VwGH 97/03/0201

VwGH97/03/020122.3.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Gall, Dr. Bernegger und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde 1. des C in Pörtschach, vertreten durch Dr. Klaus Messiner und Dr. Ute Messiner, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Burggasse 25/I, und

2. des Dr. Kurt Hirn, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch-Platz 4, "als Masseverwalter im Konkurs des C", gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 30. Juni 1997, Zl. 8W Sch-4009/29/1997, betreffend Widerruf von Schifffahrtskonzessionen,

Normen

AVG §63 Abs1;
AVG §8;
AVG §9;
GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §41 Abs1 Z4;
GewO 1994 §87 Abs1;
KO §1 Abs1;
KO §83 Abs1;
SchiffahrtsG 1990 §78 Abs2 idF 1995/429;
SchiffahrtsG 1990 §78 Abs2 Z2 idF 1995/429;
SchiffahrtsG 1990 §81 Abs1 idF 1995/429;
SchiffahrtsG 1990 §84 Abs2 idF 1995/429;
SchiffahrtsG 1990 idF 1995/429;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §48 Abs3;
ZustG §7;
AVG §63 Abs1;
AVG §8;
AVG §9;
GewO 1994 §13 Abs3;
GewO 1994 §41 Abs1 Z4;
GewO 1994 §87 Abs1;
KO §1 Abs1;
KO §83 Abs1;
SchiffahrtsG 1990 §78 Abs2 idF 1995/429;
SchiffahrtsG 1990 §78 Abs2 Z2 idF 1995/429;
SchiffahrtsG 1990 §81 Abs1 idF 1995/429;
SchiffahrtsG 1990 §84 Abs2 idF 1995/429;
SchiffahrtsG 1990 idF 1995/429;
VwGG §21 Abs1;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §48 Abs3;
ZustG §7;

 

Spruch:

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unbegründet

abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Kärnten zu gleichen

Teilen Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III. Die Gegenschrift der Hotel S GmbH in Pörtschach, vertreten durch Dr. Gert Seeber, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Radetzkystraße 50, wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Erledigung vom 30. Juni 1997 enthält folgenden Spruch:

"Spruch

1.) Die Herrn C, Hotel S am Wörthersee, verliehenen Schiffahrtskonzessionen zum Betrieb zweier Motorboote für den Gelegenheitsverkehr, für das Schleppen von Wasserschisportlern, Gummireitbooten und Gummireitreifen (sog. 'Fun-Geräten') sowie von Fallschirmsportlern, erteilt mit Bescheiden der Kärntner Landesregierung vom 14.3.1985, Zahl: 8Sch-675/2/1984 und vom 15.4.1989, Zahl: 8W-Sch-4009/3/1989, in der Fassung der Bescheide vom 30.4.1993, Zahl: 8W-Sch-4009/15/93 und vom 19.7.1995, Zahl: 8W-Sch-4009/26/1995, sowie

2.) die Bewilligung für eine Motorbootfahrschule, erteilt mit Bescheid vom 4.1.1984, Zahl: 8 Sch-1088/2/83,

werden widerrufen."

In der Begründung heißt es, der Schiffahrtsbehörde sei bekannt gegeben worden, dass die Liegenschaften des Konzessionsinhabers (des Erstbeschwerdeführers), nämlich das Hotel S und auch das Eigentum am Zubehör von einem Dritten ersteigert worden seien. "Die Zuschlagserteilung des Bezirksgerichtes Klagenfurt unter Geschäftszahl...datiert mit 3.4.1997, die Konkurseröffnung erfolgte unter Geschäftszahl... vom 4.4.1997."

Nach Wiedergabe von Rechtsvorschriften heißt es sodann:

"Durch den Konkurs über das Vermögen des Konzessionsberechtigten und Erteilung des Zuschlags an einen Dritten, sind die Voraussetzungen für einen Schiffahrtsbetrieb nicht mehr gegeben. Die Schiffahrtsbehörde hat daher den Widerruf auszusprechen.

Das sind im Besonderen die finanzielle Leistungsfähigkeit, die durch den Konkurs in keiner Weise mehr vorliegt, dann die fehlende Verfügungsgewalt über die vorgesehenen Anlegestellen bzw. Schiffahrtsanlagen sowie die erforderlichen Fahrzeuge. Ein Schiffahrtsbetrieb ohne Fahrzeuge, ohne Anlegestellen und ohne die Möglichkeit des Erwerbs solcher Anlagen bzw. Fahrzeuge ist undenkbar. Selbst der Konzessionsinhaber C ging davon aus, indem er erklärte, die ihm als höchstpersönliches Recht zuerkannten Schiffahrtskonzessionen sollten anderen (von ihm genannten Personen) verliehen werden.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde die Absicht der Schiffahrtsbehörde dem Konzessionsinhaber über den Masseverwalter bekannt gegeben. Eine Äußerung dazu ist nicht erfolgt. Lediglich der Masseverwalter teilte der Behörde mit, dass hinsichtlich der Neuvergabe der gegenständlichen Schiffahrtskonzessionen bzw. Bewilligung noch zugewartet werden möge und eine endgültige Stellungnahme des Masseverwalters noch erfolgen werde. Hier handelt es sich aber nicht um eine Verleihung sondern um die Frage des Erlöschens der Schiffahrtskonzession.

Die allfällige Neuverleihung wird gesondert entschieden werden."

In der Rechtsmittelbelehrung heißt es, gegen den Punkt 1. (des Spruches) sei das Rechtsmittel der Berufung nicht zulässig, gegen den Punkt 2. des Spruches sei "das binnen zwei Wochen einzubringende Rechtsmittel der Berufung zulässig".

Die Fertigungsklausel der Bescheidausfertigung lautet sowohl "Für die Kärntner Landesregierung:" als auch "Für den Landeshauptmann:".

Die Beschwerde wurde den Beschwerdeführern mit hg. Verfügung vom 19. September 1997 mit folgender Begründung zur Ergänzung zurückgestellt:

"In der Beschwerde wird als belangte Behörde der Landeshauptmann von Kärnten bezeichnet. Im Begehren nach § 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG ist vom 'Landeshauptmann von Kärnten' bzw. 'Amt der Kärntner Landesregierung' die Rede.

Die Beschwerde scheint sich nur gegen den Spruchpunkt 1.) des angefochtenen Bescheides zu richten. Diesbezüglich dürfte es sich aber um einen Bescheid der Kärntner Landesregierung handeln. Es ergeht daher die Aufforderung, die Bezeichnung der Behörde, die den Bescheid erlassen hat (§ 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG) zu präzisieren.

Weiters ergeht die Aufforderung, die Rechtsverletzungsbehauptung (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG - Beschwerdepunkt) dahingehend zu präzisieren, wodurch sich einerseits der Erstbeschwerdeführer und andererseits der Zweitbeschwerdeführer (jeweils) in einem eigenen subjektivenöffentlichen Recht verletzt erachten."

Innerhalb der gesetzten Frist brachten die Beschwerdeführer den Schriftsatz vom 12. November 1997 ein, in dem zur Verfügung vom 19. September 1997 Stellung genommen wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die Hotel S GmbH in Pörtschach brachte unaufgefordert eine "Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtshofbeschwerde" ein. Darin heißt es, dass der Einschreiterin die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zur Kenntnis gelangt sei. "Über Ersuchen hat die belangte Behörde außerdem nunmehr der Einschreiterin die von ihr erstattete Gegenschrift mit der Einladung übermittelt, seitens der Einschreiterin ebenfalls zur Verwaltungsgerichtshofbeschwerde eine Stellungnahme abzugeben."

Die Einschreiterin stehe auf dem Standpunkt, dass auch ihr im Entzugsverfahren Parteistellung zukomme, weshalb von ihr bereits die Zuerkennung der Parteistellung beantragt worden sei. Eine Entscheidung über diesen Antrag stehe aber noch aus. Nach Begründung der (behaupteten) Parteistellung heißt es sodann, für den Fall, dass der Einschreiterin die Parteistellung zuerkannt werde, hätte sie auch im Verwaltungsgerichtshofsverfahren die Stellung einer mitbeteiligten Partei. Für diesen Fall wiederum beantrage die Einschreiterin, die vorliegende Äußerung als Äußerung einer mitbeteiligten Partei zu qualifizieren und der Einschreiterin für die Verfassung dieses Schriftsatzes Kostenersatzanspruch einer mitbeteiligten Partei zuzuerkennen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 78 Abs. 2 des im Beschwerdefall noch anzuwendenden Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989 in der Fassung BGBl. Nr. 429/1995, bestimmt, dass die Konzession (für die gewerbsmäßige Ausübung der Schifffahrt) "darüber hinaus" nur erteilt werden darf, wenn (u.a.) der Konzessionswerber finanziell leistungsfähig ist (Z. 2) und der Bewilligungswerber nachweist, dass er an den vorgesehenen Anlegestellen über die erforderlichen Schiffahrtsanlagen (Z. 3) und dass er über die erforderlichen Fahrzeuge oder Schwimmkörper wird verfügen können (Z. 4).

Nach § 84 Abs. 2 leg. cit. ist die Konzession mit Bescheid zu widerrufen, wenn (u.a.) eines der in § 78 angeführten Erfordernisse nicht mehr gegeben ist.

§ 85 Abs. 1 leg. cit. lautet auszugsweise:

"(1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind

1. der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hinsichtlich der Unternehmen, die eine Konzession gemäß § 77 Abs. 1 auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, in mehr als einem Land ausüben oder ihrem Antrag zufolge ausüben wollen oder auf der Donau, dem Bodensee, dem Neusiedler See oder den Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer eine unmittelbare Verbindung mit dem Ausland herstellen oder ihrem Antrag zufolge herstellen wollen;

2. der Landeshauptmann für alle nicht in Z. 1 genannten Angelegenheiten hinsichtlich Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, derjenigen Teile der Donau, die nicht Wasserstraßen sind, des Bodensees, des Neusiedler Sees und der Grenzstrecken sonstiger Grenzgewässer;

  1. 3. ...
  2. 4. die Landesregierung für Angelegenheiten hinsichtlich aller nicht in Z. 2 genannten Gewässer;

    5. ..."

    Die Regelungen über Schiffsführerschulen (und die diesbezügliche Behördenzuständigkeit) finden sich im Teil H (§§ 140 ff) des Schiffahrtsgesetzes 1990, dessen § 150 (in der Fassung BGBl. Nr. 452/1992) folgenden Wortlaut hat:

    "Behörden und ihre Zuständigkeit

§ 150. (1) Behörden erster Instanz im Sinne dieses Teiles sind:

  1. 1. der Landeshauptmann;
  2. 2. die Bezirksverwaltungsbehörde für Verwaltungsstrafverfahren.

(2) Behörden zweiter Instanz im Sinne dieses Teiles sind:

1. der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 1;

2. der unabhängige Verwaltungssenat für Verwaltungsstrafverfahren."

Es ist zunächst vorauszuschicken, dass - vor dem Hintergrund der Rechtslage (vgl. Art. 10 Abs. 1 Z. 9 und Art. 11 Abs. 1 Z. 6 B-VG sowie § 85 Abs. 1 Z. 4 und § 150 Schiffahrtsgesetz 1990) - bei objektiver Betrachtung des Spruches im Zusammenhalt mit der Rechtsmittelbelehrung und der Fertigungsklausel der in einer gemeinsamen Ausfertigung ergangenen Erledigungen vom 30. Juni 1997 der Abspruch 1.) der Kärntner Landesregierung und der Abspruch 2.) dem Landeshauptmann von Kärnten zuzurechnen ist.

Aus der Beschwerde im Zusammenhalt mit dem ergänzenden Schriftsatz vom 12. November 1997 ergibt sich weiters, dass sich die Beschwerde nur gegen den Abspruch 1.) der Erledigung vom 30. Juni 1997 richtet. Wenn es im Schriftsatz vom 12. November 1997 heißt, dass "als belangte Behörde im Sinne der Note vom 19.9.1997 das Amt der Kärntner Landesregierung angeführt" werde, so führt dies nicht schon deshalb zu einer Zurückweisung der Beschwerde (etwa im Sinne des hg. Beschlusses vom 22. Februar 1992, Zl. 92/08/0005, und die dort angegebene Vorjudikatur), weil die Beschwerdeführer nicht in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ausdrücklich (wenn auch unrichtig) das "Amt der Kärntner Landesregierung" als belangte Behörde bezeichnet haben. Wie es nämlich im Schriftsatz vom 12. November 1997 an anderer Stelle auch heißt, könne "nicht durch einfachgesetzliche Regelung das Amt der Kärntner Landesregierung in Bundessachen zuständig gemacht werden", da die Kärntner Landesregierung tatsächlich im Rahmen der grundsätzlichen Kompetenzverteilung der Republik Österreich nur jene Agenden führen darf, die nach dem Inhalt der Bundesverfassung Landessache sind". Im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern vorgenommene Gleichsetzung von "Amt der Kärntner Landesregierung" (dem auch Behördenfunktion zukommen kann) und "Kärntner Landesregierung" bestehen daher Zweifel, welche Behörde die Beschwerdeführer als belangte Behörde bezeichnen wollten. Für einen solchen Fall vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständigen Rechtsprechung die Auffassung, dass jene Behörde Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist, welche bei verständiger Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens, einschließlich der der Beschwerde angeschlossenen Beilagen, als belangte Behörde zu erkennen ist (vgl. etwa das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. März 1986, Zl. 85/18/0078, Rs in Slg. Nr. 12088/A). In diesem Sinne sieht der Verwaltungsgerichtshof die Kärntner Landesregierung als belangte Behörde bezeichnet an.

Die Beschwerde ist aber dennoch, soweit sie vom Zweitbeschwerdeführer erhoben wird, nicht zulässig:

Ausgehend vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Oktober 1957, Slg. Nr. 4457/A, hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass es sich bei der Gewerbeberechtigung um ein persönliches Recht handelt, das als nicht der Exekution unterworfenes Vermögen des Gemeinschuldners nicht zur Konkursmasse gehört, sodass sich auch die Befugnisse des Masseverwalters nicht auf dieses Recht beziehen und ihm im Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung Parteistellung jedenfalls nicht in seiner so zu verstehenden Eigenschaft als Vertreter des Gemeinschuldners kraft eigenen Rechtsanspruches zukommt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 28. Jänner 1997, Zl. 97/04/0007, und die dort zitierte Vorjudikatur). Da der Charakter der nach dem Schiffahrtsgesetz 1990 verliehenen Konzession jenem einer Gewerbeberechtigung nach der GewO 1994 gleicht, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof veranlasst, die vordargestellten Grundsätze (im Zusammenhang mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung) auf die Entziehung der Konzession (zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt) nach dem Schiffahrtsgesetz 1990 zu übertragen.

Kommt dem Masseverwalter solcher Art aber keine Parteistellung im Verfahren nach § 84 Abs. 2 Schiffahrtsgesetz 1990 und damit auch kein subjektives Recht auf Unterbleiben des Widerrufs der dem Gemeinschuldner verliehenen Konzession zu, so mangelt es ihm an der nach Art. 131 Abs. 1 B-VG für die Berechtigung der Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erforderlichen Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte durch den angefochtenen Bescheid (vgl. etwa den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 2. Juni 1981, Slg. Nr. 10511/A).

Daran ändert auch nichts, wenn im Schriftsatz vom 12. November 1997 geltend gemacht wird, die dem Erstbeschwerdeführer zukommende Möglichkeit der Verletzung in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten müsse "man dem Masseverwalter im Konkurs des C zubilligen, umso mehr, als die Berechtigung zur Ausübung der Konzession allenfalls auf diesen während des Konkurses übergeht". Damit wird zunächst verkannt, dass im Sinne der hg. Rechtsprechung (vgl. nochmals das zitierte Erkenntnis vom 31. Oktober 1957) dem Masseverwalter eben die Befugnis fehlt, über das der exekutiven Verwertung nicht zugänglich gemachte Recht selbst in welcher Form immer zu verfügen. Die Behauptung aber, dass "die Berechtigung zur Ausübung der Konzession allenfalls" auf den Masseverwalter während des Konkurses übergehe, vermag sich auf keine rechtliche Grundlage zu stützen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass das Schiffahrtsgesetz 1990 eine dem § 41 Abs. 1 Z. 4 GewO 1994 vergleichbare Regelung über ein Fortbetriebsrecht des Masseverwalters nicht kennt - unabhängig von der Frage, inwiefern ein solches Fortbetriebsrecht eine Parteistellung und Beschwerdelegitimation im Verfahren über den Widerruf einer Konzession nach dem Schiffahrtsgesetz 1990 zu begründen vermöge (das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters nach der GewO 1994 entsteht zusätzlich zur Gewerbeberechtigung des Gewerbeinhabers; vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1994, Zl. 94/04/0039).

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 sowie § 12 Abs. 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Zulässigkeit der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers ist noch auszuführen:

Der Erstbeschwerdeführer bringt auch vor, dass ihm der angefochtene Bescheid nicht zugestellt worden sei.

Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist die Tatsache, dass ein Bescheid erlassen wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein schriftlicher Bescheid erst mit der Zustellung bzw. Ausfolgung seiner schriftlichen Ausfertigung an eine Partei als erlassen anzusehen. Nur ein erlassener Bescheid kann Rechtswirkungen erzeugen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 14. Februar 1997, Zl. 96/19/2385). Da nach dem oben Gesagten dem Zweitbeschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung zukam, würde eine Zustellung der Erledigung an ihn somit noch nicht bedeuten, dass "ein Bescheid erlassen wurde". Der Beschwerdefall ist aber insoweit besonders gelagert, als die angefochtene Erledigung nach der Zustellverfügung sowohl für den Erstbeschwerdeführer als auch für den Zweitbeschwerdeführer bestimmt, also auch an den Erstbeschwerdeführer als Empfänger im formellen Sinn gerichtet ist (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 1997, Zl. 87/08/0022). Wenn die an den Erstbeschwerdeführer gerichtete Erledigung (offenkundig im Hinblick auf eine Postsperre) durch das Zustellorgan an den Zweitbeschwerdeführer im Wege einer "Nachsendung" weitergeleitet wurde, so gründet sich dies also nicht auf eine in Bezug auf die Person des Empfängers (des Erstbeschwerdeführers) verfehlte Zustellverfügung, weshalb auch eine Heilung des Zustellmangels durch tatsächliches Zukommen möglich war (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 28. Mai 1962, Slg. Nr. 5814/A). Dafür aber, dass die der - auch vom Erstbeschwerdeführer in einem gemeinsamen Schriftsatz erhobenen - Beschwerde angeschlossene Erledigung dem Erstbeschwerdeführer nicht im Sinne des § 7 Zustellgesetz zugekommen sei, bietet der Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt.

Der vom Erstbeschwerdeführer geltend gemachte Zustellmangel ist somit im Grunde des § 7 Zustellgesetz als saniert anzusehen. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers zulässig. Sie ist aber nicht begründet:

Soweit in der Beschwerde eine Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht wird bzw. vorgebracht wird, die Zuständigkeit des "Amtes der Kärntner Landesregierung" nach dem Schiffahrtsgesetz 1990 sei verfassungswidrig, weil "im Sinne des Wasserrechtsgesetzes ... der Wörther See der mittelbaren Bundesverwaltung" unterliege und "insgesamt Wasserrechtsangelegenheiten Bundessache" seien, so genügt der Hinweis auf Art. 11 Abs. 1 Z. 6 B-VG. Die weitwendigen Beschwerdeausführungen sind somit schon vom Ansatz her verfehlt. Beim Verwaltungsgerichtshof sind vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. Slg 14109/1995, 8813/1980 und 6092/1969) auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf die gesetzliche Zuständigkeitsordnung entstanden, wenn vorgebracht wird, es müsse "im Hinblick auf die Bestimmungen der Menschenrechtskonvention und den Grundsätzen eines fairen Verfahrens" auch bei Widerruf einer Konzession ein weiterer Instanzenzug zulässig sein. Für den Verwaltungsgerichtshof ist auch keine Rechtsgrundlage zu erkennen, auf die sich - in dieser Allgemeinheit - die unsubstantiierte Beschwerdebehauptung, "das EU-Recht billigen jedem Staatsbürger die Möglichkeit zu, in wichtigen Angelegenheiten eine zweite Instanz anzurufen" zu stützen vermöchte.

Der Erstbeschwerdeführer wendet sich weiters dagegen, dass ihm keine Möglichkeit gegeben worden sei, im Verfahren Stellung zu nehmen. Wenn die belangte Behörde diesbezüglich in ihrer Gegenschrift meint, dies sei ihm (ihrer Meinung nach zu Recht) "durch den Konkurs im Prinzip verwehrt" gewesen, so ist sie im Hinblick auf das oben Gesagte, wonach in einem Verfahren wie dem vorliegenden nicht der Masseverwalter sondern der Konzessionsinhaber selbst Partei ist, nicht im Recht. Gemäß § 41 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG sind aber für den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Überprüfung nur jene Verfahrensmängel relevant, bei deren Vermeidung nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, wobei nach der hg. Rechtsprechung der Beschwerdeführer die Wesentlichkeit des geltend gemachten Verfahrensmangels darzulegen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 1996, Zl. 95/05/0139).

Tatbestandsvoraussetzung für die Konzessionserteilung ist nämlich (u.a.) die finanzielle Leistungsfähigkeit des Konzessionswerbers. Ist diese nicht mehr gegeben, so ist nach § 84 Abs. 2 Schiffahrtsgesetz 1990 die Konzession zu widerrufen. Durch Eröffnung des Konkurses wird gemäß § 1 Abs. 1 KO das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Ist das Vermögen des Gemeinschuldners aber seiner freien Verfügung entzogen, kann keinesfalls mehr von einer "finanziellen Leistungsfähigkeit" im Sinne der §§ 78 Abs. 2 Z. 2 und 81 Abs. 1 Schiffahrtsgesetz gesprochen werden (nach § 81 Abs. 1 Schiffahrtsgesetz hat "der Konzessionswerber durch geeignete Unterlagen nachzuweisen ..., daß er über wirtschaftliche Mittel in einem für die Aufnahme und Fortführung des Schiffahrtsbetriebes hinreichenden Ausmaß wird verfügen können, die ..."). Auf dieser Linie liegt es auch, wenn die GewO 1994 einen Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes (u.a.) bereits an die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Rechtsträgers knüpft (§ 13 Abs. 3). Dass ein Beschluss des Konkursgerichtes betreffend die Eröffnung des Konkurses vorliegt, ist unstrittig. Damit kann aber der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie, wie in der Beschwerde an anderer Stelle gerügt wird, bereits aus der Eröffnung des Konkurses auf eine mangelnde finanzielle Leistungsfähigkeit des Erstbeschwerdeführers schloss.

Vor diesem Hintergrund ist aber auch die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels nicht zu erkennen. Da die finanzielle Leistungsfähigkeit eine der kumulativen Tatbestandsvoraussetzungen für die Konzessionserteilung ist und daher das Fehlen einer solchen einen Grund für den Widerruf der Konzession darstellt, vermag der Spruch des angefochtenen Bescheides (Abspruch 1. der Erledigung vom 30. Juni 1997) schon mit dem Fehlen der finanziellen Leistungsfähigkeit getragen zu werden. Es ist daher auch entbehrlich, auf die Beschwerdeausführungen im Zusammenhalt mit der Verfügbarkeit über Schiffahrtsanlagen sowie der erforderlichen Fahrzeuge einzugehen; selbst wenn es zuträfe, dass nicht auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 78 Abs. 2 Z. 3 und 4 in Verbindung mit § 84 Abs. 2 Z. 1 Schiffahrtsgesetz 1960 vorliegen, wurde der Erstbeschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass der Erstbeschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus Eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Zur Zurückweisung der Gegenschrift der Hotel Schloss S GmbH ist auszuführen, dass Personen, denen der angefochtene Bescheid nicht zugestellt worden ist, die Rechtsstellung als Mitbeteiligter nicht zukommt, weil durch den Erfolg der Anfechtung nur jene Personen in ihren rechtlichen Interessen berührt werden können, denen gegenüber der angefochtene Bescheid wirksam geworden ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 1979, Slg. Nr. 9837/A). Daran ändert auch nichts, wenn die Einschreiterin von der belangten Behörde "eingeladen" wurde, eine Stellungnahme abzugeben. Dies schon deshalb, weil keine Rede davon sein kann, es würde eine gesetzliche Grundlage für eine derartige Vorgangsweise der belangten Behörde bestehen. Im Übrigen würde selbst der Umstand, dass die Einschreiterin in der Verfügung über die Einleitung des Vorverfahrens als Mitbeteiligte bezeichnet worden wäre, was nicht der Fall ist, weder ihre rechtliche Stellung als Mitbeteiligte im Sinne des § 21 Abs. 1 VwGG noch einen Anspruch auf Aufwandersatz begründen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis

vom 28. September 1992, Zl. 91/10/0205); dies gilt umso mehr für die im Gesetz nicht vorgesehene "Einladung" durch die belangte Behörde.

Wien, am 22. März 2001

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