VwGH 96/08/0203

VwGH96/08/020320.6.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der P GmbH in T, vertreten durch Dr. Robert Mayrhofer und Dr. Johann Köpplinger, Rechtsanwälte in 4910 Ried im Innkreis, Kapuzinerberg 2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. Mai 1996, Zl. SV(SanR)-373/8-1996-Ru/Ma, betreffend Beitragsnachverrechnung und Beitragszuschlag (mitbeteiligte Partei: Oberösterreichische Gebietskrankenkasse in 4020 Linz, Gruberstraße 47), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §113 Abs1;
ASVG §113;
ASVG §357 Abs1;
ASVG §58 Abs2;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
ASVG §113 Abs1;
ASVG §113;
ASVG §357 Abs1;
ASVG §58 Abs2;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) hat der beschwerdeführenden Gesellschaft Aufwendungen von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Schreiben vom 10. Februar 1994 teilte die beschwerdeführende Gesellschaft (in der Folge Beschwerdeführerin genannt) der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse "zur laufenden Beitragsprüfung" mit, im Betrieb ihres Unternehmens würden Grabenreinigungsarbeiten durchgeführt, die sehr oft von Straßenmeistereien eines Bezirkes in Auftrag gegeben würden. Es handle sich dabei um Arbeitseinsatzstellen, die im Extremfall bis zu 20 und 30 km von einander entfernt sein könnten. Man könne daher nicht von einer einheitlichen Baustelle oder Einsatzstelle sprechen. Eine Familienheimfahrt läge nur dann vor, wenn die Dienstnehmer am Freitag an einer Einsatzstelle aufhörten und am Montag an derselben Einsatzstelle wieder begännen. Das gelte dann nicht, wenn der Dienstgeber aus besonderen Gründen die Anweisung gegeben habe, zwecks Mitnahme von Ersatzteilen, Treib- oder Betriebsstoffen oder "zwecks Schaufelwechsel" über das Wochenende heimzukehren. Die Dienstnehmer seien sehr oft mit einem Anhänger unterwegs gewesen, weil der Transport der oben angeführten Güter in einem Pkw-Kofferraum unzumutbar oder gar unmöglich sei. Die Suche nach Unterkünften sei im Bereich Niederösterreich und Burgenland äußerst schwierig. Die Dienstnehmer hätten von ihren Stammquartieren im Extremfall bis zu 80 km am Tag zwischen Quartier und Einsatzstelle zu fahren gehabt.

In der aktenkundigen Beitragsrechnung vom 10. Februar 1994 sind die Namen von fünf Personen angeführt, denen in tabellarischer Form bestimmte Zeiträume, eine zahlenmäßige Beitragsgrundlage sowie in der Begründungsspalte unter anderem das Kürzel "N 62" zugeordnet sind. Die Summe der sich daraus ergebenden einzelnen Nachzahlungsbeträge wird mit S 114.174,-- errechnet.

Mit Bescheid vom 25. April 1994 verpflichtete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die Beschwerdeführerin zur Zahlung von allgemeinen Beiträgen, von Sonderbeiträgen und eines Beitragszuschlages von insgesamt S 114.174,80,--. Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich einer Beitragsprüfung festgestellt worden sei, dass die Beschwerdeführerin Pflichtversicherte nicht, unrichtig oder mit einem zu niedrigen Entgelt zur Sozialversicherung gemeldet hätte. Namen und Zeiträume seien der beigelegten Beitragsrechnung zu entnehmen. Wegen Verletzung der Meldebestimmungen sei ein Beitragszuschlag vorzuschreiben gewesen. Als für den Beschwerdefall von Belang wurde im Punkt 6. der Bescheidbegründung ausgeführt, dass für die in der Beitragsrechnung unter dem Begründungssymbol "N 62" angeführten Versicherten für Wochenendheimfahrten vom Dienstgeber ein amtliches Kilometergeld gewährt worden sei. Diese sozialversicherungspflichtige Vergütung sei beitragsfrei belassen worden. Laut Kollektivvertrag für das Baugewerbe (Arbeiter) in Verbindung mit § 26 Abs. 4 EStG sei nur die erste Hinfahrt zur Einsatzstelle und die letzte Rückfahrt als Dienstreise zu betrachten. Für die weiteren Wochenendfahrten könnten lediglich die Kosten für das öffentliche Verkehrsmittel sozialversicherungsfrei belassen werden (Beitragsrechnung, Begründungssymbol "N 62"). Die Vorschreibung des Beitragszuschlages begründete die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse allgemein mit der Verletzung von Meldebestimmungen.

In ihrem ausschließlich wegen der in Punkt 6. der Begründung des angefochtenen Bescheides abgehandelten Beurteilung des den Dienstnehmern gewährten Kilometergeldes durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse erhobenen Einspruches rügte die Beschwerdeführerin die mangelnde Nachvollziehbarkeit der nachverrechneten Beiträge. Ihren Argumenten im Schreiben vom 10. Februar 1994 fügte die Beschwerdeführerin zusammengefasst hinzu, dass ihre Dienstnehmer eine Baustelle, die eine Ausdehnung von maximal 30 km gehabt habe, in höchstens einer Woche abgewickelt hätten. Nach einer Heimfahrt am Wochenende könne daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Dienstnehmer am nächstfolgenden Arbeitstag der neuen Woche eine neue Baustelle begonnen hätten. Entsprechende detaillierte Nachweise über das Vorliegen dieses Umstandes könnten jederzeit im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens beigebracht werden. Die von den Dienstnehmern verwendeten Spezialmaschinen unterlägen einem Verschleiß und müssten auch repariert werden. Des öfteren hätten die Dienstnehmer am Wochenende den Auftrag bekommen, zurückzukehren, um sich Ersatzteile und Werkzeuge am Firmensitz zu besorgen. Zwar sei einem Telefonat mit dem Prüfer, aber nicht den Unterlagen zu entnehmen, dass die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse für die angeblichen Familienheimfahrten pro nachgewiesenem Kilometer ein beitragsfreies Entgelt von S 1,-- gewähre. Die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel seien jedoch erheblich höher. Etwa habe der Dienstnehmer H. P. seinen Wohnsitz in L.; der Prüfer habe hier keinesfalls die Kosten für die Familienheimfahrt bis zu diesem Wohnort berechnet. Der Dienstnehmer A. S. wohne so abseitig, dass er bis zu einem öffentlichen Verkehrsmittel das Taxi benützen müsste. Auf Grund der betriebsbedingten Anfangs- und Endzeiten auf der Baustelle würde die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittel die Reisedauer auf fast 24 Stunden ausdehnen, was unzumutbar wäre. Ist aber die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar, sei ohne besonderen Nachweis das Kilometergeld als Werbungskosten anzuerkennen.

In einer Einspruchsergänzung vom 6. Juni 1994 führte die Beschwerdeführerin aus, dass keine Feststellungen darüber getroffen worden seien, dass die Dauer der angeblichen Familienheimfahrten innerhalb der Zumutbarkeitsgrenze von 2,5 Stunden gelegen sei. Den Dienstnehmern sei es nicht möglich gewesen, innerhalb von 2,5 Stunden von der Baustelle nach Hause zu kommen. Mit der Bekanntgabe der genauen Lage einzelner Baustellen sowie des billigsten Massenverkehrsmittels werde vorerst bis zu einer Reaktion der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse auf den Einspruch abgewartet.

In Beantwortung einer "Einspruchsbeantwortung" der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 25. Juli 1994 ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen mit Schreiben vom 22. August 1994 dahin, dass der Dienstnehmer S. K. nicht auf eine, sondern auf eine Vielzahl von Baustellen im Bereich der Straßenmeisterei Korneuburg entsandt worden sei. Unter Baustelle verstehe man einen bestimmten Straßenabschnitt, an dem bis zu einer Woche gearbeitet werde. S. K. sei demnach am 30. März 1992 auf eine Baustelle entsandt worden und habe seinen Einsatz am 8. Mai 1992 durch die Rückkehr von einer anderen Baustelle beendet. Auch wohne S. K. nicht am Sitz der Beschwerdeführerin, sondern in P. Die Entfernung dieses Ortes zum Sitz der Beschwerdeführerin sei nicht bekannt. Der Dienstnehmer A. S. wohne in einer Entfernung von rund 3 km bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels.

Mit dem beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch insoweit Folge, als sie die zu entrichtenden Beiträge um S 485,80,-- herabsetzte; im Übringen bestätigte sie den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse. In der Begründung zu den hier ausschließlich interessierenden Wochenendheimfahrten führte die belangte Behörde aus, dass für diese Fahrten von der Beschwerdeführerin für bestimmte Versicherte (N 62) ein amtliches beitragsfreies Kilometergeld gewährt worden sei. In der "Einspruchsbeantwortung" habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse als Beispiel ausgeführt, dass S. K., der am Ort des Firmensitzes wohne, am 30. März 1992 auf eine Baustelle nach Korneuburg entsandt worden sei. Am 8. Mai 1992 sei sein Einsatz beendet gewesen. Während der gesamten Einsatzzeit von sechs Wochen sei S. K. an jedem Wochenende nach Hause gefahren und habe dafür von der Beschwerdeführerin pro Kilometer S 4,30,-- erhalten. Für die Heimfahrten zwischendurch stünden nur die Kosten der Massenbefördungsmittel beitragsfrei zu. Die Differenzen seien für S. K. gemeinsam mit der Lohnverrechnerin (gemeint offenbar jene der Beschwerdeführerin) ermittelt worden. Eine Auskunft beim Finanzamt Vöcklabruck habe ergeben, dass dann, wenn ein Dienstnehmer so weit von seinem ständigen Wohnort entfernt arbeite, ihm eine tägliche Rückkehr nicht zumutbar sei, die erste Hinfahrt zur Einsatzstelle und die letzte Rückfahrt als Dienstreise zu betrachten sei. Die sogenannten Familienheimfahrten fielen nicht unter diesen Dienstreisebegriff. Hiefür gezahlte Vergütungen seien steuerpflichtiger Arbeitslohn. Eventuell bezahlte Fahrtkosten für die zwischendurch erfolgten Heimfahrten (Familienheimfahrten) seien lohnsteuerpflichtig, jedoch gemäß § 49 Abs. 3 Z 20 ASVG beitragsfrei. Die Nachverrechnung bestünde daher in diesem Punkt zu Recht. Auf Grund der Meldeverstöße sei auch die Vorschreibung eines Beitragszuschlages berechtigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse eine Gegenschrift erstattet, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragen. Zur Gegenschrift der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse hat die Beschwerdeführerin eine Replik erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Erkennbar unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften verweist die Beschwerdeführerin auf ihre bereits im Einspruchsverfahren aufgestellte Behauptung, es habe sich bei den in Frage stehenden Fahrten nicht um Familienheimfahrten gehandelt. Die Rückkehr am Wochenende habe dem Austausch von Ersatzteilen und der Durchführung von Reparaturen gedient. Mit diesem Vorbringen habe sich die belangte Behörde nicht auseinander gesetzt.

Obwohl die belangte Behörde selbst zugesteht, dass sich die Beschwerdeführerin "gegen die Berechnung der Wochenendheimfahrten" gewehrt habe, stützte sie ihre Entscheidung über die Beitragsnachverrechnung der Vergütungen für die Wochenendheimfahrten im Wesentlichen auf die von ihr eingeholte steuerliche Auskunft, ohne sich näher mit den Einspruchsargumenten zu befassen. So unterblieb eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen zur Notwendigkeit im dienstlichen Interesse gelegener wöchentlicher Fahrten wegen durchzuführender Reparaturen und der Beschaffung von Ersatzteilen. Solange aber der Zweck der (welcher ?) Fahrten nicht bekannt ist, kann sie die Behörde auch nicht allesamt als "Wochenend(Familien)heimfahrten" im Sinne des § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG beurteilen und daraus rechtliche Schlüsse ziehen. Beitragsfreies Entgelt im Sinne dieser Bestimmung sind etwa auch Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer, durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden, wozu neben den Vergütungen für Wochenend(Familien)heimfahrten auch (andere) Fahrtkostenvergütungen zählen. Es kommt somit für die Beurteilung der Beitragsfreiheit der Vergütungen darauf an, welche Aufwendungen damit abgegolten werden sollten. Erst wenn unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin entsprechende Feststellungen zum Zweck der Fahrten getroffen worden sind, können die dafür bezahlten Vergütungen einem der in § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG genannten Tatbestände zugeordnet werden. Stellte die belangte Behörde den von der Beschwerdeführerin behaupteten Fahrtzweck fest, so wären die für solche Fahrten bezahlten Vergütungen beitragsfrei zu belassen.

Soweit die belangte Behörde die Vergütungen aber als Entgelt beurteilt und damit deren Berücksichtigung bei der Beitragsbemessung bejaht hat, hätte sie bei der Darstellung der Grundlagen für die Nachverrechnung der ihr obliegenden Begründungspflicht nachzukommen gehabt. Der angefochtene Bescheid genügt diesem Erfordernis nicht. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Das bedeutet für einen Bescheid betreffend eine Beitragsnachverrechnung, dass ihm zu entnehmen sein muss, welche konkreten tatsächlichen Gegebenheiten der Nachverrechnung im Einzelnen zu Grunde gelegt wurden und aus welchen Erwägungen gerade diese Tatsachen als erwiesen angenommen worden sind (vgl. das Erkenntnis vom 20. Oktober 1999, 94/08/0294).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 25. Jänner 1994, 93/08/0027, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, in Auseinandersetzung mit der Vorjudikatur ausführlich mit dem Ausmaß der Begründungspflicht von Beitragsbescheiden beschäftigt. Dabei wurde u.a. darauf hingewiesen, dass die in der Beitragsrechnung bei den einzelnen Versicherten vorgenommene rein ziffernmäßige Angabe des von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse festgestellten Entgeltes und die Einordnung in eine tabellarische Übersicht nicht ausreiche. Im konkreten Fall ist weder den Bescheiden noch der Beitragsrechnung bzw. dem sonstigen Inhalt der Verwaltungsakten zu entnehmen, von welchen Tatsachengrundlagen die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse und die belangte Behörde ausgegangen sind. Schon im Einspruchsverfahren hat die Beschwerdeführerin beispielsweise auf ihrer Meinung nach fehlerhafte Annahmen durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse (etwa über den Wohnort eines Dienstnehmers) hingewiesen, worauf die belangte Behörde mit keinem Wort eingegangen ist. Weder ist bekannt, welche Fahrten von wo nach wohin zu welchen Zeitpunkten und welchen Zwecken für welche Dienstnehmer für die Nachverrechnung angenommen wurden, noch welche Berechnungsgrundlage für die Heranziehung fiktiver Kosten für die Verwendung öffentlicher Verkehrsmittel zu Grunde gelegt wurde (angeblich S 1,--). Das Ergebnis der Berechnung ist somit nicht nachvollziehbar.

Angesichts der unzureichenden Begründung des erstinstanzlichen Bescheides war die Beschwerdeführerin aber auch nicht verpflichtet, die Unrichtigkeit des Standpunktes der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse bzw. die Richtigkeit des eigenen Standpunktes durch konkrete Sachverhaltsbehauptungen und darauf gestützte rechtliche Ausführungen aufzuzeigen. Wenn die Beschwerdeführerin daher im Hinblick auf die mangelhafte Begründung des erstinstanzlichen Bescheides konkrete Bestreitungsbehauptungen zwar in Aussicht gestellt aber dann nicht nachgetragen hat (verspätet etwa ist das Vorbringen in der Äußerung zur Gegenschrift der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse), verletzte sie dadurch nicht eine sie treffende Behauptungspflicht mit der Konsequenz, dass die belangte Behörde deshalb nicht verpflichtet gewesen wäre, von Amts wegen zu ermitteln, ob die von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse ihrer Nachverrechnung zu Grunde gelegten Beitragsgrundlagen richtig seien (vgl. das Erkenntnis vom 25. Jänner 1994, 93/08/0027 mit weiteren Judikaturhinweisen).

In Anbetracht des Umstandes, dass der angefochtene Bescheid mit Begründungsmängeln behaftet und der Sachverhalt in einer Reihe von Punkten ungeklärt ist, somit keine inhaltliche Überprüfung zulässt, war der Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Wegen der auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden sachlichen Abgabenfreiheit (vgl. § 110 ASVG) war das auf Ersatz von Stempelgebühren gerichtete Mehrbegehren der Beschwerdeführerin abzuweisen.

Wien, am 20. Juni 2001

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