VwGH 93/08/0027

VwGH93/08/002725.1.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde der Firma T GesmbH in E, vertreten durch Rechtsanwalt Z in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Dezember 1992, Zl. SV-841/6-1992, betreffend Beitragsnachverrechnung und Beitragszuschlag (mitbeteiligte Partei: Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, Linz, Gruberstraße 77), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §113 Abs1;
ASVG §357 Abs1;
ASVG §412 Abs1;
ASVG §58 Abs2;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
ASVG §113 Abs1;
ASVG §357 Abs1;
ASVG §412 Abs1;
ASVG §58 Abs2;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

In einem nicht datierten "Prüfungsprotokoll" der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse über eine Beitragsprüfung bei der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 5. November 1991 bis 13. Jänner 1992 findet sich nach "Feststellungen des Prüfers" über zahlreiche "Meldedifferenzen" sowie "Beitragsdifferenzen" und "Anmerkungen" zu den Beschäftigungsverhältnissen des Geschäftsführers und seiner Ehegattin unter der Rubrik "Stellungnahme des Dienstgebers (Bevollmächtigten) zum Prüfungsergebnis" der (offensichtlich vom Geschäftsführer unterschriebene) handschriftliche Vermerk des Prüfers:

"Die vom Prüfer durchgeführten Nachverrechnungen von SVB (Sozialversicherungsbeiträgen) und SB (Sonderbeiträgen) für im Inland überlassene Dienstnehmer wurden nach meinen Angaben berechnet und werden vollinhaltlich anerkannt. Alle sonstigen Feststellungen müssen im Beisein meines RA Dr. Z nochmals erläutert bzw. besprochen werden."

Mit Bescheid vom 15. Juni 1992 stellte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse fest, daß die Beschwerdeführerin Dienstgeberin gemäß § 35 Abs. 1 ASVG und als solche gemäß § 58 Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, für die in der mitfolgenden Beitragsrechnung (5 Blätter) namentlich angeführten Versicherten und bezeichneten Zeiträume allgemeine Beiträge in Höhe von S 235.472,60 und Sonderbeiträge in Höhe von S 79.024,10 zu entrichten. Außerdem werde gemäß § 113 Abs. 1 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von S 50.400,-- vorgeschrieben. Die (formularmäßige) Begründung des Bescheides lautet:

"Anläßlich der am 18. 12.91 gemäß § 42 Abs. 1 ASVG vorgenommenen Beitragsprüfung wurde festgestellt, daß Pflichtversicherte während der in der mitfolgenden Beitragsrechnung angeführten Zeiträume nicht oder unrichtig bzw. mit einem zu geringen Entgelt zur Sozialversicherung gemeldet waren. Zur Behebung dieser Differenzen waren Sozialversicherungsbeiträge nachzuverrechnen, worüber die mitfolgende Beitragsrechnung, die ein Bestandteil des Bescheides ist, im einzelnen Aufschluß gibt. Wegen Verletzung der Meldebestimmungen war zudem - unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Dienstgebers sowie der Art der Meldeverstöße - der angeführte Beitragszuschlag vorzuschreiben. Auf der Rückseite dieses Bescheides sind die für eine Vorschreibung maßgebenden Vorschriften auszugsweise zusammengefaßt. Davon sind diejenigen Gesetzesstellen, die bei der gegenständlichen Nachverrechnung zum Tragen kommen, in den Punkten 3, 4, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13 genannt."

Die im Bescheid bezogene Beitragsrechnung enthält 125 Positionen betreffend 45 namentlich angeführte Dienstnehmer der Beschwerdeführerin und bezieht sich auf Beitragszeiten vom 1. Oktober 1990 bis 26. Juli 1991, hinsichtllich des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin vom 1. Jänner 1987 bis 31. Oktober 1991 und hinsichtlich seiner Ehegattin vom 1. Jänner 1988 bis 31. März 1991. Angeführt sind zu jeder Position neben dem Namen des Dienstnehmers der Beitragszeitraum (bezüglich der vorgeschriebenen Sonderbeiträge: 1 Tag), die Beitragstage, unter der Rubrik "Begründung" Buchstaben und Schlüsselzahlen, die auf der Rückseite erläutert sind, die Beitragsgrundlage, Symbole und Ziffern zur Kennzeichnung der Art der vorgeschriebenen Beiträge und Umlagen sowie den Betrag der vorgeschriebenen allgemeinen bzw. Sonderbeiträge.

In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch wandte die Beschwerdeführerin ein, daß der bekämpfte Bescheid im Hinblick darauf, daß die Beschwerdeführerin mit der Beitragsnachverrechnung nicht einverstanden gewesen sei und weiterhin nicht sei, den auch für die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse nach § 357 Abs. 1 ASVG geltenden Bestimmungen der §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG zu entsprechen hätte. Diesen Bestimmungen entspreche aber weder die formularmäßige Begründung noch die angeschlossene Beitragsrechnung. Hinsichtlich der Beitragsrechnung begründet dies die Beschwerdeführerin anhand der Position 1 hinsichtlich des Dienstnehmers B. Entschlüssle man diesbezüglich den auf der Rückseite der Beitragsrechnung angeführten Code, so würde sich die Begründung diesbezüglich so lesen, daß allgemeine Beiträge in der Höhe von S 2.483,80 deshalb nachverrechnet würden, weil die allgemeine Beitragsgrundlage (laufendes Entgelt) nicht oder in zu geringem Ausmaß gemeldet bzw. abgerechnet worden sei ( N 11). Dies sei aber nur eine Scheinbegründung, weil aus ihr schon nicht zu entnehmen sei, ob die allgemeine Beitragsgrundlage entweder nicht gemeldet oder nicht abgerechnet oder in zu geringem Ausmaß gemeldet bzw. in zu geringem Ausmaß abgerechnet worden sei und woraus der bekämpfte Bescheid (Tasachengrundlage, Beweiswürdigung) diese Feststellung ziehe. Abgesehen davon also, daß durch die Verwendung von Codes, die ihrerseits wieder auf Kurztexte auf der Rückseite eines Bescheides verwiesen, schon an sich dem Erfordernis einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der Bescheidbegründung im Sinne des § 60 AVG nicht entsprochen werde, liege auch bei Aufschlüsselung der Codes in Wahrheit eine überprüfbare Bescheidbegründung nicht vor.

Im Vorlagebericht wendet die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse dagegen folgendes ein: Ein Prüfer der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse habe am 18. Dezember 1991 bei der Beschwerdeführerin eine Beitragsprüfung vorgenommen. Als Prüfungsunterlagen hätten die aufliegenden Lohnkontoblätter, Bilanzen und Dienstverträge gedient. Der Prüfungszeitraum habe die Jahre 1988 bis 1991 umfaßt. Unter Berücksichtigung der anzuwendenden Kollektivverträge (Angestellte des Gewerbes, Metallindustrie) habe der Prüfer neben Meldedifferenzen auch eine Vielzahl von Beitragsdifferenzen festgestellt. Nach Abschluß der Beitragsprüfung habe der Prüfer die festgestellten Differenzen mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin besprochen. Dieser habe auf Seite 2 des Prüfungsprotokolls zum Prüfungsergebnis schriftlich und unter Beifügung seiner Unterschrift die oben wiedergegebene Erklärung abgegeben. Der zweite Satz der Stellungnahme betreffe nur die Frage der Versicherungspflicht von für das Ausland aufgenommene Arbeitskräfte, worüber inzwischen drei Versicherungsbescheide ergangen und Einsprüche erhoben worden seien. Der Einwand mangelnder Begründung sei unrichtig. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin habe nämlich im Ermittlungsverfahren des Beitragsprüfers mitgewirkt und dessen Ergebnis vollinhaltlich anerkannt. Es verwundere daher, daß die Beschwerdeführerin nunmehr mit der förmlichen Erledigung der Beitragsprüfung nicht einverstanden sei. Zum Bescheid selbst sei festzustellen, daß er sehr wohl begründet sei. So sei dem von der Beschwerdeführerin herausgegriffenen Beispiel klar zu entnehmen, daß für die Zeit vom 1. Februar bis 13. Februar 1991, das seien für 13 Tage, für eine Beitragsgrundlage in der Höhe von S 14.585,-- in der Beitragsgruppe A 1, Fondsschlüssel 5, Gesamtbeiträge inkl. Umlagen in Höhe von S 2.483,80 nachzuverrechnen gewesen seien. Die Begründung dafür sei, daß die Beschwerdeführerin für diesen Dienstnehmer in der Zeit vom 1. Februar bis 13. Februar 1991 um den genannten Betrag zu wenig an Sozialversicherungsbeiträgen entrichtet habe. Dieser Sachverhalt sei bei Heranziehung des Lohnkontoblattes sowie der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Beitragsabrechnung leicht nachvollziehbar. Die Rechtsgrundlage für die Nachverrechnung sei auf der Rückseite des bekämpften Bescheides angeführt. Die vorgenommene Nachverrechnung sei somit - ebenso wie alle übrigen Nachverrechnungen - für den Bescheidadressat jederzeit nachvollziehbar und auch rechtlich begründet. Es folgen Ausführungen zum Beitragszuschlag.

In der Stellungnahme zum Vorlagebericht vom 20. August 1992 wandte die Beschwerdeführerin ein, es sei der Begriff eines Anerkenntnisses dem Sozialversicherungsverfahren völlig fremd. Der Sozialversicherungsträger sei nach der klaren Rechtslage verpflichtet, über die von ihm einzubringenden Beiträge einen Bescheid zu erlassen, auf den jedenfalls im Bereich der Begründung die Bestimmungen des AVG anzuwenden seien. Er müsse so begründet werden, daß ohne Zuhilfenahme fremder Unterlagen erkennbar sei, was und auf welcher Tatsachen- und Rechtsgrundlage die Behörde entschieden habe bzw. habe entscheiden wollen. Dabei sei es für das Ausmaß der Begründungspflicht - jedenfalls im gegenständlichen Fall - völlig gleichgültig, ob der Betroffene mit dem Bescheid einverstanden sein werde oder nicht bzw. mit den Annahmen der Behörde im Zeitpunkt vor der Bescheiderlassung einverstanden gewesen sei oder nicht. Die Einspruchseinwände blieben daher weiterhin aufrecht.

Dagegen wandte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse in ihrer Stellungnahme vom 7. September 1992 ein, die Beschwerdeführerin unterlasse es neuerlich, durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen, zu welchem anderen Ergebnis die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse stelle das Anerkenntnis des Geschäftsführers nicht der Rechtskraft eines Bescheides gleich (andernfalls wäre kein Bescheid zu erlassen gewesen), messe ihm aber die Bedeutung bei, daß die vorgenommene Nachverrechnung vom Betroffenen selbst als richtig anerkannt worden sei. In dieser Annahme sehe sich die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse dadurch bestätigt, daß weder im Einspruch noch in der nunmehrigen Stellungnahme konkrete Angaben gemacht worden seien, worin die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse und auch der Geschäftsführer selbst geirrt hätten. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1984, Zl. 84/08/0153, sei der Vorwurf der Beschwerdeführerin im Einspruch allein nicht geeignet, eine zur Aufhebung des bekämpften Bescheides führende Mangelhaftigkeit zu erweisen.

In ihrer neuerlichen Stellungnahme vom 28. September 1992 hielt die Beschwerdeführerin der Forderung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse nach einem "konkreten tatsächlichen Vorbringen" zum angeführten Zweck entgegen, es sei diese Forderung deswegen nicht erfüllbar, weil, wie bereits im Einspruch dargetan worden sei, dem bekämpften Bescheid mangels jeglicher Begründung nicht entnommen werden könne, weshalb Beitragsvorschreibungen nachträglich erfolgt seien. Die "Relevanz des wesentlichen Mangels des Abgehens jeglicher Begründung" könne nicht anders dargetan werden als mit dem Argument, daß ein nicht begründeter Bescheid auch nicht überprüft werden könne. Jedenfalls würde sich aber bei einer ordnungsgemäßen Begründung die Überprüfbarkeit des Bescheides ergeben, wobei diese Überprüfung weiters ergeben würde, daß die Beitragsverrechnungen zu Unrecht erfolgt seien. Eine Aussage des Geschäftsführers, daß die durchgeführten Nachverrechnungen vollinhaltlich anerkannt würden, sei weder dem Bescheid noch den bisher vorgelegten Unterlagen zu entnehmen. Es habe bei der Beitragsprüfung im Gegenteil keine Einigkeit geherrscht. Dies gelte insbesondere für die Beiträge betreffend den Geschäftsführer und seine Ehegattin. Der Geschäftsführer, der mehrmals darauf hingewiesen habe, daß er anwaltlich vertreten sei, habe sich nur nicht in weitere Diskussionen einlassen wollen und daher die Bescheiderlassung verlangt. Im übrigen werde darauf hingewiesen, daß die Verpflichtung zur Begründung eines Bescheides ohnehin nicht paktierbar sei. Es könne lediglich die Rechtskraft einen nicht ordnungsgemäß begründeten Bescheid heilen.

In ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 1992 vertrat die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse weiterhin die Auffassung, daß sie der ihr obliegenden Begründungspflicht nach § 357 Abs. 1 ASVG in Verbindung mit § 58 Abs. 2 AVG entsprochen habe. Da auf der Rückseite der Beitragsrechnung genauestens ausgeführt sei, um welche Differenzart es sich (hinsichtlich der einzelnen Positionen) im Einzelfall handle, müsse es für den Dienstgeber ein leichtes sein, die Differenzen nachzuvollziehen. Die rechtliche Begründung für die Nachverrechnungen seien auf der Rückseite des Bescheides angeführt. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe in dem schon zitierten Erkenntnis festgestellt, daß derartige Bescheide keinesfalls von vornherein als mangelhaft anzusehen seien; es müsse vielmehr der Einspruchswerber durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzeigen, zu welchem anderen Ergebnis die Kasse bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können. Dies habe aber die Beschwerdeführerin bisher unterlassen.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid. In der Bescheidbegründung wird nach auszugsweiser Wiedergabe der Schriftsätze der Parteien im Einspruchsverfahren dargelegt, es gehe aus den Ausführungen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse zunächst unmißverständlich hervor, daß die Nachverrechnung unter Position 1 der Beitragsrechnung für den Dienstnehmer B zu Recht bestehe. Die anderen in der Beitragsrechnung aufscheinenden Dienstnehmer seien im Einspruch nicht einmal namentlich erwähnt. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe besonders hervorgehoben, daß der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die durchgeführte Nachverrechnung ausdrücklich vollinhaltlich anerkannt habe. Der bekämpfte Bescheid samt Beitragsrechnung (Vorder- und Rückseite) enthalte eine entsprechende Begründung, aus der ersichtlich sei, weshalb die Nachverrechnung erfolgt sei. Solche Begründungen seien Lohnbuchhaltern verständlich und seien in ähnlichen Fällen kaum in Frage gestellt worden. Die Gründe für die Nachverrechnung für den Dienstnehmer B und für die übrigen Dienstnehmer seien im wesentlichen gleich. Die Beschwerdeführerin habe nicht einmal aufzuzeigen versucht, worin die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse im einzelnen geirrt habe und zu welchem anderen Ergebnis sie hätte kommen können (Verwaltungsgerichtshof, Zl. 84/08/0153). Umstände, die begründete Zweifel an der Gesetzmäßigkeit der bekämpften Beitragsnachverrechung aufkommen ließen, lägen nicht vor. Die bekämpfte Beitragsvorschreibung sei daher zu bestätigen gewesen. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag entspreche der Höhe der sonst vorzuschreibenden Verzugszinsen und dürfe daher nach dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 letzter Satz ASVG und im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ermäßigt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Wenn die belangte Behörde davon ausgehe, daß der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die druchgeführte Nachverrechnung ausdrücklich vollinhaltlich anerkannt habe, verletze sie die einschlägigen Verfahrensvorschriften, insbesondere das Recht auf rechtliches Gehör und ihre Verpflichtung zur eigenständigen Ermittlung des Sachverhaltes, weil diese Behauptung von der Beschwerdeführerin im Einspruchsverfahren bestritten worden sei, die belangte Behörde aber dazu keinerlei Beweisverfahren durchgeführt habe. Abgesehen davon könnte ein derartiges "Anerkenntnis" (das allerdings nie abgegeben worden sei) die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse und die belangte Behörde nicht von ihrer Verpflichtung entbinden, einen Bescheid ordnungsgemäß zu begründen, zumal ein Vorausrechtsmittelverzicht unzulässig sei. Bei ihrem Vorwurf mangelnden konkreten Vorbringens der Beschwerdeführerin verkenne die belangte Behörde das Wesen des geltend gemachten Mangels. Sei ein Bescheid mangelhaft begründet, also unüberprüfbar, so könne die Relevanz dieses Mangels nicht durch das mögliche andere Ergebnis, sondern nur damit begründet werden, daß der Bescheid bei ordnungsgemäßer Begründung überprüfbar wäre. Durchaus denkbar sei es, daß das Ergebnis dieser Überprüfung dazu führe, es sei der Bescheid ohnehin als richtig anzuerkennen. Ob und in welchem Umfang dies der Fall sein könne, vermöge aber eben erst beurteilt zu werden, wenn eine überprüfbare Begründung vorliege. Auch der Hinweis der belangten Behörde, solche Begründungen seien Lohnbuchhaltern verständlich, und der Hinweis der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, es sei der Sachverhalt bei Heranziehung des Lohnkontoblattes sowie der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Beitragsabrechnungen leicht nachvollziehbar, könne eine ordnungsgemäße Bescheidbegründung nicht ersetzen. Aus der Beitragsabrechnung ergebe sich ja nur, daß Nachverrechnungen erfolgt seien, aber nicht, weshalb diese Nachverrechnungen und weshalb sie gerade in dieser Höhe erfolgt seien. Daß die Grundlage in den Lohnkontoblättern liege, möge durchaus richtig sein, bedeute aber noch nicht, daß die Ableitungen, die die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus diesen Eintragungen vorgenommen habe, richtig seien. Es könne dem Bescheidadressaten nicht zugemutet werden, im Rahmen der Überprüfung des nur formelhaft begründeten Bescheides die Begründung durch Rückrechnung und Nachvollziehung der gesamten Lohnbuchhaltung selbst zu erstellen. Dies wäre Sache der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse bzw. im Rahmen des § 66 AVG der belangten Behörde gewesen. Es folgen Ausführungen zum Beitragszuschlag.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung im wesentlichen auf vier (freilich ineinander verwobene) Momente:

Erstens enthalte der Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse samt Beitragsrechnung ohnedies eine entsprechende Begründung, aus der ersichtlich sei, weshalb die Nachverrechnung erfolgt sei; solche Begründungen seien Lohnbuchhaltern verständlich und in ähnlichen Einspruchsfällen kaum in Frage gestellt worden. Zweitens habe die Beschwerdeführerin im Einspruchsverfahren nicht einmal aufzuzeigen versucht, worin die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse im einzelnen geirrt habe und zu welchem anderen Ergebnis sie hätte kommen können, weshalb im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1984, Zl. 84/08/0153, eine Begründungspflicht der belangten Behörde entfalle. Drittens lägen auch keine (von Amts wegen aufzugreifenden) Umstände vor, die begründete Zweifel an der Gesetzmäßigkeit der bekämpften Beitragsnachverrechnung aufkommen ließen. Viertens habe der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die durchgeführte Nachverrechnung ausdrücklich vollinhaltlich anerkannt.

Damit vermag die belangte Behörde aber aus nachstehenden Gründen weder eine den (gemäß § 357 Abs. 1 ASVG auch für die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse bei der Erlassung von Bescheiden geltenden) Bestimmungen der §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG entsprechende Begründung des erstinstanzlichen Bescheides aufzuzeigen noch der ihr obliegenden Begründungspflicht nach den für sie nach Art. II Abs. 2 A Z. 1 EGVG geltenden Bestimmungen der §§ 60 und 67 AVG zu entsprechen:

Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Nach dem gemäß § 67 AVG auch von der Berufungsbehörde (Einspruchsbehörde) anzuwendenden § 60 leg. cit. sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Zwar ist die Behörde danach, entsprechend dem in der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes entwickelten Grundsatz, daß das innere Ausmaß der Begründungspflicht durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt wird (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 20. Oktober 1965, Slg. Nr. 6767/A, mit weiteren Judikaturhinweisen, insbesondere auf das Erkenntnis vom 26. Juni 1959, Slg. Nr. 5007/A, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1989, VfSlg. 12184), zweifellos nicht verpflichtet, "zu allen im Verfahren von irgendeiner Stelle gemachten Äußerungen Stellung zu nehmen, sie zu widerlegen oder zu bekräftigen"; sie muß aber, soweit dieses anerkannte Rechtsschutzinteresse im konkreten Fall reicht, in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglichen Weise dartun, welcher (für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebende) Sachverhalt mit den hiebei als feststehend angenommenen Tatsachen der Entscheidung zugrundegelegt wurde, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangte, daß gerade dieser Sachverhalt vorliege und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtete (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 28. März 1985, Zl. 84/08/0083, und vom 30. Mai 1985, Zl. 84/08/0047).

Unter Bedachtnahme auf diese Grundsätze enthält zunächst der Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse (vorerst abgesehen von der angeblich vollinhaltlichen Anerkennung der durchgeführten Beitragsnachrechnung durch den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, auf die sich die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse in der Begründung ihres Bescheides im übrigen gar nicht berufen hat) schon deshalb keine den §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG "entsprechende Begründung, aus der ersichtlich ist, weshalb die Nachverrechnung erfolgte", weil er keine Feststellungen über den Sachverhalt enthält, aus dem die im Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse angeführten "Differenzen" abgeleitet werden könnten. Dazu reicht auch nicht die "in der mitfolgenden Beitragsrechnung (5 Blätter)" bei den einzelnen Versicherten vorgenommene rein ziffernmäßige Angabe des von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse festgestellten, also offenbar des nach ihrer Ansicht der Beitragsnachrechnung zugrundezulegenden, Entgeltes (der jeweiligen allgemeinen oder Sonderbeitragsgrundlage) und die Einordnung in eine tabellarische Übersicht aus. Denn daraus (so z.B. hinsichtlich des Dienstnehmers B in der Position 1 der Beitragsrechnung) ergibt sich zwar, daß ausgehend von einer bestimmten Beitragsgrundlage bestimmte Beiträge vorzuschreiben seien; es ist daraus aber nicht erkennbar, welche KONKRETEN TATSÄCHLICHEN GEGEBENHEITEN dieser (von jener der Beschwerdeführerin abweichenden) Beitragsberechnung im einzelnen zugrunde gelegt wurden (vgl. die Erkenntnisse vom 28. März 1985, Zl. 84/08/0083, und vom 22. September 1988, Zl. 85/08/0082), geschweige denn, aus welchen Erwägungen die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse gerade diese Tatsachen als erwiesen angenommen hat. Solche fehlenden Tatsachenfeststellungen (und die gebotene Beweiswürdigung) vermag der Hinweis der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse auf die der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin zur Verfügung stehenden Lohnkontoblätter, Bilanzen und Dienstverträge sowie auf die anzuwendenden Kollektivverträge ebenso wenig zu ersetzen wie jener der belangten Behörde darauf, daß "solche Begründungen ... Lohnbuchhaltern verständlich" und "in ähnlichen Einspruchsfällen kaum in Frage gestellt" worden seien, weil eine Verfahrenspartei bei Vorliegen der obgenannten Voraussetzungen für die Begründung eines Bescheides ein Recht darauf hat, daß die Behörde dartut, welcher Sachverhalt (hier:

welche Tatsachen, auf Grund derer sie angenommen hat, es sei eine bestimmte Beitragsgrundlage der Beitragsberechnung zugrundezulegen) als erwiesen angenommen wurde und aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, daß gerade dieser Sachverhalt (hier: diese Beitragsgrundlage) vorliegt (vgl. zum Ungenügen eines bloßen Hinweises auf die leichte Feststellbarkeit aus den Unterlagen die Erkenntnisse vom 28. März 1985, Zl. 84/08/0083, und vom 18. Dezember 1986, Zl. 85/08/0122).

Trotz dieser unzulänglichen Begründung des erstinstanzlichen Bescheides war die belangte Behörde (vorerst wieder abgesehen von der angeblich vollinhaltlichen Anerkennung der durchgeführten Beitragsnachrechnung durch den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin) der ihr nach § 67 AVG obliegenden Begründungspflicht im Sinne des § 60 leg. cit. im obgenannten Ausmaß hinsichtlich der Beitragsnachrechnung selbst nicht deshalb enthoben, weil die Beschwerdeführerin im Einspruchsverfahren "nicht einmal" (im Sinne des Erkenntnisses vom 15. Oktober 1984, Zl. 84/08/0153) "aufzuzeigen (versuchte), worin die Gebietskrankenkasse im einzelnen irrte und zu welchem anderen Ergebnis sie hätte kommen können".

Zunächst mißversteht die belangte Behörde (ebenso wie die mitbeteiligte Partei) die maßgebende Aussage des Erkenntnisses vom 15. Oktober 1984, Zl. 84/08/0153, auf die sie sich in diesem Zusammenhang berufen. Denn, wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 18. Dezember 1986, Zl. 85/08/0122, ausgeführt hat, hatte sich der Gerichtshof

"in diesem Erkenntnis auf den Seiten 6 und 7 lediglich mit einem Formaleinwand der damaligen Beschwerdeführerin folgenden Inhalts zu befassen: Der Kassenbescheid bestehe im wesentlichen aus einem Formulartext, wobei es in der Begründung heiße, die entsprechenden Gesetzesstellen für die Nachverrechnung seien in bestimmten Punkten auf der Bescheidrückseite genannt. Eine solche Vorgangsweise widerspreche den gesetzlichen Anforderungen an eine Bescheidbegründung (§ 60 AVG 1950, §§ 410, 357 ASVG). Dies sei im Einspruch gerügt worden. Der Einspruchsbescheid habe sich damit nicht auseinandergesetzt und leide damit selbst an einer mangelhaften Begründung, da auch ihm keine ausreichende Sachverhaltsfeststellung und keine Beweiswürdigung entnommen werden könne. Dem hielt der Gerichtshof entgegen, daß dieser Vorwurf ALLEIN nicht geeignet wäre, eine zur Aufhebung des angefochtenen Becheides führende Mangelhaftigkeit zu erweisen, habe es die beschwerdeführende Partei doch IN DIESEM ZUSAMMENHANG unterlassen, durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen, zu welchem anderen Ergebnis die Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können. Mit dieser Erwiderung verwarf der Gerichtshof demnach - entsprechend dem § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG - nur die Ansicht, das Aufzeigen eines bloßen Verfahrensmangels allein müsse schon zu einer Aufhebung des vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheides führen; über das Ausmaß der Begründungspflicht der Gebietskrankenkasse hinsichtlich von Beitragsbescheiden, die Behauptungslast des Einspruchswerbers und das Ausmaß der Begründungspflicht der Einspruchsbehörde wurde darin nichts ausgesagt. Mit diesen Fragen hatte sich der Gerichtshof aber schon wiederholt in anderen Erkenntnissen, so zuletzt in jenen vom 28. März 1985, Zl. 84/08/0083, vom 3. April 1986, Zl. 84/08/0234, vom 29. September 1986, Zl. 84/08/0131, und vom 23. Oktober 1986, Zl. 85/08/0033, zu befassen."

Im vorliegenden Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin aber im Einspruchsverfahren zwar auch, aber nicht nur einen solchen Formaleinwand erhoben, sondern ihre Beschwer ausdrücklich auf die oben aufgezeigte mangelhafte Begründung des erstinstanzlichen Bescheides gestützt, indem sie im Einspruch anhand eines Beispieles behauptete, es liege "auch bei Aufschlüsselung der Codes in Wahrheit eine überprüfbare Bescheidbegründung nicht vor", und dies in weiteren Stellungnahmen verdeutlichte (es sei nicht erkennbar, was und auf welcher Tatsachen- und Rechtsgrundlage entschieden worden sei bzw. es könne dem bekämpften Bescheid mangels jeglicher Begründung nicht entnommen werden, weshalb Beitragsvorschreibungen nachträglich erfolgt seien), und indem sie behauptete, daß die Beitragsnachverrechnung zu Unrecht erfolgt sei (im Einspruch: die Beschwerdeführerin sei mit der Beitragsnachverrechnung nicht einverstanden; in der Stellungnahme vom 28. September 1992: bei ordnungsgemäßer Begründung würde die Überprüfung ergeben, daß die Beitragsverrechnungen zu Unrecht erfolgt seien).

Angesichts der unzureichenden Begründung des erstinstanzlichen Bescheides war die Beschwerdeführerin aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 18. Dezember 1986, Zl. 85/08/0122) auch nicht verpflichtet, nach Eruierung der möglichen Ursachen der Divergenzen die Unrichtigkeit des Standpunktes der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse bzw. die Richtigkeit des eigenen Standpunktes durch konkrete Sachverhaltsbehauptungen und darauf gestützte rechtliche Ausführungen aufzuzeigen. Denn, wie der Verwaltungsgerichtshof schon im Erkenntnis vom 3. April 1986, Zl. 84/08/0234, darlegte, hat die Partei, die eine Sozialversicherungs(beitrags)freiheit geltend macht, zwar die dafür notwendigen Sachverhaltsbehauptungen aufzustellen; dies setzt aber voraus, daß sie, wie dies damals der Fall war, durch die Entscheidung, mit der sie zu Beitragszahlungen verpflichtet wurde und die sie bekämpft, in die Lage versetzt wird, der Annahme einer Verpflichtung zu Beitragsnachzahlungen konkrete Sachverhaltsbehauptungen entgegenzusetzen. Daß sie in der Lage sein könnte, die mutmaßlichen Gründe für die Nachforderung aus anderen Quellen als der Entscheidung selbst zu erkennen, reicht nicht für eine solche Behauptungslast aus. Wenn sich die Beschwerdeführerin daher im Hinblick auf die unzureichende Begründung des erstinstanzlichen Bescheides mit den eben angeführten allgemeinen Behauptungen begnügte, verletzte sie dadurch nicht eine sie treffende Behauptungslast mit der Konsequenz, daß die belangte Behörde deshalb - anders als in den Beschwerdefällen, die den Erkenntnissen vom 3. April 1986, Zl. 84/08/0234, vom 5. März 1991, Zl. 89/08/0147, und vom 18. Juni 1991, Zlen. 90/08/0209, 0216 u. a., zugrunde lagen - nicht verpflichtet gewesen wäre, von Amts wegen - unter entsprechender Mitwirkung der Parteien des Verfahrens (vgl. dazu ebenfalls das schon zitierte Erkenntnis vom 18. Dezember 1986, Zl. 85/08/0122) - zu ermitteln, ob die von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse ihrer Nachverrechnung zugrunde gelegten Beitragsgrundlagen richtig seien und ob im Falle ihrer Richtigkeit dennoch die vorgeschriebenen Beiträge zur Gänze oder zumindest zum Teil unbegründet seien.

Von dieser Verpflichtung war sie auch nicht durch die angeblich vollinhaltliche Anerkennung der Beitragsnachrechnung durch den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin befreit. Denn abgesehen davon, ob die wiedergegebene Erklärung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin eine solche "vollinhaltliche" Anerkennung darstellte (das ist schon deshalb zu bezweifeln, weil die Nachrechnung auch den Geschäftsführer selbst betraf, der aber kaum ein "im Inland überlassener Dienstnehmer" war), und deshalb die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zwar nicht von der Feststellung des wahren Sachverhaltes nach dem § 37 AVG (vgl. dazu die Erkenntnisse vom 20. September 1983, Zl. 83/11/0019, vom 29. September 1986, Zl. 84/08/0131, und vom 23. Oktober 1986, Zl. 85/08/0033), wohl aber gemäß § 58 Abs. 2 AVG von der ihr obliegenden Pflicht zu einer ausreichenden Begründung im Sinne des § 60 AVG enthoben war, konnte die Beschwerdeführerin eine solche ihr zurechenbare Erklärung (auch wenn sie nicht nur eine rechtlich bedeutungslose Anerkennung der Beitragsvorschreibungen an sich darstellte, sondern auch ein Zugeständnis der Tatsachen miteingeschlossen haben sollte, auf die sich die vorgeschriebenen Beiträge bezogen) mangels der eben genannten selbständigen rechtlichen Bedeutung dieser Erklärung jederzeit mit der Konsequenz widerrufen oder einschränken, daß nicht nur die inhaltliche Überprüfungspflicht der belangten Behörde (unter Mitberücksichtigung auch eines solchen Widerrufs oder einer solchen Einschränkung: vgl. die Erkenntnisse vom 29. September 1986, Zl. 84/08/0131, und vom 23. Oktober 1986, Zl. 85/08/0033), sondern auch ihre Begründungspflicht im oben dargestellten Sinn zum Tragen kam (vgl. das Erkenntnis vom 20. September 1983, Zl. 83/11/0019). Angesichts der oben wiedergegebenen Erklärungen der Beschwerdeführerin im Einspruchsverfahren mußte die belangte Behörde aber davon ausgehen, daß auch bei Annahme einer ursprünglich vollinhaltlichen Anerkennung der Beitragsnachrechnung ein Widerruf dieser Anerkennung vorlag.

Daß die belangte Behörde schließlich auch dann, wenn (freilich aus nicht aktenkundigen Gründen, weil die Aktenlage selbst es nicht erweist) Umstände vorgelegen sein sollten, die keine begründeten Zweifel an der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Beitragsnachverrechnung aufkommen ließen, nicht von ihrer Begründungspflicht enthoben war, bedarf nach den bisherigen Darlegungen keiner weiteren Erörterung mehr.

Durch die aufgezeigten Begründungsmängel belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid aber nicht nur insofern, als sie mit ihm den Ausspruch der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse über die nachzuzahlenden Beiträge bestätigt hat, sondern auch hinsichtlich der Bestätigung des festgesetzten Beitragszuschlages mit Rechtswidrigkeit, weil noch gar nicht feststeht, daß von der Beschwerdeführerin Beiträge nachzuentrichten sind. Da diese Begründungsmängel aber auch den Verwaltungsgerichtshof insofern hindern, seiner Rechtskontrollaufgabe gemäß § 41 Abs. 1 VwGG zu entsprechen, als der angefochtene Bescheid keine inhaltliche Überprüfung "auf Grund des von der Behörde angenommenen Sachverhaltes" zuläßt, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991. Das Begehren auf Stempelgebührenersatz war im Hinblick auf die bestehende sachliche Abgabenfreiheit (§ 110 Abs. 1 Z. 2 ASVG) abzuweisen.

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