Normen
BAO §19 Abs1;
BAO §224 Abs1;
BAO §4 Abs1;
BAO §4;
BAO §7 Abs1;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
ErbStG §12 Abs1;
ErbStG §13 Abs2;
BAO §19 Abs1;
BAO §224 Abs1;
BAO §4 Abs1;
BAO §4;
BAO §7 Abs1;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
ErbStG §12 Abs1;
ErbStG §13 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Marianne (auch Maria Anna) N. war testamentarische Alleinerbin nach dem am 15. Februar 1997 verstorbenen Alois N. Die Erbin gab im Verlassenschaftsverfahren eine unbedingte Erbserklärung ab. Alois N. vermachte seinem Sohn Alois N. und der erblasserischen Schwiegertochter Silvia N. ein lebenslanges Wohnungsrecht an einer bestimmten Liegenschaft. Mit Bescheiden vom 6. April 1998 schrieb das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Graz Alois N.
Erbschaftssteuer in Höhe von S 3.450,-- und Silvia N.
Erbschaftssteuer in Höhe von S 17.400,-- vor.
Marianne N. verstarb am 27. März 1999. Der Beschwerdeführer, Enkel der Marianne N. und Sohn von Alois und Silvia N., gab als testamentarischer Alleinerbe nach Marianne N. eine unbedingte Erbserklärung ab.
Nach erfolglosen Einhebungsversuchen bei den Abgabenschuldnern Alois und Silvia N. wurde der Beschwerdeführer mit Bescheiden je vom 23. August 1999 in seiner Eigenschaft als Erbe nach Marianne N. zur Haftung für die Erbschaftssteuerschuldigkeiten des Alois und der Silvia N. samt Nebengebühren in Anspruch genommen.
In der Berufung gegen diese Haftungsbescheide wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei im Verlassenschaftsverfahren nach Alois N. nicht Erbe gewesen, weshalb er nicht als Solidarschuldner für die Erbschaftssteuerschulden seiner Eltern hafte.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde die Auffassung vertreten, der Beschwerdeführer sei als Gesamtrechtsnachfolger an die Stelle der Erblasserin Marianne N. getreten. Bei einer Gesamtrechtsnachfolge gingen aber sämtliche Rechtspositionen, also auch die Haftungspflicht, auf den Rechtsnachfolger über.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Nichterlassung eines Haftungsbescheides verletzt.
Der Bundesminister für Finanzen legte die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Nach § 13 Abs 2 ErbStG haftet der Nachlass sowie jeder Erbe in Höhe des Wertes des aus der Erbschaft Empfangenen für die Steuer der am Erbfall Beteiligten als Gesamtschuldner.
Nach § 19 Abs. 1 BAO gehen die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers bei Gesamtrechtsnachfolge auf den Rechtsnachfolger über.
Bei einer Gesamtrechtsnachfolge gehen alle Rechtspositionen eines Rechtssubjekts auf den Rechtsnachfolger über (vgl Ritz, BAO-Kommentar2, 44). Der Gesamtrechtsnachfolger tritt somit in materiell- und in verfahrensrechtlicher Sicht voll an die Stelle des Rechtsvorgängers (vgl das hg Erkenntnis vom 25. Februar 1993, Zl 92/16/0114). Lediglich höchstpersönliche Rechtspositionen können iSd § 19 BAO nicht übergehen. Zu den Rechtspositionen iSd § 19 BAO gehören ebenso wie ein Steuerschuldverhältnis iS des § 4 BAO bzw der einzelnen Materiengesetze Haftungsverpflichtungen auf Grund von diesbezüglichen abgabenrechtlichen Bestimmungen.
Der Beschwerdeführer übersieht mit seinen Einwendungen, es sei zu Lebzeiten der Erblasserin Marianne N. an diese kein Haftungsbescheid ergangen, dass der Abgabenanspruch nach § 4 Abs. 1 BAO bzw hier nach § 12 Abs. 1 ErbStG ex lege, also ohne behördliche Tätigkeit entsteht. Das Gleiche gilt auch für die Entstehung der Haftungsverpflichtung. Werden also die Haftungsvoraussetzungen erfüllt, wird also der materiell-rechtliche Haftungstatbestand verwirklicht, so entsteht an sich bereits ein rechtliches Haftungsverhältnis (vgl Stoll, BAO-Kommentar, 103). Die Steuerschuld entsteht bei Erwerben von Todes wegen gemäß § 12 Abs 1 Z 1 ErbStG mit dem Tod des Erblassers. Im selben Zeitpunkt entsteht auch der Haftungsanspruch iSd § 13 Abs. 2 ErbStG.
Soweit der Beschwerdeführer dabei zur Stützung seiner Auffassung, ein Haftungsbescheid sei konstitutiv, auf das hg - zur Haftung eines Verpächters für Getränkeabgabe ergangene - Erkenntnis vom 26. März 1993, Zl 92/17/0141, verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof demgegenüber im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22. September 1999, Zl 96/15/0049, ausgesprochen hat, die Haftung für eine Abgabenschuld sei nur insoferne akzessorisch, als sie das Bestehen des Abgabenanspruches zur Zeit der Verwirklichung des die Haftung auslösenden Sachverhalts voraussetzt. Das konstitutive Element des Haftungsbescheides iSd § 224 BAO besteht dabei lediglich darin, dass erst mit der Geltendmachung der Haftung die Voraussetzungen für die Einhebung erfüllt werden und erst mit der Geltendmachung der Haftung die Gesamtschuldnerschaft entsteht (vgl Stoll (aaO).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 9. November 2000
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