VwGH 96/08/0232

VwGH96/08/023214.3.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde 1. der Claire Estelle Newman, geborene Poe, 2. des Leslie Claire Newman,

3. des Robert Jakob Newman und 4. des ChrisGtopher David Newman, alle in Kitzbühel, vertreten durch Dr. Klaus Reisch und Dr. Anke Reisch, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Franz-Reisch-Straße 11a, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 1. Juli 1996, Zl. Vd-3723/15/Ob, betreffend Beitragsnachverrechnung (mitbeteiligte Partei: Tiroler Gebietskrankenkasse, Klara-Pölt-Weg 2, 6020 Innsbruck), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1153;
ABGB §825;
ABGB §833;
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §35 Abs1;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §5 Abs2;
HausgehilfenG 1920;
HBG §2 Z1;
HBG §2;
HBG;
ABGB §1153;
ABGB §825;
ABGB §833;
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §35 Abs1;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
ASVG §5 Abs2;
HausgehilfenG 1920;
HBG §2 Z1;
HBG §2;
HBG;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) Aufwendungen von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenbegehren der Tiroler Gebietskrankenkasse wird abgewiesen.

Begründung

Der (nach der Aktenlage am 23. Dezember 1994 verstorbene) Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin und Vater der zweit- bis viertbeschwerdeführenden Parteien war - wie zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht strittig ist - im Jahre 1964 Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 90.117 der KG Kitzbühel-Land; er hat diese Liegenschaft mit Kaufvertrag vom 3. Dezember 1969, der in der Folge auch grundbücherlich durchgeführt wurde, an die beschwerdeführenden Parteien verkauft. Seit 30. Juli 1970 sind - so die Aktenlage - die beschwerdeführenden Parteien Eigentümer dieser Liegenschaft.

Die Tiroler Gebietskrankenkasse führte am 25. November 1988 eine Beitragsprüfung durch; in dem darüber aufgenommenen Berichtsformular vom 25. November 1988 ist als Dienstgeber "Robert Newman", als Art des Betriebes "Haushalt" und als Ort des Betriebes Kitzbühel, Ried-Bichlach 9 (dabei handelt es sich um die eingangs erwähnte Liegenschaft) angegeben. Als Gegenstand der Prüfung ist in diesem Formular das Beschäftigungsverhältnis der "Familie M" angegeben, wobei sich in einer mit "zuständiger Kollektivvertrag" bezeichneten Rubrik der Vermerk "Hausgehilfen" findet. Seitens des Sachbearbeiters wurde auf einem weiteren Formular mit der Überschrift "Vorverständigung einer Beitragsgutschrift" festgehalten, dass "dem Dienstgeber Robert Newman, Kitzbühel" aus der Beitragsprüfung für den Zeitraum vom 1. Jänner 1983 bis 31. Dezember 1987 allgemeine Beiträge im Ausmaß von S 565.242,43 gutgeschrieben würden; das zuletzt genannte Formular trägt überdies den Vermerk "Gutschrift für Nachberechnung unter Kontonummer L 95/9246 1.1.83 bis 31.10.88 P 11/88 verwenden (S 1,047.547,75)".

Mit dem im zuletzt erwähnten Vermerk genannten Konto ist jenes der "Hauseigentümergemeinschaft der Liegenschaft Ried-Bichlach 9" (d.s. die vier Beschwerdeführer) gemeint, welches offenbar unter einem eröffnet wurde. In dem darüber angefertigten Berichtformular findet sich unter "zuständiger Kollektivvertrag" der Vermerk "Hausbesorger", ferner die Angabe über den Prüfzeitraum "1. 01. 1983 bis 31. 10. 1988" und folgende Anmerkungen über den Verlauf der durchgeführten Beitragsprüfung und das Abschlussgespräch (Hervorhebung wie im Original):

"Laut Mitteilung des Ehepaares M als Dienstnehmer stimmten die ausbezahlten Löhne ab 1.1.1982 mit den gemeldeten Beitragsgrundlagen nicht überein. Außerdem waren Herr und Frau M als Hausbesorger und nicht als Hausgehilfen tätig. Aus diesem Grunde erfolgte die Gutschrift der vorgeschriebenen Beiträge für die Zeit vom 1.1.83 bis 24.12.87 unter der Kontonummer P 82/7538. Ab 1.1.83 wurden die Beiträge nach dem tatsächlichen Verdienst unter Kontonummer L 95/9246 als Hausbesorger nachberechnet (bis 31.10.88). Da der vereinbarte Nettolohn für das Ehepaar M zusammen ausbezahlt wurde, erfolgte aufgrund der Arbeitsleistung die Aufteilung des Lohnes wie folgt: 2/3 des Barlohnes und volle Anrechnung der Sachbezüge (Dienstwohnung und freie PKW-Benützung) für Herrn Franz M und 1/3 des Barlohnes für Frau Olga M. Diese Aufteilung entspricht der tatsächlichen Arbeitsleistung und erfolgte im Einvernehmen mit dem Ehepaar M.

Laut Vergleichsausfertigung vom 17.11.1988 Oberlandesgericht Innsbruck wurde das Dienstverhältnis einvernehmlich mit 31.10.1988 gelöst."

Als Ergebnis der Beitragsprüfung ist eine Beitragsnachrechnung in der Höhe von S 1,047.547,75 ausgewiesen. Aufgrund der Gutschrift aus der vorerwähnten Beitragsprüfung des Robert Newman und unter Hinzurechnung der Nachbelastung aus der Beitragsprüfung, die bei den vier Beschwerdeführern durchgeführt wurde, ergab sich für die Beschwerdeführer eine Zahllast an Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von S 482.305,32.

Der (in Abschrift) aktenkundige, als "Vereinbarung" bezeichnete Dienstvertrag, abgeschlossen zwischen Robert Newman und den Eheleuten M bezeichnet diese im Punkt 1 ausdrücklich als Hausbesorgerehepaar und hält im Punkt 2 fest, dass der Aufgabenbereich der Dienstnehmer durch diesen Begriff "bereits umschrieben" sei. Insbesondere hätten die Dienstnehmer das Wohnhaus des Dienstgebers in Kitzbühel zu warten, kleinere Instandsetzungen vorzunehmen, den Garten in Ordnung zu halten, zu heizen und im Winter die erforderlichen Schneeräumungen vorzunehmen. Während den Zeiten, zu denen der Dienstgeber oder auch bloß seine Familie oder seine Gäste in seinem Hause anwesend seien, hätten überdies Katharina M das Kochen und die übrigen Haushaltsdienste, einschließlich Waschen und Bügeln, zu besorgen und Franz M seine Ehefrau dabei zu unterstützen, sowie zu servieren, Schuhe zu putzen, Teppiche zu klopfen und die sonstigen in diesem Fall notwendigen Verrichtungen zu machen. Als Entgelt für beide wurde ein Betrag von (damals) S 3.000,-- vereinbart. Punkt 4 des Dienstvertrages sieht vor, dass für die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses den Dienstnehmern die im Anbau zum Haupthaus über den Garagen gelegene Wohnung als Dienstwohnung zur Verfügung gestellt wird, hinsichtlich derer der "bei gewöhnlichen Verhältnissen und sparsamen Verbrauch in der Dienstwohnung entstehende Bedarf an Strom, Wasser und Heizung" vom Dienstgeber getragen werden sollte (Punkt 5 des Vertrages). In Zeiten, zu denen der Dienstgeber oder auch bloß seine Familie oder seine Gäste in seinem Haus anwesend seien, sollten die Dienstnehmer im Haushalt des Dienstgebers auch die Verpflegung genießen. Neben Regelungen der Kündigungsfrist enthielt dieser Vertrag unter Punkt 7 folgende Bestimmung:

"Dieser Vertrag ist als Einheit aufzufassen, sodass der Wegfall eines der beiden Dienstnehmer gleichzeitig auch die Beendigung jeglichen Vertragsverhältnisses mit dem zweiten Dienstnehmer zur Folge hat. Von einem Dienstnehmer gesetzte Entlassungsgründe treffen daher auch den zweiten."

Punkt 8 des Vertrages sah schließlich vor, dass Franz M zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung berechtigt sei, soweit in Abwesenheit des Dienstgebers oder auch seiner Familie nach Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen noch Zeit zur Verfügung stehe.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erließ am 7. März 1989 einen "an die Hauseigentümergemeinschaft der Liegenschaft Ried-Bichlach" (es folgen - unter Verwechslung von zweiten Vornamen und Zunamen - die Namen der vier Beschwerdeführer) gerichteten Bescheid. Nach dessen Spruch seien die vier Beschwerdeführer "als Rechtsnachfolger des Robert Newman sen. im Eigentum der Liegenschaft ... verpflichtet", den Betrag von S 482.305,32 an die Tiroler Gebietskrankenkasse zu bezahlen. In der Begründung dieses Bescheides heißt es lediglich, dass bei einer in Kitzbühel durchgeführten Erhebung festgestellt worden sei, dass das Ehepaar Franz und Olga M nicht im Haushalt des Robert Newman sen. sondern als Hausbesorger im Anwesen Kitzbühel, Ried-Bichlach 8 und 9, beschäftigt gewesen seien. Die Meldung auf dem Haushaltskonto P 82/7538 sei daher unrichtig gewesen. Die Kassa habe die bereits berechneten Sozialversicherungsbeiträge auf dem erwähnten Konto gutgeschrieben und auf dem Konto L 95/9246 unter Beachtung des einem Hausbesorger zustehenden bzw. tatsächlich erhaltenen Entgelts für die Zeit vom 1. Jänner 1983 bis 31. Dezember 1988 nachgerechnet. Grundlage für die Feststellungen der Kasse seien auch die Einvernahme des Hausbesorgerehepaars M sowie die Vergleichsausfertigung des "Arbeits- und Sozialgerichtes" zur Geschäftszahl 5 Ra 138/88 vom 15. November 1988 gewesen. Der Umfang der Melde- und Beitragsdifferenzen sei einer dem Bescheid beiliegenden Aufstellung über Entgeltsdifferenzen, in der Beitragsnachrechnung vom 6. Dezember 1988 betreffend das Konto L 95/9246 und in der Beitragsgutschrift vom 6. Dezember 1988, Kontonummer P 82/7538 enthalten. Diese Schriftstücke seien Bestandteile der Begründung des Bescheides.

Die in der Bescheidbegründung erwähnte Vergleichsausfertigung (richtig:) des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 15. November 1988 mit der von der belangten Behörde angegebenen Geschäftszahl enthält unter "klagende Parteien" bzw. "Antragsteller" die Namen des Robert Newman sen. und der vier Beschwerdeführer und als beklagte Parteien die Namen des Franz und der Katharina M; sie hat folgenden Inhalt:

"1. Das Dienstverhältnis zwischen den Streitteilen bzw. den Beklagten und den Rechtsnachfolgern des Klägers im Eigentum der Liegenschaft EZ 90117 KG Kitzbühel-Land, wird einvernehmlich mit 31.10.1988 aufgelöst.

2. Zum Ausgleich sämtlicher gegenseitigen Ansprüche zwischen den Vergleichspartnern verpflichten sich Robert Newman sen., (und die vier Beschwerdeführer) zur ungeteilten Hand den Beklagten zu Handen ihres Vertreters ... bis 30.11.1988 netto S 1,100.000,-- ... (darin enthalten die Abfertigung und Urlaubsentschädigung für drei Urlaubsjahre, restlich Lohn) zu bezahlen. Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der aushaftende Betrag mit 5 % zu verzinsen.

3. Die von den beklagten Parteien im Verfahren 2 C 1332/88 des BG Kitzbühel erlegte Sicherheitsleistung von S 5.000,-- ist zugunsten der beklagten Parteien frei.

4. Die von den Beklagten bisher benützte Dienstwohnung gilt mit heutigem Tag als geräumt.

5. In sämtlichen zwischen den Vergleichsparteien anhängigen Rechtsstreiten tritt ewiges Ruhen bei gegenseitiger Kostenaufhebung ein.

Das sind insbesondere:

(Es folgen vier Geschäftszahlen, und zwar je eine des Oberlandesgerichtes und des Landesgerichtes Innsbruck sowie zwei des Bezirksgerichtes Kitzbühel)

6. Die Beklagten verpflichten sich, die Liegenschaft Dimmberg, Bichlach 8 und 9 nicht mehr zu betreten.

7. Damit sind sämtliche gegenseitigen Ansprüche der Vergleichsparteien ausgeglichen."

Die Beschwerdeführer erhoben gegen den vorerwähnten Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse Einspruch, worin sie vorbrachten, dass gegenüber der Gebietskrankenkasse "stets und immer betont worden" sei, dass "als Dienstgeber und damit als möglicher Verpflichteter für irgendwelche Beitragsrückstände nur Herr Robert Newman in Betracht" komme. Auch wird die falsche Namensschreibung der Beschwerdeführer im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides kritisiert. Zu keinem Zeitpunkt habe irgend jemand anderer als Robert Newman die "Herrschaften M beschäftigt, bezahlt, angewiesen usw". Die Heranziehung "irgendwelcher weiterer Personen" (gemeint offenbar: als Dienstgeber und Beitragsschuldner) als Robert Newman sei daher willkürlich und weder in der Sach- noch in der Rechtslage gerechtfertigt. Auch die Höhe der Vorschreibungen wird in diesem Schriftsatz als "unzutreffend" bekämpft.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse legte den Einspruch mit einem Vorlagebericht der belangten Behörde vor und wies darauf hin , dass aus einem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 2. Februar 1988 hervorgehe, dass Robert Newman sen. im Jahr 1969 das Eigentum an der Liegenschaft samt darauf befindlichem Wohnhaus an seine Gattin und seine Kinder (die Beschwerdeführer) übertragen habe. Im Vergleich vor dem Oberlandesgericht Innsbruck sei das Dienstverhältnis des zwischen den Streitteilen bzw. den Beklagten und den Rechtsnachfolgern des Klägers im Eigentum der Liegenschaft einvernehmlich mit 31. Oktober 1988 aufgelöst worden. Robert Newman sen. und die vier Beschwerdeführer hätten sich solidarisch zur Zahlung von S 1,1 Mio an den Rechtsvertreter des Hausbesorgerehepaars verpflichtet. Die Kasse habe daher auch die Eigentümergemeinschaft, die sich im gerichtlichen Vergleich zu der Lohnfortzahlung verpflichtet habe, für die nachgerechneten Sozialversicherungsbeiträge haftbar gemacht. Da Robert Newman sen. schon im Jahr 1964 eine Vereinbarung mit den Eheleuten M getroffen habe, worin diese als Hausbesorgerehepaar mit 1. Jänner 1964 in Dienst genommen worden seien, nach Übertragung des Eigentums die Beschwerdeführer das Hausbesorgerehepaar weiter beschäftigt hätten und das Dienstverhältnis erst durch gerichtlichen Vergleich einvernehmlich mit 31. Oktober 1988 aufgelöst worden sei, seien die Sozialversicherungsbeiträge unter Zugrundelegung von Ansprüchen nach dem Hausbesorgergesetz nachgerechnet und vorgeschrieben worden. Der mit dem Hausbesorgerehepaar vereinbarte Lohn sei an Franz und Olga M gemeinsam ausbezahlt worden. Im Einvernehmen mit den Dienstnehmern habe der Beitragsprüfer die Aufteilung entsprechend (wie bereits oben im Zusammenhang mit dem Bericht über die Beitragsprüfung erwähnt) vorgenommen.

Die Beschwerdeführer wiederholten in ihrer Stellungnahme zu diesem Vorlagebericht im Wesentlichen ihr Einspruchsvorbringen, beantragten die Einvernahme einer Kanzleimitarbeiterin des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer und bestritten die Geltung des Hausbesorgergesetzes für das strittige Dienstverhältnis. Hausbesorger sei im Sinn des § 2 des Hausbesorgergesetzes nur derjenige, der sowohl die Reinhaltung als auch die Wartung und Beaufsichtigung eines Hauses zu verrichten habe. Wenn er aber - so wie im gegenständlichen Fall - koche, aufräume, die Wäsche besorge, einkaufe, persönliche Botengänge verrichte usw. liege kein Hausbesorger, sondern ein Hausgehilfe vor. Aus dem erwähnten Vergleich könne nicht geschlossen werden, dass zwischen den vergleichsschließenden Parteien ein Dienstverhältnis bestanden habe. Es werde dabei übersehen, dass auch Robert Newman sen. Partner des Vergleichs gewesen sei, dem "merkwürdigerweise nichts vorgeschrieben" wird. Ferner beantragten die Beschwerdeführer die Einvernahme einer Reihe näher genannter Zeugen, die bestätigen könnten, dass es sich um kein Hausbesorger- sondern um ein Hausgehilfendienstverhältnis gehandelt habe.

Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung durch. Nach der über diese mündliche Verhandlung aufgenommenen Niederschrift wurden zunächst die divergierenden Rechtsauffassungen der Parteien des Verfahrens bekräftigt und neuerlich dargelegt. Sodann wurden die Eheleute M einvernommen und auch durch den an der mündlichen Verhandlung teilnehmenden Rechtsvertreter der Beschwerdeführer befragt. Die Eheleute M gaben an, sie hätten sich ihre Krankenscheine jeweils in der Kanzlei des Beschwerdevertreters abholen müssen; irgendwann nach der Übergabe des Anwesens des Robert Newman sen. an die Beschwerdeführer hätten sie festgestellt, dass als Dienstgeber plötzlich die Erstbeschwerdeführerin auf dem Krankenschein aufgeschienen sei. Darüber seien sie sehr verwundert gewesen, weil sie zwar von der Übergabe des Besitzers gehört hätten, aber eigentlich nicht davon, dass damit auch der Dienstgeber gewechselt hätte. Über die diesbezügliche Frage hätte Annemarie S (eine Mitarbeiterin in der Kanzlei des Beschwerdevertreters) ihnen gesagt, dass mit dem Eigentumsübergang auch der Dienstgeber gewechselt habe. In der Folge seien die Gehaltsverhandlungen damit verzögert worden, dass sich die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer eine Erhöhung der Löhne nicht hätten leisten können. Robert Newman sen. habe die beiden Dienstnehmer auch selbst darüber aufgeklärt, dass er den Besitz an seine Gattin und die drei Kinder übergeben habe und dass sich damit für den Aufgabenbereich nichts ändere. Wann dies genau gewesen sei, daran konnten sich die Dienstnehmer nicht mehr erinnern, vermutlich sei es bald nach dem Jahr 1969 "sicher jedoch lange vor dem 1.1.1983" gewesen. Im übrigen stellten die Eheleute ihren Arbeitsbereich näher dar, worauf später zurückzukommen sein wird.

Auf neuerliches Betreiben durch den Beschwerdevertreter verfügte die belangte Behörde die Einvernahme der Zeugin S im Wege der Bezirkshauptmannschaft, wobei diese lediglich angab, niemals die Bemerkung gemacht zu haben, dass "mit dem Eigentumsübergang auch der Dienstgeber gewechselt habe". In der Folge übermittelte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse der belangten Behörde eine "abschließende Stellungnahme", welche die belangte Behörde wieder dem Beschwerdevertreter zustellte, der dazu eine weitere Stellungnahme erstattete. Nach näherer Erläuterung der Höhe des Nachrechnungsbetrages durch die Gebietskrankenkasse in einem weiteren Schriftsatz und nach Übermittlung auch dieses Schriftsatzes an den Beschwerdevertreter gab dieser mit Schriftsatz vom 25. November 1994 folgende Stellungnahme gegenüber der belangten Behörde ab:

"Es besteht Übereinstimmung, dass das Ehepaar M richtig nicht als Hausgehilfenpaar, sondern als Hausbesorgerpaar einzustufen war. In diesem Zusammenhang bestätigt aber die Stellungnahme der Tiroler Gebietskrankenkasse ganz und gar den Standpunkt des Herrn Newman, wenn ausgeführt wird, 'insbesondere hätten die Dienstnehmer das Wohnhaus des Dienstgebers in Kitzbühel zu warten'. Es müsste aktenkundig sein, dass das Wohnhaus nicht dasjenige von Herrn Robert Newman sen., sondern dasjenige von vier Familienmitgliedern war. Die wesentliche Auseinandersetzung ist ja nach wie vor unverändert diejenige, dass Robert Newman nicht der Dienstgeber war. Der vor dem Oberlandesgerichte Innsbruck abgeschlossene Vergleich bringt überhaupt keine Unterstützung des Standpunktes der Tiroler Gebietskrankenkasse, weil, um es zu wiederholen, es ein Vergleich war, der also selbstverständlich ohne Anerkennung der beiderseitigen Rechtsstandpunkte erfolgte, lediglich zur Bereinigung eines Rechtsstreites. Aus den Prozessunterlagen geht vielmehr eindeutig hervor, dass Herr Newman stets den Standpunkt vertreten hat und auch belegen konnte, dass er nicht Dienstgeber ist. Ich schlage daher vor, dass der entsprechende Prozeßakt eingeholt wird."

Daraufhin erließ die belangte Behörde zunächst den Bescheid vom 17. Jänner 1995, mit welchem der Einspruch der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen, die Entscheidung über die Beitragspflicht und Beitragshöhe bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Versicherungspflicht vorbehalten und der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wie folgt präzisiert wurde:

"Die Eheleute Franz und Olga M waren in der Zeit vom 1.1.1983 bis 31.12.1988 als Hausbesorger bei den Dienstgebern (es folgen die richtiggestellten Namen der vier Beschwerdeführer) gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und 2 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) sozialversicherungspflichtig (Vollversicherung) und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt."

In der Begründung dieses Bescheides traf die belangte Behörde nach ausführlicher Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und allgemeinen Rechtsausführungen zu den anzuwendenden Gesetzesvorschriften folgende Feststellungen:

"Mit Kaufvertrag vom 8./16.3.1960 hat Herr Robert Newman sen. von Frau Maria Leitner die Liegenschaft EZ 90117 Grundbuch 82.107 Kitzbühel-Land erworben und wurde unter GZ 2008/60 das Eigentumsrecht des Robert Newman sen. im Grundbuch eingetragen.

Mit Kaufvertrag vom 3.12.1969 haben die (vier Beschwerdeführer) die vorgenannte Liegenschaft von Robert Newman sen. käuflich erworben. Das Eigentumsrecht wurde am 30.7.1970 unter GZ 1828/70 in das Grundbuch eingetragen.

Dies ergibt sich aus der Mitteilung des Bezirksgerichtes Kitzbühel sowie den übermittelten Auszügen aus der Urkundensammlung.

Weiters hat Robert Newman sen. mit den Eheleuten M ein Dienstverhältnis geschlossen, welches mit 1. 1. 1964 begann. Diesbezüglich liegt eine Vereinbarung, getroffen zwischen Robert Newman sen. und den Eheleuten M, aus der hervorgeht, dass die Eheleute M mit 1.1.1964 in der Eigenschaft als Hausbesorgerehepaar in die Dienste des Robert Newman sen. treten. Aufgrund des Akteninhalts, insbesondere der Vereinbarung der Eheleute M mit Robert Newman sen. sowie die Niederschriften der Eheleute M ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar, dass zwischen den Vertragsteilen ein Dienstvertrag als Hausbesorger zustande gekommen war. Dass die Eheleute als Hausbesorger und nicht als Hausgehilfen tätig waren, wird auch von den Einspruchswerbern in ihrem Schriftsatz vom 25.11.1964 zugestanden.

Aufgrund des Eigentümerwechsels ist es für die Einspruchsbehörde zu einem schlüssigen Dienstgeberwechsel gekommen."

Im weiteren führte die belangte Behörde aus, dass ab dem Zeitpunkt des Eigentumsüberganges die Beschwerdeführer und nicht mehr Robert Newman sen. als Dienstgeber des Hausbesorgerehepaares anzusehen seien. Gestützt auf § 2 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes vertrat die belangte Behörde weiters die Auffassung, dass dies in dem vor dem Oberlandesgericht Innsbruck am 17. November 1988 abgeschlossenen Vergleich seine Entsprechung finde. Ob die Anwaltsgehilfin S gegenüber den Eheleuten M einen Wechsel des Dienstgebers erklärt habe oder nicht, sei nicht von "konstitutiver Wirkung" für den Übergang des Dienstverhältnisses. Es ergebe sich schon aus § 2 Abs. 1 Hausbesorgergesetz, dass Hausbesorger nur Personen sein könnten, die im Auftrag des Hauseigentümers gegen Entgelt sowohl die Reinhaltung als auch die Wartung und Beaufsichtigung eines Hauses zu verrichten hätten.

Die Beschwerdeführer erhoben Berufung. Mit Bescheid vom 17. Oktober 1995 behob der Bundesminister für Arbeit und Soziales in Stattgebung der Berufung den Einspruchsbescheid der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos und begründete dies im Wesentlichen damit, dass nach dem Wortlaut des erstinstanzlichen Bescheides der Tiroler Gebietskrankenkasse Gegenstand des Einspruchsverfahrens lediglich die Beitragsvorschreibung, nicht aber die Versicherungspflicht von Franz und Olga M gewesen sei. Die belangte Behörde habe die "Sache" des Einspruchsverfahrens überschritten. Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 1. Juli 1996 wies die belangte Behörde den Einspruch der Beschwerdeführer neuerlich als unbegründet ab, präzisierte wieder den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahin, dass die Namen der Beschwerdeführer richtiggestellt wurden, und sprach aus, dass diese verpflichtet seien, den Nachrechnungsbetrag von S 482.305,32 für die Dienstnehmer Franz und Olga M für den Zeitraum vom "1. 1. 1983 bis 31. 12. 1988" binnen vier Wochen bei sonstigem Zwang an die Tiroler Gebietskrankenkasse zu zahlen. Die belangte Behörde traf im Wesentlichen dieselben Feststellungen wie im ersatzlos behobenen Bescheid und ergänzte diese um Feststellungen und rechtliche Ausführungen zur Beitragshöhe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie schon im Verwaltungsverfahren wenden sich die Beschwerdeführer auch in ihrer Beschwerde im Wesentlichen gegen die Auffassung der belangten Behörde, sie seien als Dienstgeber und damit als Beitragsschuldner aus dem - auch in der Beschwerde als solches nicht bestrittenen - Dienstverhältnis der Eheleute M in Anspruch zu nehmen. Man habe mehrfach darauf hingewiesen, dass

"Herr Newman sen. stets und immer, völlig unabhängig von seiner Eigentümereigenschaft, der Dienstgeber war, dass er vor allem alle Bezüge bezahlt hat, er also die ganze Last des Dienstvertrages getragen hat".

Ein "schlüssiger Dienstgeberwechsel" sei rechtlich aufgrund der "in § 1153 ABGB verankerten Unübertragbarkeit des Dienstanspruches" nicht möglich. Ein schlichter Betriebsübergang könne die zwischen früherem Arbeitgeber und Arbeitnehmer geknüpften rechtlichen Bande "nicht einmal zerreißen". Auch der vor dem Oberlandesgericht Innsbruck abgeschlossene Vergleich sei nicht geeignet, "einen Dienstgeberwechsel herbeizuführen". Auch die Erwähnung des Wortes "Eigentümers" in § 2 des Hausbesorgergesetzes sei in Wahrheit "kein Argument für den Dienstgeberwechsel". Im Gegenteil, es zeige vielmehr, "dass die Herrschaften M nicht als Hausbesorger, sondern als bloße Hausgehilfen tätig waren".

Unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften wird im Wesentlichen gerügt, dass die belangte Behörde den Antrag auf Einvernahme des Vertreters der beschwerdeführenden Parteien ebenso übergangen habe, wie auch den Umstand, dass Robert Newman in zehn Jahren nicht einvernommen worden sei.

Diesem Vorbringen ist Folgendes zu entgegnen:

Zunächst ist angesichts der insoweit übereinstimmenden und zutreffenden Rechtsauffassung der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht weiter begründungsbedürftig, dass Hausbesorger als Dienstnehmer regelmäßig der Vollversicherung nach § 4 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit §§ 4 Abs. 2 und 5 Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliegen.

Bei Zugrundlegung eines Hausbesorgerdienstverhältnisses hat die belangte Behörde aber die Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft während des hier maßgeblichen Zeitraums der Versicherungspflicht zu Recht als Dienstgeber und Beitragsschuldner in Anspruch genommen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 des Hausbesorgergesetzes sind Hausbesorger Personen, die sowohl die Reinhaltung als auch die Wartung und Beaufsichtigung eines Hauses im Auftrag des Hauseigentümers gegen Entgelt zu verrichten haben. Gemäß § 3 leg. cit. hat der Hausbesorger die Pflicht, das Interesse des Hauseigentümers bezüglich der ihm obliegenden Arbeiten mit Umsicht, Sorgfalt und Redlichkeit wahrzunehmen, alle wahrgenommenen und ihm sonst zur Kenntnis gebrachten Gebrechen an dem Hause oder Beschädigungen der Haus- und Wohnungsbestandteile, aus denen dem Hauseigentümer oder dritten Personen Schaden an der Gesundheit oder Vermögen entstehen könnte, dem Hauseigentümer ehestens zur Anzeige zu bringen und auf die Einhaltung der Hausordnung durch die Hausbewohner zu achten. Gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. hat der Hauseigentümer an den Hausbesorger für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 leg. cit. zu erbringenden Dienstleistungen ein angemessenes Entgelt monatlich im Nachhinein zu leisten.

Aus diesen und anderen Bestimmungen des Hausbesorgergesetzes wird nach ständiger arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung der Schluss gezogen, dass Arbeitgeber des Hausbesorgers grundsätzlich nur der Hauseigentümer ist (vgl. die bei Dittrich-Tades, Arbeitsrecht, zu § 1 Hausbesorgergesetz (Nr. 93 dieser Sammlung idF der 69. Ergänzungslieferung) unter E 2 wiedergegebene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass im Falle einer Eigentümermehrheit bei Hausbesorgerdienstverhältnissen die Gesamtheit der (schlichten) Miteigentümer Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG ist (vgl. die Erkenntnisse vom 19. Juni 1990, Zl. 89/08/0326, und vom 20. Februar 1992, Zl. 89/08/0238, das erstgenannte Erkenntnis mit weiteren Hinweisen auf die Vorjudikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Durch eine Rechtsnachfolge in der Person des Hauseigentümers (im Beschwerdefall also durch den Übergang des Liegenschaftseigentums auf die Beschwerdeführer) wird der Bestand des Hausbesorgerdienstvertrages nicht berührt (OGH 1931, SZ 13/225). § 1153 ABGB steht dem - wie der Oberste Gerichtshof in der genannten Entscheidung näher ausführt - nicht entgegen. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Auffassung an: die Rechtsbeziehung zwischen dem Hausbesorger und seinem Dienstgeber ist in jeder Hinsicht so eng auf dessen Eigenschaft als Hauseigentümer und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ausgerichtet, dass es geradezu als notwendig mitzudenkende Geschäftsgrundlage eines solchen Dienstverhältnisses angesehen werden muss, dass es bei einem Eigentümerwechsel auf den neuen Hauseigentümer als Dienstgeber übergeht. Insoweit ergibt sich diese Abweichung von der Grundregel des § 1153 erster Satz ABGB "aus den Umständen".

Es ist daher für die Lösung der hier maßgebenden Rechtsfrage ohne Bedeutung, dass im Zeitpunkt des Eintritts der Nachfolge im Eigentumsrecht an der Liegenschaft § 3 des (auch für Dienstverhältnisse nach dem Hausbesorgergesetz anzuwendenden) Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, noch nicht in Geltung stand.

Zu untersuchen bleibt demnach, ob die Rechtsauffassung der belangten Behörde, die Eheleute M seien Hausbesorger gewesen, zutrifft und ob sie auf Beweisergebnissen beruht, die in einem mängelfreien Verfahren gewonnen wurden:

Der zwischen dem seinerzeitigen Grundstückseigentümer und den Dienstnehmern abgeschlossene Vertrag enthält - nach seinem oben wiedergegebenen Inhalt - eine ausdrückliche Vereinbarung darüber, dass die Genannten als Hausbesorger tätig sein, dh. die Tätigkeiten iS des Hausbesorgergesetzes verrichten sollten. Aus Anlass ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde haben sie ihre tatsächlich verrichteten Tätigkeiten im Wesentlichen mit Instandsetzungsarbeiten am Haus, Gartenarbeiten und Reinigungsarbeiten beschrieben. Dazu zählte auch die Kontrolle der Wasserleitung in den Außenanlagen, das Absperren während der Frostzeit, die Wartung der Ölheizung und ähnliches mehr. Letztlich hat der Beschwerdevertreter in seinem Schriftsatz vom 25. November 1994 ausdrücklich zugestanden, dass die beiden Dienstnehmer als Hausbesorger tätig gewesen sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Hausbesorger - und daher schon deshalb versicherungspflichtig - , wer sich sowohl zur Reinhaltung als auch zur Wartung und Beaufsichtigung eines Hauses gegen Entgelt verpflichtet hat. Sind Dienstpflichten aus allen drei Bereichen übertragen worden, so spielt es für die Qualifikation eines Hausbesorgerdienstverhältnisses keine Rolle, ob die Tätigkeiten auch nur aus einem dieser Bereiche in vollem Umfang, oder ob sie aus allen Bereichen nur zum Teil zu erbringen gewesen sind (vgl. die Erkenntnisse vom 13. Oktober 1988, Zl. 87/08/0092, vom 23. Juni 1998, Zl. 95/08/0282 uva).

Gestützt auf das vorerwähnte Beweisergebnis in Verbindung mit dem ausdrücklichen Zugeständnis im Schriftsatz des Beschwerdevertreters vom 25. November 1994 (AS 49 f des Einspruchsaktes) durfte die belangte Behörde mängelfrei davon ausgehen, dass zwischen den jeweiligen Grundeigentümern der Liegenschaft und dem Ehepaar M seit 1964 ein Dienstverhältnis nach den Bestimmungen des Hausbesorgergesetzes bestanden hat.

Auf ihre Argumentation im Verwaltungsverfahren, dass der zwischen dem seinerzeitigen Grundeigentümer und den Dienstnehmern abgeschlossene Hausbesorgerdienstvertrag auch die Verpflichtung zu Tätigkeiten vorsah, die eher einer Hausgehilfentätigkeit zuzuordnen seien, kamen die Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu Recht nicht mehr zurück: Zwischen dem seinerzeitigen Grundeigentümer und den Dienstnehmern war ein als einheitlich gedachter Dienstvertrag abgeschlossen worden. Für dessen Qualifikation als Hausbesorgerdienstvertrag ist nicht entscheidend, ob nach diesem Vertrag ausschließlich oder auch nur überwiegend Tätigkeiten im Sinne des Hausbesorgergesetzes zu verrichten gewesen sind und ob daneben auch noch andere Tätigkeiten vereinbart worden waren, die eher der Tätigkeit von Hausgehilfen zuzuordnen wären. Letzteres hätte allenfalls zur Konsequenz, dass insoweit auch die zwingenden Vorschriften des Hausgehilfengesetzes anzuwenden gewesen wären, es vermöchte jedoch an dem Umstand, dass ein Dienstverhältnis vorlag, auf welches die Bestimmungen des Hausbesorgergesetzes Anwendung zu finden haben, nichts zu ändern (vgl. dazu SZ 67/205).

Den Beschwerdeführern ist zuzugestehen, dass vor dem Eigentümerwechsel der Grundeigentümer (und Arbeitgeber des Hausbesorgerdienstverhältnisses) und jene Person, auf deren Rechnung die Hauswirtschaft geführt wurde, ident gewesen sind, während - nach den von der belangten Behörde nicht weiter geprüften Behauptungen der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren - danach die Beschwerdeführer zwar Grundeigentümer, nicht aber aus der Hauswirtschaft Berechtigte bzw. Verpflichtete gewesen sind. Die im Vertrag vereinbarte Verpflichtung zur Leistung auch anderer Dienste während der Anwesenheit des (ursprünglichen) Grundeigentümers oder seiner Gäste bewirkte insoweit jedoch eine solche zeitliche Verschränkung der beiden Tätigkeitsbereiche, die es im Zweifel ausschließt, zwei jeweils zeitgleich bestehende, jedoch getrennte Beschäftigungsverhältnisse nebeneinander zum selben Dienstgeber anzunehmen (vgl. zur zeitlichen Verschränkung als Hindernis für die rechtliche Trennbarkeit von sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen ua die Erkenntnisse vom 28. April 1988, Slg. Nr. 12722/A, vom 15. Dezember 1992, Zl. 91/08/0077, vom 22. März 1994, Zl. 93/08/0149, vom 13. Juni 1995, Zl. 94/08/0107, vom 17. Oktober 1995, Zl. 94/08/0269 ua). Bei dem sodann eingetretenen Eigentümerwechsel ist daher in Ermangelung einer anderslautenden Vereinbarung (eine solche wurde weder behauptet, noch ist sie hervorgekommen) der insgesamt eine Einheit bildende Dienstvertrag wegen seiner Qualifikation als Hausbesorgerdienstvertrag auf die Beschwerdeführer als Arbeitgeber auch unter der Annahme zur Gänze übergegangen, dass ein Teil der Arbeitsleistungen tatsächlich (weiterhin) für den früheren Grundeigentümer (als Inhaber des auf dem Grundstück geführten Haushaltes) erbracht worden wäre. Selbst wenn dies nämlich als "Zurverfügungstellung" der Arbeitskraft der beiden Dienstnehmer an einen Dritten (nämlich den ehemaligen Liegenschaftseigentümer) zu beurteilen wäre, würde dies an der Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführer nichts ändern, weil es für diese entscheidend darauf ankommt, wem gegenüber die rechtliche Verpflichtung des Beschäftigten zur Arbeitsleistung besteht (vgl. dazu ua. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1993, Zl. 92/08/0186, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur)

Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass es zwar im Widerspruch zur Aktenlage und zur Bescheidbegründung steht, wenn die belangte Behörde im Spruch ihres Bescheides den Zeitraum, auf den der Nachrechnungsbetrag bezogen ist, mit "1.1.1983 bis 31.12.1988" bezeichnete, zumal die belangte Behörde selbst davon ausgeht, dass der Hausbesorgerdienstvertrag mit 31. Oktober 1988 beendet wurde, und Ausführungen dazu, aus welchem Grund sich die Beitragspflicht allenfalls um zwei Monate verlängert hätte, im angefochtenen Bescheid fehlen. Gegenstand des Abspruches des Bescheides der belangten Behörde ist aber ausschließlich der Leistungsbefehl über die Auferlegung eines der Höhe nach unstrittig gebliebenen Nachrechnungsbetrages von S 482.305,32. Der Erwähnung des Zeitraumes, für den dieser Betrag zu bezahlen ist, kommt illustrative, nicht aber eine eigenständige normative Bedeutung zu. Es konnte daher bei einem Hinweis auf diesen (jederzeit gemäß § 62 Abs. 4 AVG berichtigbaren) Fehler in der Formulierung des Spruches der belangten Behörde sein Bewenden haben.

Nach dem vorstehend Gesagten hat die belangte Behörde daher die Beschwerdeführer für die in Rede stehenden Beitragszeiträume zu Recht als Dienstgeber und Beitragsschuldner in Anspruch genommen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994; das Kostenbegehren der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse war im Hinblick darauf, dass sie im Verfahren nicht anwaltlich vertreten war, abzuweisen. (vgl. dazu ua das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 1998, Zl. 94/17/0385, und jenes des erkennenden Senates vom 19. Jänner 1999, Zl. 96/08/0269)

Wien, am 14. März 2001

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