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§ 7 ForstG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2002

Umfang der forstlichen Raumplanung

§ 7.

Die Raumplanung für den Lebensraum Wald hat sich zu erstrecken

  1. a) auf die Darstellung und Planung von Waldgebieten
  1. 1. mit überwiegender Nutzwirkung unter besonderer Berücksichtigung von Waldgebieten mit Eignung zu hoher Rohstoffproduktion,
  2. 2. mit überwiegender Schutz-, Wohlfahrts- oder Erholungswirkung, wie Schutz- oder Bannwälder oder Wälder, die vor Immissionen einschließlich Lärm schützen, sowie
  3. 3. Erholungsgebiete, die besonderer Maßnahmen zum Schutze vor Immissionen bedürfen,
  1. b) auf die Darstellung von
  1. 1. Einzugsgebieten von Wildbächen oder Lawinen,
  2. 2. wildbach- oder lawinenbedingten Gefahrenzonen und
  3. 3. Wäldern mit besonderem Lebensraum gemäß § 32a,
  1. c) auf die Planung der
  1. 1. Neuaufforstung auf hiezu heranstehenden Flächen sowie der Aufforstung zum Zwecke des Windschutzes, der Landschaftsgestaltung und der Verbesserung des Wasserhaushaltes, insbesondere in unterbewaldeten Gebieten,
  2. 2. Abgrenzung zwischen Forst-, Land- und Almwirtschaft, wo dies, wie in der Kampfzone des Waldes, für eine bessere Entfaltung der Wirkungen des Waldes vorteilhaft ist.

Schlagworte

Schutzwirkung, Wohlfahrtswirkung

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

10010371

Dokumentnummer

NOR40029263

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