Art der zu bewilligenden Wassernutzung ist aus Anlaß der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zu bestimmen. Diese der MP erteilte wasserrechtliche Bewilligung ist längst rechtskräftig. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war ausschließlich die Frage der Einbeziehung auch der Grundstücke des Beschwerdeführers in die zum Schutze der wasserrechtlich bereits bewilligten Wasserversorgungsanlage der MP nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 zu treffenden Anordnungen. Für diese war ausschließlich die Frage von Bedeutung, ob der mit ihnen verbundene Eingriff in fremde Rechte zum Schutze der bewilligten Wasserversorgungsanlage notwendig war. Diese Frage hat die belangte Behörde ohne die vom Beschwerdeführer gerügten Verfahrensmängel bejaht.

Die Beschwerde erwies sich damit als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

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