VwGH 2000/06/0014

VwGH2000/06/001421.9.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerden des K in X., Gemeinde Y., vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in Graz, gegen die Bescheide der Steiermärkischen Landesregierung 1. vom 13. Dezember 1999, Zl. 03-12.10 M 102-99/23, betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme hinsichtlich einer Kanalanschlussverpflichtung (Beschwerde Zl. 2000/06/0014) und

2. vom 9. Mai 2000, GZ 03-12.10 M 102-00/32, betreffend die Zurückweisung eines Antrages auf Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 5 des Steiermärkischen Kanalgesetzes (bzw. auf Feststellung des Nichtbestehens einer Anschlussverpflichtung) (Beschwerde Zl. 2000/06/0095 - mitbeteiligte Partei in diesem Verfahren: Marktgemeinde Y., vertreten durch H, Rechtsanwälte OEG in G), zu Recht erkannt:

Normen

KanalG Stmk 1988 §4 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs5;
KanalG Stmk 1988 §5 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs1;
KanalG Stmk 1988 §4 Abs5;
KanalG Stmk 1988 §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 9.130,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.680,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde (in der Folge kurz: Gemeinde) vom 4. Dezember 1997 wurde der Beschwerdeführer als Eigentümer eines näher bezeichneten Gebäudes verpflichtet, die Schmutzwässer dieses Bauwerkes auf eigene Kosten über die öffentliche Kanalanlage abzuleiten. Der Anschluss habe 4 Wochen nach Rechtskraft der Genehmigung der Hauskanalanlage zu erfolgen. Der Bauentwurf über die Errichtung der Hauskanalanlage und deren Anschluss an die Kanalanlage (Übernahmestelle) sei bei sonstiger Ersatzvornahme durch die Gemeinde innerhalb einer Frist von 4 Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides bei der Behörde zur Genehmigung einzubringen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, die mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde vom 4. Februar 1998 als unbegründet abgewiesen wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, die mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. Juni 1998 als unbegründet abgewiesen wurde.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19. August 1998 die zur Zl. 98/06/0145 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die mit Erkenntnis vom 27. Mai 1999 als unbegründet abgewiesen wurde; darin verwies der Verwaltungsgerichtshof auch darauf, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ein von ihm eingebrachter Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 4 Abs. 5 des Steiermärkischen Kanalgesetzes mit den (damals) verfahrensgegenständlichen Bescheiden der Gemeindebehörden (abweislich) miterledigt worden sei. Das Nähere (auch zum Verwaltungsgeschehen) ist diesem Erkenntnis (das den Parteien des damaligen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens am 1. bzw. 2. Juli 1999 zugestellt wurde) zu entnehmen.

Mit Eingabe vom 22. Juli 1999 brachte der Beschwerdeführer bei der erstinstanzlichen Gemeindebehörde ein (neuerliches) Ansuchen um eine Ausnahmegenehmigung zur Kanalanschlussverpflichtung ein (Einlaufstempel vom 27. Juli 1999; das ist der dem Beschwerdeverfahren Zl. 2000/06/0095 zugrundeliegende Antrag). Er verwies darin auf ein (beiliegendes) "neues betriebsbezogenes Gutachten", welches laut der Begründung im gemeindebehördlichen Berufungsbescheid vom 4. Februar 1998 Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erforderlich sei. Durch den Verlust der gereinigten Abwässer zum Verdünnen der Gülle könnten diese nicht mehr umweltfreundlich und abgasungsfrei auf die (landwirtschaftlichen) Flächen ausgebracht werden, wodurch die Grasnarben Schaden erleiden würden. "Gemäß der österreichischen Bodenkarte dürften wir auf unseren Flächen" (Anmerkung: der Antrag ist teilweise in der Mehrzahl formuliert) Klärschlamm ausbringen. Das wäre im Vergleich eine vierhundertfache höhere Belastung an Schadstoffen, als bei den am Hof anfallenden gereinigten Abwässern. Die Ausbringung von Fäkal- und sonstigen Hausabwässern des eigenen landwirschaftlichen Betriebes in Verbindung mit Gülle - bzw. Jaucheausbringung auf land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen sei sogar nach "der novellierten Grundwasserschutzverordnung" (LGBl. Nr. 93/1996) nicht verboten, "da dürfen doch die Auflagen für außerhalb der ausgewiesenen steirischen Grundwasserschongebiete liegende Bauernhöfe nicht größer sein!". Auch eine Schädigung öffentlicher Interessen sei nicht gegeben, weil der notwendige Kanalstrang für einen Anschluss nicht errichtet und dadurch der Gemeinde hohe Kosten erspart worden seien.

Diesem Antrag ist eine (als solche bezeichnete) "Stellungnahme" des Ing. A.D. vom 9. August 1998 beigelegt, die sich mit der Vorstellungsentscheidung der belangten Behörde vom 26. Juni 1998 auseinander setzt. In dieser fünfseitigen Stellungnahme wird - aufs Wesentlichste zusammengefasst - die Auffassung vertreten, die von "maximal 7 Personen anfallenden Hausabwässer" seien bei Aufbringung auf die landwirtschaftlichen Flächen flächenbezogen praktisch bedeutungslos ("Jahresanfall von 0,5 Personen/ha"). Die seit 20 Jahren bestehende Dreikammergrubenabwasserreinigungsanlage sei ohne behördlichen Zwang aus eigenem Interesse bereits 10 Jahre vor dem Bau der Großkläranlage errichtet worden. Die derzeit von 5 von voraussichtlich maximal 7 Personen anfallenden Fäkal- und sonstigen hauseigenen Abwässer würden damit bereits weitgehend gereinigt.

Mit einer ergänzenden Eingabe vom 31. August 1999 verwies der Beschwerdeführer darauf, dass sein Hof im Freiland liege; die kürzeste Entfernung zum öffentlichen Kanalstrang betrage mehr als 100 m. Auf dem "privaten Grundstück" Nr. 1562 befinde sich nur der Hauskanal der Familie H. Die Gemeinde besitze hinsichtlich dieses Grundstückes kein Verfügungsrecht. Es handle sich daher nicht um einen öffentlichen Kanal der Gemeinde. Deshalb bestünde auch keine Anschlussverpflichtung.

Mit dem erstinstanzlichen gemeindebehördlichen Bescheid vom 31. August 1999 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Juli 1999 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Nach zusammengefasster Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens (Bescheide vom 4. Dezember 1997, 4. Februar 1998, Vorstellungsentscheidung vom 26. Juni 1998 und Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof) heißt es begründend, da sich die maßgebliche Rechtslage nicht geändert habe, sei ausschließlich zu prüfen, ob sich aus den neuerlichen Antrag vom 22. Juli 1999 eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes ergebe. Diesem Antrag sei aber zu entnehmen, dass "eine vorhandene schadlose Schmutzwasserentsorgung, die überhaupt Voraussetzung für eine Ausnahmebewilligung", nicht gegeben sei. Dies ergebe sich auch nicht aus dem Gutachten des Ing. A.D. vom 10. August 1998 (gemeint wohl: vom 9. August 1998). Die Ausführungen in diesem Gutachten bezögen sich ausschließlich auf allgemeine Aussagen über die Beeinträchtigung von Grund und Boden bei Aufbringung von Gülle und Jauche auf landwirtschaftliche Betriebsflächen, gingen aber am Kern der Sache, nämlich ob eine schadlose Schmutzwasserentsorgungsanlage bestehe, vorbei.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15. September 1999 Berufung, in welcher er unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ing. A.D. vom 9. August 1998 seine Auffassung bekräftigte, dass bereits jetzt eine umweltschonende Abwasserreinigung gegeben sei. Hinsichtlich seiner bereits bestehenden Abwasserreinigungsanlage sei auch keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht gegeben. Auch hätten sich die tatsächlichen Umstände geändert. Der nunmehr vorgesehene Anschlusspunkt sei nämlich mehr als 100 m von seinem Bauwerk entfernt. Überdies solle der Kanalanschluss über das Grundstück Nr. 1562 erfolgen, hinsichtlich dessen die Gemeinde nicht verfügungsberechtigt sei.

Mit Bescheid des Gemeinderates vom 23. November 1999 wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer weiterhin keine schadlose Abwasserentsorgung im Sinne des § 4 Abs. 5 des Steiermärkischen Kanalgesetzes aufgezeigt habe. Das Aufbringen der häuslichen Abwässer auf landwirtschaftlichen Nutzflächen stelle wegen schädlicher Inhaltsstoffe dieser Fäkalabwässer keine adäquate Abwasserentsorgung dar. Die Aufbringung dieser Fäkal- und Grauwässer möge "vielleicht auch im Rahmen der Grundwasserschongebietsverordnung zulässig sein", könne jedoch nicht zur Erteilung der angestrebten Ausnahmegenehmigung führen. Der Beschwerdeführer selbst verweise darauf, dass seine Abwasserreinigungsanlage die hauseigenen Abwässer nur weitgehend reinige. Er habe daher, wie schon im vorangegangenen Verwaltungsverfahren, nicht aufgezeigt, dass er die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erfüllt habe.

Auch hinsichtlich der weiteren Ausführungen, wonach der Anschlusspunkt nunmehr mehr als 100 m von seinem Bauwerk entfernt sein solle und der Kanalanschluss über das private Grundstück Nr. 1562 erfolge, hinsichtlich dessen die Gemeinde nicht verfügungsberechtigt sei, sei der Beschwerdeführer neuerlich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 1999, Zl. 98/06/0145, zu verweisen, wonach "diese Beschwerdepunkte in ihrer Gesamtheit als unbegründet abgewiesen" worden seien.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10. Dezember 1999 Vorstellung.

Mit Erledigung vom 17. April 2000 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer (zu Handen seines Vertreters) mit, auf Grund seiner Einwendung in der Vorstellung, der öffentliche Kanal liege mehr als 100 m vom anschlusspflichtigen Objekt entfernt, habe sie Einsicht in den Wasserrechtsakt betreffend die Kanalisation der Gemeinde genommen. Daraus sei ersichtlich, dass mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. März 2000 unter anderem auch die Kanalisation in diesem Ortsteil kollaudiert worden sei. Diesem wasserrechtlich genehmigten Projekt sei zu entnehmen, dass der Kanalstrang V 5 im Gegensatz zum ursprünglich genehmigten Projekt geändert worden sei, der Kanalschacht, der für den Anschluss seines Objektes vorgesehen sei, demnach etwas nach Süden versetzt worden sei, aber weiterhin auf dem Grundstück Nr. 1562 im Nahebereich des Grundstückes Nr. 1561 liege, gemäß dem Lageplan in einer Entfernung von rund 65 m vom anschlusspflichtigen Objekt (Hinweis auf eine Beilage - gemeint ist der kopierte Plan).

Dem entgegnete der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 28. April 2000, die belangte Behörde übergehe abermals, dass dieser Schacht auf dem im Eigentum des X stehenden Grundstückes Nr. 1562 errichtet worden sei. Des Weiteren führe der Kanalstrang vom öffentlichen Kanal zu diesem Punkt V 5.2 über das im Eigentum der Y und des Z stehenden Grundstückes Nr. 1559. Hinsichtlich beider Grundstücke komme der "Behörde" kein Verfügungsrecht zu. Es handle sich dabei um einen privaten Kanalstrang, welcher für den Anschluss des Objektes H errichtet worden sei. Der Eigentümer (gemeint wohl: die Eigentümer) des Grundstückes Nr. 1559 habe (hätten) diesbezüglich gegenüber dem Beschwerdeführer bestätigt, dass der Kanalstrang nur für das Objekt H verlegt worden sei und die Gemeinde diesbezüglich weder "über ein Verfügungsrecht, noch ein Öffentlichkeitsrecht" verfüge. Nach den Informationen des Beschwerdeführers solle auch der Eigentümer des Grundstückes Nr. 1562 erklärt haben, dass der Anschlusspunkt V 5.2 lediglich für das Objekt H errichtet worden sei und der Gemeinde kein Verfügungsrecht zukomme. Ein solches ergebe sich auch nicht aus aktuellen Grundbuchsauszügen. Die Gemeindebehörden könnten daher dem Beschwerdeführer eine Anschlusspflicht nicht auferlegen, zumal der Anschlusspunkt und der dazugehörende Kanalstrang über private Grundstücke verliefen und die Eigentümer dieser Grundstücke erklärt hätten, der Gemeinde diesbezüglich kein Verfügungsrecht eingeräumt zu haben und auch nicht beabsichtigten, ein solches einzuräumen. Der Anschluss sei daher "auch in der Realität nicht durchführbar". Der nächstmögliche Anschlusspunkt für sein Objekt sei aber jedenfalls mehr als 100 m entfernt, weshalb eine Anschlusspflicht nicht auferlegt werden könne.

Des Weiteren verweise der Beschwerdeführer nochmals darauf, dass er den Nachweis für die bereits bestehende schadlose Entsorgung der anfallenden Abwässer erbracht habe (wird unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ing. A.D. eingehend dargelegt).

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid vom 9. Mai 2000 hat die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen wurde (Beschwerdeverfahren Zl. 2000/06/0095).

Soweit vorliegendenfalls erheblich, führte die belangte Behörde begründend aus, gemäß § 68 Abs. 1 AVG sei ein Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrten, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 dieser Bestimmung finde. Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckten, seien auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin laute, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Rechtskraft eines Bescheides erfasse jedoch nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert habe, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheide, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden sei. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung sei dabei nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren habe. Die für die Beachtung der Rechtskraft im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG maßgebende Identität der Sache liege auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen, nur dadurch unterscheide, dass eine bisher von der Partei ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen werde oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden habe (Hinweis auf hg. Judikatur).

Dem rechtskräftig abgeschlossenen Kanalanschlussverpflichtungsverfahren sei der Sachverhalt zugrundegelegen, dass die anfallenden Schmutzwässer seit über 20 Jahren in einer Dreikammer-Kläranlage behandelt und im landwirtschaftlichen Betrieb zum Verdünnen der Gülle benötigt würden. Dieser Sachverhalt habe sich bislang nicht verändert. Eine im Kanalanschlussverpflichtungsverfahren in Aussicht gestellte biologische Kläranlage sei weder wasserrechtlich bewilligt noch tatsächlich errichtet worden. Bereits im Anschlussverpflichtungsverfahren habe die belangte Behörde im Bescheid vom 26. Juni 1998 festgestellt, dass die "Verwertung" (im Original unter Anführungszeichen) der häuslichen Abwässer im eigenen Betrieb grundsätzlich keine adäquate Abwasserentsorgung darstelle (auch bei einer Trennung von Fäkal- und Grauwässern könnten gewisse Inhaltsstoffe der Fäkalwässer, wie beispielsweise WC-Reiniger, als Folge der zivilisatorischen Entwicklung nicht ausgeschlossen werden). Sie könnte allenfalls dort ausnahmsweise in Betracht gezogen werden, wo die Entsorgung über eine öffentliche Kanalisation auf Dauer nicht zu erwarten sei. Selbst dann würde unter den Aspekten des Umweltschutzes und der Hygiene eine sorgfältige Nachweisführung erforderlich sein, die eine Beeinträchtigung von Boden und Wasser bzw. der Gesundheit von Mensch und Tier unwahrscheinlich mache.

Vorliegendenfalls habe der Beschwerdeführer ein betriebsbezogenes Gutachten vorgelegt (Anmerkung: gemeint wohl die Stellungnahme des Ing. A.D. vom 9. August 1998). Dieses Gutachten sei allerdings nicht geeignet, eine Änderung des maßgebenden Sachverhaltes zu bewirken. Wenn nämlich nach der ständigen Judikatur Identität der Sache selbst dann vorliege, wenn die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchführe oder den Sachverhalt unrichtig beurteile, so könne eine mangelhafte Nachweisführung des Beschwerdeführers - wie dies im Kanalanschlussverpflichtungsverfahren erfolgt sei - nicht die Möglichkeit eröffnen, neuerlich eine Entscheidung in dieser Verwaltungssache zu begehren. Es liege demnach Identität der Sache vor.

Der Beschwerdeführer mache auch geltend, dass sich die tatsächlichen Umstände für einen Anschluss für eine öffentliche Kanalisation geändert hätten, weil der vorgesehene Anschlusspunkt mehr als 100 m von seinem Bauwerk entfernt sei. Hiezu sei zunächst darauf hinzuweisen, dass dies bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Kanalanschlussverpflichtungsverfahren eingewendet worden sei. Auf Grund einer Bestätigung des bauausführenden Ziviltechnikers habe die belangte Behörde im Bescheid vom 26. Juni 1998 festgestellt, dass das Objekt des Beschwerdeführers ca. 45 m vom Anschlussschacht V 5.2 entfernt sei und demnach die Anschlussverpflichtung grundsätzlich gegeben sei. Dem nunmehr vorliegenden und mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21. März 2000 wasserrechtlich genehmigten Kollaudierungsprojekt sei zu entnehmen, dass der Kanalstrang V 5 im Gegensatz zum ursprünglich genehmigten Projekt geändert worden sei. Der Kanalschacht, der für den Anschluss des Objektes des Beschwerdeführers vorgesehen gewesen sei, sei demnach etwas nach Süden versetzt worden, liege aber weiterhin auf dem Grundstück Nr. 1562 im Nahebereich zum Grundstück Nr. 1561. Aus dem Lageplan des Kollaudierungsprojektes sei ersichtlich, dass dieser Kanalschacht ca. 65 m vom anschlusspflichtigen Objekt entfernt liege. Daraus ergebe sich, dass sich zwar durch die Änderung des maßgeblichen Kanalstranges der öffentlichen Kanalanlage die Entfernung zum Anschlussschacht etwas vergrößert habe, insgesamt jedoch das Objekt des Beschwerdeführers immer noch im Anschlussverpflichtungsbereich liege. Das Ergebnis des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens sei dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden. Die Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 28. April 2000 seien allerdings nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Darüber hinaus komme der dieser Stellungnahme beigelegten Erklärung des Eigentümers des Grundstückes Nr. 1559 keine Relevanz zu, weil sich der maßgebliche Kanalanschlussschacht auf dem Grundstück Nr. 1562 befinde. Auf dem Grundstück Nr. 1559/3 sei lediglich der Kanalstrang V 5 verlegt worden, der einen Teil der öffentlichen Kanalanlage bilde (Hinweis auf das wasserrechtlich genehmigte Kollaudierungsprojekt). Auch diesbezüglich habe sich demnach der maßgebende Sachverhalt nicht wesentlich geändert.

Schließlich sei dem Einwand, der Anschluss sei unmöglich, weil die Anschlussleitung über ein Privatgrundstück errichtet werden müsse, zu entgegnen, dass sich in diesem Punkt der maßgebende Sachverhalt ebenfalls nicht geändert habe. Sowohl nach dem Anschlussverpflichtungsbescheid als auch im Hinblick auf die nunmehrige Änderung des Verlaufes des maßgeblichen Kanalstranges der öffentlichen Kanalanlage sei der zum Anschluss vorgesehene Kanalschacht auf dem Grundstück Nr. 1562 gelegen.

Insgesamt ergebe sich somit, dass dem nun verfahrensgegenständlichen Ansuchen des Beschwerdeführers entschiedene Sache entgegenzuhalten sei. Die Gemeindebehörden hätten somit richtigerweise das Ansuchen gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die zur Zl. 2000/06/0095 protokollierte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit "infolge Mangelhaftigkeit des Verfahrens".

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Beschwerdeführer hat unaufgefordert eine Replik zu den Gegenschriften erstattet.

Zwischenzeitig hatte die Gemeinde bereits mit Schreiben vom 9. Juli 1998 bei der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft (kurz: BH) die Vollstreckung der Kanalanschlussverpflichtung beantragt. Aus dem weiteren Verfahrensgang ist hervorzuheben, dass sich der Beschwerdeführer ablehnend äußerte (Stellungnahmen vom 20. August 1998 und vom 14. Juli 1999).

Schließlich wurde mit dem erstinstanzlichen Bescheid (der BH) vom 31. August 1999 (dieser Bescheid liegt dem Beschwerdeverfahren Zl. 2000/06/0014 zugrunde) "auf Gefahr und Kosten" des Beschwerdeführers die Ersatzvornahme "entsprechend dem rechtskräftigen Bescheid des Bürgermeisters" der Gemeinde vom 4. Dezember 1997 angeordnet. Soweit vorliegendenfalls erheblich, führte die erstinstanzliche Behörde in Erwiderung des Vorbringens des Beschwerdeführers im Vollstreckungsverfahren aus, sie habe die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes abgewartet (Anmerkung: gemeint ist das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1999, Zl. 98/06/0145), obwohl jener Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zugekommen und eine solche auch gar nicht beantragt worden sei. Weshalb die Kanalanschlussverpflichtung unbillig wäre und auch mit unverhältnismäßig hohen Kosten für den Beschwerdeführer verbunden wäre, sei der Vollstreckungsbehörde nicht dargelegt worden. Aus einem näher bezeichneten Wasserrechtsakt sei ersichtlich, dass der Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Juni 1997 betreffend die wasserrechtliche Bewilligung einer biologischen Abwasserentsorgungsanlage mit rechtskräftigem Bescheid dieser BH vom 23. Juni 1998 als unzulässig zurückgewiesen worden sei. Zusammenfassend sei somit festzuhalten, dass eine Ausnahmebewilligung nach dem Steiermärkischen Kanalgesetz nicht erwirkt worden sei. Da der Beschwerdeführer den bescheidgemäßen Verpflichtungen zur Vorlage eines Bauentwurfes über die Hauskanalanlage und zum Kanalanschluss bislang nicht nachgekommen sei, sei nunmehr die Zwangsvollstreckung zu verfügen gewesen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16. September 1999 Berufung an die belangte Behörde.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, zunächst sei auf die ständige höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ein rechtskräftiger Titelbescheid nicht bekämpft werden könne. Es liege somit im Wesen des Vollstreckungsverfahrens, dass Umstände, über die im Titelbescheid rechtskräftig entschieden worden sei, bei unverändert gebliebenem Sachverhalt im Vollstreckungsverfahren wegen der Rechtskraft des Titelbescheides nicht mehr behandelt werden könnten. Der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG könne beispielsweise durch eine seit Zustellung des Titelbescheides eingetretene Änderung des Sachverhaltes verwirklicht werden, aber nur dann, wenn diese Änderung wesentlich sei, demnach bei Vorliegen des neuen Sachverhaltes nicht mehr ein im Spruch gleich lautender Titelbescheid erlassen werden könnte.

Der Beschwerdeführer stütze seine Berufung im Wesentlichen darauf, dass sich durch Vorlage eines betriebsbezogenen Gutachtens (Anmerkung: das ist die Stellungnahme des Ing. A.D. vom 9. August 1998), eines Antrages auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Kanalanschlussverpflichtung sowie durch den Umstand, dass der nunmehr vorgesehene Anschlusspunkt mehr als 100 m von seinem Bauwerk entfernt liege, der maßgebliche Sachverhalt so geändert habe, dass ein im Spruch gleich lautender Titelbescheid nicht mehr erlassen werden könnte.

Zunächst sei darauf zu verweisen, dass zwischenzeitig mit dem gemeindebehördlichen Berufungsbescheid vom 23. November 1999 das Verfahren betreffend den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung (abschlägig) rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Eine Änderung der im Titelbescheid ausgesprochenen Kanalanschlussverpflichtung habe sich somit nicht ergeben.

Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits im Erkenntnis vom 27. Mai 1999, Zl. 98/06/0145, darauf hingewiesen, dass die Aufbringung von häuslichen Abwässern gemeinsam mit den anfallenden Stallabwässern auf landwirtschaftlichen Betriebsflächen, abgesehen von besonders gelagerten Einzelfällen, nicht dem im § 4 Abs. 5 des Steiermärkischen Kanalgesetzes normierten Kriterien entspreche, weil diese Abwässer zumeist Tenside und Haushaltschemikalien enthielten. Der Verwaltungsgerichtshof habe daher die Art und Weise wie der Beschwerdeführer seine Hausabwässer entsorge, nicht als schadlose Entsorgung im Sinne dieser Bestimmung angesehen. Auch diesbezüglich habe sich keine Änderung des maßgebenden Sachverhaltes ergeben.

Hinsichtlich des Berufungsvorbringens, wonach der nunmehr vorgesehene Anschlusspunkt mehr als 100 m vom Bauwerk des Beschwerdeführers entfernt sei, liege der belangten Behörde ein Schreiben der Gemeinde vom 2. Dezember 1999 vor, wonach für dieses Objekt die Möglichkeit eines Kanalanschlusses in den öffentlichen Schacht V 5.2 auf dem Grundstück Nr. 1562 vorbereitet worden sei und dieses Objekt ca. 65 m von diesem Schacht entfernt liege. Auch diesbezüglich liege daher keine wesentliche Sachverhaltsänderung vor.

Dagegen richtet sich die zur Zl. 2000/06/0014 protokollierte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit "infolge Mangelhaftigkeit des Verfahrens".

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beschlossen, beide Beschwerdeverfahren wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung zu verbinden, und hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Steiermärkische Kanalgesetz 1988, LGBl. Nr. 79 (kurz: KanG), in der Fassung LGBl. Nr. 82/1998, anzuwenden.

Im Beschwerdeverfahren Zl. 2000/06/0095 bringt der Beschwerdeführer, so wie schon im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren, vor, er habe bereits durch das Gutachten des Ing. A.D. den Nachweis der schadlosen Entsorgung seiner häuslichen Abwässer erbracht; überdies bestehe auch keine Anschlussverpflichtung mehr, weil der nunmehr vorgesehene Anschlusspunkt mehr als 100 m vom fraglichen Objekt entfernt sei und der Kanalanschluss überdies über Grundstücke erfolgen solle, hinsichtlich derer weder "der Gemeinde" noch ihm ein Verfügungsrecht zukomme.

Dem ist Folgendes zu erwidern: Mit der bloßen, nicht näher begründeten Behauptung, (die jegliche Auseinandersetzung mit der Argumentation im angefochtenen Bescheid vermissen lässt), der nunmehr vorgesehene Anschlusspunkt befinde sich tatsächlich mehr als 100 m vom anzuschließenden Bauwerk entfernt, vermag der Beschwerdeführer an der näher begründeten Feststellung im angefochtenen Bescheid keine Bedenken zu erwecken, dieser Anschlusspunkt (Schacht V 5.2) befinde sich im Anschlussbereich, nämlich in einer Entfernung von rund 65 m vom Objekt des Beschwerdeführers. Dass der Kanalstrang V 5 (zu welchem der Schacht V 5.2 gehört) Teil der öffentlichen Kanalanlage ist, hat die belangte Behörde unter Hinweis auf das wasserrechtlich genehmigte Kollaudierungsprojekt unbedenklich festgestellt.

Auch der weitere Einwand, für einen Anschluss an diesen Schacht müssten fremde Grundstücke in Anspruch genommen werden, hinsichtlich derer weder dem Beschwerdeführer noch "der Gemeinde" ein Verfügungsrecht zukomme, verfängt - unabhängig von der Frage, inwieweit damit überhaupt eine wesentliche Sachverhaltsänderung geltend gemacht wird - schon deshalb nicht, weil § 5 Abs. 1 KanG eine entsprechende Duldungsverpflichtung vorsieht (diesbezüglich ist nach § 6 Abs. 1 leg. cit. bei bestehenden Bauwerken in einem amtswegigen Verfahren zu entscheiden). Die Anschlussverpflichtung ist nicht davon abhängig, dass - bei mangelnder Bereitschaft der betroffenen Eigentümer fremden Grundes, den Kanalanschluss zu dulden - eine solche Duldungsverpflichtung bescheidmäßig ausgesprochen wurde (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 3. September 1998, Zl. 95/06/0243, unter Hinweis auf Vorjudikatur).

Die Anschlussverpflichtung ist daher weiterhin nicht wegen der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Entfernung seines Objektes vom nächstgelegen Kanalstrang zu verneinen; der Beschwerdeführer macht aber einen Ausnahmetatbestand geltend. Dieser soll deshalb gegeben sein, weil auf Grund der von ihm als Gutachten bezeichneten Stellungnahme des Ing. A.D. die schadlose Entsorgung, und zwar in der bisherigen Art und Weise, erwiesen sei (von der Errichtung einer biologischen Kläranlage hat der Beschwerdeführer offenbar Abstand genommen).

Richtig ist zwar, dass die Formulierung der Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 5 KanG keinen Grund zur Annahme bietet, dass eine nachträgliche Befreiung von der Anschlussverpflichtung unzulässig wäre (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 17. November 1994, Zl. 94/06/0147, oder auch die Erkenntnisse vom 7. November 1996, Zl. 96/06/0231, und vom 19. Dezember 1996, Zl. 96/06/0159). Der Beschwerdeführer vermag aber das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht aufzuzeigen. Im Beschwerdefall hat sich weder die Rechtslage noch der entscheidungswesentliche Sachverhalt wesentlich geändert; "neu" ist nur diese Stellungnahme des Ing. A.D. vom 9. August 1998 (in Auseinandersetzung mit der Argumentation der belangten Behörde in der Vorstellungsentscheidung vom 26. Juni 1998, die im Beschwerdeverfahren Zl. 98/06/0145 angefochten worden war, wobei Ing. A.D. bereits im Jänner 1998 im damaligen gemeindebehördlichen Verfahren eine Stellungnahme abgegeben hatte). Der Beschwerdeführer behauptet nun nicht, dass seine häuslichen Abwässer ganz frei von Schadstoffen seien, vielmehr geht seine Argumentation dahin, dass die Belastung der landwirtschaftlichen Böden durch das Aufbringen dieser häuslichen Abwässer gemeinsam mit den anfallenden Stallabwässern nicht ins Gewicht falle. Damit wird aber von vornherein keine schadlose Entsorgung dargetan (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 3. September 1998, Zl. 98/06/0090, betreffend dieselbe Gemeinde). Die Voraussetzungen für die Erteilung der angestrebten Ausnahmebewilligung sind daher (schon deshalb) weiterhin nicht gegeben, ohne dass im Beschwerdefall zu untersuchen wäre, unter welcher Voraussetzung neuerliche Gutachten (bei ansonsten unverändertem Sachverhalt) zu einer solchen bislang versagten Ausnahmebewilligung führen können.

Zusammenfassend hat daher die belangte Behörde mit dem zweitangefochtenen Bescheid die Vorstellung zutreffend abgewiesen.

Das Vorbringen im Beschwerdeverfahren Zl. 2000/06/0014 betreffend den erstangefochtenen Bescheid deckt sich im Wesentlichen mit dem Vorbringen im anderen Beschwerdeverfahren, sodass zunächst auf obige Ausführungen zu verweisen ist. Davon unabhängig ist dem Beschwerdeführer aber entgegenzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des erstangefochtenen Bescheides bereits die gemeindebehördliche Berufungsentscheidung vom 23. November 1999 erlassen war, mit welcher der zugrundeliegende Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Juli 1999 rechtskräftig abgewiesen worden war (der Umstand, dass dieser Berufungsbescheid mit Vorstellung bekämpft worden war, vermochte an der formellen Rechtskraft des Berufungsbescheides nichts zu ändern). Im Hinblick auf die Rechtskraft dieses Berufungsbescheides, also schon aus formellen Gründen, konnte sich der Beschwerdeführer daher im Berufungsverfahren betreffend die Ersatzvornahme nicht (mit derselben Argumentation) mit Erfolg darauf berufen, eine Anschlussverpflichtung sei gar nicht mehr gegeben bzw. es lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vor.

Zusammenfassend waren daher beide Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Es erscheint allerdings der Hinweis tunlich, dass die tatsächliche Errichtung des Kanales im Wege einer Ersatzvornahme über fremden Grund erst erfolgen darf, wenn die betroffenen Grundeigentümer damit entweder einverstanden sind oder aber sie gemäß den §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 KanG zu einer entsprechenden Duldung verpflichtet wurden.

Die Kostenentscheidung beruht (jeweils) auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. September 2000

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