VwGH 97/10/0184

VwGH97/10/01841.10.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der Christiane S in Wien, vertreten durch Dr. Franz Nistelberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stock im Eisen-Platz 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 16. Juli 1997, Zl. LF1-Fo-203/3, betreffend Wiederbewaldungsauftrag, zu Recht erkannt:

Normen

ForstG 1975 §1 Abs2;
ForstG 1975 §1 Abs7;
ForstG 1975 §1;
ForstG 1975 §13;
ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §1 Abs2;
ForstG 1975 §1 Abs7;
ForstG 1975 §1;
ForstG 1975 §13;
ForstG 1975 §172 Abs6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hinsichtlich der Darstellung des Sachverhaltes auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1996, Zl. 92/10/0050, verwiesen.

Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 8. Jänner 1992, mit dem der Beschwerdeführerin die Wiederaufforstung jener (zum Zwecke der Anlage eines Tennisplatzes) gerodeten Teilfläche des Grundstückes Nr. 1334 der KG M. im Ausmaß von 430 m2 aufgetragen wurde, die außerhalb der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (BH) vom 29. Juni 1989 als Nicht-Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975 (in der Folge: ForstG) festgestellten Teilfläche im Ausmaß von ca. 2.000 m2 liege, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Nach der Begründung stehe außer Streit, dass der Tennisplatz - zumindest zum Teil - auf Waldboden errichtet worden sei. Dafür sprächen sowohl die den Stellungnahmen vom 4. Juli 1991 und vom 23. Dezember 1991 angeschlossenen Planskizzen als auch das in der Berufung der Beschwerdeführerin erstattete Vorbringen bezüglich eines eingetretenen "Waldverlustes". Die belangte Behörde habe allerdings nähere Feststellungen unterlassen, die zu einer entsprechend genauen Umschreibung der vom Wiederbewaldungsauftrag betroffenen Fläche hätten führen können.

Nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Berufung der Beschwerdeführerin teilweise Folge und änderte den Bescheid der BH vom 1. Oktober 1991 dahingehend ab, dass der Spruch folgendermaßen lautete:

"Eine Teilfläche des Gst. Nr. 1334, KG N., im Ausmaß von 418 m2 ist wiederaufzuforsten. Dabei sind folgende Maßnahmen zu setzen:

1. Entfernung aller technischen Bauten (Randmauer und Zaunsteher) und der künstlich erfolgten Aufschüttungen bis auf die natürliche Bodenoberkante in dem in der Planzskizze (Beilage 2) als Tennisplatzteil auf Waldboden laut Luftbild 1986 gekennzeichneten Bereich im Ausmaß von 418 m2. Diese Maßnahme ist nachweislich bis zum 1. März 1998 durchzuführen.

2. Bodenvorbereitung und Auflockerung unter Aufbringung einer mindestens 20 cm mächtigen Humusschicht. Diese Maßnahme ist nachweislich bis zum 1. April 1998 durchzuführen.

3. Aufforstung mit handelsüblichen Sortimenten von Weißkiefer im Verband 1,6 m x 2,5 m (d.h. 105 Pflanzen). Die Aufforstung ist nachweislich bis zum 1. Mai 1998 durchzuführen.

4. Die Aufforstung ist zu pflegen und bis zum Erreichen der Kultursicherung (d.h. Anwuchserfolg über drei Wachstumsperioden) nachzubessern.

Der Vollzug der angeführten Maßnahmen ist der BH zu melden.

Die angeführte Fläche ergibt sich aus der beigelegten Planskizze. Diese mit der Bezugsklausel versehene Planskizze ist ein wesentlicher Bestandteil dieses Bescheides."

Als Rechtsgrundlage wurde § 172 Abs. 6 lit. a ForstG angeführt.

Nach der Begründung habe die belangte Behörde ein neuerliches Gutachten eines forstfachlichen Amtsachverständigen eingeholt. Dieser sei in seinem Gutachten vom 16. August 1996 zum Schluss gekommen, dass unter genauer Vermessung der gegenständlichen Fläche der Tennisplatz mit einer Fläche von 453 m2 auf Waldgrund situiert sei.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin habe in einer Stellungnahme zu diesem Gutachten festgestellt, dass auf Grund von Fehlern des Amtsachverständigen die Fläche, die auf Waldboden gelegen sei, nicht richtig berechnet worden sei. Dies auch deshalb, weil ein überwiegender Teil des Tennisplatzes jahrzehntelang als Wäscheplatz genutzt worden sei. Der Amtsachverständige habe ferner die relative Lage des Tennisplatzes nicht auf den tatsächlich gewesenen Waldrand, sondern auf eine fiktive Katasterzeichnung bezogen. Dem Wald seien im Übrigen keine Flächen verloren gegangen.

In der Folge habe der Amtsachverständige auf Grund einer Begehung mit dem Vertreter der Beschwerdeführerin ein neuerliches Gutachten vom 8. November 1996 erstattet, das Folgendes ergeben habe:

"GUTACHTEN

1. Sachverhalt:

Zum gegenständlichen Verfahren wurde bereits ein Gutachten durch die ha. Abteilung erstellt. Aufgrund der Stellungnahme der (Beschwerdeführerin) zu diesem Gutachten erging das Ersuchen an die ha. Abteilung ergänzend auf diese Ausführungen einzugehen.

Im Besonderen hegt die (Beschwerdeführerin) ernsthafte Zweifel an der Wald- bzw. Nichtwaldeigenschaft der verfahrensgegenständlichen Flächen. Im speziellen wird behauptet, dass die zur Zeit als Tennisplatz genutzte Fläche ein Wäscheplatz gewesen sei und, dass es hierfür auch viele Zeugen gäbe.

2. Befund:

Zur Erhebung der näheren Umstände wurde ein Lokalaugenschein durchgeführt, dessen Ergebnis in einer Niederschrift festgehalten wurde. Zusätzlich wurde der Teilausschnitt eines aus dem Jahre 1986 stammenden Luftbildes vergrößert, um den ursprünglichen Verlauf des Waldrandes im verfahrensgegenständlichen Bereich zu rekonstruieren.

2.1. Lokalaugenschein:

Am 24. Oktober 1996 wurde vor Ort ein Lokalaugenschein durchgeführt. Anhand von "stillen Zeugen", wie alten Stöcken und Bäumen mit stark ausgeprägter einseitiger Beastung, konnte südlich des Tennisplatzes der Verlauf des alten Waldrandes festgestellt werden. Eine Messung mit einem Stahlmaßband ergab einen Abstand von 30 m zwischen der Westfassade des Forsthauses und dem Waldrand.

Dieser Abstand wurde zwischen dem Stammfuß eines Randbaumes zum Haus gemessen. Der Verlauf des Waldrandes südlich und nördlich des Tennisplatzes wurde in Ergänzung zu den in der Natur festgestellten Verhältnissen aufgrund eines im Jahre 1993 geflogenen Falschfarben-Luftbildes nachvollzogen.

Einzelbäume sind auf diesem Bild eindeutig erkennbar (siehe Beilage 1).

Das Ergebnis der beim Lokalaugenschein vorgefundenen Wald-Nichtwald-Verhältnisse außerhalb des Tennisplatzes wurde in einer Lageskizze auf Basis der im Erstgutachten angefertigten Lageskizze festgehalten (siehe Beilage 2).

Eindeutig in der Natur festgestellt und als solche in der Lageskizze festgehalten, ist der unmittelbare Verschneidungsbereich der als "östlicher Waldrand des Eichen-Kieferbestandes" bezeichneten Linie mit der als Tennisplatz bezeichneten Fläche. Diese Waldrandlinie trifft den Tennisplatz genau in der Mitte, d.h. dass sich der Tennisplatz an seiner südlichen Randlinie jeweils 18 m nach Osten und Westen erstreckt.

Die Linie, die den alten Bestandsrand bezeichnen soll, wurde im Bereich des Tennisplatzes von Herrn (Vertreter der Beschwerdeführerin) gezogen. Die Nachvollziehbarkeit ist unter den aktuellen Verhältnissen aufgrund des Zustandes in der Natur nicht möglich.

An der nordöstlichen Ecke des Tennisplatzes konnte festgestellt werden, dass an dieser Stelle der Waldrand ca. 4,5 m nach Süden vorspringt und sich auf dieser Höhe weiter nach Osten fortsetzt. Im Übrigen wurde festgestellt, dass der die verfahrensgegenständliche Fläche umgebende Waldbestand aus ca. 70 jährigen Eichen und Weißkiefern aufgebaut wird. Der Bestand hat eine mittlere Höhe von 18-22 m und eine Überschirmung von 0,8-0,9.

Südlich des Tennisplatzes hat sich auf einer Fläche von ca. 300 m2 die Naturverjüngung von Weißkiefer eingestellt. Diese Naturverjüngung wurde künstlich durch einzelne Eichen, Lärchen, Fichten und Linden ergänzt. Die Naturverjüngung weist eine Überschirmung von 1,0 auf. Die Naturverjüngung deckt die Fläche zu mehr als 0,5 Zehntel.

2.2. Luftbildinterpretation:

Beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen wurde das Luftbild 4750, Revisionsflug 1986, auf dem Maßstab 1 : 3.000 vergrößert.

Der verfahrensgegenständliche Bereich hat im Luftbild eine Größe von 2 x 2 cm, sodass Einzelheiten erkennbar sind.

Deutlich zu erkennen ist das Forsthaus, wobei sich die westliche Kante des Daches scharf gegen den Kies des Vorplatzes abzeichnet. Weiters sind vier solitär stehende Einzelbäume erkennbar, wovon sich drei dieser Bäume südlich des Hauses befinden und ein Baum westlich des Hauses situiert ist.

Westlich des Hauses ist eine unbestockte Fläche zu erkennen, die als solche aufgrund der Färbung und der erkennbaren Strukturen im Vergleich mit anderen unbestockten Flächen in der Natur identifiziert wurde. Der umgebende Bereich ist als feinstrukturierter, regelmäßig schwarz und weiß getönter Bereich erkennbar. Die weißen Punkte konnten, da es sich bei diesen Bereichen um geschlossene Waldflächen handelt, als die Kronen von Kiefern identifiziert werden. Kleinere Flächen mit etwas größerer Ausdehnung konnten als Eichenkronen definiert werden.

Weiters sind schwarz gefärbte Flecken im Bereich der Nordseite des Hauses und am Südrand der Waldfläche zu erkennen, die unschwer als Schattenwurf des Hauses bzw. der angrenzenden Waldbestände zu identifizieren sind. Durch den Schattenwurf wird die Grenze Wald-Nichtwald zusätzlich präzisiert.

Die auf diese Weise gefundene Nicht-Waldgrenze im verfahrensgegenständlichen Bereich wurde in die bestehende Vermessungsskizze übertragen.

Aufgrund dieser Linienziehung wurde festgestellt, dass der überwiegende Teil des Tennisplatzes (632 m2) auf Waldboden (418 m2) liegt.

Aus dem Luftbild 1986 ist erkennbar, dass sich westlich des Hauses eine unbestockte Fläche befindet. Eine Vergleichsmessung auf dem Luftbild besagt, dass der Abstand des Waldrandes an seiner größten Erstreckung von der Westseite des Hauses ca. 28-32 m betragen haben muss. Der genaue Verlauf wurde in einer Skizze festgehalten und in die bestehende Lageskizze übertragen.

3. Gutachten:

Bestehen Zweifel, ob eine Grundfläche Wald ist, ist zu prüfen, ob die in Frage stehende Fläche zum Zeitpunkt der Einleitung des Feststellungsverfahrens oder innerhalb der vorangegangenen 15 Jahre Wald im Sinne des Bundesgesetzes war.

Mit Bescheid vom 29. Juni 1989, Zl. 14-H-8939/3, wurde eine Fläche von mindestens 2.000 m2 als Nichtwaldfläche festgestellt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft. Als rechtlicher Teil dieses Bescheides gilt ein Lageplan, der die Situierung der Nichtwaldfläche zeigt.

Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1996, Zl. 92/10/0050, wird darauf hingewiesen, dass über "die in Rede stehende Fläche" keine Feststellungen getroffen wurden. Weiters wird angeführt, dass außer Streit steht, dass "der Tennisplatz - zumindest zum Teil - auf Waldboden errichtet worden ist".

Mit der Planskizze, die dem Schreiben vom 13. September 1996 angeschlossen war und die auf der Basis des Planes des Erstgutachtens vom 16. August 1996 beruht, sowie dem Punkt 3 des genannten Schreibens bringt die (Beschwerdeführerin) zum Ausdruck, dass sowohl die Waldeigenschaft der außerhalb der zu Nichtwald erklärten Flächen, als auch die Nichtwaldeigenschaft der zu Nichtwald erklärten Fläche in Zweifel gezogen wird, weil die im rechtskräftigen Nichtwald-Bescheid der BH getroffene Wald-Nichtwaldfeststellung hinsichtlich der Lage des Bestandesrandes in Zweifel gezogen wird.

Es ging daher von der ha. Behörde der Auftrag, ein Gutachten zu erstellen, dass die Abklärung der Wald bzw. Nichtwaldeigenschaft der im verfahrensgegenständlichen Bereich vorliegenden Flächen zum Inhalt haben sollte.

1. Bestandesrand des Eichen-Kiefern-Altholzes:

Das Anwesen der Konsenswerberin liegt inmitten eines Weißkiefer-Eichenwaldes, der ein Alter von ca. 70 Jahren aufweist. Die Überschirmung dieses Bestandes erreicht 8-9 Zehntel.

Aufgrund des Luftbildes aus dem Jahre 1986 und der Lage von Randbäumen (tiefe einseitige Beastung), sowie der Lokalisation von Baumstöcken konnte der Bestandesrand des Altbestandes südlich des Tennisplatzes vermessen werden und wurde in die bestehende Planskizze eingetragen. Ähnlich war die Vorgangsweise an der nordöstlichen Ecke des Tennisplatzes, an der der Bestand von der Ecke her nach Süden vorspringt.

Nachdem diese beiden Punkte festgelegt waren, konnte aufgrund des Luftbildes der Verlauf des Bestandesrandes im Bereich des Tennisplatzes rekonstruiert werden.

Nachdem für diese Linie jeweils die deutlich erkennbaren Wipfel verwendet wurden, handelt es sich bei dieser Linie um eine Verbindung von Stammachse zu Stammachse mit der Unterstellung, dass die Abweichung des Wipfelpunktes vom Stammfußpunkt einen halben Meter nicht überschreitet.

Das Ergebnis dieser Flächenausscheidung ist der angeschlossenen Lageskizze zu entnehmen. Die Flächenausscheidung weicht insofern von der des Erstgutachtens ab, als Teilflächen im Waldrandbereich im Gesamtausmaß von 36 m2 als Wald festgestellt wurden, obwohl sie - wie allerdings erst die Luftbildinterpretation ergab - allem Anschein nach keine Bestockung aufwiesen und daher dem als Wäscheplatz genutzten Bereich zuzurechnen sind.

2. Neubewaldung:

Südlich des Tennisplatzes hat sich durch Anflug von Kiefern ein Naturverjüngungshort gebildet, der eine Überschirmung von mindestens 0,5 aufweist. Diese Naturverjüngung wurde durch den Konsenswerber mit Einzelbäumen ergänzt.

Zusammenfassend zu Punkt 1 und 2 wird daher aus forstfachlicher Sicht festgestellt, dass

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