Normen
AVG §13a;
AVG §38;
AVG §39 Abs2;
AVG §69 Abs1 Z3;
ForstG 1975 §1 Abs2;
ForstG 1975 §1 Abs3;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;
ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §5;
VwGG §41 Abs1;
AVG §13a;
AVG §38;
AVG §39 Abs2;
AVG §69 Abs1 Z3;
ForstG 1975 §1 Abs2;
ForstG 1975 §1 Abs3;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §172 Abs6 lita;
ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §5;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 30. November 1989 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 172 Abs. 6 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 (in der Folge: ForstG), aufgetragen, die geschädigten Waldflächen auf den Waldgrundstücken Nr. 259/2, 259/8, 259/18 und 2549/33, je KG L, zu rekultivieren und mit standorttauglichen Forstgehölzen näherer Bezeichnung wieder aufzuforsten. Auf den geschädigten Waldflächen seien 1.) eine Unterstandsfläche errichtet,
2.) eine Abstellfläche angelegt, 3.) eine Pferdekoppel angelegt, 4.) eine Pferdefuhrmaschine aufgestellt, 5.) mehrere Sprunghindernisse gelagert, 6.) eine Sattelkammer errichtet,
- 7.) eine Doppelgarage mit Hühnerstall gebaut und
- 8.) asphaltierte Zufahrts- und Parkflächen angelegt worden. Begründet wurde dieser Bescheid im wesentlichen damit, daß aus "Luftbildbefliegungen" in den Jahren 1973, 1976 und 1983 zu ersehen sei, daß die aufgezeigten Baulichkeiten und Anlagen in Waldgrundstücken errichtet worden seien. Rodungsbewilligungen seien dafür bisher nicht erteilt worden, sodaß die Aufträge zur Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes zu Recht ergangen seien.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in der sie zusammenfassend vorbrachte, daß sie zu einzelnen Verhandlungen bzw. Besichtigungen nicht geladen worden sei. Von den im Spruch betroffenen Grundstücken seien lediglich geringfügige Teile als Waldflächen anzusehen. Da die Waldeigenschaft in diesem Bereich zweifelhaft sei, hätte die Behörde von Amts wegen ein Verfahren nach § 5 ForstG durchführen müssen. Die im Spruch aufgetragenen Maßnahmen würden im übrigen nicht der Forstbehörde obliegen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin teilweise Folge gegeben und der Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz dahingehend abgeändert, daß er folgendermaßen zu lauten habe:
"Gemäß § 172 Abs. 6 FG 1975, BGBl. Nr. 440/1975, wird (der Beschwerdeführerin) aufgetragen:
1. die Beseitigung des Einstellungsschuppens im Ausmaß von 7 x 12 m und der Sattelkammer im Ausmaß von 3 x 4 m je auf dem Waldgst. Nr. 259/2 KG L,
2. die Beseitigung der Doppelgarage mit angebautem Hühnerstall im Ausmaß von 9 x 5 m auf dem Waldgst. Nr. 259/18 KG L,
3. die Beseitigung der Pferdefuhrmaschine mit einem Flächenbedarf von ca. 130 m2 auf den Waldgst. Nr. 259/2
u. 2549/3, je KG L.
Sämtliche Baulichkeiten bzw. die aufgestellte Pferdefuhrmaschine sind bis 31.10.1990 zu entfernen und die betroffenen Waldflächen sind bis 31.5.1991 mit standortstauglichen Forstgehölzen und zwar mit Bergahorn, Esche und Eiche im Pflanzverband von 1 x 1 m wieder aufzuforsten. Diese Aufforstung ist in der Folge erforderlichenfalls so lange nachzubessern, bis diese im Sinne des § 13 Abs. 8 FG 1975 gesichert ist.
4. Die von der angelegten Pferdekoppel (25 x 38 m) auf den Waldgst. Nr. 259/8, 259/2 und 2549/33, je KG L, von der angelegten Park- und Zufahrtsfläche zum Haus H (ca. 650 m2) auf dem Waldgst. 259/18 und von der angelegten Abstellfläche (8 x 5 m) auf dem Waldgst. Nr. 259/2, je KG L, betroffenen Grundstücksteile sind bis 31.5.1991 mit standortstauglichen Forstgehölzen und zwar mit Bergahorn, Esche und Eiche im Pflanzverband von 1 x 1 m wieder aufzuforsten. Diese Aufforstung ist in der Folge erforderlichenfalls so lange nachzubessern, bis diese im Sinne des § 13 Abs. 8 FG 1975 gesichert ist.
Die Lageskizze im M 1 : 1000, auf welcher die betroffenen Grundstücksteile dargestellt sind, bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides."
Nach der Begründung habe die Beschwerdeführerin erst am 15. Februar 1990 bei der Behörde erster Instanz einen Antrag auf Nichtwaldfeststellung eingebracht. Die belangte Behörde habe daher aus eigener Anschauung die Frage der Waldeigenschaft als Vorfrage (§ 38 AVG) beurteilt. In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 27. März 1990 habe die Beschwerdeführerin zugegeben, daß für die Errichtung eines Einstellschuppens, für die Errichtung einer Abstellfläche, für das Aufstellen einer Sattelkammer und für die baubehördlich nicht bewilligte Doppelgarage keine Rodungsbewilligungen vorlägen. Insoweit bestünden die nunmehr im Spruch unter den Punkten 1., 2. und 4. konkret erteilten Aufträge zu Recht. Da sich die Sprunghindernisse normalerweise in der angelegten Pferdekoppel befänden, sei der Auftrag Punkt 5. des Bescheides der Behörder erster Instanz ersatzlos zu beheben gewesen. Damit bleibe für die belangte Behörde zu klären, ob die Aufträge in den Punkten 3., 4. und 8. des vorliegenden Bescheides zu Recht bestünden. Im Rahmen der Vorfragenbeurteilung über die Waldeigenschaft der von diesen Aufträgen betroffenen Grundstücke sei folgende gutachtliche Stellungnahme getroffen worden:
"Die Pferdekoppel unter Punkt 3) ist auf den Gst. 259/8, 2549/33 und 259/2 alle KG L errichtet worden. Sie befindet sich am Ostrand einer nach Osten reichenden Waldzunge. In den Aktenteillagen ON 21, 22 und 23 ist aus dem Luftbild ON 22 und der Strichauswertung des Luftbildes OZ 21 zu erkennen, daß im Jahre 1976 (zum Zeitpunkt der Aufnahme des Luftbildes) diese Fläche Wald war. Von der Pferdekoppel geht nach Westen zur asphaltierten Aufschließungsstraße , die den Wald durchschneidet und auch die Zufahrt zum Wohnhaus bildet, eine schlauchförmige Fläche, die als Koppel eingerichtet ist. Es wurde darüber in erster Instanz noch keine Feststellung getroffen. Am Westende dieser schlauchförmigen Koppel ist durch die Grundeigentümer ein Stück Asphalt freigelegt worden. Die Nutzungsberechtigte erklärt dazu, daß es sich dabei um die Reste einer Straße handelt, die für einen Schotterabbau östlich der gegenständlichen Flächen errichtet wurde.
Da diese Straße im Luftbild und der Strichauswertung nicht aufscheint, ist anzunehmen, daß sie vor Aufnahme des Luftbildes aufgelassen wurde und die Asphaltdecke durch eine unvollständige Rekultivierung nicht entfernt wurde. (Die Beschwerdeführerin) gibt dazu an, daß dieser Bereich für die Bewirtschaftung der anschließenden Wiesen immer als Zufahrt benutzt wurde.
Südlich dieser schlauchförmigen Koppel befindet sich auf den Gst. 259/2, 2549/33 und 259/8 eine Pferdefuhrmaschine. Diese Anlage ist ebenfalls auf Waldgrund errichtet, nämlich auf den Waldflächen zwischen der in Nordsüd-Richtung asphaltierten Aufschließungsstraße und dem nach Osten vorspringenden Waldteil. Diese Waldfläche ist im Luftbild und der Auswertung als vollbestockte Fläche zu erkennen.
Die unter Punkt 8) des Bescheides des Bürgermeisters der Stadt Salzburg angeführte asphaltierte Zufahrtsfläche zum Wohnhaus bzw. der Garage befindet sich auf dem Waldgst. 259/18 KG Liefering und zweigt von der Nordsüd verlaufenden Aufschließungsstraße ab. Sie durchstößt in Ostwest-Richtung die nach Süden auslaufende Waldzunge auf dem Gst. 259/18. Auf dem Luftbild ist dieser Bereich wegen der vorhandenen Schlagschatten nicht eindeutig zu erkennen. In der Strichauswertung, der ein Stereobildpaar zugrundelag, ist die nach Süden ausstreichende Waldzunge noch ungestört erkennbar. Daraus ist zu schließen, daß auch diese Zufahrt auf Waldgrund errichtet wurde."
Die Beschwerdeführerin sei in ihrer Stellungnahme auf diese gutachtlichen Feststellungen mit keinem Wort eingegangen. Lediglich zur Zufahrtsfläche zum Haus habe sie angegeben, daß diese auf einem Grundstück errichtet worden sei, welches nicht bestockt gewesen sei. Dazu sei anzuführen, daß auch diese Zufahrts- und Parkflächen nach dem Bild der Strichauswertung noch auf Waldgrund angelegt worden seien. Dabei komme es nicht darauf an, daß auf diesen Waldflächen keine Bestockung vorhanden gewesen sei, weil nach § 1 Abs. 3 ForstG unbeschadet ihrer besonderen Nutzung auch dauernd unbestockte Grundflächen als Wald gelten würden, insoweit sie in einem unmittelbar räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stünden und dessen Bewirtschaftung dienten.
Die Fläche der aufgeschotterten Pferdekoppel in dem beträchtlichen Ausmaß von 950 m2 sowie die der aufgestellten Pferdefuhrmaschine von ca. 130 m2 sei in dem vorliegenden Luftbild nicht als Blöße erkennbar; solche Blößen seien von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet worden.
Das bemängelte fehlende Parteiengehör sei durch die Berufungserhebung bzw. durch die mündliche Berufungsverhandlung saniert. Baubehördliche Bewilligungen bezüglich der betreffenden Anlagen habe die Beschwerdeführerin nicht vorzulegen vermocht. Daß etwaige Baulichkeiten forstbetrieblichen Zwecken dienten, sei ebenfalls nicht vorgebracht worden. Da die gesamten Flächen, die ohne Rodungsbewilligung der forstlichen Nutzung entzogen worden seien, ein beträchtliches Ausmaß erreichten und die Waldausstattung der KG L nur 8,5 % betrage, seien nicht nur die Beseitigung der Baulichkeiten, sondern im Interesse der Walderhaltung auch die sachgemäße Wiederbewaldung aufzutragen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 17 Abs. 1 des ForstG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche Waldkultur (Rodung) verboten.
Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere
- a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung,
- b) die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen,
- c) die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten sowie die Wildbachräumung,
- d) die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder
- e) die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen,
dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen (§ 172 Abs. 6 des ForstG).
Die Bestimmung ermöglicht - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - auch einen Auftrag zur Beiseitigung eines auf einer Waldfläche ohne behördliche Bewilligung errichteten Bauwerkes (vgl. das Erkenntnis vom 9. November 1992, Zl. 92/10/0061).
Nach § 1 Abs. 3 des ForstG gelten - unbeschadet ihrer besonderen Nutzung - als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstwirtschaftliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13. September 1979, Slg. N.F. Nr. 9920/A, zum Ausdruck gebracht hat, liegt bei Verwendung einer unbestockten Grundfläche für die Bebauung mit einer Hütte nur dann keine Rodung nach § 17 Abs. 1 ForstG vor, wenn die Hütte tatsächlich der forstlichen Bewirtschaftung dient und wenn sie dazu unbedingt notwendig ist. An das Erfordernis der unbedingten Notwendigkeit ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen. Unbedingt erforderlich ist eine Hütte daher nur dann, wenn ohne sie eine forstliche Bewirtschaftung nicht möglich ist (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 30. September 1992, Zl. 91/10/0172).
Im vorliegenden Fall steht außer Streit, daß für die in Rede stehenden Teilflächen der Grundstücke 259/2, 259/8, 259/18 und 2549/33, alle KG L, Rodungsbewilligungen nicht erteilt worden sind. Die Beschwerdeführerin stellt auch nicht in Abrede, diese Flächen für die beschriebenen Zwecke verwendet zu haben. Daß die Anlagen der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dienen, ist im gesamten Verwaltungsverfahren nicht hervorgekommen. Nach dem Wortlaut des wiedergegebenen § 172 Abs. 6 ForstG ist es auch zulässig, demjenigen, der - wie die Beschwerdeführerin - ein Grundstück gepachtet hat, einen Auftrag zur Wiederbewaldung zu erteilen. Strittig ist jedoch die Qualifikation der Grundstücke als Wald im Sinne des Forstgesetzes 1975.
Gemäß § 1 Abs. 1 leg. cit. in der Fassung der Forstgesetz-Novelle 1987 sind Wald im Sinne des Bundesgesetzes mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockte Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m2 und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht. Wald sind gemäß Abs. 2 auch Grundflächen, deren forstlicher Bewuchs infolge Nutzung oder aus sonstigem Anlaß vorübergehend vermindert oder beseitigt ist.
Ist eine Grundfläche (Grundstück oder Grundstücksteil) im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster der Benützungsart Wald zugeordnet und wurde eine Rodungsbewilligung für diese Grundfläche nicht erteilt, so gilt sie gemäß § 3 Abs. 1 ForstG in der genannten Fassung als Wald im Sinne des Bundesgesetzes, solange die Behörde nicht festgestellt hat, daß es sich nicht um Wald handelt.
Voraussetzung für die Erteilung eines Wiederbewaldungsauftrages nach § 172 Abs. 6 lit. a ForstG ist, daß es sich bei der wiederzubewaldenden Fläche zum Zeitpunkt des Beginnes der widerrechtlichen Entfernung des forstlichen Bewuchses (argumentum: "BEI BEHANDLUNG des Waldes") und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald im Sinne des Forstgesetzes gehandelt hat. Dabei kommt es allerdings auf das Vorhandensein eines forstlichen Bewuchses nicht an (vgl. die Erkenntnisse vom 19. März 1990, Zl. 89/10/0032, und vom 18. Juni 1990, Zl. 89/10/0170). Die Frage der Waldeigenschaft der Grundflächen ist eine für die Entscheidung der Forstbehörden in der Hauptfrage (Wiederbewaldungsauftrag) präjudizielle, d. h. für die Lösung der Hauptfrage eine notwendige Grundlage bildende Rechtsfrage, insoweit eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG.
Nach dieser Norm liegt es, soweit die Gesetze nicht anderes bestimmen (was hier der Fall ist), im Ermessen der Behörde, ob sie das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage - über die als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. November 1978, Slg. N.F. Nr. 9689/A) aber auch, wie hier, von derselben Verwaltungsbehörde, aber in einem anderen Verfahren, zu entscheiden ist - aussetzt oder aber die Vorfrage selbst beurteilt und diese Beurteilung ihrer Entscheidung in der Hauptfrage zugrunde legt. Wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird, kann sie aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen. Die Aussetzung liegt jedoch auch in diesem Fall in ihrem Ermessen, sie kann das Verfahren auch fortführen und die Vorfrage selbst beurteilen. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muß, sind insbesondere solche der Verfahrensökonomie (vgl. § 39 Abs. 2, letzter Satz, AVG). Dabei stellt es einen wichtigen Gesichtspunkt dar, von vornherein die Möglichkeit von Bindungskonflikten und der Erforderlichkeit einer Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG zu vermeiden. Dieser Gesichtspunkt wird in der Regel eine Aussetzung des Verfahrens als im Sinne des Gesetzes gelegen erscheinen lassen. Die Verfahrensökonomie wird aber jedenfalls dann von geringem Gewicht sein, wenn die Behörde nach dem Stand des Verfahrens, insbesondere aufgrund des ihr vorliegenden Ermittlungsergebnisses, ohne weiteres zur selbständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage ist (vgl. in diesem Sinne z. B. das Erkenntnis vom 12. Februar 1986, Zl. 85/11/0239).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kann die Vorgangsweise der belangten Behörde nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn sie trotz Anhängigkeit eines Feststellungsverfahrens gemäß § 5 ForstG bei der Behörde erster Instanz die Frage der Waldeigenschaft der gegenständlichen Grundstücke einer Beurteilung nach § 38 AVG unterzog, zumal ihr dafür entsprechende Ermittlungsergebnisse vorlagen. Der Beschwerdeführerin kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie die Auffassung vertritt, die belangte Behörde wäre zur Vorfragenbeurteilung nicht berechtigt gewesen, sondern hätte vielmehr von Amts wegen ein Feststellungsverfahren einleiten müssen.
Allerdings hat die Behörde der Vorfragenbeurteilung, nicht anders, als wenn sie ein Feststellungsverfahren gemäß § 5 ForstG durchgeführt hätte, die in dieser Gesetzesvorschrift angeführten Kriterien zugrundezulegen. Entscheidend ist demzufolge auch bei der von der belangten Behörde für die Beurteilung der Waldeigenschaft gewählten verfahrensmäßigen Vorgangsweise das Ergebnis der Untersuchung der Frage, ob die angeführten Grundstücke gemäß § 5 Abs. 2 ForstG "innerhalb der vorangegangenen 15 Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes waren" (vgl. das Erkenntnis vom 25. Mai 1987, Zl. 87/10/0046).
Die belangte Behörde hat dabei zunächst ihre Auffassung damit begründet, die Beschwerdeführerin habe in der mündlichen Verhandlung am 27. März 1990 zugegeben, daß für die Errichtung eines Einstellschuppens, für die Errichtung einer Abstellfläche, für das Aufstellen einer Sattelkammer und für die baubehördlich nicht bewilligte Doppelgarage keine Rodungsbewilligungen vorlägen. Insoweit bestünden die nunmehr im Spruch des angefochtenen Bescheides unter den Punkten 1., 2. und 4. konkret erteilten Aufträge zu Recht. Dabei übersieht die belangte Behörde jedoch, daß es sich bei der Frage der Waldeigenschaft der betreffenden Grundstücke um eine Rechtsfrage handelt und eine solche nicht dadurch gelöst werden kann, daß die Beschwerdeführerin das Fehlen von Rodungsbewilligungen zugibt. Dieser Mangel an der Ermittlung des Sachverhaltes ist im vorliegenden Beschwerdefall allerdings deshalb nicht wesentlich, weil sich die belangte Behörde im Zusammenhang mit den übrigen Aufträgen betreffend die Pferdekoppel, die Pferdefuhrmaschine und die Zufahrtsfläche zum Wohnhaus mit der Waldeigenschaft SÄMTLICHER Grundstücke auseinandergesetzt hat. Die belangte Behörde hat die Waldeigenschaft im wesentlichen aufgrund der ihr vorliegenden gutachtlichen Stellungnahme bejaht, wonach aus Flugbildaufnahmen und der entsprechenden Strichauswertung dieser Aufnahmen zu erkennen sei, daß im Jahre 1976 (zum Zeitpunkt der Aufnahmen) diese Flächen Wald gewesen seien. Die belangte Behörde hat sich den für sie offenbar schlüssigen und unbedenklichen Darlegungen des Sachverständigen angeschlossen, denen die Beschwerdeführerin im übrigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist.
Die Beschwerdeführerin rügt auch die Feststellung der belangten Behörde, sie habe anläßlich der mündlichen Verhandlung vom 27. März 1990 kein Vorbringen erstattet, wonach etwaige Baulichkeiten forstbetrieblichen Zwecken dienten. Die belangte Behörde übersehe dabei die Bestimmung des § 13a AVG, wonach Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten seien, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren seien. Dabei übersieht die Beschwerdeführerin jedoch, daß die Belehrungspflicht der Behörde nach § 13a AVG auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt ist und sich nicht auf die Belehrung in der Sache selbst bezieht (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 15. Juni 1989, Zl. 87/06/0056).
Schließlich bringt die Beschwerdeführerin vor, es widerspreche der ständigen Judikatur des Verwaltungserichtshofes, daß eine Lageskizze als integrierender Bestandteil eines Bescheides anzusehen sei. Der Verwaltungsgerichtshof kann jedoch keine Rechtswidrigkeit darin erblicken, daß im Beschwerdefall die dem angefochtenen Bescheid angeschlossene Lageskizze, auf welcher die betroffenen Grundstücksteile dargestellt sind, einen "wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildet".
Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich das Beschwerdevorbringen als unbegründet, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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