VwGH 2000/05/0139

VwGH2000/05/013924.10.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Thalhammer, über die Beschwerde des Karl Novak und der Maria Novak in Haimburg, vertreten durch Dr. Michael Schwingl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Spitalgasse 4/III, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 3. Mai 2000, Zl. 8 B-STL-38/5/2000, betreffend Straßenbaubewilligung und Enteignung nach dem Kärntner Straßengesetz 1991 (mitbeteiligte Partei: Land Kärnten, Landesstraßenverwaltung), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
AVG §8;
LStG Krnt 1991 §11;
LStG Krnt 1991 §36 Abs1 lita;
LStG Krnt 1991 §9;
LStG Krnt 1991;
AVG §59 Abs1;
AVG §8;
LStG Krnt 1991 §11;
LStG Krnt 1991 §36 Abs1 lita;
LStG Krnt 1991 §9;
LStG Krnt 1991;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und dem Land Kärnten (Landesstraßenverwaltung) Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 4. Februar 2000 hat die mitbeteiligte Partei den Beschwerdeführern unter Hinweis auf die mit Vertretern der Landesstraßenverwaltung in der Zeit von 3. bis 15. November 1999 durchgeführten Grundeinlösungsverhandlungen angeboten, für die für das Straßenbauvorhaben aus dem Eigentum der Beschwerdeführer benötigten 124 m2 S 39.520,-- zuzüglich S 9.500,-- für Mostbirnbäume zahlen zu wollen. Die Beschwerdeführer würden gebeten, beiliegende Vereinbarung und Erklärung zu unterfertigen, die Auszahlung von 70 % der vereinbarten Entschädigung werde binnen drei Monaten nach Fertigung der Grundabtretungsvereinbarung erfolgen, die restliche Entschädigung nach Maßgabe des Ergebnisses der katastralen Endvermessung. Sollten die Beschwerdeführer das unterschriebene Exemplar der Vereinbarung nicht bis spätestens 25. Februar 2000 unterfertigt rückmitteln, müsse mit Bedauern angenommen werden, dass die Vorverhandlungen als gescheitert zu betrachten seien und es wäre die mitbeteiligte Partei genötigt, die Projektrealisierung nach den Bestimmungen des Bundesstraßen- und Eisenbahnenteignungsgesetzes durchzusetzen.

Auf dieses Schreiben folgte keine Reaktion seitens der Beschwerdeführer.

Mit Eingabe vom 20. März 2000, eingelangt bei der Behörde am 29. März 2000, stellte die mitbeteiligte Partei unter Hinweis auf die in der Zeit vom 3. bis 15. November 1999 geführten Grundeinlösungsverhandlungen und das (erfolglose) Schreiben vom 4. Februar 2000 den Antrag, gemäß den beiliegenden Plänen die Straßenbaubewilligung zu erteilen und die Enteignung durchzuführen.

In der über dieses Ansuchen durchgeführten mündlichen Verhandlung am 26. April 2000 sprachen sich die nach der Aktenlage nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer gegen die Erteilung der Baubewilligung aus. Sie seien zwar mit den vom Sachverständigen ermittelten Entschädigungsbeträgen sowie mit den festgesetzten "Auflagen und Festhaltungen" einverstanden, mit dem vorliegenden Straßenbauprojekt seien sie aber nicht einverstanden. Sie seien nämlich nicht bereit, Flächen für die Verbreiterung einer Bushaltestellenbucht abzugeben, da dafür keine Notwendigkeit bestehe, ebenso nicht für die Errichtung einer Rasenmulde. Es befinde sich ein Absperrhahn der Wasserleitung der Beschwerdeführer in der Böschung der Straße, das bestehende Oberflächenentwässerungsrohr auf dem Grundstück Nr. 1066 sei von der Landesstraßenverwaltung weiterhin aufrecht zu erhalten und entsprechend zu reinigen. Die Zufahrt zum Grundstück Nr. 970, KG Haimburg, müsse auch gewährleistet sein. Im Übrigen sei eine Notwendigkeit einer Enteignung auch deshalb nicht gegeben, weil es bis dato verabsäumt worden sei, mit den Beschwerdeführern diesbezüglich eine privatrechtliche Einigung herbeizuführen. Aus dem Schreiben vom 4. Februar 2000 sei ein privatrechtlicher Einigungsversuch in keiner Weise erkennbar. Schließlich stellten sie den Antrag, ihnen zur Abgeltung von Aufwendungen, die ihnen durch "rechtsfreundliche Vertretung und Sachverständigenberatung" entstanden seien, eine Pauschalvergütung von S 5.000,-- auszuzahlen.

Der straßenbautechnische Amtssachverständige führte zusammengefasst aus, die L 114 diene vor allem dem Pendel- und Ausflugsverkehr. Im gegenständlichen Bereich verlaufe die Landesstraße in relativ zügiger Linienführung durch den locker verbauten Bereich der Ortschaft G. Die ca. 4,6 m bis 5,50 m breite Fahrbahn weise Risse und starke Verdrückungen auf, die auf mangelnde Entwässerungseinrichtungen und auf den praktisch nicht vorhandenen Oberbau zurückzuführen seien. Am nördlichen Fahrbahnrand im Bereich des Grundstückes Nr. 1060 befinde sich zwischen zwei Wegeinbindungen eine Bushaltestelle mit einer ca. 30 m langen und ca. 1,50 m breiten Busbucht. An diese Busbucht schließe ein ca. 0,70 m breites Bankett und ein befestigtes Entwässerungsgerinne an. Für die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen sei ein Projekt ausgearbeitet worden, wonach die Fahrbahn in einer einheitlichen Breite von 5,50 m soweit als möglich am Bestand ausgebaut werden solle. An die Fahrbahn sollten beidseitig Bankette mit einer Breite von je 0,75 m anschließen. Entlang des nordseitig verlaufenden Banketts sei eine Rasenmulde mit einer Breite von 1,50 m vorgesehen. Die bestehende Busbucht auf dem Grundstück Nr. 1060 werde ebenfalls neu errichtet und solle laut Projekt auf 3,0 m verbreitert werden. Das Bankett und die Mulde, die an Stelle des befestigten Gerinnes vorgesehen seien, würden an den Außenrand der Busbucht gelegt. Die letzte Sanierung der Straße sei vor 35 Jahren erfolgt, der Neuausbau sei unbedingt erforderlich. Im Bereich des Grundstückes Nr. 1060 sei die Linienführung dadurch bestimmt, dass zwischen den Profilen 29 und 44 innerhalb einer Länge von ca. 300 m 13 Zufahrten vorhanden seien, die als Zwangspunkte zu beachten seien. Ein Abrücken der Straße aus dem Bereich des Grundstückes Nr. 1060 sei daher nicht möglich. Im Bereich des Grundstückes der Beschwerdeführer Nr. 1060 sei bei der vorhandenen Verkehrsfrequenz von rd. 1000 KFZ pro Tag laut den Richtlinien der RVS 3931 mit einer Geschwindigkeit von mehr als 10 km/h eine Fahrbahnbreite von 5,50 m erforderlich. Bei einer derartigen Fahrbahnbreite sei nach den genannten Richtlinien eine Bankettbreite von 0,75 m vorgesehen bzw. notwendig. Die Busbucht sei gegenüber dem Projekt dahingehend abzuändern, dass statt einer Breite von 3 m eine Breite von nur 1,50 m vorzusehen sei. Dies würde der derzeit vorhandenen Breite entsprechen und bedeute, dass der Bus so wie bisher zur Hälfte auf der Fahrbahn zu stehen komme, bei der vorhandenen geringen Busfrequenz könne dies in Kauf genommen werden. Anschließend an die Busbucht sei im Bereich der Standspur ein unbefestigtes Bankett als Gehweg in einer Breite von 1,5 m vorzusehen. Es sei in diesem Bereich ein zusätzliches Bankett nicht erforderlich. Die Rasenmulde sei für die Entwässerung des Gerinnes notwendig, welches von der Gemeindestraße kommend derzeit über eine befestigte Mulde abgeleitet werde. Da bei Niederschlag beträchtliche Wässer angesammelt würden, die derzeit teilweise auch über die Straße flössen, sei die im Projekt vorgesehene Breite von 1,5 m für eine ordnungsgemäße Entwässerung ein absolutes Mindestmaß. Eine Rasenmulde an Stelle eines befestigten Gerinnes sei notwendig, um eine Verklausung des nachfolgenden Kanals zu vermeiden, da bei einem befestigten Gerinne das Schwemmmaterial eher mitgenommen werde. Die in der Kundmachung ausgewiesene Grundinanspruchnahme sei in vollem Umfang gerechtfertigt, zur Stellungnahme der Beschwerdeführer sei festzuhalten, dass mit der Post bereits Besprechungen über die Notwendigkeit der Bushaltestelle durchgeführt worden seien, wobei der für diesen Bereich zuständige Sachbearbeiter die Notwendigkeit der bereits bestehenden Bushaltestelle in diesem Bereich ausdrücklich betont habe. Es sei festzuhalten, dass sich die Verbreiterung der Bushaltestelle nicht auf die Standspur, sondern lediglich auf das anschließende Bankett in der Form beziehe, dass an Stelle des in der Richtlinie vorgesehenen Gehsteiges ein 1,5 m breites unbefestigtes Bankett errichtet werde. Dieses sei für die Sicherheit der Fahrgäste unbedingt erforderlich.

Mit Bescheid vom 3. Mai 2000 hat die belangte Behörde die beantragte Baubewilligung erteilt, insgesamt 124 m2 Grundfläche aus dem Eigentum der Beschwerdeführer enteignet und die Entschädigung festgesetzt. An die Enteignung wurden "Auflagen und Festhaltungen" geknüpft. Unter der "Festhaltung" zu Punkt 3 wurde vorgeschrieben, dass die bestehenden Feldzufahrten auf dem Grundstück Nr. 970 durch die Mitbeteiligte zu erhalten seien und unter Punkt 4, dass die bestehende Entwässerung auf dem Grundstück Nr. 1066 aufrecht zu erhalten sei. Unter Punkt 5 der Auflagen wurde vorgeschrieben, dass allfällige sonstige Bewilligungen für dieses Straßenbauvorhaben (Wasserrechtsgesetz, Naturschutzgesetz, Forstgesetz usw.) vom Bundesland Kärnten (Landesstraßenverwaltung) gesondert zu erwirken seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Gleichzeitig hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, dass mit Bescheid vom 17. August 2000 über den Antrag, den Beschwerdeführern einen Pauschalbetrag für die Inanspruchnahme eines Rechtsfreundes zuzuerkennen, abgesprochen wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer erblicken eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes in dem Umstand, dass die mitbeteiligte Partei nicht ernsthaft einen Einigungsversuch zur privatrechtlichen Grundstücksüberlassung unternommen hätte.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, inwiefern das Anbot der Mitbeteiligten vom 4. Februar 2000 unseriös gewesen sein sollte. Es enthält die selben Entschädigungsbeträge, die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegen, und mit deren Höhe die Beschwerdeführer ausdrücklich einverstanden sind. Aus dem Umstand, dass zunächst die Begleichung von 70 % der Entschädigungssumme in Aussicht genommen war und erst nach genauer Vermessung der Restbetrag beglichen werden sollte, konnte entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht abgeleitet werden, dass der Versuch, zu einer privatrechtlichen Einigung zu kommen, nicht ernsthaft gewesen wäre.

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass sich aus § 11 des Kärntner Straßengesetzes 1991 keine subjektiv öffentlichen Rechte ableiten lassen (siehe das hg. Erkenntnis vom 15. September 1992, Zl. 92/05/0059); in § 9 Abs. 6 leg. cit. heißt es nämlich ausdrücklich, dass durch § 9 Abs. 1 bis § 9 Abs. 4 leg. cit. subjektive Rechte nicht begründet werden. Allerdings kann der Enteignete sowohl hinsichtlich der Notwendigkeit als auch der Zweckmäßigkeit der Straßenführung seine Einwendungen im Enteignungsverfahren geltend machen. Dass § 36 Abs. 1 leg. cit. die Voraussetzungen nicht besonders nennt, kann nichts daran ändern, dass eine Enteignung nur dann durch das allgemeine Wohl gerechtfertigt ist, wenn ein konkreter Bedarf gegeben ist, dessen Deckung im öffentlichen Interesse liegt, das Objekt der Enteignung überhaupt geeignet ist, diesen Bedarf zu decken und der Bedarf anders als durch Enteignung nicht gedeckt werden kann (vgl. die Erkenntnisse vom 15. September 1992, Zl. 92/05/0059 und vom 15. April 1996, Zl. 94/05/0005).

Den Ausführungen des Amtssachverständigen, wonach bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Straßenprojektes sowohl das Bankett in der Breite von 1,5 m für die Benützer der Autobuslinie erforderlich ist als auch die vorgesehene Rasenmulde zur Entwässerung ein Mindestmaß darstellt, sind die Beschwerdeführer ebenso wenig substantiiert entgegengetreten, wie den Ausführungen, wonach zur Durchführung der notwendigen baulichen Maßnahmen die dauernde Inanspruchnahme von näher bezeichneten Grundstücksteilen aus dem Eigentum der Beschwerdeführer erforderlich ist.

Gemäß § 4 Abs. 1 des Kärntner Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 72 in der Fassung LGBl. Nr. 68/1997 (K-StrG), sind Fahrbahnen, Gehsteige, Radfahrstreifen, Haltestellenbuchten, Straßenbankette, Straßengräben und andere Straßenentwässerungsanlagen Bestandteile der öffentlichen Straße. Aus welchen Gründen die gegenständliche Rasenmulde nicht eine "andere Straßenentwässerungsanlage" im Sinne des § 4 Abs. 1 K-StrG sein sollte, wird in der Beschwerde nicht dargelegt, es ist auch für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar. Das Vorbringen, wonach mit dem bisher vorhandenen befestigten Straßengraben das Auslangen gefunden werden könne, steht im Widerspruch zu den fachkundigen Ausführungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen, der einerseits die Schäden der Fahrbahn auf die mangelnde Entwässerung zurückgeführt und andererseits schlüssig und nachvollziehbar dargelegt hat, weshalb im gegenständlichen Bereich aus technischer Sicht einer bewachsenen Mulde der Vorzug vor einem befestigten Gerinne zu geben sei.

Da die Beschwerdeführer den nicht als unschlüssig zu erkennenden Ausführungen des Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind, konnte die belangte Behörde mit Recht von der Notwendigkeit der baulichen Maßnahmen und dem Erfordernis der Enteignung ausgehen.

In der Verfahrensrüge tragen die Beschwerdeführer vor, es stehe eindeutig fest, dass zur Entscheidung über die Errichtung von Anlagen oder sonstigen Vorrichtungen zur Ableitung der Oberflächenwässer, soweit hiedurch Rechte Dritter berührt würden, eine wasserrechtliche Bewilligung notwendig sei. Dies heiße freilich nicht, dass im Zeitpunkt der Enteignung bereits alle für die Errichtung der Straße nach anderen Gesetzen erforderlichen Bewilligungen vorliegen müssten. Die belangte Behörde habe jedoch die Vorfrage, ob eine Bewilligung zu erlangen sein werde, selbst zu beurteilen oder das Enteignungsverfahren zu unterbrechen. Die belangte Behörde habe im Beschwerdefall weder die Vorfrage selbst beurteilt, ob eine weitere Bewilligung zu erlangen sein werde, noch habe sie das Verfahren unterbrochen.

Mit diesem Vorbringen konnte eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht dargetan werden, weil sich die Notwendigkeit einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht ergeben hat und überdies aus § 11 Abs. 2 K-StrG nicht abzuleiten ist, dass im Rahmen der Erteilung der Straßenbaubewilligung auf andere Bewilligungen Bedacht zu nehmen sei.

Den Beschwerdeausführungen, hinsichtlich der Aufrechterhaltung des bestehenden Oberflächenentwässerungsrohres und der Gewährleistung der Zufahrt, weise die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf "Festhaltungen in den Punkten 3 und 4" hin, wobei für die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar sei, auf welche Punkte 3 und 4 sich dieser Verweis beziehe, ist entgegenzuhalten, dass es nur zwei "Punkte 3 und 4" in den "Festhaltungen" des angefochtenen Bescheides gibt. Diese beziehen sich auf die Oberflächenentwässerung und auf Zufahrten.

Die Straßenbaubewilligung und die darauf fußende Enteignung von Grundstücksteilen der Beschwerdeführer erweist sich somit als rechtskonform.

Über den Antrag der im Verwaltungsverfahren unvertretenen Beschwerdeführer, ihnen für "rechtsfreundliche Vertretung und Sachverständigenberatung" eine Pauschalvergütung von S 5.000,-- auszuzahlen, hat die belangte Behörde in einem gesonderten Bescheid vom 17. August 2000 entschieden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 26. Jänner 1995, Zl. 94/06/0181, ausgeführt hat, ist weder dem Eisenbahnenteignungsgesetz noch dem Bundesstraßengesetz eine Bestimmung zu entnehmen, wonach die gesonderte Kostenentscheidung unzulässig sei.

Da auch das K-StrG 1991 keine Bestimmung enthält, wonach die Kostenentscheidung jedenfalls gleichzeitig mit der Entscheidung in der Hauptsache ergehen müsse, kann in dem Umstand, dass über den Antrag auf Kostenzuspruch in einem gesonderten Bescheid abgesprochen wurde, keine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer erkannt worden.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Mit der Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.

Wien, am 24. Oktober 2000

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